LVwG-601316/2/SCH/HK

Linz, 02.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn J G, F, H, vom 23. März 2016  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 1. März 2016, GZ: VStV/916300264613/2016 wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Bescheid vom 1. März 2016, GZ: VStV/916300264613/2016, über Herrn J G, F, H, eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt.

 

Im Spruch dieses Bescheides heißt es:

Sie haben sich in Ihren Eingaben vom 17.01.2016 sowie vom 29.01.2016 betreffend das gegen Sie geführte Verwaltungsstrafverfahren GZ VStV/915 301 719 445/2015 an die Landespolizeidirektion Oberösterreich einer insgesamt beleidigenden Schreibweise bedient, indem Sie der Sachbearbeiterin in Ihrem Schreiben vom 17.01.2016 „eine gehörige Portion Arroganz und Überheblichkeit“ zusprachen und sie als „entmenschlicht“ bezeichneten. Die Ernsthaftigkeit die­ser Äußerungen wurde noch damit unterstrichen, dass Sie sich dazu bekannten, sich sehr bewusst darüber zu sein, welche Äußerungen Sie hier tätigen würden.

Weiter fügten Sie nach einer das Innenministerium, das Justizministerium und den Bundesprä­sidenten Fischer betreffenden Textpassage den Satz: Soviel zu unseren „(Ver)Führern HEIL!“ an.

Auf die Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG an Sie als Zulassungsbesit­zer des Kfz, Kz.: x reagierten Sie mit Ihrer Eingabe vom 29.01.2016, in der Sie stark an der geistigen Gesundheit der Sachbearbeiterin zweifelten und taten die Beweismittel der Ihnen zur Last gelegten Übertretung als Wisch, den gelinde ausgedrückt ausschließlich Dum­merchen oder total Blauäugige als Beweis akzeptieren würden, ab.

Weiter hielten Sie fest, dass die Sachbearbeiterin A von B nicht unterscheiden könne und gänz­lich ungeeignet sei, sich mit Bürgern auseinanderzusetzen, wenn sie nicht verstehe, was Sache sei.

Die Lenkererhebung bezeichneten Sie als reine Bauernfängerei.

 

Es wird daher über Sie gem. § 34 Abs. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von         € 150,-- verhängt.

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung: § 34 AVG lautet (auszugsweise):

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegan­gener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro ver­hängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Diese hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die dort angeführten Bestimmungen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegenstehen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Beschwerdeführer hat sich, und das wird von ihm auch gar nicht bestritten, in den eingangs zitierten Eingaben unter anderem folgender Ausdrücke bedient:

„eine gehörige Portion Arroganz und Überheblichkeit“,

„entmenschlicht“, „stark an der geistigen Gesundheit der Sachbearbeiterin zweifeln“,

„Wisch, den gelinde ausgedrückt ausschließlich Dummerchen oder total Blauäugige als Beweis akzeptieren würden“,

„kann A von B nicht unterscheiden und ist gänzlich ungeeignet, sich mit Bürgern auseinanderzusetzen, wenn sie nicht versteht, was Sache ist“.

Die Lenkererhebung sei „reine Bauernfängerei“.

 

§ 34 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass bei Verhängung von Ordnungsstrafen sich die betreffende Person in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedient hatte.

Dabei ist vorauszuschicken, dass Behörden grundsätzlich Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VfGH 12.3.1992, B101/91). Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und jemanden eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof etwa den Ausdruck „Raubrittermethode“ als beleidigend qualifiziert.

Wenn der Beschwerdeführer den Ausdruck „Bauernfängerei“ verwendet, dann qualifiziert er eine behördliche Maßnahme, hier eine Anfrage nach einem Fahrzeuglenker, als Art Täuschung bis hin zum Betrug mit der Absicht ab, dass das Gegenüber die Modalitäten entweder nicht versteht oder relevante Passagen überliest.

Eine solche Formulierung kann als Kritik an einer – in manchen Verwaltungsverfahren völlig üblichen – Anfrage nach einem bestimmten Fahrzeuglenker nicht toleriert werden. Ebenso wenig sachlich ist der Vorwurf der Arroganz (und Überheblichkeit, was an sich dasselbe bedeutet) an eine Behörde bzw. Sachbearbeiterin, wenn dafür nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen.

Zum Ausdruck gebrachte Zweifel an der geistigen Gesundheit eines Behördenorgans sieht der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls als beleidigend an (VwGH 12.6.1967, 932/66, hier wurde der Vorwurf der „mangelnden Bildung“ erhoben).

Ein Behördenorgan in die Nähe von Dümmlichkeit oder Blauäugigkeit zu rücken, wenn dieses in einem Verfahren auf bestimmte Beweismittel verweist, ist ebenfalls nicht als sachliche Kritik in einem Behördenverfahren mehr anzusehen. Die belangte Behörde kann somit ihre Entscheidung nicht nur auf den Grundsatz des Erfordernisses einer halbwegs gegebenen Sachlichkeit bei Eingaben an eine Behörde stützen, sondern auch auf zahlreiche höchstgerichtliche Judikatur. Mit anderen Worten: Weder eine Behörde noch ein Behördenorgan braucht sich von verfahrensbeteiligten Personen jede Unmutsäußerung gefallen zu lassen.

 

4. In der Beschwerdeschrift bringt der Rechtsmittelwerber noch zum Ausdruck, dass er sich als „Brötchengeber“ von Behördenorganen sieht und offenkundig daraus seine herablassende Art ableitet. Der Beschwerdeführer ist aber weder „Arbeitgeber“ von öffentlich Bediensteten noch ist es so, dass nur in der Privatwirtschaft tätige Personen Steuern zu zahlen hätten.

Überhaupt fällt an der Beschwerdeschrift auf, dass sich der Rechtsmittelwerber auch dort wieder höchst zweifelhafter Ausdrücke bedient hat, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. Jedenfalls liegt die Vermutung nahe, dass bei ihm ein ausgeprägtes Maß an Uneinsichtigkeit besteht, das die Verhängung der Ordnungsstrafe in der vorliegenden Höhe rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sollte bedenken, dass unsachlich und beleidigend abgefasste Eingaben auf den Ausgang eines Behördenverfahrens keinen Einfluss haben, auch wenn sie darauf angelegt sein sollten.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n