LVwG-690009/8/KH

Linz, 06.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde der Frau J F, vertreten durch Herrn M F, B,  M, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Februar 2016, VerkR96-2147-2014,

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der GZ VerkR96-2147-2014 als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid vom 10. Februar 2016, VerkR96-2147-2014 und VerkR96-2200-2014 wies die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Frau J F (im Folgenden: Beschwerdeführerin – Bf) auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung vom 23. September 2014, VerkR96-2147-2014 sowie den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich dieser Strafverfügung ab.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf binnen offener Frist Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. April 2016. Anwesend waren die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Vertreter der Bf, Herr M F, welcher seine Einvernahme als Zeuge beantragte.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. September 2014, VerkR96-2147-2014, wurde über Frau J F eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) verhängt. Die Strafverfügung wurde an die damalige Wohnadresse (Hauptwohnsitz) S, S, der Bf adressiert und nach erfolglosem Zustellversuch am 3. November 2014 hinterlegt (RSb-Brief).

 

2. Im Rahmen des Strafvollzugs wurde eine Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt, allerdings wurde eine Pfändung nicht vollzogen, da der Vollzug der Exekution im vorliegenden Verfahren laut Bericht des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems nicht erfolgversprechend sei. In der Folge übertrug die belangte Behörde den Strafvollzug gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit der Anmerkung, da mit Grund angenommen werden könne, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei und die eingeleitete Exekution erfolglos war, werde um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ersucht.

 

3. Mit E-mail vom 23. April 2015 beantragte die Bf die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend die Strafverfügung VerkR96-2147-2014 vom 23. September 2014 mit der Begründung, dass sämtliche Zustellungen nicht rechtskonform gewesen seien, da sie im Zeitraum der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen sei – nämlich im Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis einschließlich 24. Dezember 2014. In diesem Zeitraum sei die Bf in ihrem Geschäft in N, S, aufhältig gewesen, sodass Zustellungen nur dort rechtskonform gewesen wären. Da keine taugliche Zustellung vorliege, sei die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben. Die Bf sei nicht verpflichtet, bei einzuleitenden Verfahren eine Ortsabwesenheit anzuzeigen. Weiters wurden die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Gatten M F sowie die neuerliche Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung beantragt.

 

4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 übermittelte die belangte Behörde der Bf eine neuerliche Zahlungsaufforderung. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Bf laut Auskunft der Gewerbeabteilung am 10. November 2014 in N, S, ein Gewerbe angemeldet hat.

 

5. Mit E-mail vom 4. Februar 2016 beantragte die Bf wiederum die neuerliche Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung.

 

6. In der Folge erging der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde.

 

7. Im Beschwerdeakt liegt eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Österreichischen Post AG betreffend die Bf und ihren Gatten, Herrn M F, für die Zeit von 25. November 2014 an bis inkl. 7. Jänner 2015 auf.

 

8. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Herr M F als Vertreter der Bf sowie Frau Mag. J L als Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind. Die mündlichen Verhandlungen zu den Beschwerden LVwG-690009 (betreffend Verfahren VerkR96-2147-2014) sowie LVwG-690010 (betreffend Verfahren VerkR96-2200-2014) wurden aus Gründen der Verfahrensökonomie zu einer Verhandlung verbunden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog Herr F die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerden zu den Verfahren LVwG-690009 sowie LVwG-690010 zurück. Weiters legte er drei Gewerberegisterauszüge, datierend jeweils auf 28. Mai 2014, betreffend den Gewerbeinhaber I-D Verein und Co KG vor, dessen gewerberechtliche Geschäftsführerin die Bf zu dieser Zeit war. Weiters legte Herr F zwei Gewerbeanmeldungen auf Namen der Bf selbst, jeweils datierend mit 11. und 12. November 2014 vor und brachte dazu vor, dass zu dieser Zeit das Gewerbe von einer KG in ein Einzelunternehmen umgewandelt wurde und deshalb die Gewerbeanmeldung im November 2014 erfolgt sei.

 

Betreffend die im E-mail vom 23. April 2015 angegebene Ortsabwesenheit der Bf betreffend die Zeit von 15. Oktober 2014 bis einschließlich 24. Dezember 2014 führte Herr F aus, dass es der Bf in dieser Zeit aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalles in ihrem Backshop in S, S, nicht möglich war, an ihre Abgabestelle in S zurückzukehren und sie in dieser Zeit bei ihrer Schwester in Steyr genächtigt habe. Außerdem sei in dieser Zeit der Betreiber der Tankstelle, Herr N, kaum vor Ort anwesend gewesen und habe sich in keiner Weise um das Geschäft gekümmert – deshalb sei die Bf auch insofern eingesprungen, um den Betrieb aufrecht zu halten.

 

Im Rahmen der von ihm beantragten Einvernahme seiner selbst als Zeuge gab Herr F an, dass seine Gattin im Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis zumindest Weihnachten 2014, faktisch bis Jänner 2015, ortsabwesend gewesen sei. Die Ortsabwesenheit habe bereits im September 2014 begonnen, woran sich der Zeuge deshalb noch erinnern könne, weil er seinen Sohn, der zu dieser Zeit wieder begonnen hat in den Kindergarten zu gehen, selbst dorthin gebracht habe und zu diesem Zeitpunkt bereits großteils auf sich selbst gestellt gewesen sei. Die Bf habe in der fraglichen Zeit Unterkunft genommen bei ihrer Schwester in  S, H. Es seien auch Mitarbeiter der Post, darunter Frau S N, mündlich darüber informiert worden, dass die Bf ortsabwesend gewesen sei. Dies sollte nach Wunsch der Beschwerdeführerin auch in der Zustellbasis mitgeteilt werden, damit auch neue Mitarbeiter davon Kenntnis erhielten. Betreffend die Länge des Zeitraumes der Ortsabwesenheit der Bf gab der Zeuge an, dass dies – wie bereits erwähnt – vor allem dadurch bedingt war, dass Herr N, der Hauptpächter der Tankstelle, in welcher der Backshop der Beschwerdeführerin situiert war, zu dieser Zeit bereits kaum mehr an der Tankstelle aufhältig gewesen sei und die Bf sich im besagten Zeitraum um die gesamte Tankstelle samt Buffet, Backshop und Werkstatt kümmern musste, wobei der Backshop von Montag bis Samstag von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 06.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet gewesen sei.

 

Auf die Frage, was mit den für die Bf vom Postzusteller hinterlegten Hinterlegungsanzeigen betreffend die gegenständliche Strafverfügung geschehen sei bzw. ob Herr F seine Gattin darüber informiert habe, war seitens Herrn F keine konkrete Erinnerung mehr vorhanden, allerdings führte er aus, dass Briefsendungen an seine Gattin deren Angelegenheit seien und dass bei einer Ortsabwesenheit ihrerseits eine Zustellung ohnedies rechtlich wirkungslos sei.

 

9. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 23. September 2014, VerkR96-2147-2014, wurde am 3. November 2014 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

 

10. Der Antrag der Bf, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde vom Gatten der Bf als deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen.

 

 

IV.  Zu den Angaben der Bf betreffend ihre angebliche Ortsabwesenheit und zu den Aussagen des Gatten der Bf in der mündlichen Verhandlung ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Die Behauptung einer durchgängigen Ortsabwesenheit der Bf in der Zeit von 15. Oktober 2014 bis 24. Dezember 2014 scheint dem Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig:

 

Hinsichtlich des angeblichen Zeitraums der Ortsabwesenheit behauptet die Bf von 15. Oktober 2014 bis einschließlich 24. Dezember 2014 an keinem einzigen Tag nicht einmal für eine Stunde an die Abgabestelle in S zurückgekehrt zu sein. Dies entbehrt jeglicher Lebenserfahrung, vor allem angesichts dessen, dass die Distanz von N nach S ca. 40 km beträgt und in einer Fahrzeit von ca. 45 Minuten zu bewältigen ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Bf einen kleinen Sohn im Kindergartenalter hat und die Behauptung, sie habe aufgrund der hohen Arbeitsbelastung zweieinhalb Monate lang nicht die Distanz von rund 40 km bewältigen können, insofern noch weniger glaubwürdig scheint. Die vom Gatten der Bf aufgestellte Behauptung, auch schon vor der tatsächlichen Ortsabwesenheitsmeldung eine Postangestellte über die Ortsabwesenheit seiner Gattin informiert zu haben, ist aufgrund der Zeit, die inzwischen verstrichen ist, nicht mehr auf den Tag genau verifizierbar – was auch insofern ohne Bedeutung ist, als es genau das Instrument der Ortsabwesenheitsmeldung an die Österreichische Post AG ist, das eine Ortsabwesenheit belegt und Klarheit betreffend Zustellungen in dieser Zeit schafft.  

 

Die Aussagen des Gatten der Bf, man hätte bei der Post bereits vorher informell mitgeteilt, dass die Bf nicht in S aufhältig sei, sind insofern nicht glaubwürdig, als der Gatte der Bf über einschlägige Rechtskenntnisse verfügt und ihm in diesem Sinn sehr wohl bekannt ist, wie man im Fall einer Ortsabwesenheit sicherstellen kann, dass man Kenntnis von einem (behördlichen) Schriftstück, welches mit RSb zugestellt werden soll, erlangt und welche Konsequenzen die Behauptung, am Tag der Zustellung ortsabwesend gewesen zu sein, hat. Dies hätte ihn dazu bewegen müssen, im Sinne seiner Gattin zur Sicherstellung von Zustellungen an sie entsprechende, auch nach außen hin ersichtliche und nachvollziehbare Vorkehrungen zu treffen, wie es eben eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Österreichischen Post AG ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass ihm ebenso bewusst ist, dass seine Aussage zum heutigen Zeitpunkt, mehr als eineinhalb Jahre nach dem behaupteten Zeitraum, nicht mehr eindeutig verifizierbar sein wird, da eben keine schriftlichen Nachweise betreffend die behauptete Abwesenheit vorliegen. Dem Bf und seiner Gattin war das Instrument der Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post sehr wohl bekannt, da diese von ihnen selbst für die Zeit von 25. November 2014 bis 7. Jänner 2015 angegeben wurde.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Gatte der Bf zur Zeit der Zustellung jedenfalls noch an der Abgabestelle aufhältig war. Dieser hat während der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht seine Beistandspflicht gegenüber seiner Gattin betont – es stellt sich dem Landesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Frage, warum Herr F die gegenständliche Strafverfügung, von deren Existenz und Absender (und somit, dass es sich um ein behördliches Schriftstück handelte) er aufgrund der Hinterlegungsanzeige wissen musste, da er zu dieser Zeit an der Abgabestelle aufhältig war, diese nicht – im Rahmen seiner Beistandspflicht – für seine Gattin von der Post abgeholt hat, was bei einem RSb-Brief sehr wohl möglich gewesen wäre.

Es ist davon auszugehen, dass Herrn F sehr wohl bewusst war, dass es sich bei der hinterlegten Sendung um ein behördliches Schriftstück handelte – wobei die Aussage des Herrn F in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er seine Gattin nicht über die Hinterlegungsanzeige informiert habe, „bei Ortsabwesenheit ihrerseits sei eine Zustellung ohnedies rechtlich wirkungslos“ dahingehend zu werten ist, dass Herr F sehr wohl einkalkuliert hat, dass für den Fall, dass er der Hinterlegungsanzeige nicht nachgeht (er hätte die als RSb aufgegebene Briefsendung für seine Gattin ebenso selbst abholen können) und tatsächlich eine Ortsabwesenheit vorliegt, eine Zustellung nicht rechtswirksam vorgenommen werden kann.

 

Herr F konnte sowohl als Vertreter seiner Gattin als auch als Zeuge den Eindruck nicht entkräften, dass die behauptete Ortsabwesenheit seiner Gattin für die Zeit von 15. Oktober 2014 bis 24. Dezember 2014 rein als Argument dafür verwendet wurde, die Unwirksamkeit der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung zu behaupten, was sich auch in seiner Aussage, dass bei einer Ortsabwesenheit seiner Gattin die Zustellung an sie ohnedies wirkungslos sei, widerspiegelt. Es bestand seinerseits keinerlei Bemühung, seiner Gattin das behördliche Schriftstück zugänglich zu machen und seine Aussage in der mündlichen Verhandlung „Briefsendungen, die an seine Gattin adressiert seien, seien ihre Angelegenheit“ scheint aufgrund seines Einschreitens als Vertreter seiner Gattin in Behördenverfahren und aufgrund seines Wissens, dass es sich bei der Sendung um ein behördliches Schriftstück handelte, umso verwunderlicher bzw. weniger glaubwürdig.

 

 

 

V. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 17 Zustellgesetz lautet wie folgt:

„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

 

2. Erwägungen:

 

Die Bf behauptet, in der Zeit von 15. Oktober 2014 bis 24. Dezember 2014 nicht an ihrer Abgabestelle in S, S, aufhältig gewesen zu sein, sondern in diesem gesamten Zeitraum in ihrem Geschäft in N, S, gearbeitet und bei ihrer Schwester in Steyr genächtigt zu haben. Es wird ausdrücklich behauptet und vom Gatten der Bf zeugenschaftlich einvernommen ausgesagt, dass sie in diesem gesamten Zeitraum kein einziges Mal an die Abgabestelle zurückgekehrt ist.

 

Eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der Österreichischen Post AG wurde jedoch nur für den Zeitraum von 25. November 2014 bis 7. Jänner 2015 erstattet.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts scheint die Behauptung der Bf bzw. ihres Gatten als ihr Vertreter, dass sie in der Zeit von 15. Oktober 2014 bis einschließlich 24. Dezember 2014 durchgängig, ohne auch nur ein einziges Mal an ihre Abgabestelle zurückzukehren, ortsabwesend gewesen sei, nicht glaubwürdig. Daran vermag auch die Zeugenaussage ihres Gattin, welcher seine eigene Einvernahme als Zeuge beantragt hat, nichts zu ändern. (siehe Beweiswürdigung unter Pkt. III)

 

Tatsache ist, dass die Ortsabwesenheit der Bf der Österreichischen Post AG, welche die entsprechende behördlichen Schriftstücke zustellte, erst nachvollziehbar für die Zeit von 25. November 2014 bis einschließlich 7. Jänner 2015 bekannt gegeben worden war. Für diese Zeit war die Zustellung von an die Bf adressierten Briefsendungen an die Abgabestelle S, S nicht zulässig bzw. waren RSa- und RSb-Briefe in dieser Zeit an den Absender zurückzusenden.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde jedoch bereits durch Hinterlegung am 3. November 2014 zugestellt, die Ortsabwesenheitsmeldung umfasste aber nur den Zeitraum beginnend ab 25. November 2014 bis 7. Jänner 2015 – somit war der Tag der Zustellung durch Hinterlegung von dieser Ortsabwesenheitsmeldung nicht erfasst. Der Ordnung halber ist noch anzumerken, dass auch die zweiwöchige Abholfrist noch nicht im Zeitraum der an die Österreichische Post AG erfolgten Ortsabwesenheitsmeldung lag. Die behauptete Ortsabwesenheit der Bf von 15. Oktober 2014 bis 24. Dezember 2014 ist aus den unter Pkt. III genannten Gründen nicht glaubwürdig und es ist deshalb davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der Bf durch Hinterlegung am 3. November 2014 zugestellt wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Zustellung durch Hinterlegung am 3. November 2014 an die Bf rechtswirksam erfolgt ist, da das Ermittlungsverfahren nicht ergeben hat, dass die Zustellung des Straferkenntnisses aufgrund einer Abwesenheit der Bf von der Abgabestelle unwirksam gewesen wäre. Somit ist von einer wirksamen Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung an die Bf und folglich auch von deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auszugehen. Insofern war der im Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2016 betreffend die Geschäftszahl VerR96-2147-2014 nicht als rechtswidrig zu qualifizieren und die Beschwerde der Bf als unbegründet abzuweisen.

 

Ob ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen) vorliegt, ist im vorliegenden Fall nicht relevant und somit auch nicht zu prüfen, da nach den oben stehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass die Bf ihre Abgabestelle zur Zeit der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung vom 23. September 2014, VerkR96-214-2014 nicht geändert hat.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war insbesondere die Beweisfrage zu klären, ob die Behauptung der Bf betreffend eine durchgängige Ortsabwesenheit in dem angegebenen Zeitraum glaubwürdig war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing