LVwG-411247/5/KOF/MSt
Linz, 21.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der A GmbH, Geschäftsführer J E, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F M gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 22. Dezember 2015, GZ: VStV/915301918613/2015,
wegen Einziehung eines Glücksspielgerätes,
nach der am 18. Februar 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und
der behördliche Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Einziehung des mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2015, GZ: VStV/915301152715/2015 gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a GSpG beschlagnahmten Eingriffsgegenstandes: FA-15, Gehäusebezeichnung afric2go, SN: x
gemäß § 54 Abs.1 Glücksspielgesetz angeordnet.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales hat
an alle Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und Gemeindeämter sowie die Landespolizeidirektion Oberösterreich folgenden Erlass vom 25. März 2013,
IKD(Pol)-070.283/3-2013 gerichtet:
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen, Herrn W. L. MLS – Leiter der Stabstelle Finanzpolizei wurde uns mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mitgeteilt, dass der Automat afric2go unter der Voraussetzung, dass dieser Automat so wie in dem vorgelegten Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen F. M. betrieben wird,
als Musikautomat (Musikbox) einzustufen ist.
Das Bundesministerium für Finanzen selbst qualifiziert somit das Gerät „afric2go“ als Musikautomat (Musicbox).
Dieser Erlass begründet zwar keine subjektiven öffentlichen Rechte und
ist auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht bindend.
Der Bf ist jedoch – hinsichtlich des Gerätes afric2go – bei Zutreffen der im Erlass anführten Voraussetzungen ein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des
§ 5 Abs.2 VStG zuzubilligen; VwGH vom 26.01.2000, 99/03/0275;
Ein Rechtsunterworfener darf im Fall der Erteilung einer – auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen – Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden; VwGH v. 16.12.2015, 2013/17/0465; v. 15.02.2013, 2010/09/0240 ua.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und
der behördliche Bescheid aufzuheben.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler