LVwG-450104/2/Gf/Mu – 450105/2

Linz, 27.04.2016

B E S C H L U S S

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des Dr. O und der Mag. G S, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 16. Februar 2016, Zl. 3-920-2013-2015, wegen Aussetzung der Einhebung einer aufgrund des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes vorgeschriebenen Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr

 

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

 

I.            Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den           Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.


 

 

B e g r ü n d u n g

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Leonding vom 12. August 2013, Zl. 3-920-2013, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen „Wasseranschluss-Ergänzungsgebühr“ (in der Folge berichtigt: „Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr“) in Höhe von 2.427,26 Euro mit der Begründung keine Folge gegeben, dass die gegen den Vorschreibungsbescheid erhobene Berufung als wenig erfolgversprechend erscheine.

 

(Auch) Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 29. April 2015, Zl. 3-920-2013-2015, wurde diese Berufung (ebenfalls) als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (im Folgenden auch kurz: LVwG ) erhoben.

 

2. Mit Erkenntnis vom 4. August 2015, LVwG-450079/2/Gf/Mu, hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich dieser Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegen den Vorschreibungsbescheid eingebrachten Rechtsbehelfe deshalb nicht als offenkundig erfolglos i.S.d. § 279 BAO anzusehen seien, weil die belangte Behörde in diesem Zusammenhang entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder den nachmaligen Wert der Liegenschaft noch anteilige fiktive Errichtungskosten für den Neubau festgestellt noch entsprechende Valorisierungen vorgenommen habe.

 

3. Mit (Ersatz-)Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 16. Februar 2016, Zl. 3-920-2013-2015, wurde der gegen den Bescheid vom 12. August 2013 erhobenen Berufung „bis zur Erledigung der Berufung gegen den ergänzenden Kanalanschlussgebührenbescheid vom 3.7.2013 in Höhe von € 2.427,26 Folge gegeben“.

 

4. Gegen diesen ihnen am 19. Februar 2016 zugestellten Bescheid richtet sich die am 1. März 2016 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

Darin wird vorgebracht, dass der im Spruch des angefochtenen Bescheides bezogene „Kanalanschlussgebührenbescheid vom 3.7.2013“ mit Beschluss des LVwG vom 4. August 2015, LVwG-450077/2/Gf/Mu, ersatzlos aufgehoben worden sei, sodass diese den gegenständlich bekämpften Aussetzungsbescheid tragende Rechtsgrundlage nicht mehr existiere.

 

5. Mit Schreiben vom 17. März 2016, Zl. 3-920-2013-2016, hat die belangte Behörde diese Beschwerde dem LVwG vorgelegt und in diesem Zusammenhang (ohne nähere Begründung) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

 

 

 

II.

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Gemeinde Leonding zu Zl. 3-920-2013-2016; da sich bereits aus diesem der oben unter I. dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im Übrigen – zumal auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt bzw. einen entsprechenden Verzicht erklärt haben – von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

III.

 

 

Über die vorliegende Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Den Rechtsmittelwerbern ist zwar zuzugestehen, dass ein Aussetzungsbescheid gemäß § 212a BAO insofern eine notwendig akzessorische Natur aufweist, als dieser das Bestehen einer Abgabenvorschreibung voraussetzt.

 

Da hier jedoch diese dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Abgabenforderung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 4. August 2015, LVwG-450077/2/Gf/Mu, ersatzlos aufgehoben und dadurch aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde, mangelte es der belangten Behörde sohin an einer Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen (Ersatz‑)bescheides; insoweit erweist sich dieser also als rechtswidrig.

 

2. Dessen ungeachtet setzt jedoch die Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht generell voraus, dass der Rechtsmittelwerber durch den bekämpften Akt – unterstellt man dessen Vorbringen zunächst vorbehaltlos als zutreffend – überhaupt denkmöglich in seinen subjektiven Rechten verletzt werden kann (sog. „rechtliche Beschwer“; vgl. z.B. VwGH vom 25. Februar 2016, Ro 2016/07/0001, m.w.N.).

 

Eine derartige Beeinträchtigung ist aber schon von vornherein nicht zu erkennen, wenn – wie hier – mit dem angefochtenen Bescheid dem Begehren der Beschwerdeführer ohnehin vollinhaltlich stattgegeben wurde.

 

3. Somit fehlt es der gegenständlichen Beschwerde an einer unabdingbaren Zulässigkeitsvoraussetzung i.S.d. § 250 Abs. 1 BAO, weshalb diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen war.

 

 

 

IV.

 

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfrage weder fehlt (vgl. oben, III.2.) noch diese uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wurde.

 

Im Besonderen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch dann unzulässig, wenn die Rechtslage eindeutig ist, weil insoweit kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f