LVwG-601340/2/MS
Linz, 29.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn E A, Dr. A-S-S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, U, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 1. März 2016, GZ: VerkR96-42413-2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. März 2016, VerkR96-42413-2015, wurde über Herrn E A (im Folgenden: Beschwerdeführer), Dr. A-S-S, H, eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, da dieser eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO begangen habe, indem dieser im Gemeindegebiet von Wels, Gemeindestraße Ortsgebiet, Eferdinger Straße x, stadtauswärts am 15. Oktober 2015, um 14:04 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen LL-x im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit gehalten hat und hätten auch die Bodenmarkierungen nichts anderes ergeben, obwohl im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels (das ist der Bereich innerhalb von 15 Meter vor und nach einer Haltestellentafel), sofern sich aus den Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, das Halten während der Betriebszeiten verboten ist.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei dem beschriebenen Stehenbleiben am Tatort, um eine Entladestelle ausfindig zu machen und sich zu orientieren, handle es sich nicht um ein Anhalten, sondern um ein Halten, da das Zum-Stillstand-Bringen des ggst. Fahrzeuges nicht durch objektive Umstände erzwungen war, wodurch der Beschwerdeführer das objektive Tatbestandsmerkmal der übertretenen Norm erfüllt habe.
Der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt, da er keine konkreten Gründe dargetan habe, die seiner Entlastung dienen hätten können. Auch seien keine Entschuldigungsgründe vorgelegen.
Bei der Strafbemessung sei, mangels Angaben des Beschwerdeführers, von einem monatlichen Einkommen von ca. 1.500,00 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden.
Strafmildernd sei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet worden, als straferschwerend sei kein Grund gewertet worden.
Die Verwaltungsübertretung habe sogar einen Erfolg gezeitigt als ein Linienbus augenscheinlich nicht in die Haltestelle einfahren habe können, wodurch auch eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben gewesen wäre.
Die verhängte Geldstrafe sei unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze tat- und schuldangemessen und sei erforderlich um den Beschwerdeführer vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 4. März 2016 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 31. März 2016, eingebracht mit Fax selben Datums, rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„[….]
III Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Die belangte Behörde geht von nachfolgendem Sachverhalt aus:
V.1 'Einleitend ist festzuhalten, dass der oben dargelegte Sachverhalt – das Zum-Stillstand-Bringen des ggst. Fahrzeuges im Haltestellenbereich für weniger als 10 Minuten – unstrittig ist; auch die von Ihnen im Zuge Ihrer Rechtfertigung dargelegten Zusatzangaben, dass Sie im Fahrzeug verblieben sind und am Tatort keine Entladung durchführten, werden von der Behörde nicht angezweifelt. Strittig ist ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes.
Ausgehend von diesem Sachverhalt geht die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Betroffene nicht ‚angehalten‘ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO, sondern ‚gehalten‘ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO zu verantworten habe.
Im Wesentlichen begründet die Erstbehörde diesen Rechtsstandpunkt wie folgt:
1 ‚Im vorliegenden Fall legten Sie ausführlich dar, weshalb es Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges am zur Last gelegten Tatort gekommen ist und begründen dies damit, sich orientiert zu haben, wo sich die Entladestelle des gewünschten Zielortes befinde.‘
Die von der Behörde angesprochene Rechtsprechung des OGH zu 2 Ob 41/76 ist nicht einschlägig, zumal die Schutzvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. b StVO den Zweck verfolgt, eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder ihre Behinderung am Vorbeifahren auszuschließen.
Das Halten im Bereich einer Bushaltestelle verfolgt den Zweck den Busverkehr nicht zu behindern, was im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet wurde.
2. ‚Schließlich ist vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhalts auch die Ausnahme des § 24 Abs. 2a StVO nicht einschlägig, die im Haltestellenbereich ein kurzes Halten zum Ein- und Aussteigen zulässt‘.
Auch in diesem Punkt irrt die Behörde, da der obzitierte Ausnahmetatbestand zumindest ein kurzes Halten erlaubt, was den Schluss zulässt, dass der Schutzzweck durch diesen Ausnahmezustand nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Betroffene sein Fahrzeug ‚kurz gehalten‘ hat, um die Entladestelle ausfindig zu machen, was auch zwangsläufig mit der Suche nach einer geeigneten Stelle verbunden ist, um das Fahrzeug entladen zu können, ist auch in diesem ‚kurzen Halten‘ kein verpöntes Verhalten zu sehen.
3. ‚Sie hätten das Fahrzeug damit an anderer geeigneter Stelle zum Stillstand bringen müssen, um sich zu orientieren; dadurch, dass Sie im Bereich einer Haltestelle gehalten haben, haben Sie das objektive Tatbestandsmerkmal des 24 Abs. 1 lit. e StVO erfüllt.‘
Die belangte Behörde irrt in rechtlicher Hinsicht, sofern das rechtmäßige Alternativverhalten des Betroffenen darin bestehen soll, sich eine geeignete Stelle zu suchen, um sich orientieren zu können.
Die Entladestelle befand sich in unmittelbarer Nähe des vermeintlichen Tatortes und gehört es auch zu den Pflichten eines Fahrzeuglenkers, sich im Straßenverkehr zu orientieren und die Örtlichkeit zu beachten.
Das Anfahren einer Bushaltestelle, um nach einer Entladestelle optisch Ausschau zu halten, ist nicht vom Schutzzweck des § 24 Abs. 1 lit. e StVO umfasst, sodass auch kein zu pönalisierendes Verhalten vorliegt.
Hätte der Betroffene das Fahrzeug für mehr als 10 Minuten angehalten oder gar das Fahrzeug verlassen, dann wäre zumindest eine abstrakte Gefährdung des Schutzzweckes anzunehmen, nämlich die Behinderung des öffentlichen Verkehrs. Lediglich den Bereich einer Haltestelle zu befahren, um sich umzusehen ist jedenfalls nicht strafbar.
Der Betroffene hat die Tat nicht begangen, sodass eine Bestrafung rechtswidrig und die Fortsetzung des Strafverfahrens unzulässig ist.“
Abschließend wurde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 wurde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:
Der Beschwerdeführer hielt sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen LL-x am 15. Oktober 2015, in der Gemeinde Wels, Gemeindestraße, Eferdinger Straße x stadtauswärts im dortigen Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit an. Dadurch war der Kraftfahrlinienbus 14,9 gehindert in diese Haltestelle einzufahren.
III. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist das Halten und das Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels, verboten.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels – das ist, sofern sich nichts anderes ergibt – der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeit des Massenbeförderungsmittels verboten.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Fahrzeug nicht gehalten, sondern er habe angehalten.
Die StVO sieht in § 2 Ziffern 26 und 27 zu den Begriffen Anhalten und Halten folgende Legaldefinitionen vor:
Demnach wird „Anhalten“ als das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungenes Zum-Stillstand-Bringen eine Fahrzeuges und „Halten“ als eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62) definiert.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit seinem Fahrzeug in der Haltestelle stehengeblieben, um sich zu orientieren, wo sich die Entladestelle befinde.
Dass das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage erzwungen worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Demnach ist zu prüfen, ob das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer als „sonstiger wichtiger Umstand“ zu qualifizieren ist.
Wichtige Umstände, die das Anhalten rechtfertigen, sind solche, die das betreffende Fahrzeug oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betreffen z.B. ein plötzlich auftretendes Unwohlsein oder ein plötzlich auftretender Defekt (vgl. OGH 28.2.1963, 2 Ob 40/63).
Für ein plötzlich auftretendes Unwohlsein des Beschwerdeführers bzw. für einen plötzlich auftretenden Defekt des Fahrzeuges finden sich im vorgelegten Akt keine Hinweise und wurde auch das Vorliegen dieser Umstände nicht vorgebracht.
Für ein Anhalten ist es auch unerheblich, ob der Lenker im Fahrzeug verbleibt oder nicht (VwGH 25.3.1992, 91/02/0105, 0106).
Dagegen ist das freiwillige Stehenbleiben mit einem Fahrzeug, um nach einem Parkplatz Ausschau zu halten, als „Halten“ und nicht als „Anhalten“ einzustufen (OGH 12.3.1976, 2 Ob 41/76).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige äußere Umstände (plötzlich auftretender Defekt oder plötzlich auftretendes Unwohlsein) gezwungen gewesen im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, sondern erfolgte dies aus eigenem Antrieb heraus, um Entladestelle bei der Lieferadresse zu finden. Dieses Suchen nach einer geeigneten Stelle zum Abstellen des Fahrzeuges um die Ladetätigkeit vorzunehmen, ist einem Suchen nach einem Parkplatz gleichzusetzen und ist daher das Zum-Stillstand-Bringen durch den Beschwerdeführer als „Halten“ zu qualifizieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer ausgestiegen ist oder nicht.
Ebenso kommt es für die Beurteilung des objektiven Tatbildes nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten jemanden behindert/gefährdet hat oder nicht, da die Frage der Behinderung kein Tatbestandsmerkmal der übertretenen Norm ist.
Auch mit dem ins Treffen geführten § 24 Abs. 2a StVO kann nichts gewonnen werden, da dort eine Ausnahme vom Halteverbot des Abs. 1 lit. e nur zum kurzen Halten zum Zweck des Ein- und Aussteigens vorgesehen ist, was hier jedoch nicht gegenständlich ist.
Damit hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 24 Abs. 1 lit. e StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit dem Halten im Haltestellenbereich als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer konnte mit den Ausführungen in der Beschwerde keine Gründe darlegen, die geeignet waren, glaubhaft zu machen, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.
Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgeblichen Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung liegt darin zu gewährleisten, dass während der Betriebszeiten Haltestellen von Massenbeförderungsmittel frei gehalten werden, damit diese von den Massenbeförderungsmittel angefahren werden können, um so Fahrgästen das gefahrlose Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.
Durch das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer war ein Linienbus (14, 9) gehindert in die Haltestelle einzufahren, womit eben gerade dem Schutzzweck der Norm zuwider gehandelt worden ist.
Mildernd wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Bei der Strafbemessung wurde von einem Einkommen von 1.500,00 Euro, keinen Sorgepflichten und keinen Schulden ausgegangen. Dieser Annahme wurde in der Beschwerde nicht widersprochen, sodass diese Ansätze auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind.
Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und war diesbezüglich kein Ermessensmangel festzustellen.
Die mit 50,00 Euro festgesetzte Geldstrafe beträgt nicht einmal 10% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und erscheint dennoch angemessen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
V. Aus den oben angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte eine Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VWGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß