LVwG-600940/8/MB/Bb
Linz, 02.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Rechtsanwalt Mag. L K, geb. 1963, H, L, vom 23. Juni 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Juni 2015, GZ VStV/915300269337/2015, wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 Z 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. März 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf Mag. L K (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 11. Juni 2015, GZ VStV/915300269337/2015, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungs-Verordnung vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben am 11.12.2014 um 09.40 Uhr in Perg, Waldhörparkplatz, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-x dieses mehrspurige Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt gehabt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe zu versehen.“
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördliche durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Es stehe daher fest, dass der Bf die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe. Die mit 25 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen sowie dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Bf mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 rechtzeitig erhobene und bei der belangten Behörde am 1. Juli 2015 eingelangte Beschwerde, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses, die Verfahrenseinstellung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt wird.
Im Rechtsmittel hat der Bf ua. ausgeführt, dass er sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht auf dem Waldhörparkplatz und nicht in der Kurzparkzone abgestellt habe, sondern auf einem der vier nördlich des Waldhörparkplatzes befindlichen Parkflächen. Der Bereich, der von ihm angegeben werde, sei auch über die im unmittelbaren Nahebereich gelegene Schiffslände und Auffahrt in Richtung zur Ter-Pinitz-Gasse nicht beschildert und es sei auch keine blaue Bodenmarkierung vorhanden. Die Zufahrt auf die Parkfläche, wo er sein Fahrzeug abgestellt hatte, sei daher möglich gewesen, ohne in einen Bereich der „Blauen Zone“ einzufahren oder eine Kurzparkzone zu erkennen. Vielmehr sei es so, dass der Bereich des Parkplatzes Waldhörparkplatz ausschließlich durch blaue Randlinien gekennzeichnet sei und nicht durch eine Beschilderung oder ähnliches. Der Abstellort seines Fahrzeuges liege außerhalb des Waldhörparkplatzes und damit in keinem von der Kurzparkzonenverordnung umfassten Bereich.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 6. Juli 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915300269337/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Zusätzlich wurde am 15. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf teilgenommen hat und zum Sachverhalt gehört und befragt wurde. Als Zeugin wurde die Meldungslegerin M A (Parkaufsichtsorgan der Firma S) vernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
2. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Perg hat mit Verordnung vom 17. September 2013 im Stadtgebiet von Perg eine zeitliche Beschränkung für das Parken (Kurzparkzone) verordnet und zwar werktags von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 bis 13.00 Uhr. Die Verordnung umfasst die Dr.-Schober-Straße beidseitig, den gesamten Hauptplatz, den Parkplatz Altzinger-Hof, den Waldhörparkplatz und die Herrenstraße beidseitig beginnend bei der Liegenschaft Herrenstraße 25 bis zum Hauptplatz. Der örtliche Geltungsbereich der Kurzparkzone wird auf einem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildet, dargestellt. Die zulässige Parkdauer beträgt 120 Minuten.
Die Kundmachung der Verordnung erfolgte am 25. September 2013 durch Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO samt den entsprechenden Zusatztafeln gemäß § 54 Abs. 1 StVO.
Am 11. Dezember 2014 um 09.30 war der auf den Bf zugelassene Pkw mit dem Kennzeichen L-x in dieser Kurzparkzone und zwar auf einem vom Waldhörparkplatz umfassten Stellplatz ohne entsprechenden Kurzparknachweis (Parkscheibe) abgestellt. Der Bf hat den Pkw selbst an der Tatortörtlichkeit abgestellt.
Der Bf ist bislang im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; er verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 2.500 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.
3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige vom 11. Dezember 2014, den Verordnungsunterlagen und dem vor dem Landesverwaltungsgericht abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den Angaben der Meldungslegerin, die als Zeugin unter Wahrheitspflicht aussagte.
Die Zeugin erläuterte auf Befragen, dass der in Rede stehende, gegenüber dem Hotel W und der Herrenstraße liegende Parkplatz als Waldhörparkplatz erkannt werde und im gesamten Bereich dieses Parkplatzes, also auch auf jenem Stellplatz, den der Bf als Abstellplatz seines Fahrzeuges benannte, eine Kurzparkzone hafte. Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, mag es nun im Dienste einer Gebietskörperschaft stehen oder eines privaten Sicherheitsunternehmens, muss zu gesonnen werden, zuverlässig relevante Wahrnehmungen zu machen und diese auch so festzuhalten, dass die Tatsachen wiedergegeben werden. Wenn also, wie im vorliegenden Fall, von der Meldungslegerin in Ausübung ihres Dienstes festgestellt wurde, dass das Fahrzeug des Bf zur fraglichen Tatzeit auf einem von der Kurzparkzone umfassten Abstellplatz ohne Parkscheibe abgestellt war, so kann diese Wahrnehmung, wenngleich sie sich anlässlich ihrer Befragung nicht mehr im Detail an den Pkw des Bf erinnern konnte, nicht begründbar in Zweifel gezogen werden.
Dass der vom Bf gewählte Abstellplatz tatsächlich vom örtlichen Geltungsbereich der Kurzparkzonenregelung umfasst war, ergibt sich nicht nur aus der Aussage der Zeugin, sondern darüber hinaus auch aus der im Akt einliegenden Verordnung vom 17. September 2013 und dem beiliegenden Lageplan, in dem die Kurzparkzone markiert und die Aufstellungspunkte der Verkehrszeichen festgehalten sind. Demnach war die verordnete Kurzparkzone an sämtlichen relevanten den Ein- und Ausfahrtsstellen durch die entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO beschildert. Die Kundmachung der Verordnung mit 25. September 2013 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk.
Die Täterschaft des Bf (Lenkereigenschaft) stützt sich auf seine eigenen Angaben im behördlichen Verfahren.
III.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Wird ein mehrspuriges Fahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.
Derartige Hilfsmittel sind gemäß § 1 Abs. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung: Parkscheibe, Parkschein, Parkometer, Parkzeitgeräte oder elektronische Kurzparknachweise.
Gemäß § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
1.2. Der Bf hatte seinen Pkw, Kennzeichen L-x am 11. Dezember 2014 um 09.40 Uhr in Perg, auf einem Stellplatz im Bereich des sogenannten Waldhörparkplatzes abgestellt. Dieser Parkplatz (und somit auch der vom Bf gewählte Abstellplatz) befindet sich innerhalb der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Perg verordneten Kurzparkzone, welche zur Tatzeit laut Verordnung vom 17. September 2013 werktags von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 bis 13.00 Uhr gültig war. Der Bf hat damit den Pkw innerhalb des Zeitraumes der Kurzparkzonenregelung am Tatort abgestellt, es jedoch unterlassen, im Fahrzeug eine Parkscheibe anzubringen.
Zum Einwand des Bf, der von ihm gewählte Abstellort bzw. der Straßenzug zum Stellplatz sei nicht als Kurzparkzone beschildert und durch blaue Bodenmarkierungen gekennzeichnet gewesen, ist im Einzelnen folgendes anzumerken:
Kurzparkzonen im Sinne des § 25 StVO sind durch die in § 52 Z 13d und Z 13e StVO genannten Verkehrszeichen (Kurzparkzone, Ende der Kurzparkzone) zu kennzeichnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen in bzw. aus der Kurzparkzone Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Durch § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass, solange dieses für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird, die Kurzparkzone fortdauert (z. B. VwGH 26. April 1996, 94/17/0404, 30. Juni 2006, 2006/17/0022).
Wie bereits unter II.3. dargestellt, ist aus dem Lageplan zur konkreten Verordnung vom 17. September 2013 ersichtlich, dass die Kurzparkzone durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO an allen relevanten Ein- und Ausfahrten kundgemacht wurde. Bei der sogenannten „Ter-Pinitz-Gasse“, welche der Bf zum Zwecke des Abstellens seines Fahrzeuges auf dem Waldhörparkplatz befahren hat, handelt sich um nicht um eine Ein- und Ausfahrtsstelle in bzw. aus der Kurzparkzone, sondern um einen innerhalb des Gebietes der Kurzparkzonenregelung gelegenen Straßenzug, sodass eine Kennzeichnung der Kurzparkzone in diesem Bereich unterbleiben konnte.
Im Erkenntnis vom 20. Juli 2001, 2000/02/0352, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeits-beschränkung (Zonenbeschränkung gemäß § 52 lit. a Z 11a StVO) aus, dass es zur Kundmachung nicht der Aufstellung von Vorschriftszeichen für jede Straße innerhalb des Gebietes bedarf, sondern dass dies lediglich auf jenen Straßen erforderlich ist, auf denen rechtmäßig in die Zone eingefahren werden kann.
Der Anschauung des Bf ist überdies zu entgegnen, dass eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone (z. B. blaue Markierung) zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ist (vgl. Pürstl, StVO13, 2011, § 25 StVO, E 17). Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone wird davon, dass die Behörde der Kannvorschrift des § 25 Abs. 2 StVO (Anbringung blauer Bodenmarkierungen) nicht – oder auch nicht durchgehend – nachkommt, nicht berührt (Hinweis VwGH 15. Jänner 1980, 1859/78, 29. September 1997, 96/17/0401). Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Bodenmarkierungen ist im Beschwerdefall daher rechtlich ohne Bedeutung.
Die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen (VwGH 25. Mai 1998, 98/17/0163, 9. September 2003, 2001/01/0388). Da die blauen Bodenmarkungen im Sinne des § 25 Abs. 2 StVO keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es würden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, 21. April 1997, 95/17/0132 ua.)
In Zusammenschau der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich feststellen, dass die zur Tatzeit in der Innenstadt von Perg angeordnete Kurzparkzone ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht war. Dementsprechend erwies sich weder die Einvernahme des Bürgermeisters von Perg noch die Durchführung eines Ortsaugenscheines als erforderlich.
Der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist daher erfüllt.
Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § § 5 Abs. 1 VStG iVm 38 VwGVG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Der Umstand, dass der Tatortbereich möglicherweise nicht als Waldhörparkplatz beschildert war, schadet nicht und vermag mangelndes Verschulden des Bf nicht zu begründen, musste diesem doch beim Einfahren in die Kurzparkzone aufgrund des Vorschriftszeichens „Kurzparkzone“ gemäß § 52 Z 13d StVO, welches den Beginn der Kurzparkzone anzeigt, klar sein, dass das gesamte innerhalb dieser Zone liegende Gebiet – somit auch der von ihm benützte Park- bzw. Abstellplatz – von der Kurzparkzonenregelung umfasst ist und die Kurzparkzone fortdauert solange das Ende der Kurzparkzone (Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13e StVO) nicht sichtbar ist.
Einem geprüften und aufmerksamen – wenn möglicherweise auch ortsunkundigen - Kraftfahrzeuglenker muss die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen zugemutet werden. Dies auch dann, wenn die Straßenverkehrszeichen einen größeren Zonenbereich betreffen und nicht unmittelbar beim Parkplatz aufgestellt sind (VwGH 22. März 1999 98/17/0178).
2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u. a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 2.500 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen und angeführt, dass diesen Annahmen nicht hinzuzufügen sei, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.
Strafmildernd hat die Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Bf gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.
Im Sinne der effizienten Nutzung des im innerörtlichen Bereich in der Regel spärlichen Parkraumes ist es erforderlich, dass die Abstellflächen nur in der im Rahmen der Kurzparkzonenregelung erlaubten Zeit und nicht um einiges darüber hinaus genützt werden. Letztlich dient eine Kurzparkzonenregelung auch der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in dem Sinne, dass nicht durch Parkplatz suchende Fahrzeuglenker der Verkehr behindert wird, weil andere ihre Fahrzeuge über die erlaubte Dauer hinaus in den Kurzparkzonenflächen belassen. Zur Eröffnung einer Kontrollmöglichkeit für diesen Zweck ist die vorschriftsgemäße Handhabung der Parkscheibe durch den Lenker unerlässlich.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 25 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Kurzparkzonenregelung von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt lediglich 3,4 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO) kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz.
Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Bf nicht als gering zu werten sind.
Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen in jedem Fall problemlos ermöglichen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 25 Stunden festgesetzt.
3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.
IV.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus B r a n d s t e t t e r