LVwG-600841/2/EW

Linz, 22.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des A R Z, geb. x  1966, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 17. November 2014, GZ: VerkR96-8496-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.11.2014, VerkR96-8496-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 45 Euro verhängt. Dem Bf wird vorgeworfen am 30.3.2014 um 19:27 Uhr in der Gemeinde Aistersheim auf der Autobahn A8 bei km 33.130 in Fahrtrichtung Wels mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen x die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 15 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass dem Bf der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute komme.

 

II. Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführt, dass das bloße Anführen einer Internetfundstelle im bekämpften Straferkenntnis für die Form und Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringen intransparent und verfassungswidrig sei. Weiters sei ihm weder die Strafverfügung vom 27.8.2014 noch die Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt worden. Die Zustellung des bekämpfen Straferkenntnisses sei nicht am 11.2.2015 erfolgt, sodass die Beschwerdefrist erst mit späterer Kenntnis begonnen hat. Die finanziellen Mittel zur Anreise zu einer mündlichen Verhandlung würden ihm fehlen, da sein Einkommen unter der Pfändungsgrenze liege.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG aufgrund des Verzichtes des Bf abgesehen werden, da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

c.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, dem Akt entnehmbaren Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat am 30.3.2014 um 19:27 Uhr in der Gemeinde Aistersheim auf der Autobahn A8 bei km 33.130 in Fahrtrichtung Wels, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen x die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz – um 15 km/h überschritten.

 

In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 17.11.2014. Dieses wurde im Wege der Amtshilfe über das Regierungspräsidium Freiburg durch die Deutsche Post AG dem Bf zugestellt. Der Einschreiter hat mit E-Mail vom 11.3.2014, um 12:50 Uhr Beschwerde erhoben.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung:

 

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

[...]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

[...]

 

§ 99. Strafbestimmungen

[...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[...]“

 

a.2) Gemäß § 11 Abs 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Gemäß Art 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, werden Schriftstücke (auch) in Verwaltungsstrafverfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Verwendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

 

Gemäß Art 3 des angeführten Vertrages wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die – vom Regierungspräsidium Freiburg im Wege der Amtshilfe über die Deutsche Post AG vorgenommene – Zustellung ist daher nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften zu beurteilen.

 

Im Gegensatz zur österreichischen Rechtsordnung ist die Zustellung von behördlichen Schriftstücken nicht in einem eigenen Zustellgesetz geregelt, sondern Teil der (deutschen) Zivilprozessordnung. Die entsprechenden Bestimmungen der (deutschen) Zivilprozessordnung lauten wie folgt:

 

§ 178 Abs 1:

 

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in den Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

 

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

 

§ 180:

 

Ist die Zustellung nach § 178 Abs 1 Nr 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sind. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

 

§ 189

 

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

 

a.3) Die im Wege des § 38 VwGVG iVm § 24 VStG anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lauten in der geltenden Fassung:

 

„Anbringen

§ 13. (1) […]

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“

 

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdefrist mit dem auf der Zustellurkunde vermerkten Zustelldatum am 11.2.2015 durch Einlegung des Straferkenntnisses in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung oder – wie der Bf behauptet – zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, da die Beschwerde des Bf mit E-Mail vom 11.3.2015, um 12:50 Uhr, jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist.

 

Auch die vom Bf weiters zur Strafverfügung vorgebrachten Zustellmängel, insbesondere zum Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.8.2014, führen nicht zum gewünschten Erfolg. Es kann zwar sein, dass die Strafverfügung und die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden, jedoch wurde das hier bekämpfte Straferkenntnis vom 17.11.2014 an ihn persönlich adressiert und zugestellt. Durch dieses Straferkenntnis, welches ihm innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt wurde, hatte er Kenntnis von der Tat (vgl VwGH 21.10.1985, 85/02/0139; 10.12.2001, 2000/10/0024) und konnte sich durch die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigen und sein Vorbringen darlegen.

 

Neben den Zustellmängeln bringt er als Beschwerdegrund noch die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung aufgrund des bloßen Anführens der Internetfundstelle für die Form und Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung vor. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass wegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Bescheid nicht mit Erfolg angefochten oder aufgehoben werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 452). Mit dieser Beschwerdebehauptung zeigt der Bf somit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf. Darüber hinaus kann sein Vorbringen auch nicht nachvollzogen werden, da in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses sehr wohl auf die Beschwerdefrist von vier Wochen und das Erfordernis der Schriftlichkeit hingewiesen wird. Lediglich hinsichtlich der technischen Einbringung der Beschwerde – auf welche die Rechtsmittelbelehrung neben der handschriftlichen Ausführung hinweist – wird gemäß § 13 Abs 2 AVG auf die Bekanntmachungen der belangten Behörde auf ihrer Internetseite verwiesen.

 

Der Sachverhalt zur Geschwindigkeitsübertretung wird vom Bf in seiner Beschwerde nicht bestritten. Der objektive Tatbestand der dem Bf im bekämpften Bescheid zur Last gelegten Verwaltungsüberübertretung ist erfüllt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervor gekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

 

c) Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach den anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmungen des § 99 Abs 3 lit a StVO ist die gegenständliche Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Der Bf verfügt über ein sehr geringes Einkommen. Des Weiteren ist der Bf aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Straferschwerende Gründe liegen nicht vor.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 45,-- keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 6 % der möglichen Höchststrafe von 726 Euro (§ 99 Abs 3 lit a StVO). Eine Herabsetzung der Geld- bzw Freiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

c) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätig wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 10 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. September 2017, Zl.: E 1076/2016-24