LVwG-250074/5/Wei/BZ
Linz, 19.04.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der L L, vertreten durch Bürgermeister MMag. K L vom 21. Dezember 2015 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. November 2015, GZ: BGD-140882/12-2015-Mtm, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung und Festlegung der Höhe des Gastbeitrages nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Oö. Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 24. November 2015, GZ: BGD-140882/12-2015-Mtm, über den Antrag der L L (im Folgenden: Beschwerdeführerin; kurz: Bfin) vom 19. Juni 2015 auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung und Festlegung der Höhe des Gastbeitrages für den Besuch der hauptwohnsitzfremden Kinderbetreuungseinrichtung Krabbelstube „B“ durch das Kind F K, geb. x, x, im Zeitraum von September 2010 bis 31.12.2011 gemäß § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG) wie folgt abgesprochen:
„Der Antrag der L L vom 19.06.2015, die S L habe für den Besuch des Kindes F K, geb. x, x, der Kinderbetreuungseinrichtung Krabbelstube ‚B‘ September 2010 bis 31.12.2011 einen Gastbeitrag in der Höhe von € 7.388,00 zu entrichten, wird gemäß § 68 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen.“
Begründend führte die belangte wie Folgt aus:
rechtskräftigen Bescheides der Oö. Landesregierung vom 27.09.2012, BGD-140567/742-
2012-Kro, mit dem der Antrag der L L vom 14.03.2012 über die
Leistung des Gastbeitrages für das Kind K F, geb. x, wohnhaft in
x, für den Besuch der gemeindefremden
Kinderbetreuungseinrichtung Krabbelstube ‚B‘, im Besuchszeitraum zurückgewiesen wurde, die Zustellung des genannten Bescheides an die
Parteien am 28.09.2012 und die neuerliche, gegenständliche Antragstellung durch die
L L für den Besuch der gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung Krabbelstube ‚B‘, x, durch das Kind K F, geb. x, wohnhaft in
x, mit Datum 19.06.2015.
I.2. Gegen diesen Bescheid, der der Bfin am 30. November 2015 zugestellt wurde, hat die Bfin rechtzeitig die mit 21. Dezember 2015 datierte Beschwerde erhoben, welche am 28. Dezember 2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
II.1. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 hat die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt unstrittig ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC (kein civil right) entgegensteht.
II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem S a c h v e r h a l t aus:
II.3.1. Mit Antrag vom 16. Februar 2012, ergänzt am 14. März 2012, beantragte die Bfin die belangte Behörde möge gemäß § 28 Abs 2 zweiter Satz Oö. KBG über die Leistung des Gastbeitrags für das Kind K F, geb. x, wohnhaft in x, für den Besuch der gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung „Krabbelstube B“ im Besuchszeitraum von 10.11.2010 bis 31.12.2011 entscheiden, da über die Leistung des Gastbeitrages mit der S L keine Einigung erzielt wurde.
Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. September 2012, GZ: BGD-140567/742-2012-Kro, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde aufs Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die S L die Verpflichtung zur Übernahme des Gastbeitrages in Höhe von 2.880 Euro rechtsgültig unterfertigt habe und kein Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrages vorliege. Da im vorliegenden Fall eine Einigung über die Entrichtung eines Gastbeitrages erzielt worden sei, fehle daher entsprechend § 28 Abs 2 zweiter Satz Oö. KBG die Grundlage für die Antragstellung.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Antrag vom 17. Juni 2015, eingelangt am 19. Juni 2015, hat die Bfin neuerlich beantragt, die belangte Behörde möge auf Grundlage der Bescheidbegründung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. September 2012, GZ: BGD-140567/742-2012-Kro, feststellen, dass die S L dem Grunde nach zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet sei und gemäß § 28 Abs 1 Oö. KBG für das Kind K F, geb. 20.12.2008, für die Dauer des Besuchs der Ler Kinderbetreuungseinrichtung Krabbelstube B im Zeitraum von September 2010 bis zum Ende des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung mit 31.12.2011 den Gastbeitrag in der von der Bfin festgesetzten Höhe, nämlich 7.388 Euro, festlegen.
II.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:
III.1. Gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
III.2. Einleitend ist zu bemerken, dass der von der belangten Behörde ergangene Bescheid vom 27. September 2012, GZ: BGD-140567/742-2012-Kro, mit dem der Antrag der Bfin als unzulässig zurückgewiesen wurde, unstreitig in (formeller und materieller) Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Eintritt der (formellen und materiellen) Rechtskraft ist der Bescheid unanfechtbar, unwiderrufbar und unwiederholbar geworden. Unter Unanfechtbarkeit ist zu verstehen, dass der Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Unwiderrufbarkeit eines Bescheids bedeutet, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr – oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB § 68 AVG) – widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die Rechtswirkung der Unwiederholbarkeit geht über die Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit hinaus, da sie jedes Verfahren – auch ein den Bescheid „bestätigendes“ – ausschließt (vgl zum Ganzen Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 451ff, insb 462; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 12ff).
Das Vorbringen, dass im dem Bescheid vom 27.09.2012 zugrundeliegenden Verfahren, der Ablehnungsvermerk der S L irrtümlich als Zustimmung ausgelegt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft dieses Bescheides. Denn nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen auch rechtswidrige Bescheide in materielle Rechtskraft (VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149) und entfaltet ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 25.03.1997, Zl. 96/05/0262). Insbesondere wurde nach Zustellung des Bescheides durch die Bfin auch kein Rechtsmittel eingebracht.
III.3. Die Rechtskraft des Bescheides steht somit einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Es ist daher zu prüfen, ob verfahrensgegenständlich Identität der Sache vorliegt.
Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl etwa VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014).
Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom rechtskräftigem Vorbescheid auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl wiederum VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014).
Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG ist daher auch dann gegeben, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (statt vieler VwGH 31.07.2006, Zl. 2006/05/0158). Auch handelt es sich bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, um keine Änderung des Sachverhaltes (vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 25 mwN).
Als anderer Sachverhalt kann nur ein zeitlich, örtlich oder ein sachlich differentes Geschehen angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhaltes (siehe wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 25 mwN).
Dass die belangte Behörde bei der ersten Entscheidung im Jahre 2012 den Ablehnungsvermerk der S L irrtümlich als Zustimmungsvermerk gewertet und somit ihrer Entscheidung einen „falschen“ Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur bei der Prüfung der Identität der Sache nicht zu berücksichtigen.
Da sowohl der Antrag vom 16.02.2012, ergänzt am 14.03.2012, als auch der Antrag vom 17.06.2015, eingelangt am 19.06.2015, das Kind K F, geb. x, wohnhaft in x, die Kinderbetreuungseinrichtung Krabbelstube B und den Besuchszeitraum von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2011 betrifft, ist keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten.
Die Bfin führt in der Beschwerde aus, dass die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache rechtswidrig gewesen sei, da die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 27. September 2012 keine Sachentscheidung getroffen hätte.
Mit diesem Einwand verkennt die Bfin, dass die belangte Behörde über den Antrag vom 16.02.2012, ergänzt am 14.03.2012, zur Gänze - wenn auch aus formellen Gründen - abgesprochen hatte. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde oder nicht. Die mit der Rechtskraft eines Bescheides verbundenen Rechtswirkungen der Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl dazu abermals Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10, Rz 458 ff u 462ff) treten unabhängig davon ein, ob die Sache durch eine formelle oder materielle (inhaltliche) Entscheidung erledigt wurde. In derselben rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit darf nicht neuerlich entschieden werden.
III.4. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist weiters, dass Identität der Rechtslage vorliegt. Diese ist gegeben, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (vgl VwGH 21.06.2007, Zl. 2006/10/0093 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 32 mwN). Wobei nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bedeutsam sein kann, nicht eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (zB VwGH 27.04.2000, Zl. 2000/10/0017 mwN) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (so VwGH 12.02.1988, Zl. 87/08/0289).
Unter Beachtung dieser höchstgerichtlichen Judikatur führt auch das Vorbringen der Bfin, dass sich die Rechtsansicht der belangten Behörde durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 2013 änderte, nicht zu Erfolg. Daran ändert auch die zitierte Entscheidung des Oö. LVwG aus dem Jahre 2014 über die Festsetzung der Höhe des Gastbeitrages nichts.
Insofern geht auch das Vorbringen, dass in Bezug auf die Höhe des Gastbeitrages keine entschiedene Sache vorliege, ins Leere, da sich eine dahingehende Auslegung der Norm erst durch die spätere (nach Bescheiderlassung) Judikatur ergeben hat.
§ 28 Abs 1 und 2 in der am Tag der Entscheidung geltenden Fassung ist seit 01.09.2010 (LGBl Nr. 59/2010) unverändert in Kraft, sodass sich keine Änderung der Rechtslage ergeben hat.
Im Ergebnis hat sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage somit nicht verändert, weshalb von Identität der Sache auszugehen ist.
III.5. Weiters stimmt der Antrag vom 17.06.2015 inhaltlich mit dem Antrag vom 16.02.2012, ergänzt am 14.03.2012, überein.
Die nun neuerlich beantragte „Sache“ wurde bereits rechtskräftig abgehandelt, weshalb von entschiedener Sache (res iudicata) auszugehen ist.
IV. Die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs 1 AVG setzt voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht und die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend gemacht hat.
Wie oben näher dargestellt, bezieht sich der Antrag der Bfin vom 17.06.2015 auf eine rechtskräftig entschiedene Sache, hinsichtlich der eine neuerliche Entscheidung in der Sache beantragt wird.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Bfin mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. W e i ß