LVwG-601298/6/KOF/CG
Linz, 12.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau G C, geb. 1985, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.02.2016, VStV/915301430907/2015, wegen Übertretungen der StVO und des KFG, nach der am 11. April 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I./1.-3.:
Die Punkte 1. bis 3. des behördlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretungen nach § 99 KFG, § 11 StVO und § 4 KFG)
sind – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
I./4.:
Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach § 97 StVO)
ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und
nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.
II./1. und 3.:
Betreffend die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 99 KFG und § 4 KFG) ist gemäß
§ 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
II./2. und 4.:
Betreffend die Punkte 2. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 11 StVO und § 97 StVO) ist gemäß
§ 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs.4 B-VG absolut unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (30 + 30 + 30 + 0 =) ………………………………......... 90 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .......... 9 Euro
99 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(6 + 13 + 6 + 0 =) .............................................................. 25 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
der am 23.09.2015 um 09:59 Uhr in 4020 Linz, Volksgartenstraße 34 durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug folgende vermeidbare vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt oder entsprechend gekennzeichnet waren und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen: der rechte Außenspiegel war abgebrochen und ein scharfkantiger Metallteil stand gefährlich vor.
Lenker- oder Fahrzeugkontrolle nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ................. € 165“.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 11.04.2016 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bf teilgenommen hat.
Bei dieser mVh hat die Bf betreffend die Punkte 1. bis 3. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 99 KFG; § 11 StVO;
§ 4 KFG) – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage –
die Beschwerde zurückgezogen. –
Diese Punkte sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach § 97 StVO):
Die Bf hat in diesem Punkt bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 07.10.2015, GZ: VStV/ 915301430907/2015 nur das Strafausmaß bekämpft. –
Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:
Die Bf hat – zur Tatzeit und am Tatort –
· dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichens zum Anhalten zwar vorerst nicht Folge geleistet,
· jedoch – nachdem dieses Straßenaufsichtsorgan laut „Halt“ gerufen hat – doch noch angehalten.
Durch dieses – nur geringfügig verspätete – Anhalten war es dem
Straßenaufsichtsorgan möglich, die Amtshandlung an Ort und Stelle vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird daher
von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Bf ermahnt.
II/1. und 3.: Betreffend die Übertretungen des KFG ist eine ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
II/2. und 4.: Betreffend die Übertretungen der StVO ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG
eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.
H i n w e i s e
o Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
o Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler
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