LVwG-550852/4/FP
Linz, 02.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde der O U, x, L, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz vom 29. März 2016, GZ: N-2016-44631/5-Has, wegen Feststellung gem. § 24 Abs 3 2. Satz Oö. NSchG (mitbeteiligte Partei: D J A, vertreten durch O, O, K & H R x, x, W; mbP),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die in Deutschland ansässige D J A beantragte am 12. Jänner 2012 bei der Oö. Landesregierung (belangte Behörde) die Feststellung gem. § 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001, ob ein Projekt der mbP, welches auf deutschem Boden zur Ausführung gelangen soll, einer Bewilligung iSd § 24 Abs 3 Oö. NschG 2001 bedarf.
I.2. Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 stellte die belangte Behörde fest, dass für das genannte Projekt keine Bewilligung nach § 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001 erforderlich sei.
I.3. Mit Schreiben vom 9. März 2016 beantragte die O U (Bf) die Zustellung des unter I.2. genannten Bescheides, im Falle einer negativen Entscheidung, eine bescheidmäßige Erledigung.
I.4. Mit Bescheid vom 29. März 2016, der Bf zugestellt am darauffolgenden Tag, wies die belangte Behörde den Antrag der Bf mangels Parteistellung zurück und begründete im Wesentlichen damit, dass die Bf Parteistellung in den in § 39 Oö. NSchG genannten Bewilligungs- und Feststellungsverfahren habe. Die normierte Parteistellung beziehe sich lediglich auf die Bewilligungs- und Feststellungsverfahren als solche, nicht aber auf ein Verfahren in dem zu entscheiden ist, ob ein Bewilligungsverfahren gem. § 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001 durchzuführen sei.
I.5. Gegen den genannten Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 19. April 2016 (per e-mail eingebracht am gleichen Tag) rechtzeitig Beschwerde. In der Sache führt die Bf aus, wie folgt:
„Sachverhalt:
Im Jänner 2016 wurde der O U von der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung (Abt. Naturschutz) das Rechtsgutachten zu Fragen der administrativen Behandlung von grenzüberschreitenden Einwirkungen auf Europaschutzgebiete (datiert mit April 2011) übermittelt und mitgeteilt, dass per Bescheid vom 22. Juni 2015 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben E R kein Verfahren durchgeführt wird.
Am 9. März 2016 hat die O U an die Behörde (= Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung; Abt. Naturschutz) den Antrag gestellt, die Behörde möge der O U diesen Bescheid zustellen. Im Falle einer negativen Entscheidung wurde die bescheidgemäße Erledigung beantragt.
Am 29. März 2016 wurde dieser Antrag der O U per Bescheid (GZ: N-2016-44631/5-Has; zugestellt am 30. März 2016) - begründet mit mangelnder Parteistellung – zurückgewiesen.
Der O U erhebt binnen offener Frist gegen den am 30. März 2016 zugestellten Bescheid der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abt. Naturschutz (GZ: N-2016-44631/5-Has vom 29. März 2016) betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des angefochtenen Bescheides
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellt die
ANTRÄGE,
das Landesverwaltungsgericht möge
- den angefochtenen Bescheid der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung (Abt. Naturschutz) gemäß § 28 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben;
- der belangten Behörde die Zustellung des beantragten Feststellungsbescheides vom 22. Juni 2015 (E R) anordnen;
- feststellen, dass für das Vorhaben „Betrieb des E R" ein Bewilligungsverfahren gemäß § 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001 durchzuführen ist, an welchem die O U als Partei zu beteiligen ist.
Zudem wird - nicht zuletzt aufgrund der Komplexität der Materie - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde begründet sich im Einzelnen wie folgt: Die Beschwerde ist zulässig:
Die O U ist als Adressat des angefochtenen Bescheides (GZ: N-2016-44631/5-Has vom 29. März 2016) der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung (Abt. Naturschutz) beschwerdelegitimiert. Die am heutigen Tage erhobene Beschwerde gegen den am 30. März 2016 zugestellten Bescheid ergeht binnen offener Frist gemäß § 7 VwGVG (4 Wochen).
Die Beschwerde ist begründet (gemäß § 9 VwGVG):
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da er jeglicher nachvollziehbarer Argumentation entbehrt und er keine - wie auch immer geartete - geeignete Beweisführung im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 und 39 iVm 56 AVG enthält. Zudem stellt die Behörde in rechtswidriger Weise fest, dass der O U keine Parteistellung zu gewähren und der Antrag auf Bescheidzustellung zurückzuweisen ist.
Der O U kommt - bezüglich des beantragten Feststellungsbescheids vom 22. Juni 2015 - sehr wohl Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 zu:
Die bescheiderlassende Behörde führt dazu in ihrer Begründung an, dass mit dem Bescheid, dessen Zustellung beantragt wurde, die Behörde feststellte, dass kein Verfahren gem. § 24 Abs. 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 in Zusammenhang mit der Errichtung des E R durchzuführen ist, da keine örtliche Zuständigkeit der Oö. Landesregierung für dieses Projekt besteht.
Diese darin normierte Parteistellung bezieht sich lediglich auf die Bewilligungs- und Feststellungsverfahren als solche, nicht aber auf ein Verfahren, in welchem zu entscheiden ist, ob ein Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 durchzuführen ist.
a) Antragsgegenstand:
Die Antragstellerin (D J A, D P) plant die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes "E R". Im Wesentlichen besteht der E R in seinen baulichen Anlagen aus dem Oberbecken, der Kraftstation und einem Entnahme- und Rückgabebauwerk. Die Entnahme- bzw. Rückgabestelle in der Donau befindet sich im zentralen Staubereich des bestehenden D J am linken Ufer der D. Alle baulichen Anlagen befinden sich auf deutschem Staatsgebiet.
Da kein eigenes Unterbecken (Gegenspeicher) vorgesehen ist, wird das für den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerks "E R" notwendige Wasser aus dem Gewässersystem D verwendet. Betroffen von der Wasserentnahme bzw. -zugabe ist der Stauraum des Kraftwerks J und zum überwiegenden Teil der Stauraum des Kraftwerks A.
Auf österreichischer Seite liegt der Stauraum des Kraftwerks A zur Gänze im Europaschutzgebiet O D A (FFH-Gebiet). Als dafür in Betracht kommende Schutzgüter sind der Huchen, Frauennerfling, Weißflossengründling, Schied, Perlfisch, Schrätzer, Zingel, Streber, Koppe, Sichling und der Donaukaulbarsch zu nennen.
b) Örtliche Zuständigkeit der Landesregierung:
Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (vgl. § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001).
Somit kann nur die Landesregierung feststellen, dass Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen, einer Bewilligung bedürfen.
Artikel 6 FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Natura 2000-Gebiete und die darin befindlichen Schutzgüter ausreichend zu schützen:
Eingriffe, welche sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Im Oö. Naturschutzrecht ist die Bewilligungspflicht an die potentielle Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Schutzgebietes geknüpft, somit kann diese Bewilligungspflicht auch für Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes relevant sein. Die möglichen Auswirkungen für das Schutzgebiet sind entscheidungsrelevant.
Ein besonderer Schutz besteht in Bezug auf prioritäre Lebensraumtypen bzw. Arten der FFH-Richtlinie: Beeinträchtigungen dieser Lebensraumtypen/Arten dürfen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden.
Zum Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. B R:
Vorweg ist anzumerken, dass Dr. R sein Gutachten (Kapitel VIII) auf eine Entscheidung des Umweltsenats (US 1A/2009/6-142, vom 11.6.2010 iZm der MVA Heiligenkreuz) stützt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (April 2011) war dies auch als aktuelle Judikatur anzusehen.
Bereits im Folgejahr jedoch hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26. April 2012 (GZ: 2010/07/0129) die Entscheidung des Umweltsenats und damit auch den
UVP-Bescheid für die MVA Heiligenkreuz aufgehoben, weshalb das Rechtsgutachten von Prof. R daher in wesentlichen Teilen seine Gültigkeit verliert.
Trotz der VwGH-Entscheidung stützt sich (lt. Mitteilung der zuständigen Juristin der Abteilung Naturschutz beim Amt der Oö. Landesregierung) der Bescheid vom 22. Juni 2015, mit welchem festgestellt wurde, dass in Österreich kein Verfahren betreffend den E R erfolgt, auf das zitierte (und mittlerweile aufgrund der VwGH-Entscheidung revidierte) Rechtsgutachten.
c) Auswirkungen auf das Schutzgebiet:
Zu diesem Zwecke zitieren wir aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme der Bayrischen Naturschutzbehörde SG 51 vom 01.02.2011, erstellt von Herrn L:
Auch die ergänzenden Erläuterungen zur FFH-Verträglichkeitsabschätzung für das Schutzgut „Fische" sowie zum Gutachten Oberflächengewässer, Gewässerökologie und Fischerei, die vom Vorhabensträger nachträglich im Raumordnungsverfahren vorgelegt wurden, erlauben aus Sicht der höheren Naturschutzbehörde keine grundlegend abweichende Einschätzung. Erhebliche Beeinträchtigungen können demnach insbesondere unter Berücksichtigung indirekter Eingüsse über die Beeinflussung des Stauraums A nicht ausgeschlossen werden.
Eine Bewertung der Auswirkungen auf das österreichische FFH-Gebiet „O D A" (AT x) bleibt jedoch den Stellungnahmen der österreichischen Behörden vorbehalten.
Die in den ROV-Unterlagen (2.17, Tab. 11 S. 48) genannten Toleranzwerte für betriebsbedingte Veränderungen des Wasserstands werden dabei als fachlich grundsätzlich plausible Höchstgrenzen angesehen, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens fischereiökologisch zu präzisieren bzw. verifizieren sind. Demnach werden betriebsbedingten Pegelschwankungen im Unterwasser des KW J vor allem während der Laichzeit und der Jungschaufzucht etwa zwischen Mitte März und Mitte Oktober nur bis zu max. 10 cm (bei Wasserentnahme/Sog) als ökologisch tolerierbar angesehen, ohne erhebliche Beeinträchtigungen des Lebensraums und damit des Schutzguts „Fische" zu bewirken.
Ergänzend wird zum Thema Wasserstandsschwankungen von der O U festgehalten:
Im Gewässersystem D bestehen bereits erhebliche hydraulische und hydromorphologische Vorbelastungen (daher die Einstufung gem. EU-Wasserrahmenrichtlinie als erheblich veränderter Wasserkörper). Neben der Regulierung und der Stauwirkung durch die bestehenden Wasserkraftwerke müssen bei der Beurteilung der Wasserstandsschwankungen die bereits vorhandenen (anthropogen verursachte) Schwankungen wie Schwellbetrieb im Einzugsgebiet, Schleusungen, Stauzielregelungen, aber auch der schifffahrtsbedingte Wellenschlag berücksichtigt werden. Diese (bereits auftretenden) Wasserstandsschwankungen beeinträchtigen die unterschiedlichen Lebensräume; vor allem jene Habitate, die für die Reproduktion der kieslaichenden Fischarten erforderlich sind. Diese Fischarten nutzen flach überströmte Kiesbänke als Laichhabitat und in weiterer Folge die daraus schlüpfenden Jungfische als Lebensraum (da sie hier Nahrung finden und vor Raubfischen geschützt sind). Die bestehenden Wasserstandsschwankungen schränken diese Lebensräume bereits jetzt sehr stark ein. Jede zusätzliche Schwankung verstärkt die bestehenden Beeinträchtigungen, sodass die oben genannten Werte für ökologisch tolerierbare Wasserstandsschwankungen jedenfalls einzuhalten sind. Ansonsten veröden (durch Austrocknung) auch noch die letzten nutzbaren Flächen für rheophile Fischarten.
Im Zuge des grenzüberschreitenden UVP-Verfahrens wurde vom Oö. Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Forderung erhoben, dass eine Schwallaufteilung (1/3 Stauraum J, 2/3 Stauraum A) als verbindlich festzulegen ist. In diesem Fall würde im Regelbetrieb die durchschnittliche Schwallbelastung im Stauraum J 7 cm und im Stauraum A 14 cm betragen.
Der für eine ökologisch tolerierbare (betriebsbedingte) Pegelschwankung definierte Wert wird somit im Unterwasser des KW J überschritten. Erhebliche Beeinträchtigungen werden aufgrund der betriebsbedingten Pegelschwankungen für unterschiedliche Lebensräume (vor allem für flach überströmte Kiesbänke) und damit verbunden für das Schutzgut „Fisch" erwartet.
d) Parteistellung der O U
Nach der Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, wonach Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete" zu bezeichnen sind, unterliegen derartige Gebiete jedenfalls grundsätzlich dem Schutzregime der Abs. 3-7, sofern es sich nicht um Naturschutzgebiete oder das Gebiet des „Nationalpark Oö. Kalkalpen" handelt.
Demnach bedürfen Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung.
Die O U hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5, § 29 und § 31 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996.
Die O U wurde in jenem Verfahren, in welchem per Bescheid vom 22. Juni 2015 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben E R kein Verfahren durchgeführt wird in ihrer Parteienstellung übergangen. Da der O U von Rechts wegen Parteistellung im Verfahren zugekommen wäre, sie an diesem aber nicht beteiligt wurde und ihr gegenüber auch der Bescheid nicht erlassen/zugestellt wurde, gilt sie als übergangene Partei.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die ermittelten, betriebsbedingten Pegel-schwankungen im Ausmaß von 14 cm im Regelbetrieb für das Schutzgut Fische und deren Lebensräume eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen:
Somit ist für den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerks E R ein Bewilligungsverfahren gemäß § 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001 durchzuführen.
- Zur Bewertung, ob diese Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle übersteigen, ist eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „O D A" (AT x) iZm dem bayrischen FFH-Gebiet „D K J I l" (DE x) durchzuführen.
- Da der O U Parteistellung gemäß § 39 Oö. NSchG 2001 zukommt, ist sie am Verfahren zu beteiligen.
I.6. Mit Vorlageschreiben vom 21. April 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde und den bekämpften Bescheid, mit jenem vom 25. April 2016 ergänzend den Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Am 28. April 2016 übersandte die belangte Behörde die Bezug habenden Zustell-nachweise.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.
Gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Ungeachtet dessen kann das Verwaltungsgericht aber auch deshalb von einer Verhandlung absehen, weil in der Sache lediglich eine Rechtsfrage (Parteistellung der Bf) zu beurteilen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Angesichts der Tatsache, dass die O U ein staatliches Organ ist, kommt eine Anwendung von Art. 6 EMRK und der GRC nicht in Betracht.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest.
Die mbP stellte am 12. Jänner 2012 den Antrag, die Oö. Landesregierung wolle gem. § 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001 feststellen, dass für das Vorhaben „E R“ keine Bewilligungspflicht gemäß dieser Bestimmung besteht.
Die belangte Behörde hat, nach längerer Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung eines Feststellungsverfahrens im Hinblick auf eine allfällige UVP-Pflicht, mit an die mbP gerichtetem Bescheid vom 22. Juni 2015 wie folgt ausgesprochen:
„Es wird festgestellt, dass für das Projekt „E R“ der D J A keine Bewilligung nach § 24 Abs. 3 Oö. NschG 2001 erforderlich ist.“
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit ihrer örtlichen Unzuständigkeit.
Die Bf hat mit Schreiben vom 9. März 2016 die Zustellung des Bescheides vom 22. Juni 2015 beantragt. Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Zugrunde liegende Normen:
§ 5 Abs 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (LGBl.Nr. 84/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2013) lautet:
(1) Die O U hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die O U kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten. (Anm.: LGBl.Nr. 81/2013)
§ 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001 (LGBl.Nr. 129/2001) lautete:
(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.
§ 39 Oö. NSchG 2001 (LGBl.Nr. 129/2001) lautete:
Parteistellung der O U
Die O U hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Vorauszuschicken ist, dass Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle, LGBl. 92/2014, normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. 92/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung. Da der hier verfahrenseinleitende Antrag bereits im Jänner 2012 gestellt wurde, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
III.2.2. Zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:
Am 16. November 2015 sprach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2015/12/0026 aus: "‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.“
Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der Bf auf Zustellung eines anderen Bescheides mangels Parteistellung zurück.
Wenn die O U in ihrer Beschwerde nun ausführlich im Hinblick auf das Projekt, welches Anlass des Antrages der mbP ist, vorbringt, verkennt sie, dass im vorliegenden Fall nur die Frage zu klären ist, ob ihr Parteistellung zukommt und ihr diesfalls der Bescheid vom 22. Juni 2015 zuzustellen gewesen wäre. Es ist hier also eine verfahrensrechtliche Frage zu klären, die letztlich die Frage der allfälligen Parteistellung der Bf in einem Verfahren nach § 24 Abs 3 letzter Satz Oö. NSchG 2001 zum Inhalt hat. Im Falle des Obsiegens in vorliegendem Verfahren, wäre der Bf sodann der Bescheid vom 22. Juni 2015 zuzustellen und bestünde für sie dann die Möglichkeit, gegen diesen, unter Wahrung der Rechtsmittelfristen, Beschwerde in der Sache zu erheben und in der Sache vorzutragen. Das hg. Verfahren kann aber keinesfalls dazu dienen, inhaltliche Fragen im Hinblick auf das Projekt „E R“ zu behandeln. Insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, festzustellen, ob für das Vorhaben „Betrieb des E R“ ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr ist diese Frage „Sache“ jenes Bescheides, dessen Zustellung die Bf begehrt und könnte demgemäß ein diesbezüglicher Abspruch nur in dem genannten Verfahren bzw. einem Rechtsmittelverfahren erfolgen, welches dieses betrifft.
Auf Grund ihres Antrages auf Zustellung des Bescheides hat die Bf einen Anspruch darauf, dass entweder entsprechend diesem Antrag der Bescheid vom 22. Juni 2015 zugestellt wird oder, dass dann, wenn die Auffassung zu vertreten ist, der Bf komme in dem betreffenden Verfahren (auf Feststellung ob ein Verfahren gem. § 24 Abs 3 2. S. Oö. NschG 2001) keine Parteistellung zu, darüber mit Bescheid abgesprochen wird, wobei auch ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in Betracht kommt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0202, vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, mit weiteren Nachweisen). (VwGH v. 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0002)
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist also lediglich die Frage zu klären, ob der Bf, aufgrund einer allenfalls vorliegenden Parteistellung, das Recht zukommt, den genannten Bescheid zugestellt zu erhalten.
Die Ausführungen der Bf auf den Seiten 2 – 5 oben der Beschwerde gehen daher weitgehend ins Leere. Das Verwaltungsgericht würde seine Zuständigkeit überschreiten, spräche es über inhaltliche Fragen im Hinblick auf das genannte Projekt ab. Selbst wenn der Bescheid, dessen Zustellung die Bf nun beantragt, inhaltlich rechtswidrig wäre, wäre es dem Verwaltungsgericht verwehrt, diesen Bescheid in Prüfung zu ziehen.
III.2.3. Zur Parteistellung der Bf:
§ 8 AVG normiert, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt die dargestellte Vorschrift des AVG selbst keine Auskunft darüber, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften einen konkreten Inhalt, wonach die Frage der Parteistellung beurteilt werden kann (vgl. VwGH vom 27. Jänner 1997, 96/10/0257).
Im vorliegenden Fall vermeint die Bf offenbar eine Parteistellung aus § 5 Abs 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (S. 3 der Beschwerde) iVm § 39 Oö. NSchG 2001 (aaO S. 5) ableiten zu können (mit Ausnahme der Behauptung, dass ihr eine solche zukommt, fehlt eine diesbezügliche Begründung).
Die Bestimmung des § 5 Abs 1 leg.cit. stellt in allgemeiner Art und Weise dar, dass der U in bestimmten, in den jeweiligen Materiengesetzen dargestellten Verfahren, Parteistellung hat.
Eine allfällige Parteistellung kann sohin nicht alleine auf § 5 Abs 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 gestützt werden, sondern ist diese Bestimmung immer gemeinsam mit der jeweiligen Bestimmung des anzuwendenden Materiengesetzes zu lesen. Dies ist im vorliegenden Fall § 39 Oö. NSchG 2001 in der o.a. Fassung.
Vorauszuschicken ist, dass ein staatliches Organ (wie die o U auf Grund des § 4 OÖ UmweltschutzG 1996) nicht über subjektive Rechte verfügt, sondern Kompetenzen ausübt. „Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (vgl. E 15. März 2011, 2010/05/0205). Das OÖ. NatSchG 2001 räumt in seinem § 39 der O U ausschließlich prozessuale Rechte ein.“ (VwGH v. 25. April 2013, 2012/10/0096).
Nun lautet § 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001 wie folgt:
„Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.“
Die genannte Bestimmung normiert sohin in ihrem ersten Satz, das im Falle des Vorliegens bestimmter Umstände, namentlich Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, für diese Maßnahmen eine Bewilligung der Oö. Landesregierung erforderlich ist. Der Gesetzgeber sieht also formell ein Bewilligungsverfahren vor (siehe auch § 24 Abs 4 leg.cit.).
Die gegenständliche Norm macht deutlich, dass der Gesetzgeber im Falle der möglichen Beeinträchtigung besonders wertvoller Schutzgüter ein Übergehen der Zuständigkeit von den Bezirksverwaltungsbehörden, die für Bewilligungs- und „Feststellungsverfahren“ nach den §§ 14, sowie 9 und 10 Oö. NSchG 2001 zuständig sind, auf die Oö. Landesregierung, also die Oberbehörde regeln wollte.
Um Rechtssicherheit für den Normunterworfenen zu schaffen, für den eine Feststellung, ob die oben genannten Schutzzwecke wesentlich beeinträchtigt sein können, nur schwer möglich ist, hat der Gesetzgeber in § 24 Abs 3 letzter Satz Oö. NSchG 2001 ein weiteres Verfahren geschaffen, das der Zuständigkeitsabgrenzung dient. In diesem Verfahren hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht nach dem ersten Satz besteht, also ob sie selbst in der Sache zuständig ist. Es handelt sich dabei um kein Bewilligungsverfahren, weil die Oberbehörde in diesem Verfahren etwa keine Abwägung im Sinne des Abs 4 der genannten Bestimmung durchführt. Lediglich stellt sie fest, ob sie zuständig ist oder nicht. Die Feststellung ihrer Unzuständigkeit kann dabei etwa darauf gründen, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke eines Europaschutzgebietes vorliegt (sachliche Unzuständigkeit), sie kann aber auch darauf zurückzuführen sein, dass die Oberbehörde aus anderen Gründen ihre Zuständigkeit verneint, etwa, weil sie generell örtlich nicht zuständig ist (Setzung der Maßnahme in einem anderen Bundesland, im Ausland, etc.) oder sie aus anderen Gründen sachlich unzuständig ist (kein Europaschutzgebiet, wasserrechtliche Frage, etc.).
Dieses im § 24 Abs 3 2. S. leg.cit. normierte Verfahren ist ein vom Bewilligungsverfahren unabhängiges Feststellungsverfahren. Der § 24 Abs 3 leg.cit. kennt also 2 völlig unterschiedliche Verfahrensarten.
Die Parteistellung der Bf ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus § 39 Oö. NSchG 2001. Das Gesetz sieht in dieser Bestimmung vor, dass die O U in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 Parteistellung hat.
Das Gesetz sieht demnach ausdrücklich und sprachlich unzweifelhaft keine Parteistellung der O U in Feststellungsverfahren nach § 24 Abs 3 Oö. NSchG 2001 vor.
Die Formulierung des Gesetzes lässt keine andere Deutung zu, als dass der U eine Parteistellung erst zukommen soll, wenn die Behörde das antragsbedürftige Bewilligungsverfahren durchführt. Dies allenfalls, nachdem sie auch formell festgestellt hat, dass sie zur Abführung des Bewilligungsverfahrens zuständig ist.
Die FFH-Richtlinie selbst kennt keine U und sieht keine Regeln über allfällige Parteistellungen vor, sodass auch aus der allenfalls (infolge Säumigkeit) unmittelbar anwendbaren Richtlinie keine Parteistellung der Bf abgeleitet werden könnte.
III.2.4. Ergebnis
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der O U im Verfahren nach § 24 Abs 3 2. S. Oö. NSchG 2001 in welchem die belangte Behörde bescheidmäßig festzustellen hat, ob eine Bewilligungspflicht nach dem ersten Satz besteht, keine Parteistellung zukommt, sodass ihr auch nicht das Recht zukommt, Zustellung des im Anlassfall ergangen Bescheides zu begehren. Die O U wurde daher vorliegend nicht übergangen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur zur Frage der Parteistellung und zum Recht die Zustellung von Bescheiden begehren zu können ist mannigfach. Zudem lassen die vorliegenden Bestimmungen im Hinblick auf die Parteistellung der O U keine Zweifel offen. Die Rechtslage ist eindeutig (VwGH 24. September 2015, Ro 2014/07/0068). Weder weicht also die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l
LVwG-550852/4/FP vom 2. Mai 2016
Erkenntnis
Normen:
§ 24 OöNSchG
§ 39 OÖNSchG
Rechtssatz:
Der Landesgesetzgeber hat der Oö. Umweltanwaltschaft in § 39 OöNSchG Parteistellung im Hinblick auf Bewilligungsverfahren nach § 24 Abs. 3 erster Satz OöNSchG eingeräumt. Dem Wortlaut der genannten Bestimmung kann nicht entnommen werden, dass der Oö. Umweltanwaltschaft auch Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 24 Abs 3 zweiter Satz OöNSchG 2001 (formelle Feststellung der Bewilligungspflicht) zukommen soll, sodass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber ihr eine solche nicht einräumen wollte. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat daher in Verfahren, in denen festgestellt wird, ob eine Bewilligungspflicht iSd § 24 Abs 3 erster Satz OöNSchG besteht, keine Parteistellung.
Beschlagwortung:
Bewilligungspflicht; Feststellungsverfahren; Umweltanschaft; Parteistellung