LVwG-350224/8/GS/PP
Linz, 19.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn G.K., x, A., vertreten durch die A S. & Partner, x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom 17. November 2015, BHPE-2015-14066/11-BR, betreffend Kostenersatzforderung des S.P. nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom 17.11.2015, BHPE-2015-14066/11-BR, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) spruchgemäß auferlegt, dem S.P. (S. P.), x, P., als Träger sozialer Hilfe im Bezirk P., der für die Mutter des Bf T.K., geb. x, im Rahmen der geleisteten Hilfe zur Pflege im Bezirksalten- und Pflegeheim G. die nicht gedeckten Kosten deren Heimaufenthaltes trug, Kostenersatz iHv 8.067,30 Euro zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf in seiner telefonischen Erklärung vom 21.08.2014 bekannt gegeben habe, dass seine Mutter schwer dement gewesen wäre. Der Bf wäre deshalb bis September 2013 für das Konto seiner Mutter zeichnungsberechtigt gewesen, hätte sich jedoch dann nicht mehr um die Kontobewegungen gekümmert. In weiterer Folge sei die Mutter Frau T.K. am 04.02.2015 verstorben. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung habe der S.P. mit Schreiben vom 12.03.2015 seinen Ersatzanspruch bzgl. der ungedeckten Kosten des Aufenthaltes von Frau K. im Bezirksalten- und Pflegeheim G. iHv 11.053,52 Euro geltend gemacht. Im selben Schreiben habe der S.P. auf das bestehende Girokonto bei der x mit einem Guthaben von 2.975,34 per 01.07.2014 und dem Bausparvertrag bei x mit einem Guthaben von 5.177 Euro hingewiesen. Mit Schreiben der x vom 23.03.2015 wäre bekannt gegeben worden, dass der Bausparvertrag lautend auf T.K. und G.K. bereits im Jahr 2014 aufgelöst worden wäre. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes P. vom 12.05.2015 wäre der S.P. informiert worden, dass gemäß § 153 AußStrG die Abhandlung der Verlassenschaft mangels den Wert von 4.000 Euro übersteigenden Aktiven unterblieben wäre. Weiters sei die Mitteilung ergangen, dass Herrn G.K. die Ermächtigung erteilt worden wäre, über das Verlassenschaftsvermögen, bestehend aus dem Betrag von 84,54 Euro einliegend auf dem Girokonto lautend auf T.K. sowie über das Bargeld iHv 0,50 Euro, zu verfügen. Weiters wäre der Bf mit Schreiben vom 09.07.2015 aufgefordert worden, gemäß seiner Informations- und Mitwirkungspflicht die Kontoauszüge vom Girokonto ab 01.07.2014 bis zur Auflösung des Kontos, den Beleg über die Auflösung des Bausparbetrages und einen Nachweis über die Verwendung des fehlenden Betrages vorzulegen. Am 15.09.2015 habe der S.P. den Antrag gestellt, die BH P. möge mittels Bescheid über den Ersatzanspruch des S.P. gemäß § 48 Abs. 1 Oö. SHG absprechen. Mit Schreiben der BH x vom 15.09.2015 wäre der Bf aufgefordert worden, bis 15.10.2015 über den Verbleib des Vermögens Stellung zu beziehen bzw. wäre ihm mitgeteilt worden, dass ein Kostenersatz iHv 8.067,30 Euro festgelegt worden sei. Bis zum heutigen Tag habe der Bf auf das Schreiben nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben. Beweiswürdigend wurde weiters festgestellt, dass die Erklärung des Bf, er habe aufgrund der schweren Demenzerkrankung die Zeichnungsberechtigung für das Konto seiner Mutter beendet, nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig sei. Vielmehr gehe die BH x davon aus, dass, nachdem dem Bf sämtliches Vermögen übertragen worden wäre, er sich um die Kontobewegungen am Konto seiner Mutter nicht mehr gekümmert hätte. Dies wäre einerseits durch die glaubwürdige Mitteilung der x vom 23.03.2015 bestätigt, dass der Bausparvertrag, welcher von der Mutter des Bf mit einer monatlichen Überweisung iHv 69 Euro angespart worden wäre, mit dem Bf als weiteren Vertragsinhaber im Jahr 2014 gekündigt worden wäre. Andererseits lasse der Gerichtsbeschluss vom 12.05.2015 keinen Zweifel darüber aufkommen, dass Frau T.K. zum Todeszeitpunkt nur noch ein Vermögen iHv 85,04 Euro verfügt habe. Mit Stichtag 01.07.2014 habe somit die Mutter des Bf aktenkundig über ein Vermögen iHv 8.152,34 Euro verfügt. Das in diesem Betrag enthaltene Bausparguthaben wäre von der Mutter des Bf durch eine monatliche Überweisung iHv 69 Euro angespart worden. Mit der Aufkündigung des Vertrages im Jahr 2014 wäre dem Bf als zweiter Vertragsinhaber des Bausparvertrages der Ansparbetrag von zumindest 5.177 Euro überwiesen und somit geschenkt worden. Da dem Bf als zeichnungsberechtigte Person für das x seiner Mutter ebenfalls der Bargeldbetrag iHv 2.890,03 Euro ausbezahlt worden wäre, würden diese Zuwendungen während der Leistung von sozialer Hilfe in Summe das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigen, sodass der Bf nunmehr gemäß § 48 Abs. 1 Oö. SHG zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden würde.
I.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf für das Pensionskonto der verstorbenen Mutter, Frau T.K., zeichnungsberechtigt gewesen wäre. Diese Zeichnungsberechtigung habe Frau T.K. per 11.07.2013 löschen lassen. Über das Guthaben per 01.07.2014 habe der Einschreiter nicht mehr verfügen können, da er zu diesem Zeitpunkt keine Zeichnungsberechtigung mehr gehabt hätte. Kontobewegungen, welche nach dem 01.07.2014 durchgeführt worden wären, hätte der Einschreiter aufgrund der entzogenen Zeichnungsberechtigung gar nicht mehr vornehmen können. Vertragsinhaber des Bausparvertrages bei der x wäre neben der verstorben T.K. auch der Bf selbst gewesen. Die Laufzeit des Bausparvertrages habe am 02.10.2008 begonnen und sei am 02.10.2014 abgelaufen. Der Bausparvertrag wäre vom Einschreiter nicht aufgelöst worden, sondern es wäre die Vertragslaufzeit bis zum 02.10.2014 festgelegt gewesen und der Bausparvertrag sei ausgelaufen und ausbezahlt worden. Mit Schreiben vom 09.07.2015 wäre der Einschreiter aufgefordert worden, seiner Informations- und Mitwirkungspflicht nachzukommen. Der Einschreiter habe telefonisch am 05.07.2015 dem Sachbearbeiter der BH mitgeteilt, dass ihm von der verstorbenen Mutter per 11.07.2013 die Zeichnungsberechtigung entzogen worden sei. Dies wäre dem Bf per Schreiben vom 26.11.2015 von der Mitarbeiterin der x nachträglich bestätigt worden. Wohin das Geld vom Pensionskonto nach dem 01.07.2014 geflossen sei, wäre dem Bf nicht bekannt. Der Einschreiter sei seiner Mitwirkungs- und Informationspflicht nachgekommen. Der Bf, der gemeinsam mit der verstorbenen Mutter Vertragsinhaber des Bausparvertrages gewesen wäre, habe das Guthaben aus diesem Bausparvertrag zur Deckung der Begräbniskosten verwendet. Da auch der Einschreiter Vertragsinhaber dieses Bausparvertrages gewesen wäre, habe er einen Anspruch auf das Guthaben gehabt und es wäre ihm dieses Guthaben nicht geschenkt worden. Es werde als Beweis dafür, dass der Bf seit 11.07.2013 keine Zeichnungsberechtigung für das Pensionskonto der verstorbenen T.K. gehabt habe und dass kein Guthaben an ihn ausbezahlt worden sei, die Einvernahme der x beantragt. Weiters werde das genannte E-Mail vom 26.11.2015 und ein Kontoauszug 2013 der x vorgelegt. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt richtig festgestellt, so hätte sie rechtlich richtig entscheiden müssen, dass der Bf per 11.07.2013 keine Zeichnungsberechtigung mehr gehabt habe und ihm auch keine Kontoverfügungen mehr möglich gewesen wären. Die Behörde hätte auch rechtlich richtig beurteilen müssen, dass der Einschreiter einen rechtlichen Anspruch auf das Guthaben des Bausparers gehabt hätte, da er neben der verstorbenen Mutter Vertragsinhaber gewesen wäre und es sich sohin um keine Schenkung gehandelt hätte. Das Guthaben, welches zum Zeitpunkt des Vertragsablaufes bestanden habe, wäre ohnehin für die Begräbniskosten der verstorbenen Mutter aufgewendet worden. Gehe man davon aus, dass dem Bf das Guthaben vom Bausparvertrag iHv 5.177 Euro geschenkt worden wäre, übersteige dieser Betrag nicht das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 48 Oö. SHG.
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft x hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) am 01.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.03.2016. An dieser Verhandlung nahmen der Bf, sein Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Die geladene Zeugin M.N. blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Oö. LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Frau T.K. ist am 04.02.2015 verstorben. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung machte der S.P. seinen Ersatzanspruch bezüglich der ungedeckten Kosten des Aufenthaltes von Frau T.K. im Bezirksalten- und Pflegeheim G. iHv 11.053,52 Euro geltend. Gleichzeitig wies der S.P. auf das auf T.K. lautende Girokonto bei der x, mit einem Guthaben von 2.975,34 Euro per 01.07.2014 und den Bausparvertrag bei der x, mit einem Guthaben von 5.177 Euro hin.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes x vom 12.Mai 2015, x, rechtskräftig mit 8. Juni 2015, wurde in der Verlassenschaftssache T.K. festgestellt, dass gemäß § 153 AußStrG die Abhandlung mangels dem Wert von 4.000 Euro übersteigenden Aktiven unterbleibt. In diesem Beschluss wurde dem Sohn von Frau T.K., Herrn G.K., die Ermächtigung erteilt, über das Verlassenschaftsvermögen, bestehend aus dem Betrag iHv 84,54 Euro auf dem Girokonto der x sowie einem Bargeldbetrag von 0,50 Euro, zu verfügen.
Mit 11.07.2013 hat Frau T.K. ohne Wissen des Bf die Zeichnungsberechtigung ihres Sohnes G.K. für ihr Girokonto bei der x, löschen lassen.
Vertragsinhaber des Bausparvertrages Nr. x der x waren Frau T. und Herr G.K. Vertragsbeginn war der 02.10.2008, Vertragsablauf der 02.10.2014. Die monatlichen Beiträge iHv 69 Euro wurden von Frau T.K. mittels Einzugsauftrag geleistet. Der Bausparvertrag wurde aus dem Grund abgeschlossen, um im Ablebensfall von T.K. deren Begräbniskosten zu begleichen.
Mit Kündigungsformular vom 25.09.2014 erfolgte durch Frau T. und Herrn G.K. die Kündigung des genannten Bausparvertrages. Das Bausparguthaben iHv 5.401,32 Euro wurde durch die x Herrn G.K. auf ein Konto bei der x überwiesen.
Laut Todesfallaufnahme vom 10.03.2015 wurden die Begräbniskosten iHv 5.037,65 Euro vom Bf bezahlt. Die mit 1.752 Euro veranschlagten Kosten für die Errichtung der Grabanlage wurden ebenfalls vom Bf übernommen.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Der Bf belegte durch Nachweise, dass das gesamt Bausparguthaben von der x auf sein Konto überwiesen wurde und er damit die Begräbniskosten seiner Mutter bezahlt hat. Dies wurde auch von der belangten Behörde außer Streit gestellt. In der mündlichen Verhandlung wurde von den Vertretern der belangten Behörde ebenfalls außer Streit gestellt, dass Frau T.K. per 11.07.2013 die Zeichnungsberechtigung für ihren Sohn auf ihrem Pensionskonto löschen ließ. Es konnte auch kein Beweis erbracht werden, dass dem Bf nach dem 11.7.2013 Geldbeträge von seiner Mutter geschenkt wurden.
IV. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
§ 48 Oö. SHG
Sonstige Ersatzpflichtige
(1) Zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe sind auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(2) Die Ersatzpflicht nach Abs. 1 ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.
Fest steht, dass dem Bf das gesamte Guthaben aus dem Bausparvertrag bei der S-Bausparkasse, Nr. 369820903-3 iHv 5.401,32 Euro auf sein Girokonto überwiesen wurde. Vereinbarungsgemäß wurde dieser Betrag für die Begräbniskosten sowie teilweise für die Kosten der Errichtung der Grabanlage für Frau T.K. verwendet. Der Übertragung des Bausparguthabens auf das Konto des Bf steht somit die Begleichung der Begräbniskosten als Gegenleistung iSd § 48 Abs. 1 Oö. SHG gegenüber. Aus diesem Grund kann der Bf rechtlich nicht zum Kostenersatz iSd § 48 Abs. 1 Oö. SHG herangezogen werden. Alleine durch Ausscheiden dieses Betrages aus der Ersatzpflicht sinkt der Wert des von der belangten Behörde angerechneten Vermögens unter das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende.
Der Bf kann jedoch grundsätzlich auch nicht für das am 01.07.2014 auf dem Pensionskonto der Mutter vorhandene Guthaben iHv 2.975,34 Euro zum Ersatz herangezogen werden. Da Frau T.K. per 11.07.2013 die Zeichnungsberechtigung für den Bf auf ihrem Pensionskonto löschen ließ, konnte der Bf nach dem 11.07.2013 keine Kontoverfügungen mehr am Pensionskonto seiner Mutter vornehmen.
Aus den angeführten Gründen wurde dem Bf der Kostenersatz von der belangten Behörde zu Unrecht vorgeschrieben, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gabriele Saxinger