LVwG-600814/5/KLI/CG

Linz, 06.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.
Lidauer über die Beschwerde vom 14. März 2015 des V S,
geb. 1977, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Februar 2015, GZ: VerkR96-31633-2014-pac/p-AktSE, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
12 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Februar 2015,
GZ: VerkR96-31633-2014-pac/p-AktSE wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt; weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe als Lenker des PKW, Kennzeichen x, die durch Straßenverkehrszeichen für den Bereich
A 25, Gemeinde Pucking, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.3.2015 Beschwerde. Mit dieser brachte er zusammengefasst vor, dass er mit dem vorliegenden Radarfoto nichts anfangen könne, da er nicht erkenne, wer an diesem Tag sein Auto gefahren habe. Er sehe daher auch nicht ein, den vorgeschriebenen Betrag von 70 Euro zu bezahlen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 24.7.2014 gegen 05:19 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den von ihm gehaltenen PKW, Kennzeichen x auf der A 25 in der Gemeinde Pucking, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz. Er hat die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um
16 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Die Messung erfolgte mit dem mobilen Radargerät der Marke MUVR 6FA mit der Nr. 2349. Dieses Messgerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Auf dem Radarfoto ist der Lenker bzw. dessen Fahrzeug von hinten zu sehen und das Kennzeichen deutlich ablesbar.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde, GZ: VerkR96-31633-2014-pac/p-AktSE. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vorgebracht hat, dass er mit dem vorgelegten Radarfoto nichts anfangen könne und auch nicht erkennen könne, wer an diesem Tag sein Auto gefahren habe, gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – in freier Beweiswürdigung – zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker seines (von ihm gehaltenen) Fahrzeuges war.

 

III.2. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubwürdig darzulegen, dass er tatsächlich nicht der Lenker des Fahrzeuges war. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Gründe hiefür nennen. Die bloße Behauptung, mit dem vorliegenden Bild nichts anfangen und nicht erkennen zu können, wer das Auto gefahren habe, reicht nicht aus.

 

III.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zur Erörterung der Sachlage für den 4. Mai 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

 

Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei die Zustellung durch den im Akt befindlichen internationalen Rückschein vom
17. April 2015 (ON 3) ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

 

III.4. Zu keiner Zeit im Verfahren konnte der Beschwerdeführer glaubhaft vermitteln, sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Lediglich die Behauptung, er könne mit dem vorliegenden Bild nichts anfangen und nicht erkennen, wer sein Fahrzeug gelenkt habe, vermögen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht selbst begangen hat.

 

Im Gegenteil entsteht der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer geradezu darauf ankommt, einen Lenker nicht zu benennen, sondern vielmehr seine eigene Lenkereigenschaft zu verschleiern.

 

III.5. Aufgrund dieser Tatsache, insbesondere des Umstandes, dass der Zulassungsbesitzer eines KFZ in der Regel selbst sein Fahrzeug lenkt und der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Fakten ins Treffen geführt hat, welche diesen Schluss widerlegen, obwohl er dazu die Gelegenheit hatte, besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt hat.

 

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, weshalb es nicht möglich war, einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu bekommen.

 

 

IV.         Rechtslage

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Radargerät. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung. Wie in der Beweiswürdigung zu III. ausgeführt, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt und daher die Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschwerdeführer hat folglich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 16 km/h überschritten und insofern die ihm vorgeworfene Übertretung begangen. Auch die Darstellung eines Heckfotos ist für diese Schlussfolgerungen ausreichend.

 

Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich verstößt auch nicht gegen Art. 6 EMRK, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, einen anderen Fahrzeuglenker bekannt zu geben, bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren jedoch nur betont, dass er mit dem vorliegenden Bild nichts anfangen und nicht erkennen könne, wer an diesem Tag sein Fahrzeug gelenkt habe. Die Schlussfolgerungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind darüber hinaus auch von der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes zur gegenständlichen Frage gedeckt (VfGH 22.09.2011, B 1369/10,
VfGH 21.11.2013 B 954/2013).

 

V.2. Darüber hinaus handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (VwGH 03.10.1985, 85/02/0053 – hiebei handelt es sich um die Entscheidung eines verstärkten Senates; VwGH 28.05.1993, 92/17/0248;
VwGH 23.06.1995, 93/17/0409; VwGH 16.06.2003, 2002/02/0271;
VwGH 16.12.2005, 2005/02/0148).

 

V.3. Darüber hinaus sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgetreten, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen könnten. In Folge dessen ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG von einer fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen.

 

V.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen nur zu ca. 8 % aus und ist daher im untersten Bereich desselben angesiedelt. Angesichts der Tatsache, dass Geschwindigkeitsübertretungen zu den gravierendsten Verstößen gegen die StVO zählen und eine der häufigsten Unfallursachen sind, ist es sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich, die verhängte Geldstrafe aufrecht zu erhalten, um zum einen den Beschwerdeführer und zum anderen auch die anderen Verkehrsteilnehmer davon abzuhalten, gegen solche Bestimmungen zu verstoßen.

 

Als strafmildernd kann lediglich die bisherige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Bezirk Linz-Land gewertet werden; sonstige Strafmilderungs- sowie Erschwerungsgründe lagen nicht vor; die verhängte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, welche mangels Angaben mit einem Einkommen von
1.600 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten eingeschätzt wurden.

 

Gesamt betrachtet ist die verhängte Geldstrafe damit jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt entsprechend und angemessen zu bewerten.

 

V.5. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 64 VStG iVm § 52 Abs. 2 VwGVG.

 

 

VI.         Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer