LVwG-550791/8/Fi/CH
Linz, 14.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat K (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde von T D, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Rohrbach vom 1. Februar 2016, GZ. Agrar20-12-1-2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der verfahrensleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Rohrbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 2. Februar 2015, GZ. Agrar20-12-1-2015, wurde im Spruchpunkt I die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Grundstücken Gst.Nr. X aus EZ X sowie Gst.Nr. X und X je aus EZ X alle GB X durch Herrn und Frau E und I D, an den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) auf Grund des Schenkungsvertrages vom 23. Dezember 2014 unter Vorschreibung nachstehender Auflage genehmigt: „Herr T D hat eine mindestens 2-tägige Ausbildung in einer Forstausbildungsstätte innerhalb von einem Jahr zu absolvieren und der Bezirksgrundverkehrskommission Rohrbach eine Bestätigung darüber vorzulegen.“ Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
I.2. Per Email vom 14. Dezember 2015 teilte der Bf der belangten Behörde betreffend Bestätigung der 2-tägigen Ausbildung der „Basisinformation zur Waldbewirtschaftung“ mit, der ganze Ablauf sei sehr ärgerlich und zeitaufwendig und es stelle sich die Frage der Sinnhaftigkeit. Zum einen sei die Anmeldung für die Ausbildung im November 2015 bestätigt worden jedoch untergegangen, weshalb nun eine Anmeldung für das Frühjahr 2016 bestehe. Zum anderen sei es für ihn unmöglich, eine AMA-Nummer zu bekommen, um den geförderten Kursbeitrag zu erhalten und es würden nur eine Handvoll Kurse angeboten. Es sei unverständlich, dass er den Kurs besuchen muss, obwohl er immer schon mit seinem Vater den Wald bewirtschaftet habe, er noch immer in der Ortschaft wohne und die Gerätschaften zur Waldbewirtschaftung vorhanden seien. In Einem leitete der Bf einen Emailverkehr betreffend Anmeldung zum Forstkurs und betreffend der vom Bf eingeholten Informationen zum Erhalt der AMA-Nummer weiter.
I.3. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 ersuchte der Bf um Abstandnahme von dem Bescheid der belangten Behörde vom 2.2.2015, GZ. Agrar20-12-1-2015.
I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2016 wies diese den „Antrag auf Abstandnahme von der Auflage ‚Absolvierung einer mindestens 2-tägigen Ausbildung in einer Forstausbildungsstätte innerhalb von einem Jahr und Vorlage einer diesbezüglichen Teilnahmebestätigung bei der Bezirksgrundverkehrskommission Rohrbach‘ im Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Rohrbach‘ vom 2.2.2015, Agrar20-12-1-2015“, des Bf auf Grundlage des § 4 des Oö Grundverkehrsgesetzes 1994 ab und verpflichtete den Bf binnen zwei Wochen nach Rechtskraft mit dem angeschlossenen Erlagschein an die belangte Behörde Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, die gegenständliche Auflage sei im Hinblick auf die Größe des Schenkungsobjektes vorgeschrieben. Bei den gegenständlichen Grundstücken handle es sich um Waldflächen im Gesamtausmaß von 5.423 m2. Um eine derart große Fläche im Sinne der Zielbestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes ordnungsgemäß bewirtschaften zu können, bedürfe es einer entsprechenden Ausbildung, um die notwendigen Kenntnisse für die betriebswirtschaftliche und praktische nachhaltige Bewirtschaftung zu erwerben. Diese Kenntnisse sollten nicht nur dazu dienen, das konkrete Waldgrundstück entsprechend zu bearbeiten (Schlägerung, Wiederaufforstung), sondern auch für die angrenzenden Waldgrundstücke sicherstellen, dass nicht etwa durch falsche Waldbewirtschaftung Schädlinge oder nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen erfolgen. Der Umstand, dass es nach den Behauptungen des Antragstellers schwierig sei, einen geeigneten Kursplatz zu erlangen oder diese Maßnahmen gefördert zu bekommen, habe mit der Notwendigkeit der Ausbildung an sich nichts zu tun. Darüber hinaus stehe es dem Antragsteller frei, bei nachgewiesener Schwierigkeit zur rechtzeitigen Erlangung eines Kursplatzes um Verlängerung zur Erfüllung der Auflage anzusuchen. Aus diesem Grund sei in der Sitzung der Bezirksgrundverkehrskommission vom 1.2.2016 festgestellt worden, dass die Abstandnahme von der Auflagenerfüllung nicht den Zielsetzungen des Oö Grundverkehrsgesetzes entspräche und daher dem Antrag nicht Folge gegeben werden könne.
I.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 6. März 2016 führte der Bf im Wesentlichen begründend aus, die Reservierung zum Kurs sei bei der Forstausbildungsstätte untergegangen und er habe keine Betriebsnummer für die Grundstücke erhalten und diesen Sachverhalt der Grundverkehrskommission mitgeteilt. In einem Telefonat mit Hr. P habe er seine Situation geschildert. Seit er ein kleiner Junge sei, helfe er dem Vater beim Bewirtschaften der Grundstücke. Er sei seit Jahren selber Pächter von 8,5 ha Wald, unter anderem auch dieser drei Grundstücke. Er sei im Ort aufgewachsen und kenne alle Grundnachbarn, Besonderheiten, Ansprechpersonen persönlich. Sämtliche Gerätschaften seien vorhanden. Er sei die Grundstücke auch mit dem zuständigen Förster bereits abgegangen. Herr P habe ihm zugesichert, von der Auflage Abstand zu nehmen. Der daraufhin an die Grundverkehrskommission gesendete offizielle Einspruch sei jedoch abgelehnt worden. Darüber hinaus führte der unvertretene Bf aus: „Als Beschwerdegründe möchte ich zum einen mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine unzweckmäßige Ermessensausübung anführen, da der Sachverhalt, dass ich bereits über zwei Jahre diese Grundstücke – auch zur Zufriedenheit des Försters – bewirtschafte, in keiner Weise in den Bescheiden registriert oder angeführt wurden. Ich persönlich finde es schon sehr ‚krotesk‘, dass ich nun einen Kurs besuchen soll, damit ich diese Fläche (5.500 m2) richtig bewirtschaften kann – obwohl ich diese drei Grundstücke sowie weitere – insgesamt in Summe ca. 8.5ha – bereits seit Jahren gepachtet habe und auch bewirtschafte. Zusätzlich verstehe ich in keiner Weise, dass einem einfachen Bürger, welcher ein Grundstück in dieser Größenordnung geschenkt bekommen hat, solche Steine in den Weg gelegt werden, da ich als zweifacher Jungpapa wirklich anderes zu tun habe, als Einsprüche gegen ungerechtfertigte Bescheide zu schreiben und meine raren Urlaubstage an Kurse zu verschwenden, welche sofort ausgebucht sind oder meine Anmeldung nicht registrieren und ich erneut Urlaubstage dafür opfern muss. Zusätzlich entstehen mir hierdurch Kosten, welche in keiner Relevanz mehr stehen – zeitlich bedingt und auch monetär (Stempelgebühren, Postzustellung, etc ...).“ Es werde daher der Antrag gestellt: „Den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.“
Mit Schreiben vom 16. März 2016 legte die Bezirksgrundverkehrskommission Rohrbach dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor.
II. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen.
III. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Beschwerden gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 33/2013 lautet:
„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
§12 Abs 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88/1994 idF LGBl. Nr. 59/2006 lautet:
„§ 12. Auflagen; Sicherheitsleistung
[...]
(5) Stellt die Behörde mit Bescheid rechtskräftig fest, daß die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt sind oder wurde der Rechtserwerber wegen Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 bestraft, so hat der Rechtserwerber das Grundstück zu veräußern. Wird das Grundstück nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff der Exekutionsordnung zu versteigern; § 23 (Freiwillige Feilbietung) ist anzuwenden. Können jedoch Auflagen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren, nicht erfüllt werden, kann die Behörde von der Verpflichtung zur Veräußerung absehen.
[...]“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Bf begehrte im verfahrenseinleitenden Anbringen die „Abstandnahme“ von einem Bescheid, mit dem eine Genehmigung unter der Auflage der Absolvierung eines Kurses erteilt worden ist, bzw die „Entbindung“ von der mit der Auflage vorgeschriebenen Verpflichtung.
Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass der Hauptinhalt des Bescheides in der Regel untrennbar mit der erteilten Auflage verbunden ist (vgl zB VwGH 19.5.1994, 92/07/0070; 14.9.1995, 92/06/0006). Hauptinhalt und Auflagen erwachsen gemeinsam in Rechtskraft (vgl VwGH 19.5.1994, 92/07/0070). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet. Gemäß § 68 Abs. 7 leg cit steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zu.
Der vom Bf mit dem verfahrensleitenden Antrag angefochtene Bescheid vom 2. Februar 2015 ist in Rechtskraft erwachsen. Das an die belangte Behörde gerichtete Anbringen vom 28. Dezember 2015 des Bf richtet sich daher im Ergebnis darauf, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll. Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen dem Prozesshindernis der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfüllt, es sei denn die Behörde findet den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 gegeben.
Auch ein Anspruch auf Abänderung des rechtskräftigen Bescheides kann den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht entnommen werden. Werden Auflagen nicht erfüllt und stellt die Behörde das mit rechtskräftigem Bescheid fest oder wurde der Rechtserwerber wegen Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) bestraft, löst dies gemäß § 12 Abs. 5 Oö. GVG 1994 die Verpflichtung des Rechtserwerbers zur Veräußerung des Grundstücks aus. Die Behörde kann in einem solchen Fall dann, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterfüllung der Auflagen vorliegen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts dem Rechterwerber noch nicht bekannt waren, von der Verpflichtung zum Verkauf absehen. Für Härtefälle – ein solcher liegt zB dann vor, wenn der Grunderwerb ursprünglich der Begründung eines Hauptwohnsitzes dient, jedoch nach einigen Jahren der Rechtserwerber beruflich seinen Hauptwohnsitz auf Grund von Umständen, die ihm im Zeitpunkt des Rechtserwerbs nicht bekannt waren, verlegen muss (s AB 1478 BlgOöLT 25.GP) – sieht das Oö. GVG 1994 demnach ein eigenes Regime vor. Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung von Auflagen kennt das Oö. GVG 1994 dagegen nicht.
Der verfahrenseinleitende Antrag des Bf hätte folglich von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werden müssen. Sie hat mit dem nun vom Bf vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid dagegen eine Entscheidung in der Sache getroffen. Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge, findet eine Verletzung in Rechten nicht statt, wenn die Behörde im Fall der materiellen Rechtskraft in der Sache noch einmal entscheidet und eine abweisende Entscheidung trifft, anstatt einen zurückweisenden Bescheid zu erlassen (s zB VwGH 25.4.1985, 85/02/0083; 15.10.1999, 96/21/0097). Die Rechte des Bf wurden demnach durch die abweisende Entscheidung schon deshalb nicht verletzt, weil ein Anspruch auf Sachentscheidung nicht bestand. Ein Eingehen auf die vom unvertretenen Bf vorgebrachten Beschwerdegründe und den Antrag des Bf, den fälschlich als Strafbescheid bezeichneten Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und das Verfahren einzustellen, kann daher unterbleiben.
Entsprechend der zum Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl zB VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097) hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, eine meritorische Entscheidung zu treffen. Liegen die Voraussetzungen des Art 130 Abs. 4 B-VG vor, hat das Verwaltungsgericht daher die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VfGH 18.6.2014, G 5/2014).
Die auf verfassungsrechtlicher Ebene in Art 130 Abs. 4 B-VG verankerten Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst werden auf einfachgesetzlicher Ebene in § 28 Abs. 2 VwGVG aufgegriffen. Da der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG im gegenständlichen Verfahren feststeht, war in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen wird.
V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Johannes Fischer