LVwG-550807/2/KLe

Linz, 20.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von O S, x, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. März 2016, GZ: Agrar41-224, Agrar41-1/9-2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 3. März 2016, GZ: Agrar41-224, Agrar41-1/9-2016, folgenden Spruch erlassen:

„Die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ausgestellte Jagdkarte, proto­kolliert unter der LJV-Nummer x, wird Ihnen entzogen.

Die Jagdkarte ist binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:

§§ 40, 38 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 1 lit. d und 39 Abs. 1 lit. a des Oö. Jagd­gesetzes, LGBl. Nr. 31/1964 idgF.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Den Vorfall von 10.01.2016 stelle ich natürlich nicht in Anrede, dazu ist allerdings festzuhalten, dass ich bis zu diesem Vorfall von 10.01.2016 niemals Straffällig wurde. Bis zu meinem 55 Lebensjahr habe ich die Gesetze beachtet und bin nicht auffällig geworden. Mit ein Grund für die Tat von 10.01.2016 war erhebliche Alkoholisierung und die Einnahme eines starken Schmerzpräperates gegen meine starken Rückenschmerzen auch die Tatsache das meine Frau schon das Gespräch mit mir ablehnte und keine Bereitschaft zeige unsere Beziehungs­probleme mit mir zu besprechen und ein Versuch diese zu lösen zu unter­nehmen, trug zu meinem Ausraster bei. Ich konsumiere seit den 10.01.2016 keinen Alkohol mehr und werde dies künftig auch so beibehalten. Ich absloviere eine Männerberatung die dazu dient meine Familiäre Situation zu erörtern. Auch die Bewehrungshilfe die mir vom Strafgericht angeordnet wurde wird von mir regelmäßig besucht. Ich unternehme somit alles denkbar mögliches, dass ich nicht mehr rückfällig werde. Das Gericht in R hat mir auch eine Positive Zukunftsprognose ausgestellt und eine Freiheitsstrafe auf Bewehrung von nur Vier Monaten für ausreichend angesehen. Nach dem der Hintergrund für meine Tat im Familiären Problemen gelegen ist, und in keinen Zusammenhang mit dem Jagdbetrieb steht ist die Begründung der BH-Schärding. Ich könnte im Zusam­menhang mit dem Jagdbetrieb die Öffentliche Sicherheit gefährden nicht zutreffend. In Anbetracht all dieser Überlegungen ersuche ich daher das Landes­verwaltungsgericht um Wohlwollende Entscheidung und beantrage das mir die Jagdkarte nicht entzogen wird. Hilfsweise beantrage ich das mir die Jagdkarte für einen Befristeten Zeitraum und nicht unbeschränkt genommen wird.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines diesbezüglichen Antrages und mangels Erforderlichkeit abgesehen werden (vgl. § 24 Abs. 1 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juli 2006, GZ: Agrar41-224, wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte für die Dauer eines Monats entzogen, da er am 21. Juni 2006 um 01:30 Uhr in einer Jagdhütte in x, W, entgegen den Bestimmungen des Waffengesetzes, sein Jagdgewehr (Bockbüchsflinte CZ, Nr. 30208) derart mangelhaft verwahrt hatte, dass der einschreitende Beamte die Schusswaffe ungehindert an sich nehmen konnte, da im Türschloss der Jagdhütte der Schlüssel steckte.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2016,
9 Hv 3/16 t, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, „er hat am 10. Jänner 2016 in V R S

I) dadurch, dass er ihr ihr Mobiltelefon nachgeworfen, sie am Hals erfasst, gegen mehrere Küchenkästchen gedrückt, sie anschließend mit beiden Händen am Hals erfasst und gewürgt hat, wodurch R S Hämatome im Halsbereich erlitten hat, am Körper verletzt;

II) dadurch, dass er nach ihrer Rückkehr in die Küche den Lauf seines geladenen Jagdgewehres der Marke S D auf sie gerichtet hat, gefährlich mit dem Tod bedroht, um R S in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Strafbare Handlung(en):

zu I) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB

zu II) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 StGB

Strafe:

nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 19a Abs. 1 StGB werden das beschlagnahmte Gewehr Marke S D Nr. X Kal 7x57R sowie eine Patrone Geco 7x57R und zwei Patronen Sellier Bellot 16/17, 3,5 mm konfisziert. […]“

Weiters wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich einer Männerberatung zu unterziehen.

 

Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion E vom 15. Jänner 2016, GZ: B6/353/2016-Öt, wurde die Tat wie folgt dargestellt:

„O S geriet am 10.01.2016, gegen 15:30 Uhr in alkoholisiertem Zustand mit seiner Gattin R S in der gemeinsamen Wohnung in V, x in Streit, wobei O S seine Gattin am Hals bzw. am Kinn erfasste und grob gegen die Küchenkästen drückte und wüst beschimpfte. Er ließ sie daraufhin auf einen Stuhl setzen und erfasste sie mit beiden Händen am Hals und würgte sie. R S konnte mit ihren eigenen Händen den Griff ihres Gatten etwas lockern und den Sohn S und dessen Freundin S P zu Hilfe zu rufen. Als die beiden in die Küche kamen, ließ O S von seiner Gattin ab, die dann aus dem Haus flüchten konnte.

Gegen 17.00 Uhr kam R S ins Haus zurück und ging durch den Vorraum in die Küche, wo O S am Küchentisch saß und mit einem geladenen Jagdgewehr auf sie zielte. O S sagte laut ‚Hallo‘ zu seiner Frau, während er die Waffe auf sie gerichtet hatte, worauf R S sofort den Raum verließ und zu ihrem Sohn in dessen Wohnung flüchtete.“

 

Am 10. Jänner 2016 gegen 17:00 Uhr erstattete R S Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Nach Eintreffen der Polizeistreifen wurde das Einsatz­kommando Cobra angefordert. Nach etwa 20 bis 25 Minuten kam der Beschwer­deführer ohne Waffe ins Freie und wurde festgenommen. Sein geladenes Jagd­gewehr hatte er im Schlafzimmer neben der Tür abgestellt. Der nach der Fest­nahme durchgeführte Alkovortest ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,72 mg/l.

 

Es wurde ein Betretungsverbot und gemäß § 13 Waffengesetz 1996 ein vor­läufiges Waffenverbot ausgesprochen.

Bei der anschließenden Hausdurchsuchung wurden Waffen und Munition sicher­gestellt (vgl. Bescheid der BH Schärding, Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 idgF., GZ: Sich51-1548-2-1996, vom 04. Februar 2016).

 

Unter den sichergestellten Waffen befanden sich auch Langwaffen mit gezogenem Lauf der Kategorie C, welche nicht bei der Behörde gemeldet waren.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Februar 2016, GZ: Sich51-1548-2-1996, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 40 Oö. Jagdgesetz ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.

 

Nach § 38 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte der Nachweis

a) der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit;

b) der jagdlichen Eignung;

c) einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d) dass kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.

 

Nach § 39 Abs. 1 lit. a Oö. Jagdgesetz ist Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden, die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern.

 

Der Begriff der „Verlässlichkeit" ist ein Rechtsbegriff, der zur Kategorie der soge­nannten unbestimmten Gesetzesbegriffe gehört. Allerdings ist die Verlässlichkeit nicht in jede Richtung gefordert, sondern nur für die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche. Hierbei kommt aufgrund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen auch der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 des WaffG besondere Bedeutung zu.

 

Bei der Wertung einer Person als „verlässlich" im Sinne des WaffG ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit den Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist.

 

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlich­keit nicht gewährleistet ist (VwGH vom 20. Februar 1990, GZ: 89/01/0414, ZfVB 1991/260).

 

Nach ständiger Rechtsprechung ist, angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG, bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 26. Juli 1995, GZ: 94/20/0874, ZfVB 1997/1118, mwN).

 

Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. In diesem Sinn können besondere Tat­umstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs. 3 WaffG 1996 subsumierbaren Verurteilung von Bedeutung sein, insoweit sie im Lichte des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen.

 

Als weitere Anhaltspunkte bei der Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person sind auch die Verweigerungstatbestände des § 39 Abs. 1 Oö. JagdG heran­zuziehen. Die erforderliche Verlässlichkeit wird daher insbesondere eine Person dann nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
(Jagd-)Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit (Jagd-)Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umgeht und diese nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen an Personen überlässt, die zu dem Besitz nicht berechtigt sind (VwGH vom 10. Dezember 1980, GZ: 1813/79).

 

Zur sicheren Verwahrung von Jagdwaffen und Munition:

Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1.   Verwahrung der Waffe an einem, mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2.   Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3.   Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4.   Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

 

Ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt nach der Judikatur von objektiven Momenten ab (VwGH vom 29. November 1994, GZ: 94/20/0036, u.a.). Ein Unbefugter soll im Wesentlichen zwei Hindernisse zu überwinden haben. Einerseits die Sicherung des Hauses oder der Wohnung gegen unbefugtes Betreten bzw. andererseits die Sicherung der Waffen gegen unbefugte Inbesitznahme.

 

Im ersten Fall geht es um die Zugänglichkeit und Einbruchsicherheit von Gebäu­den und Räumlichkeiten und im zweiten Fall um die Verhinderung des ungehin­derten Zugriffes zu Waffen durch Mitbewohner, die zu deren Verwendung nicht befugt sind bzw. durch rechtmäßig Anwesende (z.B. Handwerker). Der Zugriff auf zugängliche Waffen durch Unbefugte kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Waffen ungeladen im nicht versperrten Schrank stehen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind.

 

Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (VwGH vom 26. Februar 1992, GZ: 91/01/0191). Der ungehinderte Zugriff zu Waffen ist durch deren Verwahrung in ein- bzw. auf­bruchsicheren Behältnissen (Schränken, Waffenschränken, Tresoren u.dgl.) zu verhindern.

 

Mit diesen Anordnungen verfolgt das Gesetz das Ziel, dass Jagdkarten nach menschenmöglicher Beurteilung der Sachlage im Einzelfall nur an Personen ausgestellt werden, die nach gesetzlichem Maßstab als zuverlässig gelten können und weiterhin nur in den Händen solcher Personen verbleiben (vgl. VfSlg. 2828/1955).

 

Im gegenständlichen Fall war am 10. Jänner 2016 ein geladenes Jagdgewehr neben der Schlafzimmertür frei zugänglich abgestellt. Dies stellt keine ordnungs­gemäße Verwahrung dar. Weiters hatte der Beschwerdeführer bereits am 21. Juni 2006 ein Jagdgewehr in einer Jagdhütte, in deren Türschloss der Schlüssel steckte, äußert mangelhaft verwahrt.

 

Gerade aufgrund des bei der Jagdausübung unabdingbaren Umganges mit Schusswaffen ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes auch der Verlässlich-keitsbegriff im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 heranzuziehen. Als Faktoren, die die Verlässlichkeit in Frage stellen können, ergeben sich für den gegen­ständlichen Fall vor allem die Neigung zur Verletzung der waffenrechtlichen Vor­schriften.

 

Durch die äußerst sorglose Verwahrung der Jagdwaffen (auch geladen), den Besitz einer unregistrierten Langwaffe mit gezogenem Lauf der Kategorie C, somit das bewusste Hinwegsetzen über waffenrechtliche Verbote, die Körperver­letzung bzw. gefährliche Drohung mit einer geladenen Jagdwaffe, die starke Alkoholisierung und auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seinen „Ausraster“ damit zu erklären versuchte, dass er die Verant­wortung für sein Handeln im Verhalten seiner Gattin sucht, da diese nicht - ob­wohl er stark alkoholisiert war - mit ihm Beziehungsprobleme besprechen wollte, zeigt der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild, das die Annahme rechtfertigt, dass er durch sein Verhalten Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte bzw. bereits gefährdet hat.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer die uneingeschränkte jagdrechtliche Verlässlichkeit nicht zukommt.

 

Es ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (VwGH vom 26. April 1995, GZ: 95/03/005). Auch ein länger zurückliegendes Verhalten kann einen Grund darstellen, die Ausstellung der Jagdkarte für die Zukunft zu verweigern (VwGH vom 14. März 1984, GZ: 82/03/0041). Beim Vorliegen mangelnder Verlässlichkeit sieht das Oö. Jagdgesetz keine Befristung der vorzunehmenden Entziehung vor (VwGH vom 17. Dezember 2014, GZ: Ra 2014/03/0040).

 

Aufgrund dieser Ausführungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist und sein bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.

 

Es war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer