LVwG-601351/2/WP

Linz, 27.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des M S, E, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. März 2016, GZ: VerkR96-22-2016, wegen einer Übertretung der StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 10 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge kurz: belangte Behörde) wirft dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vor, er habe am 17.10.2015 um 12:35 Uhr in der Gemeinde Bad Ischl, Dumbastraße x in Fahrtrichtung stadtauswärts mit seinem PKW (amtliches Kennzeichen im Akt) die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 30 km/h überschritten. Der Bf habe dadurch § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gem § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe idHv 50,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von       30 Stunden verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages idHv 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Einleitend beantragt der Bf die „erneute deutliche Senkung der Strafe bzw. diese in eine Verwarnung umzuändern“. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt der Bf begründend vor, die 30er Zone im Stadtgebiet von Bad Ischl sei seiner Meinung nach nicht ausreichend gut beschildert, es reiche seiner Meinung nach nicht aus, „Tempo 30 nur bei den Stadtzufahrten zu installieren“. Abschließend bemerkt der Bf nochmals, es würde ihm „eine große Freude bereiten wenn Sie die Strafe in eine Verwarnung umändern würden“. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wird vom Bf weder ausdrücklich noch konkludent beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 22. April 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 26. April 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und dem Hinweis, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt des Schriftsatzes des Bf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich daraus widerspruchsfrei.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 Z 2 und 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 17.10.2015 um 12:35 Uhr lenkte der Bf seinen PKW (amtliches Kennzeichen im Akt) in der Gemeinde Bad Ischl, Dumbastraße x, in Fahrtrichtung stadtauswärts und überschritt dabei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 30 km/h.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Gem § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl 159 in der hier anzuwendenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

 

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]

 

2. Der Bf erhob gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 1. März 2016 Einspruch, eingeschränkt auf die Strafhöhe. Damit erwuchs die Strafverfügung im Umfang des Schuldausspruchs in Rechtskraft. Richtigerweise begrenzte die belangte Behörde ihren Spruch im angefochtenen Straferkenntnis auf die Strafhöhe, indem sie diese von 90,00 Euro auf 50,00 Euro samt Ersatzfreiheitsstrafe senkte. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist vor dem Hintergrund der soeben beschriebenen – und bereits eingetretenen –

Teilrechtskraft bloß die Frage der Strafhöhe. Insofern beschränkt der Bf richtigerweise seinen Beschwerdeantrag lediglich auf die Strafhöhe.

 

3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs 3 StVO 1960 726 Euro. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen.

 

4. Der belangten Behörde kann bei der Bemessung der Strafe nicht entgegengetreten werden. Sie hat sowohl den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt, als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse – dem Vorbringen des Bf entsprechend – berücksichtigt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich – auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bf – nicht veranlasst, von der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung abzugehen.

 

Vielmehr ist der Bf darauf hinzuweisen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 30 km/h, also um 100% überschritten hat. Angesichts einer derart massiven Überschreitung kann keinesfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Zudem hat die belangte Behörde den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft und lediglich knapp 7% der Höchststrafe verhängt. Im Übrigen befindet sich die Geschwindigkeitsüberschreitung am oberen Ende des vorgeworfenen Delikts, hätte doch eine Überschreitung von 31 km/h (also nur 1 km/h mehr als vom Bf verwirklicht) bereits eine gesetzliche Mindeststrafe von 72 Euro ausgelöst.

 

5. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gem § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist für den Bf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil