LVwG-500202/2/KLe
Linz, 02.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von B W, x, L, vertreten durch die A x & P, x, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.1.2016, GZ: ForstR96-1-2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 2016, GZ: ForstR96-1-2015, folgenden Spruch erlassen:
„Sie haben, wie im Zuge der Forstaufsicht durch den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 14. April 2015, festgestellt wurde, im Zeitraum März 2015 auf Ihrem Waldgrundstück Nr. x, KG H, Gemeinde H, verbotenerweise
a) auf einer Fläche von ca. 1.100 m² einen hiebsunreifen 50-jährigen Fichtenbestand geschlägert, wodurch Sie dem gemäß § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 vorgesehenen Fällungsverbot zuwider gehandelt haben und
b) durch diese Fällung (Schlägerung) entlang der Eigentumsgrenze zur Waldparzelle x, KG H, Gemeinde H, den nachbarlichen Wald auf diesem Grundstück einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt, weil Sie entgegen § 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975 keinen Deckungsschutz gewährt haben, sodass nach dem Starkwindereignis „Niklas" am Dienstag, den 31. März 2015 auf dem Waldgrundstück Nr. x bereits neun 60-jährige und zwölf ca. 20-jährige Fichten geworfen wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu a) § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 28 i.V.m. § 80 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.F. BGBl.Nr. 102/2015
zu b) § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 leg. cit.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheitsstrafe von | Gemäß |
zu a) 200 Euro
| zu a) 6 Stunden | -- | Zu a) und b) § 174 Abs. 1 2. Satz Z. 1 Forstgesetz 1975
|
zu b) 200 Euro | zu b) 6 Stunden | -- |
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440 Euro.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Begründend wird ausgeführt:
„Die belangte Behörde, die BH Urfahr-Umgebung, ist offenbar der Ansicht, dass die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 ForstG 1975 nicht vorliege, weil der Folgebestand nicht von Relevanz wäre.
Diese Ansicht ist unrichtig. Aus der genannten Gesetzesbestimmung geht lediglich hervor, dass der Wert der 6/10 Überschirmung bei Pflegeeingriffen unterschritten werden kann, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass spätestens 5 Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als 6/10 erreicht sein wird.
Bei dieser hier angesprochenen Überschirmung handelt es sich um die Überschirmung der Grundfläche des gegenständlichen Bereiches. Der Begriff „Überschirmung" bezeichnet jenen Prozentsatz der Fläche, der von Baumkronen überdeckt wird.
Die Behauptung, dass die innerhalb von 5 Jahren erforderliche neuerliche Überschirmung von mehr als 6/10 vom Ausgangsbestand kommen muss und nicht auch vom Folgebestand kommen kann, ist nicht nachvollziehbar.
Des weiteren behauptet die belangte Behörde ganz einfach ohne jede Erklärung und ohne jede nachvollziehbare Überlegung, dass die getroffenen Maßnahmen kein Pflegeeingriff wären.
Natürlich ist es ein Pflegeeingriff, wenn man Bäume aus den, insbesondere in meiner Rechtfertigung angeführten Gründen, die auch durch das vorgelegte Gutachten bestätigt werden, schneiden muss.
Insbesondere im vorgelegten Gutachten des Mag. K ist genau dargelegt, warum dieser Eingriff notwendig war. Diesen Ausführungen hat der angefochtene Bescheid inhaltlich nichts Nachvollziehbares entgegenzuhalten.
Die belangte Behörde hat nach Einbringung einer Rechtfertigung offenbar einen Ortsaugenschein am 12.11.2015 auf meinem Grundstück durchgeführt und offenbar auch ein Loch gegraben. Dies alles ohne meine Verständigung, naturgemäß daher auch ohne meine Zustimmung und noch dazu nicht in meinem Beisein. Weder ich noch meine Rechtsvertreter wurden von diesem Termin verständigt.
Ich verwehre mich ausdrücklich gegen eine solche Vorgangsweise. Es ist daher diese Vorgangsweise unzulässig gewesen, weshalb auch ein allenfalls dabei erzieltes Ergebnis dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden kann.
In der Folge wurde weder mir noch meinen Rechtsvertretern die schriftliche „forstfachliche Stellungnahme" vom 16.11.2015 zur Kenntnis gebracht. Das begründet einen eklatanten Verfahrensmangel. Es stellt dies auch einen Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs dar.
Dies im gegenständlichen Fall insbesondere deshalb, da die diversen Betrachtungsmöglichkeiten dieses Sachverhaltes, über die sich offenbar auch Fachleute uneinig sind (Mag. R K einerseits, der forstfachliche Sachverständige andererseits) einen direkten und wesentlichen Einfluss auf die Frage des Vorliegens von Fahrlässigkeit bei meinem Handeln haben. Ich bin der Ansicht, dass ich nicht fahrlässig gehandelt habe (siehe dazu weiter unten).
Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass die gegenständliche Fichtenbestockung auf schlechtwüchsigem Boden vorhanden war. Dies ist ja auch der Grund, warum der Sachverständige Mag. K den Pflegeeingriff der Entfernung dieser Fichten für richtig erachtet hat, insbesondere auch zumal damit unmittelbar Gefahr in Verzug bestand, zumal die Bestockung It. diesem Sachverständigen auf einem solchen Untergrund ungeeignet und unstabil ist.
Es ist daher völlig unrichtig, wenn im angefochtenen Bescheid behauptet wird, dass der vorgenommene Pflegeeingriff aufgrund von Pflegerückständen erfolgte und aus Pflegerückständen nicht Gefahr in Verzug abgeleitet werden könne.
Richtigerweise habe ich diesen Pflegeeingriff über Anraten des örtlichen Försters insbesondere deshalb vorgenommenen, um das weitere Fällen von Bäumen hintanzuhalten, zumal eben der Untergrund wie oben ausgeführt ungeeignet und unstabil für diese Bestockung war und andererseits ohnehin gewährleistet ist, dass innerhalb von 5 Jahren eine mindestens 60 %ige Überschirmung vorliegt, was der Sachverständige Mag. K bestätigt hat.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher davon ausgegangen werden müssen, dass der vorgenommene Pflegeeingriff rechtmäßig war.
2. Auch der Vorwurf, dass entgegen § 14 Abs. 2 ForstG 1975 durch die erforderlichen Schlägerungen die Nachbarparzelle einer Windgefährdung ausgesetzt worden wäre, weil kein Deckungsschutz gewährt wurde, ist unrichtig. Ich verweise diesbezüglich auch auf meinen Vorbringen in der Rechtfertigung, welches ich insgesamt auch zum Vorbringen in meiner Beschwerde erhebe.
An der Unrichtigkeit dieser behaupteten Windgefährdung durch den oben angesprochenen Pflegeeingriff ändert auch die nach meiner Rechtfertigung von der Behörde eingeholte Information hinsichtlich der Windverteilung in diesem Bereich nichts. Ganz im Gegenteil spricht sogar das Ergebnis dieser Mitteilung (Hauptwindrichtung West mit größten Windstärken) eindeutig dafür, dass die nicht vorhandenen Bäume keinerlei Einfluss auf den Bestand der Nachbarparzelle hatten, zumal es keine Feststellungen darüber gibt, dass Bäume durch Windereignisse nach Osten gefallen wären. Das eindeutige Ergebnis dieser Windgeschwindigkeitsverteilung, die von der belangten Behörde beigeschafft wurde, soll offenbar in der Folge im angefochtenen Bescheid „korrigiert" werden, in dem man dort anführt, dass diese Windrose nicht richtig wäre, sondern die Winde aus Nordwestrichtung wesentlich häufiger auftreten würden. Dabei bezieht sich die belangte Behörde auf irgendeine Aussage eines Herrn Mag. O, die im ganzen Akt nicht zu finden und daher nicht nachzuvollziehen ist. Lediglich auf Seite 3 der forstfachlichen Stellungnahme vom 16.11.2015 wird behauptet, dass „Herr M O davon ausgeht" dass beim Grundstück x Winde aus nordwestlicher Richtung wesentlich häufiger auftreten, als in der Windrose dargestellt.
Diese Aussage, die angeblich ein M O getätigt haben soll, ist aber jedenfalls auch unrichtig, weil sie eindeutig dem Ergebnis der Windaufzeichnungen in der Windrose widerspricht. Es ist völlig unzulässig, durch irgendeine beiläufige Aussage, die nicht einmal protokolliert ist, das Ergebnis einer statistischen Auswertung abzuändern.
Aus dieser vorliegenden Windgeschwindigkeitsverteilung ist ganz klar ersichtlich, dass vor allem die nördlichen Winde äußerst windschwach sind und lediglich die westlichen Winde hohe Stärken aufweisen. Wie schon erwähnt gibt es allerdings keine Feststellungen darüber, dass Bäume durch Windereignisse nach Osten geworfen wurden. Damit ist keinerlei Grundlage für die unrichtigen Annahmen der belangten Behörde gegeben im Zusammenhang mit dem angeblich fehlenden Deckungsschutz.
Zum besseren Verständnis der Wichtigkeit der Aussage der eingeholten Windrose ist es erforderlich, die Lage der hier gegenständlichen Grundstücke genau zu betrachten.
Mein Grundstück ist das Grundstück Nr. x, welches westlich vom Grundstück x des Nachbarn R liegt.
Beinahe die Hälfte dieser Grundgrenze zwischen den beiden genannten Grundstücken im südlichen Bereich wurde allerdings vor einigen Jahren von Herrn R selbst baumfrei gemacht. Es ist dies jener Bereich, der in der forstfachlichen Stellungnahme vom 16.11.2015 - die ja weder mir noch meinen Vertretern zugestellt wurde - auf dem Lichtbild auf Seite 5 mit einem gelben Dreieck eingezeichnet ist.
In diesem Bereich hat daher Herr R selbst den Deckungsschutz für die östlich von diesem Bereich liegenden Baumbestände weggenommen.
Das kann natürlich naturgemäß nicht mir vorgeworfen werden.
Von Norden und Nordwesten gibt es lt. der eingeholten Windrose keine Starkwindereignisse. Die nördlichen Winde sind ja geradezu als enorm windschwach zu bezeichnen.
Diese Situierung der beiden Grundstücke wird im angefochtenen Bescheid in keiner Weise dargelegt, dies obwohl das schon von Bedeutung ist.
Die Behörde geht auch mit keinem Wort darauf ein, dass die auf dem Nachbargrundstück gefallenen Bäume im Zuge des Orkans „Niklas" gefallen sind. Ich habe in meiner Rechtfertigung genau dargelegt, was ein Orkan ist und dass naturgemäß derartige Naturereignisse höherer Gewalt auch nicht durch irgendeinen allenfalls vorhandenen Deckungsschutz abgewendet werden können. Mit diesem Argument beschäftigt sich die belangte Behörde überhaupt nicht.
Inkriminiert ist allerdings einzig und alleine der Vorfall vom 31.03.2015 im Zuge des Orkans „Niklas".
Für ein derartiges Ereignis der höheren Gewalt, das nicht verhindert werden kann, auch nicht durch einen allenfalls vorhandenen Deckungsschutz, kann wohl niemand zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.
Der Vorwurf im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen § 14 Abs. 2 ForstG gehen daher völlig ins Leere und entbehren jeder Grundlage.
3. Im angefochtenen Bescheid wird lediglich mit einem floskelhaften Satz angeführt, dass ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung „zumindest fahrlässig" begangen hätte.
Weitere Erklärungen und Ausführungen zum Thema der subjektiven Tatseite macht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht Dies obwohl es zahlreiche Umstände gibt, die für sich schon klarstellen, dass mir nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Im angefochtenen Bescheid werden diese Umstände schlichtweg übergangen. Auch deshalb ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Die Vermutung der Fahrlässigkeit kann widerlegt werden. Ein solcher „Entlastungsbeweis" ist aber nicht einmal notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt. Tatsache ist - das ergibt sich aus dem bisher vorliegenden Sachverhalt - dass ich bei Fällung der gegenständlichen Fichten einen Pflegeeingriff vorgenommen habe, der oben genau begründet wurde.
Ich habe diesen Eingriff vorgenommen, weil mir dies der zuständige Förster – somit ein Fachmann auf diesem Gebiet - so geraten hat. Ich habe die Schlägerung auch nicht selbst vorgenommen, sondern eben dieser Fachmann, Herr M P, den ich auch als Zeugen benannt habe. Herr P ist als Förster fachkundig und hat mir auch erklärt, dass das Schlägern dieser Bäume unumgänglich notwendig ist, zumal Gefahr in Verzug besteht. Er hat auch ausgeführt - was auch der Bürgermeister bestätigt hat - dass schon mehrfach Bäume auf die Straße gefallen sind. Zum anderen gab es auch eine Bedrohung durch den Borkenkäfer.
Da ich mich sohin von fachkundiger Seite hier beraten habe lassen und mir vom Förster dringend geraten wurde, diese Bäume zu schlägern, habe ich diesen Fachmann auch damit beauftragt.
Wie sich im Zuge dieses Verfahrens nun herausgestellt hat, war dieser Rat des Försters P auch richtig, was ja das Gutachten des Herrn Mag. R K vom 13.09.2015, welches ohnehin vorgelegt wurde, deutlich bestätigt.
Wenn durch einen Orkan, was ein Ereignis höherer Gewalt ist, Bäume fallen, kann es dafür keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung eines Grundnachbarn geben.
Darüber hinaus hat auch die von der Behörde beigeschaffte Windrose Klarheit darüber geschaffen, dass die starken Winde in diesem Bereich aus Westen kommen. Nach Osten gefallene Bäume wurden nicht festgestellt, weshalb durch den vorgenommenen Pflegeeingriff keine unzulässige Reduktion eines Deckungsschutzes erfolgte. Den baumfreien Streifen an der westlichen Grundgrenze des Grundstückes x hat Herr R. ja selbst geschaffen. Gerade aus dieser Richtung kommen allerdings die starken Winde auf das Grundstück x (siehe Windrose).
Aus all diesen Gründen bleibt es völlig unerfindlich, wo eine Fahrlässigkeit meinerseits im Zusammenhang mit der Schlägerung der gegenständlichen Bäume liegen soll.
Ich habe mich fachkundig beraten lassen. Es wurde mir mitgeteilt, dass diese Schlägerungen erforderlich sind wegen Gefahr in Verzug, was auch durch das Gutachten eines Sachverständigen -wie oben dargestellt- belegt wurde.
Im angefochtenen Bescheid werden auch keinerlei Feststellungen und Ausführungen zur subjektiven Tatseite getätigt, was auch Rechtswidrigkeit dieses Bescheides bewirkt.
Jedenfalls kann mir aufgrund der oben dargestellten Vorgangsweise meinerseits nicht unterstellt werden, dass ich hier fahrlässig eine Verwaltungsstraftat begangen hätte.
Beweis: Einvernahme M P, x, R als Zeuge, meine Einvernahme.“
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 11. März 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
Folgender relevanter Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grst. Nr. x, KG H. Im Zeitraum März 2015 wurde auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG H, Gemeinde H ein 50-jähriger Fichtenbestand gefällt. Diese Fällung wurde entlang der Eigentumsgrenze zur Waldparzelle x KG H, Gemeinde H, durchgeführt.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtfertigung vom 1. Juni 2015 aus: „Da ich selbst kein Fachmann bin, habe ich einen Fachmann, nämlich den Zeugen M P gebeten, diese Bäume zu schlägern. Dieser ist Förster und Fachmann und hat mir auch erklärt, dass das Schlägern dieser Bäume unumgänglich notwendig ist, zumal Gefahr in Verzug war.“
In der Beschwerde wird nochmals ausgeführt, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern M P, diese vorgenommen hat. Diese Angaben werden von der belangten Behörde nicht bestritten.
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975:
In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.
§ 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975:
Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
§ 174 Abs. 1 lit. a
Wer […]
2. entgegen § 14 Abs. 2 keinen Deckungsschutz gewährt; […]
28. dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt; […]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, […] zu ahnden.
§ 31 Abs. 1 VStG:
Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
§ 7 VStG:
Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Unmittelbarer Täter ist, wer in eigener Person den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht (zB VwGH 4.2.1960, 1367/58; 24.10.1964, 1893/63). Die Bestimmungstäterschaft besteht im vorsätzlichen Veranlassen eines anderen zur Tatausführung.
Der Beschwerdeführer hat unbestritten die Bäume nicht selbst gefällt.
Die Beteiligungsstrafbarkeit gemäß § 7 VStG setzt die Feststellung der entsprechenden Beitragshandlung, deren objektive Auswirkung in der Tathandlung des unmittelbaren Täters und die Vorsätzlichkeit des Beitragenden voraus.
Für den Fall der Tatbeteiligung sind im Spruch daher anzuführen
- Die Norm des § 7 VStG (VwGH 10. 6. 1985, 85/10/0043),
- Zeit, Ort und Inhalt/Modalität der Beteiligungshandlung (also der Bestimmung oder des sonstigen Tatbeitrags); dazu VwGH 23. 2. 1995, 92/18/0277 (für Verzichtbarkeit des Orts, wenn Zeit und Modalität zur Konkretisierung hinreichen: VwGH 27. 2. 1991, 90/03/0206),
- Die Tatbegehung durch den unmittelbaren Täter (soweit für die Strafbarkeit in § 7 VStG vorausgesetzt: dazu Rz 8 ff); dazu 19. 12. 1997, 96/02/0594; VwSlg 13.112 A/1990,
- Die kausale Verbindung zwischen Tatbeitrag und Tatausführung (VwSlg 4948 A/1959).
- Der Vorsatz des Tatbeteiligten auf die Förderung/Veranlassung der Tatbegehung (VwSlg 4948 A/1959; 13.112 A/1990; VwGH 15. 9. 1992, 91/04/0033).
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Spruch des Straferkenntnisses weder § 7 VStG vorgeworfen noch weitere Angaben, die auf eine Tatbeteiligung durch den Beschwerdeführer schließen lassen.
Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat als unmittelbarer Täter nicht begangen hat, kann der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und ist dieser somit nicht strafbar.
Aufgrund der sich darstellenden Rechtslage bzw. dem seit der Tat verstrichenen Zeitraumes von einem Jahr in dem eine Verfolgungshandlung durch die Behörde zu setzen ist, kann es dahingestellt bleiben, ob durch die Entfernung der Bäume um eine verbotene Fällung bzw. um Nichtgewährung des Deckungsschutzes gehandelt hat.
Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991 einzustellen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer