LVwG-550779/6/Wg
Linz, 02.05.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des Dr. R G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S, x, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 2015, GZ: BBV/WA010171Z.m, betreffend wasserpolizeilichen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs 2 Wasserrechtsgesetz (WRG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsfrist des wasserpolizeilichen Alternativauftrages wird mit „8 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Entscheidung“ festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Beschwerdeführer (Bf) ist Wasserberechtigter der mit Bescheiden vom 15. Februar 1974, 18. September 2002, 1. September 2010 und 30. August 2011 wasserrechtlich bewilligten Fischteichanlage (Postzahl x) auf Grundstück Nr. x, KG K, wobei das dafür benötigte Wasser aus dem H entnommen und die Überwässer in den H eingeleitet werden. Auf dem an das Grundstück Nr x angrenzenden Grundstück Nr. x, befinden sich drei Schächte. Von diesen Schächten auf Grundstück Nr. x befinden sich Rohrleitungen über Grundstück x eben in die erwähnte Fischteichanlage. Über diese Rohrleitungen wird Wasser in die Fischteichanlage abgeleitet. Diese drei Schächte bzw. die Ableitung von den in diesen Schächten gesammelten Wässer sind nicht vom vorliegenden Einreichprojekt und den erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen erfasst. Die Schächte und Rohrleitungen wurden von der Behörde erstmals bei einer Begehung im Jahr 2014 festgestellt (unstrittig).
1.2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) geht davon aus, dass über diese Schächte Wässer des H in die Fischteichanlage des Bf ohne der erforderlichen Bewilligung eingeleitet werden. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtete die belangte Behörde den Bf mit Bescheid vom 30. November 2015, GZ: BBV/WA010171Z.m, gemäß § 138 Abs 2 WRG hinsichtlich der konsenslosen zusätzlichen Anspeisung seiner Fischteichanlage innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft entweder unter Vorlage von Projektsunterlagen um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen, oder die zusätzliche Wasserzuleitung zu seiner Fischteichanlage einzustellen und die dafür errichteten Anlagen (Rohre) dauerhaft dicht zu verschließen.
1.3. Der Bf erhob dagegen Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 28. April 2016 antragsgemäß eine öffentliche Verhandlung durch. Der Bf bestreitet die Annahme der belangten Behörde, es würde sich um Wässer des H handeln. Er bringt vor, es handle sich dabei um private Tagwässer und Sickerwässer. Des Weiteren bringt der Bf vor: „Es ist insoweit ein Servitutsvertrag über die Fassung von Oberflächenwässern in diesen drei Schächten und Zuleitung zur Fischteichanlage vorhanden. Die gegenständliche Anlage von drei Schächten samt Rohrzuleitungen ist daher von einem Privatrechtstitel vollinhaltlich gedeckt, weshalb kraft Zustimmung des Grundeigentümers von einer bewilligungsfreien Nutzung von privaten Tagwässern auszugehen ist. Es liegt unserer Ansicht nach hier kein bewilligungspflichtiger Änderungstatbestand vor, für den hier gesondert um wasserrechtliche Bewilligung angesucht werden müsste.“
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat folgende Beweismittel verwertet: Akteninhalt, Einvernahme des ASV für Wasserbautechnik Ing. A; Nachdem die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatten, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit ein Schlussvorbringen zu erstatten.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich liegen die Fotos Beilagen 1, 2, 3 und 4 der Niederschrift vor. Diese wurden bei der Begehung im Frühjahr 2014 angefertigt. Das Lichtbild Beilage 1 zeigt die drei Schächte. Das Lichtbild Konvolut Beilage 2 zeigt den H und eine im H ausmündende blaue Rohrleitung. In der Lichtbild Beilage 2 abgebildeten Schächten sind ebenfalls blaue Rohre, die in die Schächte einmünden, ersichtlich. Beilage 3 zeigt ebenfalls die Ableitungsrohrrichtung aus dem H. Beilage 4 zeigt ebenfalls einen Schacht mit 2 Rohrleitungen (Beilagen zur Niederschrift, Erörterung Tonbandprotokoll, Einvernahme Ing. A).
Die in den Schächten eingebauten blauen Rohrleitungen führen zum H und werden von dort auch Wässer in die Schächte und in den Fischteich des Bf abgeleitet (gutachtliche Stellungnahme Ing. A).
3. Beweiswürdigung:
Einleitend (1) wird der unstrittige Ausgangspunkt und Ablauf des Verfahrens dargestellt. Strittig war, ob es sich bei den abgeleiteten Wässern um Wässer des H handelt.
Auf folgende Ausführungen der Niederschrift (Tonbandprotokoll) wird verwiesen: „Sohin wird als Amtssachverständiger für Wasserbauchtechnik Herr Ing. H A einvernommen. Herr Ing. A führt aus: „Vom Verhandlungsleiter befragt, gebe ich an, dass meine Mitarbeiter die Begehungen durchgeführt haben, die Anlass bzw. Auslöser für das gegenständliche Verfahren auch waren. Es handelte sich dabei um Begehungen gemäß dem Forstgesetz, die für Gewässer, die im Zuständigkeitsbereich der W liegen, auch so vorgesehen sind. Es handelt sich beim H um einen als Wildbach gewidmeten Bach. Darum haben wir auch die Begehung durchgeführt. Vom Verhandlungsleiter befragt bzw. über Vorhalt, dass laut Vorbringen des Beschwerdeführers hier drei Schächte vorhanden sind, über die Wässer in die Fischteichanlage abgeleitet werden, gebe ich an, dass dies soweit zutreffend ist und mit dem Ergebnis der Begehungen übereinstimmt.“ Herr Ing. A legt dem Verhandlungsleiter das Lichtbild Beilage 1, das Lichtbildkonvolut Beilage 2, das Lichtbild Beilage 3 und das Lichtbild Beilage 4 zur Einsichtnahme vor. Der Verhandlungsleiter schließt diese Lichtbilder der Niederschrift als Beilagen an. Zum Lichtbild Beilage 1 führ Herr Ing. A aus: „Auf diesem Lichtbild sind die drei Schächte klar erkennbar.“ Die Verfahrensparteien halten fest, dass dieses Lichtbild Beilage 1 die Örtlichkeit richtig wieder gibt. Ing. A führt zur Fotobeilage 2 aus: „Die Fotos der Beilagen 1, 2, 3 und 4 wurden bei der Begehung im Frühjahr 2014 angefertigt. Das Lichtbild Konvolut Beilage 2 zeigt den H und eine im H ausmündende Rohrleitung in blauer Farbe. In der Lichtbild Beilage 2 abgebildeten Schächten sind ebenfalls blaue Rohre, die in die Schächte einmünden, ersichtlich. Beilage 3 zeigt ebenfalls die Ableitungsrohrrichtung aus dem H. Beilage 4 zeigt ebenfalls einen Schacht mit 2 Rohrleitungen. In den abgebildeten Schächten befindet sich Geschiebe, wie es üblicherweise im H auch vorzufinden ist, woraus ich schließe, dass über die im H verlegten Rohrleitungen, auch Geschiebe, samt dem Wasser des H auch in die Schächte eingetragen worden ist. Aus wasserbautechnischer Sicht gehe ich daher davon aus, dass die in den Schächten eingebauten blauen Rohrleitungen zum H führen und von dort auch Wässer abgeleitet werden.“ Mag. S hält fest: „Ich kann zu den Fotos, die den Innenraum der Schächte zeigen, keine Aussagen machen, weil mir dazu auch nichts bekannt ist. Ich kann aber bestätigen, dass Lichtbild Beilage 1 die Örtlichkeit mit den Schächten zeigt.“ Herr Ing. A ergänzt: „Festzuhalten ist, dass bei der Begehung im Jahr 2015 die auf Lichtbild Beilage 2 und 3 abgebildete Rohrleitung im H nicht mehr vorgefunden werden konnte, weil diese unserer Ansicht nach verschlemmt war und daher von außen nicht mehr erkennbar. In den Schächten selber zeigte sich ein unverändertes Bild. Die Rohrleitungen waren unverändert in den Schächten auch vorhanden. Von Mag. S befragt, ob ich ausschließen kann, dass die blauen Rohrleitungen, die auf Lichtbild Beilage 3 und 2 ersichtlich sind, bereits verschlossen waren, gebe ich an, dass ich das nicht ausschließen kann. Wir führten im Jahr 2015 einen Färbeversuch durch, bei dem wir in die Schächte ein Färbemittel einbrachten, das dann kurz darauf in der Ausleitung zur Fischteichanlage in den Fischteich auch auslief. Die in die Schächte eingebundenen blauen Rohrleitungen weisen in Richtung des H, der sich nur 2 bis 3 m von den Schächten entfernt befindet. Aus unserer Sicht bzw. wasserbautechnischer Sicht liegt hier sehr wohl der Schluss nahe, dass über diese Rohrleitungen Wässer des H in die Schächte eingebracht werden. Andere Rohrleitungen, über die hier Oberflächenwässer eingebracht werden könnten, waren nicht ersichtlich.“ Die Verfahrensparteien halten fest, dass an Herrn Ing. A keine weiteren Fragen gerichtet werden. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob seitens des Beschwerdeführers Änderungen an den Schächten hier bezüglich der Rohrleitungen vorgenommen wurden, führt Herr Mag. S aus: „Mir ist nicht bekannt, dass hier Änderungen vorgenommen worden wären.“
Nun mag es sein, dass im H die Rohrleitungen bei der Begehung im Jahr 2015 nicht mehr ersichtlich waren. In den Schächten zeigte sich aber ein unverändertes Bild, es waren nach wie vor die ursprünglich vorgefundenen Rohre vorhanden, die in Richtung des 2 bis 3 Meter entfernten H wiesen. Andere Rohrleitungen waren nicht vorhanden. Es wurde nicht vorgebracht, dass hier Änderungen vorgenommen worden wären. Die Annahme des ASV, es liege nahe, dass hier Wässer des H in die Schächte und den Fischteich abgeleitet werden, ist auf Grund der unmittelbaren Nähe zum H schlüssig und nachvollziehbar. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht in freier Beweiswürdigung fest, dass hier tatsächlich Wässer des H in den Fischteich abgeleitet werden.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
§ 138 Abs. 1 und 2 WRG lautet:
(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
4.2. bewilligungspflichtige Änderung, Voraussetzungen des § 138 Abs 2 WRG:
Als eigenmächtige Neuerung ist nach stRsp des VwGH nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd § 138 Abs 1 dieses Gesetzes darstellt (VwGH 17.06.2010, GZ 2008/07/0131). Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (VwGH 23.10.2014, GZ Ro 2014/07/0086).
Die festgestellte Einleitung von Wässern des H geht über den bewilligungsfreien Gemeingebrauch iSd § 5 Abs 1 WRG hinaus und ist daher bewilligungspflichtig. Der Bf wird durch den wasserpolizeilichen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG nicht in seinen Rechten verletzt. Die Leistungsfrist ist mit 8 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Entscheidung, festzusetzen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl