LVwG-850528/13/BMa
Linz, 20.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der J L x, vertreten durch Dr. G, Dr. S, Dr. P, Ing. MMag. G, R in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Oktober 2015, GZ: Ge20-117-2015-Bck, betreffend Maßnahmen im Sinne des § 360 Gewerbeordnung (GewO)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der J L x stattgegeben und der Bescheid vom 21. Oktober 2015,
GZ: Ge20-117-2015-Bck, wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Juli 2015, GZ: Ge20-117-2015-Bck, wurde der J L x zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am Standort S, x, die Einbringung eines genehmigungsfähigen Projektes bis längstens 30. September 2015 aufgetragen. Innerhalb dieser Frist ist der Behörde kein vollständiges Projekt vorgelegt worden. Daher wurde der J L x mit dem bekämpften Bescheid aufgetragen:
„1. Die gewerbliche Tätigkeit in der konsenslos errichteten und betriebenen Betriebsanlage in S, x, ist einzustellen. Die Betriebsanlage ist stillzulegen und zu schließen. Die Schließung ist sofort, das heißt, ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides in der Weise durchzuführen, dass bei allen Eingängen des Gastbetriebes ein Hinweisschild angebracht wird mit der Aufschrift: ‚Gewerbebehördlich geschlossen. Die Beschädigung oder Entfernung dieser Urkunde wird strafgerichtlich verfolgt!‘
2. Kommt die Betriebsanlageninhaberin dieser bescheidmäßigen Anordnung gemäß dem vorstehenden Punkt 1. nicht fristgerecht oder unvollständig nach, werden sämtliche Tore sowie Zugangstüren, die zur Betriebsanlage führen - auf Gefahr und Kosten der Betriebsanlageninhaberin -, von einem befugten Gewerbetreibenden versperrt (z.B. durch Schlossanbringung oder Schlossaustausch).“
Als Rechtsgrundlage wurde § 360 Abs. 1, 1a und Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015, angeführt.
2. Dagegen wurde mit Eingabe vom 12. November 2015 von der J L x Beschwerde erhoben, die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anschluss des Verfahrensaktes am 21. Dezember 2015 vorgelegt wurde.
3. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am 5. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin durch die Rechtsanwälte Dr. S S und Mag. R B sowie den Geschäftsführer Mag. R L vertreten war. Von der belangten Behörde sind Mag. G R und E B zur Verhandlung gekommen. Als Zeugin wurde E G einvernommen.
4. Mit E-Mail vom 31. März 2016 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Kopie des Bescheides dieser Behörde vom 29. März 2016, GZ: Ge20-263-2015-Bck, über die gewerbebehördliche Genehmigung betreffend die J L x in S, x, bezüglich der Änderung der Betriebsanlage durch Austausch von diversen Maschinen und Einbau einer Späneabsauganlage für das Bearbeitungszentrum u.a. auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG L, S, x, übermittelt.
5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Beschwerde und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
6. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht. ...
Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.
Weil mit dem o.a. Bescheid vom 29. März 2016 zwischenzeitlich eine gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage durch Austausch von diversen Maschinen und Einbau einer Späneabsauganlage für das Bearbeitungszentrum u.a. auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG L, S, x, erteilt wurde, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung für die Aufrechterhaltung der im bekämpften Bescheid angeführten Anordnung gemäß § 360 GewO keine weitere Veranlassung, sodass diese aufzuheben war.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann