LVwG-670013/3/KH
Linz, 06.05.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Säumnisbeschwerde der Frau J F, B, M vom 10. Februar 2016 betreffend den Antrag vom 23. April 2015 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land bezüglich der Strafverfügungen VerkR96-2147-2014 vom 23. September 2014 sowie VerkR96-2200-2014 vom 25. September 2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Frau J F (im Folgenden: Beschwerdeführerin – Bf), B, M hat mit E-mail vom 10. Februar 2016 eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gerichtet, in welcher beantragt wurde, bescheidmäßig über ihre Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbestätigungen betreffend die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) bezüglich der Strafverfügungen VerkR96-2147-2014 vom 23. September 2014 sowie VerkR96-2200-2014 vom 25. September 2014 zu entscheiden. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezüglichen behördlichen Verwaltungsakte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet eines Parteienantrages dann entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
III. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Die Bf hat – wie den diesbezüglichen Behördenakten zu entnehmen ist - mit E-mail vom 23. April 2015 (nicht wie in der Säumnisbeschwerde fälschlich erwähnt 24. April 2015) beantragt, die Vollstreckbarkeitsbestätigungen der oben genannten Strafverfügungen gemäß § 7 Abs. 4 EO aufzuheben. Auf diesen Antrag bezieht sich auch die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2016, VerkR96-2147-2014/VerkR96-2200-2014, wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 2. den Antrag der Bf auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen zu den Strafverfahren VerkR96-2147-2014 und VerkR96-2200-2014 ab.
IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde enthält den Antrag, über die Anträge der Bf „auf Aufhebung der Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbestätigungen“ [...] zu entscheiden und „die Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbestätigungen aufzuheben.
Zur begrifflichen Klarstellung sei erwähnt, dass der Antrag der Bf vom 23. April 2015, auf den sich die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bezieht, auf Aufhebung der „Vollstreckbarkeitsbestätigungen“ lautet und sich somit auch der Wortlaut der sich darauf beziehenden Säumnisbeschwerde nicht weiter gefasst werden kann als jener des ursprünglichen Antrags, bezüglich dessen in der Säumnisbeschwerde eine Entscheidung beantragt wird.
§ 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Im Verfahren über Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.“
Es ist davon auszugehen, dass die dreimonatige Frist mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde (vgl § 12 Satz 1 und § 20 Satz 2 VwGVG) in Lauf gesetzt wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, zu § 16, RZ 5, S. 107).
Die Säumnisbeschwerde wurde mit E-mail vom 10. Februar 2016 bei der belangten Behörde eingebracht. Am selben Tag entschied die belangte Behörde mit oben zitiertem Bescheid vom 10. Februar 2016, dass der Antrag der Bf auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu den Strafverfahren VerkR96-2147-2014 und VerkR96-2200-2014 abgewiesen wird.
Die belangte Behörde hat somit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG die in der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde der Bf geforderte Entscheidung durch Erlassung des Bescheides vom 10. Februar 2016, mit welchem der Antrag der Bf auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu den erwähnten Strafverfahren abgewiesen wurde, gefällt. Somit ist die Säumnisbeschwerde, welche den Übergang der Entscheidungskompetenz von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht zum Inhalt hatte, gegenstandslos geworden. Folglich ist das Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Die beantragte mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, weil bereits die Aktenlage erkennen ließ, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die von der Bf erhobene Säumnisbeschwerde ist mit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Februar 2016, VerkR96-2147-2014/VerkR96-2200-2014, gegenstandslos geworden, somit war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Katja Hörzing