LVwG-000154/2/Bi

Linz, 02.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn D M, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, vom 13. April 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. März 2016, VerkR96-37400-2015, wegen Übertretung des Tiertransportgesetzes

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 40 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 21 Abs.1 Z5 Tiertransportgesetz (TTG) iVm Art.3 lit.e VO (EG) 1/2005 eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe als Lenker mit dem Lkw-Zug BRx (Lkw) und x (Anhänger) am 8. Juni 2015, 00.01 Uhr, im Gemeindegebiet Allhaming auf der A1 bei Strkm 182.200 auf Höhe des Asfinag-Parkplatzes, FR Salzburg, eine Tierbeförderung durchgeführt und über keinen Befähigungsnachweis und damit nicht über die entsprechenden Kenntnisse für den Umgang mit Tieren verfügt, obwohl die mit Tieren umgehenden Personen in angemessener Weise geschult und qualifiziert sein müssten. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort sei festgestellt worden, dass er 6336 Masthühner, sohin Tiere nach Art.2 lit.a VO (EG) Nr.1/2005, von Strengberg nach Pfaffstätt transportiert habe, ohne hierfür qualifiziert zu sein und über einen Befähigungsnachweis nach Art.17 Abs.2 VO (EG) Nr.1/2005 zu verfügen.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 17. März 2016.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z1 und Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, mit Schriftsatz vom 16. März 2016 habe er den ihn betreffenden Befähigungsnachweis im Sinne des Art.17 Abs.2  VO (EG) Nr.1/2005, ausgestellt vom WIFI , der belangten Behörde vorgelegt, was sie aber naturgemäß nicht berücksichtigen habe können, weil das Straferkenntnis zu diesem Zeitpunkt schon unterwegs gewesen sei.

Die Heranziehung der Strafnorm des § 21 Abs.1 Z5 TTG im Gegensatz zu jener des Z14 laut Strafverfügung mit einem Strafrahmen bis 3.500 Euro entspreche nicht dem Gesetz; die Z14 sei anzuwenden, zumal er Geflügel transportiert habe, obwohl er am 8. Juni 2015 noch über keinen Befähigungsnachweis verfügt habe. Z14 spreche vom Fahren (Lenken) von Straßenfahrzeugen, auf denen Geflügel befördert werde, wofür ein Befähigungsnachweis erforderlich sei. Daher sei nicht Z5 mit dem höheren Strafrahmen sondern Z14 heranzuziehen. Hätte die belangte Behörde den richtigen Strafrahmen herangezogen, wäre sie in Anbetracht seiner Unbescholtenheit und der Tatsache, dass er mittlerweile den Befähigungsnachweis vorgelegt habe und es zu keiner Wiederholung derselben Übertretung kommen könne, zum Ergebnis gelangt, dass mit einer Geldstrafe von 100 Euro das Auslangen gefunden werden könne – das werde in Anbetracht seines  umfassenden Geständnisses auch beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige wurde der Bf als Lenker des oben genannten Lkw-Zuges am 8. Juni 2015, 00.01 Uhr, auf der A1 bei Allhaming, RFB Salzburg, bei km 182.200 auf einem Asfinag-Parkplatz angehalten und festgestellt, dass damit 6336 Masthühner von Strengberg nach Pfaffstätt befördert wurden. Der Bf bestätigte den Beamten der LVA gegenüber, er habe keinen Befähigungsnachweis, habe noch keinen Kurs gemacht, sei aber angemeldet. Der Disponent habe zu ihm gesagt, er könne auch ohne Bescheinigung fahren.

Mit – rechtzeitig beeinspruchter – Strafverfügung der belangten Behörde wurde ihm eine Übertretung gemäß   § 21 Abs.1 Z4 TTG iVm Art. 6 Abs.5 VO (EG) Nr.1/2005 zur Last gelegt, weil er als Lenker eine Tierbeförderung von Masthühnern durchgeführt habe, jedoch über keinen Befähigungsnachweis verfügt habe. 

Auf den gleichlautenden Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. November 2015 hat der Bf nicht reagiert, sodass das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erging – diesmal mit dem Tatvorwurf gemäß § 21 Abs.1 Z5 TTG iVm Art.3 lit.e VO(EG) Nr.1/2005, er habe als Lenker eine Tierbeförderung durchgeführt und über keinen Befähigungs­nachweis und damit nicht über die entsprechenden Kenntnisse für den Umgang mit Tieren verfügt. Er habe Masthühner transportiert, ohne qualifiziert zu sein und über einen Befähigungsnachweis zu verfügen.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 17. März 2016 dem Rechtsvertreter des Bf zugestellt. Mit Mail vom 18. März 2016 übermittelte dieser einen „Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß VO 1/2005/EG Art.17 Abs.2“, ausgestellt von der Wirtschaftskammer am 14. Oktober 2015.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 Z14 TTG 2007 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer entgegen Art.6 Abs.5 der VO (EG) Nr.1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art.17 der VO (EG) Nr.1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Gemäß Art.6 Abs.5 VO (EG) Nr.1/2005 dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, nur von Personen gefahren werden oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Art.17 Abs.2 verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Z5 TTG 2007 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer entgegen Art.3 lit.e der VO (EG) Nr.1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt.

Gemäß Art.3 VO (EG) Nr.1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: lit.e: Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.

 

Der Bf war am Tag des Transportes, dem 8. Juni 2015, nicht im Besitz eines Befähigungsnachweises und hatte noch nicht den entsprechenden Kurs absolviert, er war lediglich zu einem solchen Kurs angemeldet, dh ihm fehlte jegliche Qualifikation zum Transport von lebendem Geflügel.

Der am 18. März 2016 – exakt einen Tag nach Zustellung des Straferkenntnisses – per Fax der belangten Behörde übermittelte, am 14. Oktober 2015 ausgestellte Befähigungsnachweis kam daher jedenfalls zu spät.

 

§ 21 Abs.1 Z14 TTG betrifft den Fall, dass ein Lenker zwar über einen Befähigungsnachweis verfügt, ihn aber aus irgendwelchen Gründen beim Tiertransport nicht mitführt oder bei der Kontrolle nicht vorlegt.

§ 21 Abs.1 Z5 TTG betrifft den – wesentlich schwerwiegenderen – Fall, dass der Lenker gar keinen Befähigungsnachweis hat und ihm daher jegliche Qualifikation für die Durchführung eines Tiertransports fehlt; dabei reicht es bereits aus, dass der unqualifizierte Lenker Tieren beim Transport Verletzungen oder unnötige Leiden zufügen könnte. Gemäß § 2 Abs.1 Tiertransport-Ausbildungsverordnung kommt es nämlich nicht nur darauf an, dass ein Lehrgang, der die Inhalte des Anhangs IV der VO (EG) Nr.1/2005 vermittelt, erfolgreich absolviert wird, sondern auch darauf, dass eine mindestens 80stündige Praxis im Umgang mit Tieren bei Tiertransporten unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die in Besitz eines Befähigungsnachweises ist, nachzuweisen ist.

 

Der Bf fällt nach den unbestrittenen Feststellungen in der Anzeige zweifelsohne unter § 21 Abs.1 Z5 TTG, zumal er erst nach dem 8. Juni 2015 die entsprechende Qualifikation zur Durchführung von Tiertransporten erworben hat und beim Transport der Masthühner mit diesen ohne entsprechende Kenntnisse umgegangen ist. Damit war bedenkenlos davon auszugehen, dass er den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht einmal im Raum steht, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchänderung im Straferkenntnis gegenüber dem Tatvorwurf laut Strafverfügung bzw laut Aufforderung zur Rechtfertigung war zulässig, weil seit 8. Juni 2015 noch keine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.1 VStG eingetreten war.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 21 Abs.1 vorletzter Satz TTG bis 3.500 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bf ist unbescholten, was bereits von der belangten Behörde ausreichend gewürdigt wurde; erschwerend war nichts. Dass er bei der Anhaltung zugegeben hat, über keinen Befähigungsnachweis zu verfügen, und damit nicht widerlegbare Tatsachen einbekannt hat, ist nicht als „umfassendes Geständnis“ zu werten, zumal er selbst den Nachweis für eine entsprechende Qualifikation zu erbringen gehabt hätte (vgl VwGH 20.9.2000, 2000/03/0151; ua). Die Einkommens­schätzung (1800 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde ebenfalls nicht bestritten, weshalb diese auch dem Erkenntnis zugrundezulegen war.

 

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung ist nicht zu erkennen.

Das Argument des Bf, die Übertretung könne nicht wiederholt werden, weil er ja nun einen Befähigungsnachweis habe, dh spezialpräventive Überlegungen kämen nicht zum Tragen, vermag nicht zu überzeugen, weil bei einer Wiederholung ein bis 50% erhöhter Strafrahmen vorgesehen gewesen wäre und im Übrigen ein Befähigungsnachweis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs.4 TTG entzogen werden kann.   

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger