LVwG-000139/9/Bi
Linz, 09.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die der Frau S H-O, vom 28. Dezember 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Dezember 2015, VetR96-16-2015, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes aufgrund des Ergebnisses der am 19. April 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Schuldspruch zu lauten hat:
„Am 31.3.2015 wurde beim Anwesen W, eine tierschutzrechtliche Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Haus ein Hund in einem Käfig (1m Länge x 0,6 m Breite x 1 m Höhe) und ein Hund in einer Hundetransportbox (ca. 1,20 m Länge x 0,8 m Breite x 0,8 m Höhe) eingesperrt waren.
1) Durch die Haltung je eines Hundes im Käfig und in der Hundetransportbox wurde diesen Hunden die Bewegungsfreiheit dermaßen eingeschränkt, dass ihnen dadurch Schmerzen und Leiden im Sinne des § 5 Abs.2 Z10 TSchG zugefügt wurden, obwohl die Tiere gemäß § 16 Abs.1 und 2 TSchG über einen Platz verfügen müssen, der ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entspricht, und ihre Bewegungsfreiheit nicht so weit eingeschränkt werden darf, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugeführt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
2) Durch die Haltung je eines Hundes im Käfig und in der Hundetransportbox hatten diese keinen ihrem Bedarf entsprechenden Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität, womit Leiden im Sine des § 5 Abs.2 Z13 TSchG verbunden waren.
3) Durch die Haltung je eines Hundes im Käfig und in der Hundetransportbox standen ihnen keine Fläche von jeweils 15 m² uneingeschränkt zur Verfügung, obwohl gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von 15 m² verfügen muss.
Sie hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 38 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.1 und 2 Z10 TSchG,
2) § 38 Abs.1 iVm § 5 Abs.1 und 2 Z13 TSchG und
3) § 38 Abs.3 iVm § 13 Abs.2 TSchG und Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO.
Die Geldstrafen werden auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitstrafen auf jeweils 15 Stunden herabgesetzt.
Die Beiträge zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde ermäßigen sich auf jeweils 15 Euro.
II.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen insgesamt drei Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 38 Abs.1 iVm 5 Abs.1 Z10 TSchG, 2) §§ 38 Abs.1 iVm 5 Abs.1 Z13 TSchG und 3) §§ 38 Abs.3 iVm 24 Abs.1 Z1 TSchG und Anlage 1 Punkt 1.4.2. der 2. Tierhaltungsverordnung (in Folge: 2. THVO) Geldstrafen von 1), 2) und 3) je 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1), 2) und 3) je 20 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 60 Euro auferlegt.
Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, im Zuge einer tierschutzrechtlichen Kontrolle am 31. März 2015 beim Anwesen W, sei festgestellt worden, dass zwei Hunde im Haus in Käfigen und einer in einer Hundetransportbox eingesperrt gewesen seien. Die Käfige hätten eine Größe von ca 1 m Länge, 0,6 m Breite und 1 m Höhe aufgewiesen; die Hundetransportbox habe eine Größe von ca 1,20 m Länge, 0,8 m Breite und 0,8 m Höhe aufgewiesen.
Im Außenbereich seien in drei Zwingern insgesamt 5 erwachsene Hunde und 2 Junghunde gehalten worden; außerdem seien zwei weitere Junghunde in einer Hütte im Zwingerbereich gehalten worden.
1) Gemäß § 16 Abs.1 TSchG dürfe die Bewegungsfreiheit einer Tieres nicht so weit eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden oder es in schwere Angst versetzt werde. Das Tier müsse über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sei. Durch die Haltung der zwei Hunde in den Käfigen bzw in der Hundetransportbox im Haus sei deren Bewegungsfreiheit dermaßen eingeschränkt worden, dass ihnen dadurch gemäß § 5 Abs.2 Z10 TSchG Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien.
2) Gemäß § 17 Abs.3 TSchG müssten Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Durch die Haltung der zwei Hunde in den Käfigen bzw in der Hundetransportbox im Haus hätten diese keinen ihrem Bedarf entsprechenden Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität und auch keinen freien Zugang zu Futter gehabt, wodurch der Tatbestand des § 5 Abs.2 Z13 TSchG verwirklicht worden sei, da damit Leiden verbunden gewesen seien.
3) Gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.1 und 2 der 2. THVO müsse jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen. In diese Fläche „sei der Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung stehen“. Den Hunden samt Welpen seien 20 m² nicht zur Verfügung gestanden.
Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte an den damaligen Rechtsvertreter laut Rückschein am 9. Dezember 2015.
2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 19. April 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf, des Vertreters der belangten Behörde Mag. D B, der Zeugen KI R F (KI F), PI Ulrichsberg, und GI G H (GI H), PI Bad Leonfelden, und des Amtstierarztes der belangten Behörde Dr. M K (ATA) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.
3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, ihre Hunde würden nicht in Hundeboxen gehalten, sondern liefen stets frei oder seien in den eingezäunten Ausläufen untergebracht. Sie hätten isolierte und teilweise überdachte Hundehütten, die für die Hunde jederzeit erreichbar seien.
Wasser stehe ihren Hunden stets zur Verfügung. Da sie sich kurz davor im Freien aufgehalten hätten und dort sowieso Wasser angeboten würde, hätten sie die Wasseraufnahme verweigert vor dem Verwahren in den Hundeboxen. Sie habe ihnen welches angeboten, das sei aber nicht genommen worden. Futter gebe es zweimal am Tag, zumal die Hunde Fleischfresser seien und es nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, Fleischfressern rund um die Uhr freien Zugang zu Futter zu gewähren. Sie habe zu diesem Zeitpunkt gar keine Welpen gehabt, was beim Verein für Deutsche Schäferhunde – Zuchtbuchamt in W – gerne nachgefragt werden könne. Die Zuchthündin sei im Auslauf mit einer anderen Hündin frei gelaufen – Auslaufgröße 260 m²; in diesem überdachten Bereich habe sie kurzzeitig zwei Junghunde verwahrt, die zuvor dort frei gelaufen seien. An diesem Tag habe es aus Bächen geregnet. An allen anderen Tagen seien die Hunde immer im Freien oder im Auslauf gewesen. Derzeit halte sie drei Hunde, die vorwiegend in den Ausläufen mit mindestens 1-2 isolierten Hundehütten und Liegeflächen und der großen begehbaren Hütte in jedem Auslauf untergebracht seien.
Die belangte Behörde wende eine auf den Sachverhalt unpassende Rechtsnorm an bzw interpretiere eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus. Hunde seien entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer Rasse und ihres Gesundheitszustandes zu halten. Keinem Hund müsse permanent Futter zur Verfügung gestellt werden, regelmäßige Verabreichung von Nahrungsmitteln genüge.
Die belangte Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, um sich ein Bild von der Sachlage zu machen, habe aber vorgebrachte Beweise im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Wöchentlich seien Polizeibeamte unangemeldet auf ihr Grundstück (Privatstraße) mit Dienstautos gefahren, hätten dort ohne ihre Zustimmung geparkt und seien herumgelaufen, wenn keiner zu Hause gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich überwiegend mit für sie negativem Beweismaterial auseinandergesetzt und keinerlei Feststellungen zur Gesamtgröße der Freilaufgehege ihrer Hunde getroffen. Hätte sie dies nicht unterlassen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass keine dauerhafte Käfighaltung ihrer Hunde vorliege und diesen genügend Bewegungsfreiheit gewährt werde. Die Behörde habe eine Rechtsnorm, die ihr grundsätzlich Ermessen einräume, im Verhältnis zum Normzweck zu extensiv ausgelegt. Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der alle Parteien gehört, der bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 31. März 2015 anwesend gewesene ATA sowie die beiden Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen und vom ATA ein veterinär-medizinisches Gutachten erstellt wurde. Außerdem wurden die angeführten Räumlichkeiten ebenso wie die Käfige und die Hundetransportbox bei einem Ortsaugenschein besichtigt.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Laut Aussage von KI F suchte ein Mann am 30. März 2015 die PI Ulrichsberg auf und informierte ihn über die von ihm beobachtete Hundehaltung der Bf insofern, als er bei ihr einen Hasen kaufen wollte und dabei Hunde in einem kleinen Käfig bzw in einer Hundetransportbox eingesperrt gesehen und mit seinem Handy fotografiert habe. Er habe angegeben, er habe selbst einen Schäferhund und halte den Käfig bzw die Hundetransportbox für viel zu klein und nicht dem Gesetz entsprechend. Die Handyfotos übermittelte der Mann, der dem Zeugen persönlich bekannt war, jedoch nicht „aufscheinen wollte“, per Mail der PI und der Zeuge versprach, diese an die zuständige PI weiterzuleiten. Davon dass die Bf die Hunde wegen ihm dort verwahrt haben könnte, damit sie ihm nicht zu nahe kommen könnten, hat der Mann laut KI F ihm gegenüber nichts gesagt.
GI H erhielt am 31. März 2015 bei Dienstbeginn die Fotos und leitete sie an die belangte Behörde bzw den ATA weiter, der am selben Tag mit dem Vertreter der belangten Behörde, einer weiteren Mitarbeiterin, GI H sowie weiteren zwei Polizeibeamten die Bf aufsuchte.
Bei der unangekündigten Kontrolle um ca 14.30 Uhr des 31. März 2015, bei der die Bf anwesend war, befanden sich laut übereinstimmender Aussage des ATA und des Zeugen GI H ein Hund im Käfig am Gang vor der Haustür und einer in einem angrenzenden Raum in einer Hundetransportbox. Der Käfig wurde mit 1 m Länge, 0,6 m Breite und 1 m Höhe ausgemessen, die Hundetransportbox mit ca 1,20 m Länge, 0,8 m Breite und 0,8 m Höhe. Weder im Käfig noch in der Hundetransportbox hatten die Hunde Wasser zur Verfügung. GI H bestätigte, die Hunde seien, als sie die Bf herausgelassen habe, in keiner Weise aggressiv gewesen. Der Hund im Käfig sei auf Spanplatten gesessen ohne jede Einlage. Zwar sei eine Wasserschüssel drinnen gewesen, aber an Wasser könne er sich nicht erinnern.
Die Tiere wurden sowohl von GI H als auch vom ATA fotografiert und die Fotos im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesehen und ausführlich erörtert.
Die Bf führte dazu aus, sie wisse, wer sie angezeigt habe, aber sie habe, gerade weil der Mann angekündigt gewesen sei, die Hunde eingesperrt, damit sie ihm nicht zu nahe kämen. Bei der unangekündigten Kontrolle seien die Hunde zwar kurzzeitig im Käfig bzw der Box untergebracht gewesen, aber es habe kurz zuvor geregnet und die vorher draussen freilaufenden Hunde seien hereingekommen. Den Raum, in dem die Hundetransportbox gestanden sei, habe sie kurz zuvor aufgewischt. Sie halte ihre Hunde nicht in Käfigen, das sei nur ganz kurz gewesen. Wenn es draussen so regne wie an diesem Nachmittag, würden die Hunde in der Außenanlage nass. Sie meine, dass eine kurzzeitige Unterbringung in Käfigen bzw einer Hundetransportbox zulässig sei, weil sonst alle Leute, die ihren Hund in einer Transportbox verwahrten oder transportierten, wie man es oft auf Hundeabrichteplätzen sehe, strafbar wären. Diese Boxen seien oft kleiner als ihre. Sie habe große Ausläufe und damals 11 Hunde gehabt. Die Hunde würden sogar gerne und von selbst in die Käfige gehen – dass die Hunde von sich aus in die Käfige gehen, hat der ATA in der Verhandlung aufgrund einer eigenen Beobachtung vom 29. April 2015 bestätigt.
Der ATA verwies auf seine Fotos vom Kontrolltag, auf denen einwandfrei zu sehen ist, dass die beiden Hunde ohne Wasser untergebracht wurden, wobei der kleine Holzkäfig am Gang keine Liegefläche in dem Sinn gehabt habe. Seine Kritik liege in der Raumeinschränkung im Käfig, aber vor allem in der Transportbox: Der Hund könne sich nicht bewegen und habe kein Wasser. Er könne sich nicht selbst helfen, wenn niemand da sei; er sei eingesperrt und könne nicht selbst zum Wasser gehen, könne sich nicht selbst helfen. Genau diesen Zustand verstehe er unter „Leiden“ im Sinne des § 5 TSchG. Ein erwachsener Schäferhund könne in einer Transportbox nicht aufrecht stehen, sondern nur in geduckter Haltung. Im Gegensatz dazu sei eine Raumgröße von nur wenigen m² anders zu bewerten als eine auch nur stundenweise Unterbringung in einer kleinen Transportbox.
Laut ATA war bei der Kontrolle der Raum, in dem die Hundetransportbox stand, offen und diese vom Gang aus sichtbar. Nach seinem persönlichen Eindruck sei die Bf sehr schnell in den Keller gegangen, als wolle sie schnell die Tiere herauslassen. Er hat anhand der Chips die Identität beider Hunde festgestellt. Er bestätigte zwar ein kurzzeitiges Hagelgewitter während der Kontrolle des Außenbereiches, aber nicht, dass die Hunde nass gewesen wären, als hätte sie ein Regenguss erwischt – laut Foto war auch der Hund in der Transportbox nicht nass; dieser Hund hatte keinerlei gepolsterte Liegefläche und kein Wasser. Ein Hund – nicht zwei laut Tatvorwurf – sei in einem der drei Käfige am Gang eingesperrt gewesen, ob sich darin eine Wasserschüssel befunden habe, konnte er nicht mehr mit Sicherheit sagen. Nach den Spuren in Bodennähe in den Käfigen müssten dort öfter Hunde untergebracht sein, die Holzwand sei oben heller bzw habe eine Farbe; die 3 Käfige seien aus Holz-Schalungstafeln und verschließbar, dh der Hund konnte nicht mehr heraus und hatte keine Liegefläche im Sinn einer Decke. Dem ATA waren die Käfige von früheren Besichtigungen bekannt, er habe sie aber nicht mit der Hundehaltung der Bf in Verbindung gebracht. Laut ATA muss bei einem Hund ständig Zugang zu Wasser bestehen, Zugang zu Futter hingegen nicht, dh wenn die Bf ausführt, sie füttere die Hunde regelmäßig mit Fleisch, sei das ausreichend; der Zustand der Tiere sei völlig in Ordnung gewesen.
Das hat auch der Tierschutzombudsmann bestätigt, der außerdem in der Verhandlung zu den Argumenten der Bf deponierte, Hundetransportboxen seien deshalb klein, weil sie ausschließlich für den Transport gedacht seien und sich weder der Hund noch andere Fahrzeug-Insassen oder Verkehrsteilnehmer dabei verletzen sollen. Die Unterbringung während des Transportes könne man nicht mit der Haltung im Haus vergleichen; im Haus gebe es die Mindestraumgröße von 15 m², von der es keine (wenn auch nur kurzfristige) Ausnahme gebe. Noch dazu habe die Bf ja ausreichend Räume, in die sie die Hunde, wenn sie bei Regen ins Haus kämen, kurz unterbringen könne. Er sehe keine Notwendigkeit für eine derartige Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Hunde durch versperrbare Käfigtüren. Eine Transportbox müsse so lang sein, dass ein Hund mit gestreckten Vorderpfoten liegen könne und dass er beim Stehen am höchsten Punkt nicht oben anstehe. Bei 80 cm Höhe sei ein Sitzen für den Hund möglich. Bewegungseinschränkungen führten bei Hunden zu Zwangshaltungen und zu länger bestehendem Unwohlsein.
Die Bf deponierte in der Verhandlung mehrmals, sie halte ihre Hunde nicht in Käfigen oder in der Transportbox, das sei nur eine kurzzeitige Unterbringung gewesen, weil es vorher etwas geregnet gehabt hatte.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Zu den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 38 Abs.1 Z1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Gemäß § 5 Abs.1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß § 5 Abs.2 Z10 TSchG verstößt gegen Abs.1 insbesondere, wer ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt; gemäß Abs.2 Z13 leg.cit. verstößt gegen Abs.1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Gemäß § 16 Abs.1 TSchG darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Gemäß Abs.2 muss das Tier über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
Gemäß § 17 Abs.3 TSchG müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass sich zur Zeit der unangekündigten tierschutzrechtlichen Kontrolle zwei Hunde der Bf in Behältnissen befanden, die für ihre Größe und ihren Platz- und Bewegungsbedarf wesentlich zu klein waren. Beim Ortsaugenschein am Tag der Verhandlung hat eine Nachmessung der Hundetransportbox ergeben, dass diese noch kleiner war als im Tatvorwurf angeführt, nämlich knapp unter 1 m Länge bei 0,7 m Höhe und 0,6 m Breite. Der Käfig, in dem sich am 31. März 2015 der andere Hund befand, war 1 m lang, 0,6 m breit und 1 m hoch. Erwachsene Schäferhunde können in Behältnissen mit 1 m Höhe aufrecht sitzen, sich ansonsten aber nicht bewegen; bei einer Höhe von 0,7 m ist aufrechtes Sitzen nur möglich, wenn sich der Hund duckt, dh eine Zwangshaltung einnimmt, die zu Schmerzen und Leiden führt.
Dem Argument der Bf, sie halte ihre Hunde nicht in derartigen Boxen, ist entgegenzuhalten, dass gerade der Vorfall bei der Kontrolle am 29. April 2015 – die eine Folge der Feststellungen vom 31. März 2016 war – dass nämlich ein Hund das Öffnen der Käfigtür als Aufforderung auffasste und „freiwillig“ hineinschlüpfte, ein Anhaltspunkt dafür ist, dass die Hunde eine – wenn auch vorübergehende – derartige Unterbringung gewohnt sind. Nicht nachvollziehbar ist aber auch das Argument der Bf, sie habe die Hunde eben wegen des angekündigten Besuchs des anonymen Anzeigers, der einen Hasen kaufen wollte, eingesperrt, weil es wesentlich weniger Zeit erfordert, beide Hunde zusammen kurz in einen Raum unterzubringen, wenn der Besucher tatsächlich Angst vor großen Hunden gehabt hätte. Die Bf hat genügend räumliche Möglichkeiten Hunde unterzubringen, ohne ihre Bewegungsfreiheit in einem derartigen Maß einzuschränken. Die Kontrolle am 31. März 2015 war nicht angekündigt und die Hunde wurden in einer Situation angetroffen wie sie bereits auf den Fotos des anonymen Anzeigers dokumentiert ist. Der Schluss, dass die Bf ihre Hunde – sie hatte damals 11 Tiere, die ihr möglicherweise „über den Kopf gewachsen“ sind – tatsächlich zeitweise einzeln in kleine Behältnisse sperrt, um ihrer Herr zu werden, liegt nahe.
Beide Hunde hatten bei der Kontrolle am 31. März 2015 kein Wasser zur Verfügung, wobei keine Aussage darüber getroffen werden kann, wie lange sie sich vor der Kontrolle bereits in dem Behältnis befunden haben. Nach der Erinnerung von GI H befand sich im Käfig eine Aluschüssel ohne Wasser; laut ATA-Fotos war in der Transportbox kein Wasserbehälter, dh der Hund hatte mit Sicherheit keinen Zugang zu Wasser.
Damit waren die Tatvorwürfe 1) und 2) im Straferkenntnis insofern zu bestätigen, als eine derartige Bewegungseinschränkung unzweifelhaft dazu führt, dass dem derart eingesperrten Hund ohne jeden Zweifel Leid zugefügt wird, speziell dann, wenn er auch keinen Zugang zu Wasser hat. Zu reduzieren war der Tatvorwurf hinsichtlich der Anzahl der in Käfigen gehaltenen Hunde – in der Verhandlung und auf den Fotos ist ein Hund im Käfig als gesichert anzunehmen und ein Hund war in der Transportbox untergebracht. Hinsichtlich des Zugangs zu Futter war der Tatvorwurf einzuschränken, zumal kein Anhaltspunkt für eine nicht regelmäßige Fütterung der Hunde gegeben war.
Zum Argument der Bf, sie halte ihre Hunde nicht in solchen Behältnissen, das sei nur eine kurzfristige Unterbringung gewesen, ist auf die Definition des § 4 Z1 TSchG zu verweisen: „Halter“ ist demnach jene Person, die „ständig oder vorübergehend“ für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; damit ist auch eine vorübergehende ungeeignete Unterbringung eines Tieres als „Haltung“ zu qualifizieren. Eine Hundetransportbox als Unterbringungsmöglichkeit für einen erwachsenen Schäferhund anzusehen, obwohl kein Transport erfolgt, ist in jedem Fall unzulässig. Wie der Ortsaugenschein ergeben hat, hat die Bf genügend ausreichend große Räume zur Verfügung, um ihren Hunden derart massive mit Schmerzen und Leiden verbundene Zwangshaltungen zu ersparen.
Sie hat damit beide Tatvorwürfe in nunmehr eingeschränkter Form erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten in beiden Fällen als Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.1 iVm 5 Abs.1 TSchG bis 7500 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die Bf weist aus dem Jahr 2012 nicht einschlägige Vormerkungen auf, ist daher nicht unbescholten, jedoch war nichts erschwerend zu werten. Ihre finanziellen Verhältnisse waren, wie in der Verhandlung dargelegt, zu berücksichtigen (1200 Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für 2 Kinder).
Die nunmehr aufgrund der inhaltlichen Einschränkung der Tatvorwürfe und vor allem der finanziellen Situation der Bf neu festgesetzten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG und liegen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, wobei festzuhalten ist, dass die Strafen in den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses sehr niedrig bemessen waren.
Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Gemäß § 13 Abs.2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO muss jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung stehen.
Mit der Unterbringung der beiden Hunde im Käfig und in der Hundetransportbox hat die Bf gleichzeitig die in der 2. THVO vorgesehene Mindestfläche für einzelne Hunde, das sind 15 m², massiv unterschritten und damit auch den Tatbestand des § 38 Abs.3 iVm 13 Abs.2 TSchG zweifellos erfüllt, wobei der Spruch insofern einzuschränken war, als am 31. März 2015 keine Welpen gehalten wurden, sodass 15 m² pro Hund ausreichend waren.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.1 iVm § 13 Abs.2 TSchG bis 3750 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Angesichts der Sprucheinschränkungen war die Strafe neu zu bemessen, wobei auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist. Der Bf steht es frei, um die Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger