LVwG-601154/5/PY/HK
Linz, 04.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn D S, T, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. November 2015, GZ. VerkR96-18599-2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. November 2015, GZ: VerkR96-18599-2015 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) gegen die Strafverfügung vom 21. September 2015 wegen Übertretungen nach dem KFG gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Strafverfügung laut Postvermerk auf dem Rückschein am 24.9.2015 nachweislich hinterlegt wurde. Der Einspruch gegen die Strafverfügung, eingelangt bei der Behörde am 11.10.2015 (E-Mail), wurde jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
2. Mit E-Mail vom 23. November 2015 erhob der Bf gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in dem er ausführt, dass er 20 km vom Postamt entfernt wohnt und selten tagsüber jemand zu Hause ist, der die Post annehmen kann. Er arbeite von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr und habe keine Zeit zum Postamt zu gehen und die Post zu holen. Er sei sogar persönlich in Gmunden bei der BH gewesen, das ist sehr weit entfernt, jedoch war dies auch einen Tag nach der Frist, obwohl er sich extra freigenommen hatte. Der Bf hoffe, dass das irgendwie geklärt werden könne, da er und sein Bruder sicher nicht diese Strafe zahlen werden.
3. Mit Schreiben vom 25. November 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter berufen ist.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz (ZustG) ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs.2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnung-, Haus- Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, dem Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
4.2. Der Bf begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es ihm aufgrund der weiten Entfernung des Postamtes sowie seiner beruflichen Tätigkeit nicht möglich war, rechtzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung hat das Oö. Landesverwaltungsgericht dem Bf mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 nochmals Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels abzugeben. Dazu führt der Bf mit E-Mail vom 2. Jänner 2016 aus, dass er mit seiner ganzen Familie auf einem Familienfest in Deutschland war und erst am 29. September 2015 zu Hause gewesen ist. Am kommenden Tag wie auch an jedem anderen musste er von 07:00 Uhr bis 17:00 arbeiten und konnte den Brief nicht gleich holen, weshalb der Einspruch ein bisschen verspätet kam.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine kurzfristige Abwesenheit, wie sie häufig über ein verlängertes Wochenende vorkommt, der Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, nicht entgegensteht (vgl. zB VwGH vom 26.1.1991, Zl. 91/14/0220). Es ist zwischen Ortsabwesenheit einerseits und einem Hindernis, trotz Ortsanwesenheit die Sendung zu beheben, andererseits, zu unterscheiden. In letzterem Fall beginnt der Lauf der an die Zustellung der Sendung geknüpften Frist mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung (vgl. VwGH vom 20.4.1998, Zl. 98/17/0090). Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. VwGH vom 20.6.1994, Zl.94/10/0022).
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 21. September 2015 wurde der Bf ausdrücklich auf die Frist von 2 Wochen zur Erhebung eines Einspruches aufmerksam gemacht. Dabei handelte es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verkürzung oder Verlängerung der Behörde – ebenso wie dem Landesverwaltungsgericht - nicht möglich ist. Die Strafverfügung wurde laut Postvermerk auf dem im Akt einliegenden Rückschein am 24.9.2015 hinterlegt. Der am 11. Oktober 2015 bei der Behörde eingelangte Einspruch gegen die Strafverfügung war daher verspätet und wurde zu Recht mit Bescheid zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Andrea Panny