LVwG-600843/7/PY/HK

Linz, 20.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn S S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. März 2015, GZ.: VerkR96-21263-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 58 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Der  Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 18 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. März 2015, GZ: VerkR96-21263-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 225 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 83 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 22,50 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei durch das Radarfoto erwiesen ist, aus dem auch eine regennasse Fahrbahn hervorgeht. Die Behörde geht davon aus, dass der Beschuldigte selbst Lenker des Fahrzeuges war und die Geschwindigkeitsbeschränkung bei Nässe schlichtweg übersehen hat.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.600 Euro, 2 Kindern und keinen Schulden ausgegangen wird und weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände vorliegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Bf zusammengefasst ausführt, dass er bei so viel Wasser auf der Straße wegen Aquaplaninggefahr nie so schnell fahre, weshalb also entweder sein Bruder gefahren ist, der dies aber auch ablehnt, oder die Messung falsch war. Zwar liege sein monatliches Nettoeinkommen momentan höher als die angenommenen 1.600 Euro, allerdings habe der Bf mit seiner Frau und seinen beiden Kindern so viele Schulden, dass im Monat keine 600 Euro übrig bleiben und vor 2 Wochen erst eine Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst werden musste.

 

3. Mit Schreiben vom 21. April 2015 legte die belangte Behörde  die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. April 2016. Nach Ladungszustellung teilte der Bf mit Schreiben vom 6. April 2016 dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit, dass er aus beruflichen Gründen auf keinen Fall nach Linz komme. Dass er bei Nässe auf keinen Fall um 51 km/h zu schnell gefahren ist, werde er in der mündlichen Verhandlung nicht beweisen können. Da er die Sache gerne abkürzen möchte ersucht er um Anpassung der Strafe mit allen Nebenkosten an sein aktuell zur Verfügung stehendes Einkommen, dass aufgrund der vielen Schulden nicht einmal mehr 600 Euro monatlich beträgt.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist es dem Oö. Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 Stundenkilometer oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 Stundenkilometer überschreitet.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und bringt dazu vor, dass sich sein aktuelles monatliches Einkommen aufgrund der Höhe seiner Schulden auf nicht einmal mehr 600 Euro beläuft, wobei der Bf Nachweise über diese Einkommenssituation schuldig bleibt. Als strafmildernd ist jedoch sein Geständnis sowie die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen. Im Hinblick auf die vorherrschenden Straßenverhältnisse, die vom Bf auch nicht bestritten werden, erscheint jedoch die Verhängung einer über der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Sanktion sowohl aus spezial-, als auch aus generalspezifischen Gründen angemessen und gerechtfertigt. Das Oö. Landesverwaltungsgericht sieht unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe veranlasst, die von der belangten Behörde verhängte Strafe auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen, zumal damit eine ausreichende Sanktion gesetzt ist, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny