LVwG-600861/8/SE/MSt
Linz, 18.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn H H, vom 19. April 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. April 2015, GZ: VerkR96-546-2015, wegen Verweigerung der Atemluftmessung auf Alkoholgehalt am 18. März 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde insoferne teilweise stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.250 Euro, falls diese uneinbringlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 472 Stunden, herabgesetzt wird.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz – VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 225 Euro.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungs-gerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (kurz: belangte Behörde) vom 7. April 2015 wurde Herrn H H, nunmehr wohnhaft in H, (kurz: Beschwerdeführer), unter Spruchpunkt 1) die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 525 Stunden verhängt.
Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 250 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
1) Sie haben sich am 18.3.2015 um 18.40 Uhr in L, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
Tatort: Gemeinde L.
Tatzeit: 18.03.2015, 18:40 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO
2) [….]
Fahrzeug: Kennzeichen x, LKW, Peugeot Y, weiß
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1.) 2.500,00 Euro 525 Stunden § 99 Abs. 1 lit. b StVO
zu 2.) […..]
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
323,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass außer Streit stehe, dass Sie die im Spruch näher angeführte Aufforderung des Meldungslegers zur Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung verweigert hätten. Die Verweigerung sei zu Unrecht erfolgt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis ausschließlich hinsichtlich dem Spruchpunkt 1) (Verweigerung der Atemluftmessung auf Alkoholgehalt) bekämpft wurde, weil er das angeführte Fahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss gelenkt habe.
I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 4. Mai 2015, eingelangt am 5. Mai 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG).
Gemäß Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG ivm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin.
I.4. In der am 10. Februar 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die amtshandelnden Polizisten der Polizeiinspektion Hauptbahnhof in Linz, Revierinspektor C W (kurz: Zeuge 1) und Inspektor S H (kurz: Zeuge 2) zur gegenständlichen Amtshandlung befragt.
Zeuge 1 gab zusammenfassend an, dass er mit seinem Kollegen am 18. März 2015 in der Landwiedstraße in Linz im Rahmen einer Standkontrolle Fahrzeugkontrollen durchgeführt habe. Im Zuge dessen sei auch der Beschwerdeführer mit einem Signalstab von ihm zum Anhalten aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe nicht unmittelbar angehalten, sondern sei ein Stück weiter nach vorne gefahren und habe dort eingeparkt. Bei der Kontrolle habe der Beschwerdeführer angegeben, den Führerschein in seinem neuen Auto vergessen zu haben. Er habe aber den Pass ausgehändigt. Eine Führerscheinabfrage habe in der Folge ergeben, dass der Führerschein zum Anhaltezeitpunkt noch entzogen war. Im Zuge des weiteren Gesprächs über den Führerschein habe er Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer bemerkt. Auch seinem Kollegen sei Alkoholgeruch aufgefallen. Über die Stableitstelle sei ein Alkovortestgerät angefordert worden. Dies sei auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, woraufhin dieser aus dem Fahrzeug stieg und sich vom Fahrzeug weg bewegt habe. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar laut und deutlich zu einer Kontrolle der Atemluft aufgefordert worden. Jedoch ohne sich umzudrehen, sei er weitergegangen und habe gesagt: „Ich habe sie nicht gehört.“ Die Aufforderung habe er nochmals laut und deutlich ausgesprochen. Der Beifahrer habe ihm nachgeschrien: „Was machst denn jetzt? Bleib doch da.“ Dann habe sich der Beschwerdeführer endgültig entfernt. Insbesondere der Alkoholgeruch aber auch das Verhalten des Beschwerdeführers sei verdächtig gewesen, weil er bei der Anhaltung nicht direkt zugefahren sei, sondern ein Stück weiter vorne. Die Vermutung, dass er in einem alkoholisierten Zustand sein könnte, sei durch den wahrnehmbaren Alkoholgeruch, eine leicht veränderte Sprache und leicht geröteten Augenbindehäute entstanden. Die Entfernung bei der Aufforderung zur Kontrolle der Atemluft zum Beschwerdeführer habe zuerst 2 m und dann ungefähr 5 m betragen.
Zeuge 2 führte im Wesentlichen aus, dass er die Funktion des sichernden Beamten ausgeübt habe. Es seien zwei Personen im gegenständlichen Fahrzeug gewesen. Er habe den Beifahrer beobachtet. Bei der Überprüfung der Fahrzeugladung habe er Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer bemerkt. Es sei eine zusätzliche Streife mit einem Alkomatvortestgerät angefordert worden. Er habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer unkooperativ wurde und noch vor Eintreffen der angeforderten Streife habe dieser das Fahrzeug verlassen und ist einfach weggegangen. Als das auch von seinem Kollegen bemerkt worden sei, habe dieser den Beschwerdeführer sofort zum Alkomattest aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe sich aber die Ohren zugehalten und gesagt, dass er nichts höre. Daraufhin sei er von seinem Kollegen nochmals laut und deutlich zum Alkomattest aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber weiter entfernt. Ob noch eine dritte Aufforderung erfolgte, wisse er nicht mehr. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit dem Beifahrer in Richtung Lokal gegangen. Es sei eindeutig gewesen, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung seines Kollegen gehört habe.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung zusammenfassend angegeben, dass er den grundsätzlichen Verlauf der Kontrolle bestätigen könne. Jedoch könne er sich aber nicht daran erinnern, dass er jemals zur Kontrolle der Atemluft aufgefordert worden sei, sich die Ohren zugehalten habe und gesagt habe, dass er nichts verstehen würde. Während der Ladegutkontrolle sei ihm mitgeteilt worden, dass festgestellt wurde, dass ihm der Führerschein entzogen ist. Dann habe er sich vom Auto entfernt. Vor der Anhaltung sei er auf einer Baustelle bei einem Kundentermin gewesen. Im Anschluss daran habe er seinen späteren Beifahrer abgeholt, weil sie in das Lokal K gehen wollten. Er habe zuvor keinen Alkohol konsumiert.
Er sei derzeit arbeitslos und für eine 7-jährige Tochter sorgepflichtig. Ansonsten habe er kein Vermögen. Weiters beantragte er, seiner Beschwerde stattzugeben in eventu das Strafausmaß herabzusetzen.
Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016, im Zuge derer die amtshandelnden Polizeibeamten (Zeuge 1 und Zeuge 2) zum gegenständlichen Sachverhalt befragt wurden und der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Vorfall Stellung bezog.
II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Am 18. März 2015 um ca. 18:40 Uhr führten die im gegenständlichen Verfahren amtshandelnden Polizisten, die besonders geschult und auch ermächtigt sind, in Linz in der L, ungefähr in Höhe des Hauses Nr. x, Fahrzeugkontrollen im Rahmen einer Standkontrolle durch.
Der Beschwerdeführer lenkte am 18. März 2015 um ca. 18:40 Uhr ein Kraftfahrzeug in der L in Linz. Er wurde von einem Polizeibeamten (Zeuge 1) mit einem Signalstab zum Anhalten aufgefordert. Der Beschwerdeführer blieb nicht unmittelbar stehen, sondern fuhr noch ein bisschen weiter nach vorne. Vor dem Haus L Nr. 39 parkte er ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Führerschein vorzuzeigen. Er gab an, dass er seinen Führerschein in seinem neuen Auto vergessen hat und deshalb nicht mitführt. Zeuge 1 führte eine Führerscheinabfrage durch. Im Zuge des weiteren Gesprächs über den Führerschein und auch der Überprüfung der Ladung des Fahrzeuges bemerkten die Polizeibeamten Alkoholgeruch. Die Führerscheinabfrage ergab, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen war.
Da die Polizeibeamten kein Alkomatvortestgerät mitführten, wurde dieses über die Stableitstelle angefordert. Dies wurde auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Der Beschwerdeführer verließ sein Fahrzeug und ging weg. Zeuge 1 forderte ihn laut und deutlich zu einer Kontrolle der Atemluft auf. Der Beschwerdeführer hielt sich die Ohren zu, ging weiter und sagte: „Ich kann nichts gehört“. Woraufhin Zeuge 1 seine Aufforderung nochmals laut und deutlich wiederholte. Der Beschwerdeführer war zuerst ca. 2 m, dann ca. 5 m entfernt. Auch der Beifahrer des Beschwerdeführers schrie dem Beschwerdeführer nach: „Was machst denn jetzt? Bleib doch da.“ Dann hat sich der Beschwerdeführer endgültig entfernt. Der Beschwerdeführer hat vor Eintreffen der angeforderten Streife mit dem Alkomattestgerät das Fahrzeug verlassen und ist einfach weggegangen.
Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und für eine 7-jährige Tochter sorgepflichtig. Ansonsten besitzt er kein Vermögen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Jänner 2012 wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO und vom 2. Dezember 2014 wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 2. Satz Z1 StVO 1960 bestraft.
II.3. Die Aussagen der befragten Polizeibeamten sind glaubwürdig und schlüssig nachvollziehbar. Sie stimmen auch überein. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich an keine Aufforderung zur Kontrolle der Atemluft erinnere bzw. sie nicht hörte, wird kein Glauben geschenkt, sondern als Schutzbehauptung bewertet. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die amtshandelnden Polizeibeamten durch ihren abgelegten Diensteid im Falle einer vorsätzlichen Falschaussage strafrechtlich verantwortlich sind, während der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (vgl. dazu VwGH vom 25.5.1983, Zl. 81/10/0002). Daher kommt auch aus diesem Grund den Aussagen der Polizeibeamten höhere Beweiskraft zu.
Dass der Beschwerdeführer angibt, nicht alkoholisiert gewesen zu sein, kann unberücksichtigt bleiben, weil ihm dies nicht vorgeworfen wurde.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 1960 aus 159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
[…..]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu Lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
[...]
Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…..]
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…...]
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
[…...]“
III.2. Der Beschwerdeführer lenkte am 18. März 2015 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RO-x. Nachdem im Zuge der von den amtshandelnden Polizeibeamten durchgeführten Fahrzeugkontrolle von diesen Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer festgestellt wurde, wurde er zwei Mal laut und deutlich zur Kontrolle der Atemluft aufgefordert. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Er verließ das Fahrzeug und ging weg. Als Verweigerung des Alkotests ist jedes Verhalten anzusehen, dass ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Atemluftuntersuchung durch den Alkomaten verhindert (VwGH vom 27.2.2007 Zl. 2007/02/0019).
Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 wurde vom Beschwerdeführer somit erfüllt.
III.3. Da § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 nichts über die Verschuldensform sagt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz – VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an Sorgfalt. Die Verpflichtung des KFZ-Lenkers hat sich auf die Sorgfalt zu beziehen, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters anwenden würde (VwGH vom 12.9.1980, Zl. 677/79). Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, im Gegenteil, ist klar hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst – durch das Weggehen vom Fahrzeug – der Kontrolle der Atemluft entzogen hat.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, im Rahmen von polizeilichen Verkehrskontrollen umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Verweigerungsdelikte zählen somit zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherung.
Derartige Verstöße sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbaren Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Verweigerungsdelikten auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe mit 1.600 Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 5.900 Euro reicht.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits am 4. Jänner 2012 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und am 2. Dezember 2014 wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 2. Satz Z1 StVO 1960 bestraft wurde.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig. Darüber hinaus besitzt er kein relevantes Vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Einkommensverhältnisse und der Sorgepflicht des Beschwerdeführers war die von der belangten Behörde vorgeschriebene Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro auf 2.250 Euro herabzusetzen, die aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.
Die außerordentliche Minderung der Strafe gemäß § 20 VStG war nicht möglich, da keine Milderungsgründe vorlagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zu den Kosten:
Aufgrund des Umstandes, dass sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe verringert, war der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde, welche gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen.
Nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind 20 % der verhängten Strafe als Kostenbeitrag vorzuschreiben, wenn das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt wird. Dem gegenüber sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer dann nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.
Da das Straferkenntnis der belangten Behörde nicht vollständig bestätigt wird, ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG vom Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag zu leisten.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Sigrid Ellmer