LVwG-600971/7/MB/Bb
Linz, 25.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Mag. L G K, geb. 1983, vom 19. Juli 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Juli 2015, GZ VerkR96-4808-2015, wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 und sofortiger Verkündung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit im Spruch „24.05.2014, 22.16 Uhr“ zu lauten hat.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf Mag. L G K (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 9. Juli 2015, GZ VerkR96-4808-2015, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Tatort: Altmünster, B 145 Salzkammergutstraße, Km 29,290 – Fahrtrichtung Gmunden
Tatzeit: 24.5.2015, 22.16 Uhr.
Fahrzeug: PKW Renault, Kennzeichen x
Übertretung:
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten.
Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:
„(...) Aufgrund des gegenwärtigen Standes der Beweisführung – die nur geringfügige Übertretung der Höchstgeschwindigkeit wird ja eingestanden – ist davon auszugehen, dass die „Ortstafel Altmünster“ (bzw. das korrespondierende Ortsende“) gültig verordnet wurden. Das verordnete Ortsgebiet erstreckt sich zwischen Km 30,00+128 m (im Süden) und bei Km 28,00 (im Norden) der B 145. Somit beruht die Messung der Höchstgeschwindigkeit bei Km 29,290 mitten im Ortsgebiet von Altmünster auf einer gültigen Verordnungsgrundlage.
Es ist somit davon auszugehen, dass Sie im Ortsgebiet (geringfügig) schneller gefahren sind, als im Ortsgebiet geboten war; die Übertretung ist daher (leicht) fahrlässig begangen worden. (...)“
Die mit 50 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Nichtvorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 13. Juli 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 19. Juli 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 24. Juli 2015, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Zuhilfenahme des Verordnungsplanes, die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu die Verhängung der Mindeststrafe begehrt wurde.
Der Bf behauptet in seinem Schriftsatz das Vorliegen einer nicht gehörig kundgemachten Verordnung.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 4. August 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-4806-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Zusätzlich wurde am 15. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden. Der Bf als auch ein Vertreter der belangten Behörde haben an dieser Verhandlung nicht teilgenommen. Der Bf blieb dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern, die belangte Behörde hat sich mit Schreiben vom 18. Februar 2016 hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Bf und der belangten Behörde statt, wobei das Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand.
Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGVG bzw. 19 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der Verhandlung, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig (ständige Rechtsprechung des VwGH – zuletzt ua. Erkenntnis 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).
Es fällt dem Bf zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht (vgl. VwGH 16. Oktober 2009, 2008/02/0391, 3. September 2003, 2001/03/0178 uvm.).
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Der Bf lenkte am 24. Mai 2014 um 22.16 Uhr den – auf ihn zugelassenen - Pkw mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet von Altmünster auf der B 145 in Fahrtrichtung Gmunden bei Strkm 29,290 mit einer Geschwindigkeit - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 61 km/h (gemessene Geschwindigkeit 66 km/h). Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte durch das stationäre Radarmessgerät der Type MUVR 6FA 2216 mit der Nr. 04. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 20 Abs. 2 StVO 50 km/h.
Mit Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. September 2008, GZ VerkR10-5-408-2008 und vom 8. November 2011, GZ VerkR10-659-1-2011, wurde der Bereich der Salzkammergutstraße B 145 von km 28,0 im Sinne der Kilometrierung bis km 30,0 + 128 m entgegen der Kilometrierung in beiden Fahrtrichtungen zum Ortsgebiet "Altmünster" erklärt. Es wurde angeordnet, dass der Beginn des Ortsgebietes durch das Hinweiszeichen „Ortstafel“ gemäß § 53 Abs. 1 Z 17a StVO kundzumachen und an deren Rückseite das Hinweiszeichen „Ortsende“ gemäß § 53 Abs. 1 Z 17b StVO anzubringen ist.
Die Kundmachung der Verordnungen erfolgte durch das Aufstellen der Ortstafeln an den in den Verordnungen genannten Stellen (km 28,0 im Sinne der Kilometrierung bis km 30,0 + 128 m entgegen der Kilometrierung).
Der Bf verfügt nach behördlichen Schätzungen über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 2.000 Euro, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.
Er ist nicht mehr unbescholten und weist laut Verwaltungsvorstrafenevidenz der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels zwei rechtskräftige Übertretungen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO und zahlreiche rechtskräftige Vergehen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung auf.
3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die am 15. März 2016 stattfand.
Der Bf hat die Geschwindigkeitsmessung an sich als auch das festgestellte Ausmaß der Überschreitung und seine Lenkereigenschaft nicht bekämpft und diesbezüglich in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Gültigkeit der Messung als auch die Täterschaft des Bf in Frage stellen würden. Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097 uvm.) ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeit ist daher erwiesen und vom Bf als Lenker des Kraftfahrzeuges verwirklicht anzusehen.
Das vom Ortsgebiet „Altmünster“ erfasste Straßennetz ergibt sich aus den angeführten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Die Positionierung der Ortstafeln an den in den Verordnungen bezeichneten Stellen ist dem behördlichen Verfahrensakt zu entnehmen und stützt sich überdies auf das Ergebnis der Recherche im Digitalen Raum-Informations-System DORIS des Landes Oberösterreich (Lichtbilder) und im Oö. Straßen-Informations-System OSIS.
III.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nicht schneller als 50 km/h fahren.
1.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Verantwortung des Bf, der weder das Lenken des Fahrzeuges am Tatort zur Tatzeit noch die dabei gemessene Geschwindigkeit in Abrede gestellt hat, steht erwiesen fest, dass er am 24. Mai 2014 um 22.16 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet von Altmünster auf der Salzkammergutstraße B 145 in Fahrtrichtung Gmunden lenkte, wobei dessen Geschwindigkeit bei Strkm 29,290 mittels stationärem Radarmessgerät – abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz - mit 61 km/h festgestellt wurde.
Mit den eingangs näher genannten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde der Straßenabschnitt der B 145 von km 28,0 im Sinne der Kilometrierung bis km 30,0 + 128 m entgegen der Kilometrierung zum Ortsgebiet "Altmünster" erklärt. Nachdem keine höhere Geschwindigkeit erlaubt bzw. keine niedrigere Geschwindigkeit angeordnet war, betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 2 StVO daher zum fraglichen Zeitpunkt am Tatort (km 29,290) 50 km/h. Im Hinblick auf diese zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ergibt sich damit eine dem Bf vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 11 km/h.
Das gegenständliche Ortsgebiet wurde gesetzmäßig – durch die entsprechenden Hinweiszeichen gemäß § 53 StVO – kundgemacht. Für allfällige Mängel bei der Kundmachung besteht nach dem Verfahrensakt und den vorliegenden Lichtbildern nicht der geringste Anhaltspunkt. Der Bf hat in der Beschwerde zwar einen Kundmachungsmangel eingewendet, jedoch enthält sein Vorbringen keine hinreichende Konkretisierung des angeblichen Mangels. Er hat auch an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht teilgenommen und sich sohin seines Rechtes begeben, nachvollziehbare, für seinen Standpunkt sprechende Fakten vorzubringen und einen tatsächlichen Mangel hinsichtlich der Aufstellung der Ortstafeln näher zu erläutern. Da der Bf keinen konkreten Hinweis liefern konnte, dass die Ortstafeln möglicherweise falsch angebracht waren, bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren Beweisaufnahme und war das erkennende Gericht auch nicht gehalten einen Ortsaugenschein vorzunehmen. Diesem Beweisantrag des Bf war daher nicht zu folgen. Sein Vorbringen läuft auf bloße Erkundungsbeweise hinaus.
Ein Blick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass die Partei im Verwaltungsstrafverfahren jene bestimmten Tatsachen zu behaupten hat, aus denen sich der Mangel einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung ergeben soll (z. B. VwGH 20. Juli 2001, 2000/02/0352). Der bloße Einwand, die Verordnung sei „nicht entsprechend kundgemacht worden“ ist inhaltlich nicht genügend bestimmt und vermag die Behörde zur Aufnahme von weiteren Beweisen, insbesondere auch zur Abhaltung eines Augenscheines nicht zu veranlassen (VwGH 23. September 1987, 87/03/0068, 23. Oktober 1986, 85/02/0284 ua.). Ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit der Kundmachung der Verordnung gelegen sein sollte, ist die Behörde nicht verpflichtet, einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis vorzunehmen (VwGH 16. Februar 2007, 2006/02/0092).
Ein Verkehrszeichen ist so lange zu beachten, als es aufgestellt ist (Pürstl, StVO13, 2011, § 44 StVO, E 9).
Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird (VwGH 30. Juni 2000, 98/02/0335).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen und vom Bf unbestritten gebliebenen Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs. 2 StVO erwiesen.
Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker wie dem Bf muss die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen zugemutet werden. Die Tat ist somit auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu bewerten.
2. Die vorgenommene Korrektur der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich und auch zulässig, da seitens der belangten Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) taugliche Verfolgungshandlungen ergangen sind.
3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u. a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe offenkundig von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von ca. 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.
Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/0019; 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).
Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Bf zwar erstmalig eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO begangen, jedoch sind in der Verwaltungsvormerkregister bereits aus der Vergangenheit (2010 und 2011) zwei rechtskräftige Übertretungen nach § 52 lit. a Z 10a StVO aktenkundig, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und in sinngemäßer Anwendung des § 33 Z 2 StGB daher als erschwerend zu berücksichtigen sind. Strafmildernd war hingegen kein Umstand zu werten.
Der Schutzweck des § 20 Abs. 2 StVO, der den Fahrzeuglenker verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.
Das Ausmaß der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (11 km/h) ist im konkreten Fall zwar nicht beträchtlich, allerdings sind gerade im Ortsgebiet auch Geschwindigkeitsüberschreitungen geringeren Ausmaßes geeignet eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit darzustellen.
In Anbetracht der dargestellten Umstände erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 50 Euro noch tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 6,8 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO) kann die verhängte Geldstrafe daher nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Sofern der Bf die Verhängung der Mindeststrafe beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass die in Betracht kommende Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. a StVO keine Mindeststrafe vorsieht und der Strafrahmen dieser Bestimmung bis 726 Euro reicht. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafen in jedem Fall problemlos ermöglichen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 24 Stunden festgesetzt.
4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.
IV.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus B r a n d s t e t t e r