LVwG-650564/14/Bi

Linz, 26.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn A P, G, B, vertreten durch Herrn RA Dr. R G, B, B, vom 13. Jänner 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Dezember 2015, VerkR21-642-2015, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen, aufgrund des Ergebnisses der am 1. März 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie weiterer Erhebungen

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde gemäß §§ 3 Abs.3 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) für die Klassen AM, A und B – Führerschein ausgestellt von der BH Gmunden am 4.8.1988 zu VerkR-1204-1541/88 – aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 22. Oktober 2015 befristet bis 22. Oktober 2016 und unter der Auflage von 4 ärztlichen Kontrolluntersuchungen betreffend Blutbefunde auf CDT in den Kalendermonaten Jänner, April, Juli und Oktober 2016 (bis spätestens 14. Oktober 2016) in der Sanitätsabteilung der BH Gmunden erteilt, wobei bei der Nachuntersuchung außerdem ein psychiatrischer FA-Befund erforderlich sei. Weiters wurde ihm aufgetragen, unverzüglich seinen derzeitigen Führerschein bei der BH Gmunden abzugeben und die Ausstellung eines neuen Scheck­kartenführerscheins zu beantragen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 16. Dezember 2015.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 1. März 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Dr. R G sowie Herrn M N als Vertreter der belangten Behörde durchgeführt.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid stütze sich auf die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme Dris T vom 23. November 2015, der aber nicht von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehe. Er habe am 4.7.2015 nicht 1,86 %o sondern, wie sich aus dem Korrekturbefund des Salzkammergut Klinikums Gmunden ergebe, 1,37 %o aufgewiesen. Dr. T habe eine nicht stabile Compliance geschildert, die im Widerspruch zu den tatsächlichen und von Dr. M beschriebenen Verhältnissen stehe. Demnach sei die Compliance sehr stabil und das Medikament Efectin ER 75 mg sei bereits im Dezember 2015 in Absprache mit ihm abgesetzt worden. Der Amtsarzt habe ausgeführt, dass in absehbarer Zeit mit dem neuerlichen Auftreten von selbst- oder fremdschädigendem Verhalten gerechnet werden müsse, was im Widerspruch zu den Ausführungen Dris M vom 2. Oktober 2015 stehe. Die Ausführungen des Amtsarztes gäben damit nicht die tatsächlichen Verhältnisse wieder und entbehrten einer Grundlage. Er stehe seit längerer Zeit mit Dr. M in Kontakt, während die Ausführungen des Amtsarztes auf einer kurzen „Untersuchung“ basierten. Hätte die belangte Behörde die Ausführungen Dris M entsprechend berücksichtigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass er uneingeschränkt gesundheitlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Die Befristung und die Auflagen seien nicht zulässig. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört, die vorliegenden medizinischen Unterlagen erörtert und dem Bf die Vorlage einer FA-Stellungnahme gemäß §§ 14 Abs.5 und 13 Abs.1 und 2 Z4 FSG-GV aufgetragen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf wurde am 4. Juli 2015 – laut Arztbrief des Salzkammergut-Klinikums Gmunden – nach einem Aggressionsausbruch in seinem Lokal und SMA aufgrund eines psychischen Erschöpfungszustandes in das Salzkammer-Klinikum Gmunden eingeliefert, wo folgende Diagnosen gestellt wurden: „Alkoholintox. mit aggr. Verhaltensstörung u. SMA F10.0, Alkoholabusus F10.1, Vordiagn. Komb. PS (zwanghaft, ängst.vermeid., abh.) F61.0 Z.n. Zwangsstörung (9/2014)“ – empfohlen wurden die Medikamente Efectin ER 75-0-0-0 mg (Steigerung auf 150 mg empfohlen) und Dominal forte 0-0-0-40 mg bei Schlafstörungen.

Der BF wurde am 5. Juli auf eigenen Wunsch nach Wegfall der UBG-Kriterien  entlassen, ihm strikte Alkoholkarenz auferlegt und die Alkoholselbsthilfegruppe und Beratungsstation B, die Wiederaufnahme ambulanter Psychotherapie (Dr. M) und die Schuldnerberatungsstelle empfohlen.

Der Arztbrief wurde gegenüber „1,86 %o“ am 9. Juli 2015 auf „1,37 %o“ am 7. Dezember 2015 korrigiert.

 

Laut Stellungnahme Dris W M, FA für Psychiatrie in T, vom 2. Oktober 2015, dem der Bf von einem psychiatrischen Aufenthalt 2014 und therapeutischer Nachbetreuung bekannt ist, werden die Diagnosen bestätigt und monatliche Kontrollen von MCV, LFP und CDT sowie zweimonatliche Kontrollen beim FA für 6 Monate empfohlen. „In der Zusammenschau von Anamnese, Klinik und aktueller Befundlage wird unter den oben angeführten Auflagen eine positive Stellungnahme die Lenkberechtigung betreffend abgegeben. Zur besseren Evaluierung der Compliance und des psychiatrischen Längsschnittes sowie zur neuerlichen psychischen Stabilisierung werden obige Maßnahmen empfohlen. Sollten sich im Verlauf bzw bei den Kontrollen neue Erkenntnisse ergeben, muss die Situation und damit die Erteilung der Lenkberechtigung neu bewertet werden.“

Vorgelegt wurden weiters Blutbefunde auf MCV, GOT (+), GPT(+), GGT (+), CHE (+) und CDT vom 16. September 2015 und auf MCV, GGT (+), GPT (+) und CDT vom 15. Oktober 2015.

Auf der Grundlage der Diagnosen ist der Bf laut AA-Gutachten Dris T vom 22. Oktober 2015 befristet geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen A und B auf 1 Jahr mit Nachuntersuchung mit CDT 3monatlich und FA-Befund Psychiatrie.

 

Aufgrund der Einwendung des Bf vom 16. November 2015, die Stellungnahme Dris M basiere auf seinem freiwilligen Wunsch und nicht auf medizinischer Notwendigkeit und die Blutergebnisse seien dahingehend eindeutig, dass keine Befristung erforderlich sei, ergänzte AA Dr. T sein Gutachten mit 23. November 2015 insofern, als er ausführte, im Zusammenhang mit massiver Alkoholzufuhr bei gleichzeitiger Medikation mit Efectin sei es im Juli 2015 beim Bf zu einem raptusartigen Zustandsbild mit aggressivem Verhalten und eindeutigen SM-Ankündigungen gekommen, das zum sofortigen Einschreiten der Exekutive geführt habe. Trotz laufender fachärztlicher psychiatrischer Betreuung sei die Compliance nicht so stabil gewesen, um diesen Vorfall zu verhindern. Die Einschränkung bzw Vermeidung jeglichen Alkoholkonsums bei regelmäßiger Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln sei offensichtlich nicht gelungen. Laut Beipacktext von Efectin ER 75 mg könnten bei der Einnahme das Urteils­vermögen, das Denkvermögen und die motorischen Fähigkeiten und somit die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt sein. Laut Punkt 4.7 der Beipackinformation sollte jeder Efectin einnehmende Patient bezüglich der Einschränkung seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, gewarnt werden. Nur bei entsprechenden engmaschigen FA-Kontrollen und Bestimmung des Venlafaxin-Spiegels samt Nachweis der Alkoholabstinenz könne ein weitgehend stabiles Zustandsbild erreicht werden und künftig die Wahrscheinlichkeit akuter Zustandsbilder verringert werden. Bei Nichteinhaltung der fachärztlich empfohlenen Maßnahmen müsse in absehbarer Zeit mit dem neuerlichen Auftreten von selbst- oder auch fremdschädigendem Verhalten gerechnet werden.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte der Bf seine psychiatrische Behandlung Anfang 2014 wegen eines Nervenzusammenbruchs. Er sei selbst lange in Wien Suchtberater am A-P-Institut gewesen. In B habe er eine Bar und eine Galerie betrieben. Am 4. Juli 2015 sei ein totaler Zusammenbruch erfolgt; er sei alleine gewesen, habe eine Vernissage und eine volle Bar gehabt. Er habe selbst die Polizei gerufen; der Vorfall habe mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugens absolut nichts zu tun gehabt. Efectin habe er in geringster Dosis seit ca 10 Jahren genommen. Im November 2015 habe sich bei der Bestimmung des Venlafaxin-Spiegels herausgestellt, dass die Wirkung so gering sei, dass er sich das Medikament sparen könne. In Absprache mit FA Dr. M sei das Medikament abgesetzt worden und ihm gehe es jetzt besser. Er habe auch sein Leben geändert und nun ein Geschäft in B, wo er Keramik ua verkaufe; er sei nicht mehr im Gastgewerbe tätig. Sein Stress habe aufgehört, er habe wieder einen normalen Lebensrhythmus und trinke keinen Alkohol mehr. Er sei seit 2014 bei Dr. M in Therapie, die Diagnosen laut FA-Stellungnahme seien die vom 1. Spitalsaufenthalt, insbesondere die Zwangs­störung. Efectin sei im Krankenhaus kurzfristig auf 150 mg erhöht und dann wieder auf 75 mg herabgesetzt worden. Seit Dezember 2015 nehme er es gar nicht mehr und es gehe ihm besser als vorher.

Er legte einen ärztlichen Befundbericht Dris M vom 11. Jänner 2016 vor, wonach er sich bei diesem in regelmäßiger psychiatrischer Kontrolle befinde. Die Medikation mit Psychopharmaka sei in gegenseitigem Einverständnis abgesetzt worden, darunter zeige sich der psychische Status stabil und normalisierten sich die Leberfunktionsparameter. Regelmäßiger Alkoholkonsum werde negiert, eine vollständige Abstinenz diskutiert. Nach Einschätzung des Facharztes sei nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu selbst- u/o fremdgefährdenden Handlungen komme, auch die im Zusammenhang mit dem erfolgten Raptus getätigten Aussagen seien im Zusammenhang mit der damaligen Gesamt­situation zu sehen und würden nicht als ernsthafte Absicht betrachtet. Die damaligen Therapievorschläge seien mit dem Bf auf freiwilliger Basis vereinbart worden. Er schätze ihn als uneingeschränkt fahrtüchtig ein.

Laut Mail des Facharztes an den Rechtsvertreter des Bf vom 11. Jänner 2016 sei in Zusammenschau von Anamnese, Klinik und aktueller Befunderhebung inkl. Medikamentenspiegel im Rahmen der geplanten Kontrolle am 4. Dezember 2015 vereinbart worden, das Medikament Venlafaxin abzusetzen. Laut telefonischer Auskunft des Patienten habe sich zwischenzeitlich keine Verschlechterung der Stimmungslage oder eine sonstige psychische Symptomatik eingestellt. Weitere Kontrollen seien vereinbart.

 

Vereinbarungsgemäß legte der Bf die FA-Stellungnahme Dris M vom 1. April 2016 vor mit den Diagnosen: „Anamnestisch Alkoholintoxikation am 4.7.2015; Zustand nach zeitlich befristetem Alkoholabusus, ggw. remittiert; Zustand nach Zwangsstörung, ggw. remittiert; An. komb. PS-ggw remittiert“ – „aktuell keine Medikation indiziert“ – „Therapiemaßnahmen: aktuell keine indiziert“ und der Stellungnahme: „Anamnestisch bestanden zwar psychiatrische Diagnosen, die jedenfalls nicht so schwerwiegend gewesen wären, dass bezüglich der Fahrtauglichkeit eine Einschränkung gegeben gewesen wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt und im Rückblick des aktuellen Verlaufs ergeben sich keine Hinweise auf eine momentan bestehende psychische Erkrankung, die den § 13 bzw § 14 betreffen. In Anbetracht des insgesamt als positiv zu betrachtenden Verlaufes ist von keiner Verschlechterung oder Wiederholung der anamnestisch aufgetretenen Verhaltensmuster auszugehen. Nach meiner Einschätzung ist Herr A P iS von § 13 Abs.1 und 2 sowie § 14 Abs.5 FSG uneingeschränkt fahrtauglich.“

 

Auf dieser Grundlage führt die Amtsärztin Frau Dr. E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 22. April 2016, Ges-2016-44981/3-Wim/Kir, aus, dass sich aufgrund der vorliegenden Befundberichte Dris M derzeit keine Hinweise auf eine momentan feststehende psychiatrische Erkrankung ergeben, eine aktuelle Medikation auch nicht indiziert sei und in Anbetracht des als insgesamt als positiv zu betrachtenden Verlaufes von keiner Verschlechterung oder Wiederholung der anamnestisch aufgetretenen Verhaltensmuster auszugehen ist, sodass auch aus ihrer Sicht die von Dr. M am 5.7.2015 vorgeschlagenen Vorlagen und Voraussetzungen, welche er selbst in den nachfolgenden Stellungnahmen relativierte, nicht mehr erforderlich erscheinen. 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs.4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 Personen, bei denen keine Erscheinungs­formen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.  Gemäß Abs.2 Z4 dieser Bestimmung darf Personen, bei denen eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Der VwGH hat im E 20.3.2012, 2009/11/0119, unter Hinweis auf E 23.2.2011, 2010/11/0197, unter Verweis auf insbes E 16.9.2008, 2008/11/0091; 15.9.2009, 2009/11/0084; 22.6.2010, 2010/11/0067, zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt, dass es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedarf, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu auch VwGH 14.12.2010,  2008/11/0021).

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl E 24.4.2001, 2000/11/0337; 13.8.2003, 2001/11/0183; 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042; 15.9.2009, 2007/11/0043; 22.6.2010, 2010/11/0067; 24.5.2011, 2010/11/0001).

 

Auf der Grundlage der unbedenklichen FA-Stellungnahme Dris M und der amtsärztlichen Ausführungen Dris W ist nicht von einer beim Bf bestehenden Krankheit im Sinne der §§ 13  oder 14 FSG-GV auszugehen, von der noch dazu eine Verschlechterung geradezu zu erwarten wäre, weshalb kein Ansatz für eine Befristung der Lenkberechtigung des Bf besteht und keine Auflage vorzuschreiben war.

Damit war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger