LVwG-850529/6/Re/BHu - 850530/2

Linz, 22.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Werner Reichenberger über die Beschwerde von Herrn und Frau Ing. Mag. M und E G vom 30. November 2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 2015, GZ.  0011243/2015 BBV-N, BBV/N151024, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlage­änderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Im Grunde des § 28 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 2015,
GZ:
0011243/2015 BBV-N, BBV/N151024, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 3. November 2015, GZ: 0011243/2015 BBV-N, BBV/N151024, über Ansuchen des Bildungshauses S M, R B F, vom 27. Februar 2015, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Erweiterung der bestehenden Erwachsenenbildungseinrichtung im Restaurant-, Büro- und Seminarräumebereich im Standort L, x, Grundstück Nr. x und x, der KG K, mit Betriebszeiten von Montag bis Sonntag, von 07:00 Uhr-02:00 Uhr un­ter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Gleichzeitig wurden Nachbareinwendung­en, vorgebracht von den nunmehrigen Beschwerdeführern, zum Teil als unzuläs­sig zurückgewiesen, andererseits den von den Beschwerdeführern gestellten An­trägen durch Vorschreibung entsprechender Auflagenpunkte Rechnung getragen.

Dies zusammenfassend im Wesentlichen mit der Begründung, dass unter Zugrundelegung der Gesetzeslage sowie der Sachverständigengutachten fest­zustellen ist, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung des Gewerbetreibenden, der MitarbeiterInnen, der Nach­barn oder KundInnen, welche die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, des Eigentums oder sonstiger dienlicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist, weiters, dass Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Weiters stellt der Bürgermeister als Anlagenbehörde in erster Instanz fest, dass die Verwendung oder der Betrieb öffentlicher Interessen dienender benachbarter Anstalten, Anlagen und Einrichtungen nicht beein­trächtigt, sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durch die erteilte Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nicht herbeigeführt werden. Forder­ungen der Anrainer, dass beim Betrieb von Musikanlagen und bei Gesangsver­anstaltungen sämtliche Fenster und Türen geschlossen gehalten werden müssen, sowie einer zeitlichen Einschränkung für Fahrzeuge der Warenanlieferung und –entsorgung auf Montag bis Freitag von 07:00 Uhr-17:00 Uhr, weiters der Forderung, dass die Entlüftungsanlage und der Geruchsfilter der Restaurantküche und des Restaurants erneuert werden, sei insofern entsprochen worden, als im Bescheid durch Auflagen sichergestellt wurde, dass unzumutbare Belästigungen durch Lärm und Geruch vermieden werden.

 

Vorgebrachten Einwendungen von Nachbarn wurden auf der Grundlage von eingeholten Sachverständigengutachten in Bezug auf Gewerbetechnik, Immis­sionstechnik (insbesondere betreffend Lärm und Luft) und Verkehrstechnik zum Teil durch Vorschreibung von Auflagen Rechnung getragen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid haben Herr und Frau Ing. Mag. M und E G, L, x, mit Schriftsatz vom 30. November 2015, per E-Mail am 1. Dezember 2015 einge­reicht und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der erste Teil des Bildungshauses sei in den Jahren 1975/76 errichtet worden. Ein Zubau im Ausmaß von zirka 45 m Länge und zirka 10 m Breite sei im Jahr 2000 erfolgt. Damit seien eine Vergrößerung des Speisesaals, eine zusätzliche Cafeteria-Bar, ein Gastgarten und eine Ausweitung der Seminarräume sowie eine Erweiterung der KFZ-Stell­plätze erfolgt. Erweiterungen seien im Jahr 2000 ohne Genehmigung errichtet worden, ein Antrag auf gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung sei nicht gestellt worden. Für die Erweiterungen habe in den Jahren 2000 bis 2015 keine gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung bestanden und stelle dies eine Verwaltungsübertretung dar. Im Jahr 2014 sei auch der Eingangsbereich neu gestaltet und ein Seminarraum erweitert worden. Die Beschwerdeführer haben schriftliche Einwendungen nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung eingereicht und bei der Verhandlung am 24. Juni 2015 mündliche Einwendungen erhoben. Geltend gemacht wurde die nicht ausreichende Anzahl der PKW-Stellplätze für Gäste am Betriebsareal und dadurch hervorgerufene widerrechtlich geparkte Fahrzeuge auf der öffentlichen Verkehrsfläche des S auf mehreren 100 m Länge. Weiters werden Fahrzeuge auf der privaten Zufahrtsstraße geparkt. Behindert würden die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen und die Zufahrt zu den Häusern von den Nachbarn. Die unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch die zu geringe KFZ-Stellplatz­anzahl am Betriebsgelände, sei bei der Verhandlung auch von anderen Nachbarn unterstützt worden. Unzulässige Immissionen aus dem Abluftschacht der Küche sowie Lärmimmissionen wurden auch geltend gemacht. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Behörde verkenne die Aussagen der Einwendung. Die Park­situation würde durch die zu geringe Anzahl der KFZ-Stellplätze verursacht. Zur Reduktion derselben müsste die Anzahl der KFZ-Stellplätze für Gäste am Betriebsgelände erhöht, sowie ein einseitiges Parkverbot am S erlassen werden. Am D, einer öffentlichen Straße, würde die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs durch parkende Fahrzeuge wesentlich beeinträchtigt. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde wurde erreicht, dass im ersten Halbjahr 2015 eine Fahrverbotstafel kurz nach der Abzweigung von der O vom Straßenerhalter aufgestellt wurde, die Anleger vom Verbot ausnimmt. Die Parkplatzsituation am S sei dadurch weiter verschärft worden. Diese Einwendungen würden die Verletzung der subjektiv öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 begründen. Die zitierte Bestimmung fordert für die Genehmigung einer Betriebsanlage auch dann, wenn die Betriebsanlage wegen ihrer Betriebsweise oder sonst geeignet ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Für einen zumutbaren Betrieb des Bildungshauses S M sei eine ausreichende Anzahl von KFZ-Stellplätzen für Gäste erforderlich. Eine Überprüfung der vorhandenen Stellplätze ergebe auf der Eingangsebene lediglich 32 markierte Stellplätze und 2 nicht markierte. Auf einer Privatstraße dürften keine Fahrzeuge abgestellt werden. Weitere 32 Stellplätze befänden sich direkt an den S angrenzend. Für eine objektive Beurteilung der ausreichenden Anzahl von KFZ-Stellplätzen könne die Oö. Bautechnikverordnung herangezogen werden. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTV 2013 sei je Fremdenzimmer 1 KFZ-Stellplatz erforderlich. Auch für zugehörige Restaurants seien, in Bezug auf die Verabreichungsplätze, Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Demnach ergeben sich für den Hotelbetrieb 67, für den Restaurantbetrieb 30 und für die Seminarräume 128 KFZ-Stellplätze als erforderlich. Insgesamt würden demnach zumindest 40 bzw. 52 KFZ-Stellplätze fehlen. Im Bescheid seien keine Auflagen im Zusammenhang mit der unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 und Gefährdung der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, resultierend aus der zu geringen Anzahl von KFZ-Stellplätzen, vorgeschrieben. Es wurden auch keine Auflagen erteilt, um die in Bezug auf die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bezogenen Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Gefordert werde die Überprüfung der Auswirkungen.

Im Bescheid würden Fahrbewegungen pro Abstellplatz und Tag von
06:00 Uhr-19:00 Uhr berücksichtigt. Berechnungen zur Abend- und Nachtzeit seien in diesem Gutachten nicht enthalten. Die Anzahl der dem Bildungshaus zuzuordnenden Gäste-KFZ würde nicht der Anzahl der KFZ-Stellplätze ent­sprechen. KFZ entlang der öffentlichen Verkehrsfläche seien für die Berechnung der Lärmimmission im Gutachten heran zu ziehen. In Berechnungen seien auch Lärmimmissionen betreffend Verlassen des Bildungshauses, sowie der KFZ im Zusammenhang mit einer erheblichen Anzahl von Veranstaltungen am Abend, nicht berücksichtigt worden. Im Gutachten werde davon ausgegangen, dass die Immissionen der Warenanlieferung gleich geblieben seien und lediglich die Warenmenge gestiegen sei. Dies entspreche nicht der Realität, dass sich die Anzahl der Lieferungen seit Inbetriebnahme wesentlich erhöht habe. Diese Lärmquellen seien nicht berücksichtigt. Gefordert werde ein umfassendes immis­sionstechnisches Gutachten.

 

Beantragt werde die Abweisung des Ansuchens um gewerberechtliche Betriebs­anlagenänderungsgenehmigung, in eventu die Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die erste Instanz, in eventu die Abänderung dahingehend, dass die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt würden.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerde­vorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0011243/2015 BBV-N, BBV/N151024.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Akten­lage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschi­nen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zu­nächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Um­fang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entschei­dungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsver­fahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass das Bildungshaus S M, R B F mit Eingabe vom 26. Februar 2015 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, konkret der Erwachsenbildungseinrichtung, Hotel­betrieb mit Restaurant für Kurse, Seminare, Vorträge und Veranstaltungen, nach § 81 GewO 1994 angesucht hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen, darunter auch ein lärmtechnisches Projekt, eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 24. Juni 2015 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bereits vor der Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern eine schriftliche Eingabe mit Einwendungen gegen das Vorhaben übermittelt und hat der nunmehrige Beschwerdeführer Ing. Mag. M G auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat der teilnehmende Beschwerdeführer (Bf) der Verhandlungsleiterin einen Schriftsatz, im Namen von Ing. Mag. M G und E G, übergeben. Darin sind Einwendungen enthalten und wurde der Antrag gestellt, der Betriebsanlagengenehmigungs­werberin mögen nachstehende Auflagen vorgeschrieben werden, dass

-      die Anzahl der Gästeparkplätze auf dem Betriebsgelände in dem Ausmaß erhöht wird, damit auch bei größeren Veranstaltungen die öffentlichen Verkehrsflächen nicht von Gästefahrzeugen als Parkfläche benutzt werden müssen;

-      auf der Nordseite des S auf der gesamten Länge Parkverbotsschilder zur Sicherstellung der Freihaltung von zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr angebracht werden;

-      beim Betrieb von Musikanlagen und bei Gesangsveranstaltungen sämtliche Fenster und Türen geschlossen gehalten werden müssen;

-      eine zeitliche Einschränkung der Fahrzeuge der Warenanlieferung und Warenentsorgung auf Montag bis Freitag von 07:00 Uhr-17:00 Uhr erfolgt;

-      „keine Ausnahmegenehmigung von der allgemein gültigen Sperrstunden­regelung für Veranstaltungen erteilt wird;“

-      die Entlüftungsanlage und der Geruchsfilter der Restaurantküche und des Restaurants erneuert werden.

 

Weitere Vorbringen der Beschwerdeführer wurden weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung, noch nachträglich im Rahmen des zum erstellten immissionstechnischen Gutachten durchgeführten Parteiengehörs vorgebracht.

 

Die belangte Behörde hat zur durchgeführten mündlichen Verhandlung Sachver­ständige aus den Fachbereichen Gewerbe und Anlagentechnik, Immissionstech­nik, Wasserfachtechnik, Brandschutztechnik sowie Arbeitnehmerschutz beigezo­gen und sind den Beschwerdeführern sämtliche Gutachten zur Kenntnis gelangt.

 

Zu den von den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vorgebrachten Einwendungen, ist zunächst festzustellen, dass die Forderung betreffend das Geschlossen halten von Fenster und Türen bei Betrieb von Musikanlagen und Gesangsveranstaltungen, die zeitliche Beschrän­kung der Warenanlieferung, sowie betreffend Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen durch die Auflagenpunkte 5., 6., 7., 8. und 9., entsprochen wurde. Auch Auflagepunkt 9. in Bezug auf den Betrieb des Gastgartens ergänzt die bescheidmäßig getroffene Vorsorge betreffend Lärmschutz der Anrainer.

Auflagenpunkte 10., 11. und 12. wiederum stehen in unmittelbarem Zusammen-hang mit dem Antrag der Beschwerdeführer und erfüllt die Forderung betreffend Geruchsfilter der Restaurantküche. Sie dienen somit der Hintanhaltung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch Lokal- bzw. Küchenabluft.

 

Soweit von den Beschwerdeführern zusammenfassend ein umfassendes immissionstechnisches Gutachten beantragt wird, ist festzuhalten, dass von der Konsenswerberin ein solches mit den Projektunterlagen vorgelegt wurde. Dieses immissionstechnische Gutachten ist erstellt von der x Sachverständigenbüro für  technische Akustik x-GmbH, L, datiert mit 16. April 2015 samt Ergänzungen vom 4. Mai 2015, und wurde geprüft und interpretiert vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik im Rahmen des behördlichen Verfahrens. Der Amtssachverständige hat dieses Gutachten schlüssig nachvollzogen und es bestehe kein Zweifel, diese erfolgte lärmtechnische Beurteilung der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Sachverständigenausführungen wurden von den Verfahrensparteien auch im Zuge des Verfahrens zur Kenntnis genommen bzw. wurden diesen nicht widersprochen. Jedenfalls wurde den vorliegenden Expertisen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.

Wenn von den Beschwerdeführern nunmehr angesprochen wird, der Bescheid würde lediglich Fahrbewegungen pro Abstellplatz und Tag von 06:00 Uhr-19:00 Uhr berücksichtigen bzw. keine Berechnungen für die Abend- und Nachtzeit, so ist auch hier auf die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Auch, wenn er anführt, dass Schallimmissionen lediglich zur Tagzeit berechnet wurden, ist auf die weiteren Ausführungen hinzuweisen, wonach die Abfahrt sämtlicher 84 PKW in einer Stunde (dieser „worst case“ liegt der Berechnung zugrunde) außerhalb der Tagzeit, demnach nur im Rahmen einer Veranstaltung, anzunehmen ist. Ergänzend hiezu wird vom Landesverwaltungs-gericht in Bezug auf Veranstaltungen auf die hiefür erforderliche Bewilligung nach den veranstaltungsrechtlichen Rechtsgrundlagen verwiesen. Diese sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Diesem oben dargestellten Sachverständigenansatz kommt Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass im üblichen Bereich außerhalb der Tagzeit ein sehr geringer bis gar kein Verkehr am Parkplatz und auch kein Lieferverkehr zu erwarten sei.

Der Sachverständige führt weiter aus, dass das Bildungshaus laut Flächen­widmungsplan in einem Sondergebiet des Baulandes liegt und die Wohnnach­barschaft sich im Wohngebiet befindet. Laut Grenzwertverordnung bzw. ÖNORM ergeben sich im Wohngebiet Widmungswerte von 55 dB zur Tagzeit, 50 dB zur Abendzeit und 45 dB zur Nachtzeit. In Bezug auf die Lärmbeurteilung zum gegenständlichen Projekt stellt er bei Betrachtung dieser Werte fest, dass die Parkplatzimmissionen darunter liegen. Berücksichtigt wurden im Schallprojekt (insbesondere und ausdrücklich in der Ergänzung vom 4.5.2015) sämtliche der Betriebsanlage zuzurechnenden Parkplätze sowie auch die unmittelbar daran auf der Privatstraße stattfindenden Zu- und Abfahrtsvorgänge.

 

Den weiteren Ausführungen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass bei höherer Frequenz des Parkplatzes, nämlich zur Tagzeit, die Änderung des Pegels in der Höhe von ≤ 1 dB liegt. Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass ein Pegelunterschied von ≤ 1dB vom menschlichen Ohr kaum wahrnehmbar ist.

Lärmtechnischen Beurteilungen ist generell zu entnehmen, dass sich ein Pegelun­terschied von bis zu 1 dB im Rahmen von Messungenauigkeiten bewegt und dann keine Berücksichtigung findet, wenn es sich bei der zu beurteilenden Situation – wie im gegenständlichen Fall – nicht um ein bereits extrem belastetes Gebiet handelt.

 

Die Beschwerdeführer verweisen darüber hinaus – dem Verfahrensakt zu entnehmen nachvollziehbar – darauf hin, dass zumindest Teile des Projekt-inhaltes bereits errichtet sind und/oder bereits betrieben werden. Ob bzw. in welchem Umfang es sich dabei – so wie von den Beschwerdeführern behauptet – um einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt handelt, kann nicht im gegenständlichen Verfahren geklärt werden, sondern ist dies allenfalls Inhalt einer verwaltungsstrafrechtlichen Überprüfung.

 

Schließlich verbleibt das, den Hauptinhalt der im behördlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen bzw. der gegen den Genehmigungsbescheid einge­brachten Beschwerde bildende Benutzen von öffentlichen Verkehrsflächen als Parkfläche für Fahrzeuge von Gästen des verfahrensgegenständlichen Bildungs­hauses. Demnach würde insbesondere die Nordseite des S als Parkfläche verwendet. Es seien daher bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt zu wenige Parkplätze vorgesehen und sollten nach den Bestimmungen der Oö.. Bautechnikverordnung zumindest um 40 bzw. 52 KFZ-Stellplätze mehr der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen sein bzw. von der Konsenswerberin zur Verfügung gestellt werden. Es seien keine Auflagen erteilt worden, um in Bezug auf die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

 

Hiezu ist unter Hinweis auf die Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 fest­zuhalten, dass es Aufgabe der Behörde von Amts wegen ist, eine wesentliche Be­einträchtigung des öffentlichen Verkehrs – losgelöst vom Gesichtspunkt des Schutzes der Straßenbenützer als Nachbarn – durch gewerberechtliche Maßnah­men entgegen zu wirken. In gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch Auflagen, die auf eine Anordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen (auf öffentlichen Ver­kehrsflächen) abzielen, nicht zulässig (VwGH 12. November 1996, 94/04/0266). Dies betrifft im gegenständlichen Fall die Forderung nach Parkverboten

In Bezug auf den Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt der Gemeinde gemäß § 355 GewO zum Schutz dieser öffentlichen Inter­essen ein Anhörungsrecht zu. Dagegen ist es Nachbarn einer Betriebsanlage nicht möglich, den Schutz dieser Interessen zulässig geltend zu machen. Auch in diesem Zusammenhang stellt der Verwaltungsgerichtshof zweifelsfrei fest, dass § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsauf­kommens keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Ver­letzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (VwGH 24. Oktober 2001, 98/04/0181; 1. Juli 2010, 2004/04/0166).

Bei den von den Beschwerdeführern angesprochenen Bestimmungen der Oö. Bautechnikverordnung handelt es sich um Durchführungsvorschriften zum Oö. Bautechnikgesetz und fallen als solche zur Vollziehung gemäß Kompetenz-regelungen der Österreichischen Bundesverfassung (B-VG) in den Zuständig-keitsbereich der jeweils zuständigen Baubehörde. Die Vollziehung des zitierten § 15 Oö. BauTV obliegt somit dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger