LVwG-500137/8/Kü/BHu
Linz, 18.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn J M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, L, vom 27. Mai 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. April 2015, GZ: UR96-45-1-2014, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Gesamtstrafe für jede in Spruchpunkt A) 1. bis 4. angeführte Verwaltungsübertretung je eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (zusammen somit 3000 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 30 Stunden, verhängt werden.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 600 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. April 2015, GZ: UR96-45-1-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 9 und 70 Abs. 2 Z 14 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Begründend wurde festgehalten, dass gegenständliche Behandlungsanlage nicht so aufgestellt gewesen sei, dass ein unzureichender Abstand zu schützenswerten Objekten eingehalten worden wäre. Darüber hinaus sei seitens der Behörde mit-geteilt worden, dass bei den Abstandsbestimmungen lediglich schützenswerte Objekte im Sinne von Krankenhäusern und Ähnlichem, besonders sensible Nachbarn, gemeint wären. Die Abstandsbestimmungen seien somit eingehalten.
Darüber hinaus sei gegenständlich ein Betriebstagebuch gemäß Auflage Punkt B)4. geführt worden. Dieses sei auch zur Einsicht für die Behörde und deren Vertreter bereitgehalten worden. Es seien jedoch die Stundenaufzeichnungen der Brecheranlage nicht als Betriebstagebuch akzeptiert worden.
Richtig sei, dass an der Brecheranlage kein Typenschild angebracht worden sei, auf welchem die Bescheid ausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum ersichtlich gewesen wären bzw. sei auch kein Genehmigungsbescheid in Kopie mitgeführt worden. Für diese Verfehlung treffe jedoch den Bf kein Verschulden. Auf Grund eines nicht vorhersehbaren Vorfalles sei der Arbeitnehmer, der als Maschinenführer der Anlage angestellt gewesen sei, am gegenständlichen Tag nicht zur Arbeit erschienen bzw. beim Brecher eingelangt, weshalb die Papiere nicht vorgelegen seien, da er diese im PKW mitgeführt habe. Dies habe jedoch durch den Bf nicht verhindert werden können, er habe den Maschinenführer selbst zur Arbeit eingeteilt. Von einem Betrieb durch eine andere Person, die ebenfalls Maschinenführer gewesen sei, habe der Bf nichts gewusst.
Der Bf sei seiner Kontrollfunktion ausreichend nachgekommen, zumal er auch an diesem Tag, wie auch sonst täglich, die Baustelle besucht hätte. Die Arbeiten hätten jedoch vor der Kontrolle durch den Bf begonnen. Eine Anwesenheit rund um die Uhr bei mehreren Baustellen sei nicht möglich. Ein Verschulden des Bf liege daher nicht vor.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 9. Juni 2015, eingelangt am 25. Juni 2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen hat und Mag. E B als Zeuge einvernommen wurde.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der J M GmbH mit dem Sitz in x, P.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. August 2010, GZ: UR-2010-21298/15-Kb/Ner, wurde der J M GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 für die mobile Behandlungsanlage – Brecher Anlage x, Typ x, SN: x, Baujahr 2005, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter anderem wurden aus lärmschutztechnischer Sicht bzw. aus bau- und sicherheitstechnischer Sicht (Nummerierung aus dem Bescheid übernommen) folgende Auflagen vorgeschrieben:
„B)4. Zur Überprüfung ist die Anlage mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen. Letzteres hat sich ständig bei der Anlage zu befinden und ist zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereitzuhalten (zB in einem versperrten Kasten). In diesem Betriebsbuch sind zumindest die Daten des Aufstellens und des Abbaues der Anlage, die genaue Bezeichnung des Standortes und die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände einzutragen.
B)5. Der Standort der mobilen Behandlungsanlage muss zu schützenswerten Nachbarbereichen (bewohnte Nachbarobjekte und Bereiche im Freien, die für den ständigen Aufenthalt von Personen geeignet sind) einen Abstand von mindestens 500 m bei freier Schallausbreitung aufweisen.
C)14. An der Brecheranlage ist ein (Typen-)Schild, auf welchem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum dauerhaft, gut lesbar und witterungsbeständig wahrzunehmen ist, anzubringen.
C)15. Der Betreiber der Brecheranlage hat eine Kopie des Genehmigungsbescheides mit der Anlage mitzuführen und diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.“
Die J M GmbH verfügt zudem über die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung bestimmter nicht gefährlicher Abfälle.
Bei der Baustelle x im Ortszentrum von K wurde die J M GmbH mit der Durchführung von Abbrucharbeiten beauftragt. Der verantwortliche Bauleiter der J M GmbH, Herr Mag. E B, hat bei der Umsetzung der Abbrucharbeiten entschieden, dass die mobile Brecheranlage direkt auf dem Grundstück, auf welchem das Abbruchobjekt stand und welches direkt im Ortsgebiet von K gelegen ist, aufgestellt wird. Herr Mag. B ist davon ausgegangen, dass es zu keinen Gefährdungen durch den Einsatz der mobilen Brecheranlage direkt im Ortsgebiet von K kommen wird.
In Absprache mit dem Baggerfahrer wurde die mobile Brecheranlage sodann direkt am Zufahrtsweg zum Abbruchobjekt abgestellt. Welcher Abstand zu Wohn-gebäuden bei diesem Aufstellort eingehalten wird, wurde von den Vertretern der J M GmbH nicht nachgemessen. Die mobile Brecheranlage war sodann zwei Tage im Einsatz.
Auf Grund von Nachbarbeschwerden über den Einsatz der mobilen Brecheranlage wurde von Organen der Polizeiinspektion K am 26. November 2014 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein wurden Lichtbilder des Aufstellortes der mobilen Brecheranlage angefertigt. Aus den Lichtbildern sowie den Erhebungen der Polizeiorgane ergibt sich, dass Nachbarobjekte in ca. 50 m Entfernung zum Aufstellort der Brecheranlage gelegen sind. Festzustellen ist, dass zwischen Nachbarobjekten und der mobilen Brecheranlage direkte Sichtbeziehung bestanden hat. Maßnahmen zur Unterbindung der Lärmausbreitung wurden von den Mitarbeitern der J M GmbH nicht durchgeführt, es wurde nur danach getrachtet, den Brechvorgang so schnell als möglich abzuschließen.
Bei der Kontrolle konnte von den Organen der Polizeiinspektion festgestellt werden, dass an der Brecheranlage kein Typenschild angebracht war, welches die Bescheid ausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum aufweist. Zudem konnten die Arbeiter der J M GmbH den Kontrollorganen den Genehmigungsbescheid nicht vorweisen. Dieser Bescheid wurde einen Tag nach der Kontrolle vorgelegt.
Die mobile Brecheranlage verfügt über einen Betriebsstundenzähler. Vom Maschinist wird bei Beginn der Arbeiten der Stand des Betriebsstundenzählers im Betriebstagebuch, welches in Form eines Heftes geführt wird, aufgezeichnet. Auf einem Lieferschein vermerkt der Maschinist zudem seine eigenen Arbeitszeiten. Anhand dieses Lieferscheines werden sodann im Büro arbeitstäglich die Betriebs-stunden und die Arbeitsstunden des Maschinisten in das Heft (Betriebstagebuch) eingefügt. Zudem sind in diesem Betriebstagebuch die im Auflagepunkt B)4. des Genehmigungsbescheides geforderten Daten eingezeichnet.
Bei der Kontrolle am 26. November 2014 hat der anwesende Maschinist dieses Betriebstagebuch nicht mitgeführt, da es in einem anderen Fahrzeug verwahrt gewesen ist. Der Maschinist konnte daher das Betriebstagebuch vor Ort nicht vorweisen.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion K vom 5. Dezember 2014, welcher Lichtbilder über den Aufstellungsort der mobilen Brecheranlage angeschlossen sind. Zudem basieren die Sachverhaltsfeststellungen auf den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Der Zeuge bezeichnet sich selbst als Verantwortlicher für die Baustelle und gibt an, dass er zusammen mit dem Baggerfahrer den Aufstellort der mobilen Brecheranlage im Ortszentrum von K festgelegt hat. Wenn ihm die Fotos der Polizeiinspektion K vorgelegt werden, gibt er selbst an, dass er den Abstand zu den nächsten Wohnobjekten mit 50 m einschätzt. Außerdem gibt der Zeuge an, dass zusätzliche Maßnahmen zur Unterbindung der Schallausbreitung nicht durchgeführt wurden, sondern grundsätzlich danach getrachtet wird, mit den Nachbarn vor Aufstellen der Anlage das Einvernehmen zu finden. Außerdem gibt der Zeuge an, dass getrachtet wird, so schnell als möglich die Maßnahmen abzuschließen. Er bestätigt auch, dass die Anlage am gegenständlichen Standort, der durch die Lichtbilder dokumentiert ist, zwei Tage im Einsatz gewesen ist.
Die Feststellungen hinsichtlich des fehlenden Typenschildes sowie der Nichtmit-führung des Genehmigungsbescheides bzw. des Betriebstagebuches basieren ebenfalls auf den Ausführungen des einvernommenen Zeugen. Diese decken sich mit den Darstellungen der Kontrollorgane in der Anzeige. Insofern waren die Feststellungen in dieser Form zu treffen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 52 Abs. 1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen.
Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist gemäß § 52 Abs. 4 AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.
Nach § 52 Abs. 5 AWG 2002 hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichenfalls geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
Wer entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder 3 aufstellt oder betreibt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 2 Z 14 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2100 € bedroht.
2. Die J M GmbH ist im Besitz einer Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen, es bestehen somit keine Zweifel, dass diese Gesellschaft gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.
Die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses genannten Auflagen des Genehmigungsbescheides für die mobile Brecheranlage legen eindeutig fest, dass die mobile Brecheranlage zu schützenswerten Nachbarbereichen, wie bewohnten Nachbarobjekten, einen Abstand von mindestens 500 m bei freier Schallausbreitung aufzuweisen hat. Außerdem ist klar und eindeutig festgelegt, dass die Brecheranlage über ein gut lesbares und witterungsbeständiges Typenschild verfügen muss, auf welchem die Bescheid ausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum dauerhaft dargestellt sind und eine Kopie des Genehmigungsbescheides jedenfalls mit der Anlage mitzuführen ist und auf Verlangen vorgewiesen werden muss.
Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Brecheranlage im Ortszentrum von K aufgestellt gewesen ist, wobei freier Sichtkontakt zu Nachbarobjekten, welche sich in 50 m Entfernung befunden haben, gegeben war. Dies wurde auch vom Betriebsleiter der J M GmbH so bestätigt. Zudem sind auf den Lichtbildern keine wirksamen Schallminderungsmaßnahmen zu erkennen und es wurde auch vom Betriebsleiter nicht behauptet, dass derartige Maßnahmen beim gegenständlichen Standort ergriffen worden sind. Fest steht zudem, dass das geforderte Typenschild nicht auf der Anlage angebracht war, sowie eine Kopie des Genehmigungsbescheides nicht vorgewiesen werden konnte.
Den Verfahrensergebnissen zufolge wird von der J M GmbH zwar ein Betriebstagebuch in Form eines Heftes geführt, in welchem die Betriebsstunden und die Arbeitsstunden des Maschinisten bzw. zusätzliche Daten eingetragen werden. Unbestritten ist allerdings, dass dieses Betriebstagebuch am Kontrolltag nicht vorgewiesen werden konnte, da dieses in einem anderen Fahrzeug, welches sich nicht an der Baustelle in K befunden hat, verwahrt war. Somit steht auch fest, dass entgegen der Auflagenvorschreibung B)4. des Genehmigungsbescheides für die mobile Brecheranlage sich das Betriebstagebuch nicht ständig bei der Anlage befunden hat und somit nicht zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereitgehalten worden ist.
Mithin ist somit festzustellen, dass die vier im Spruch genannten Auflagen des Genehmigungsbescheides für die mobile Behandlungsanlage am Tag der Kontrolle, dem 26. November 2014, nicht eingehalten wurden, weshalb dem Bf die Erfüllung der angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (VwGH vom 18. November 2003, 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (VwGH vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165). Belehrungen und Arbeitsanweisungen reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH vom 23. April 2008, 2004/03/0050, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (VwGH vom 21. Mai 2012, 2011/10/0050, mwN).
Sofern der Bf darauf verweist, dass ein Maschinist, der Betriebstagebuch bzw. Genehmigungsbescheid in seinem Fahrzeug verwahrt hat, nicht zur Arbeit erschienen ist und daher ein anderer Maschinist am fraglichen Tag eingeteilt wurde, so kann er damit jedenfalls sein mangelndes Verschulden nicht darlegen. Der Bf verweist nur darauf, dass er dies nicht verhindern hätte können. Gerade für derartige Situationen hat allerdings der Bf für ein Kontrollsystem zu sorgen, wonach auch bei diesen Vorfällen die entsprechenden Papiere sich bei der Anlage befinden. Wie ein derartiges System überhaupt im Betrieb des Bf funktioniert, hat dieser jedenfalls nicht dargelegt. Insofern sind daher die Ausführungen des Bf nicht geeignet, ihn von der subjektiven Verantwortung zu entlasten. Dem Bf trifft daher ein Verschulden, weshalb ihm die angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.
4. Sofern vom Vertreter des Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung hin-sichtlich des Nichtvorliegens von Betriebstagebuch und Genehmigungsbescheid geringfügiges Verschulden eingewendet wird, ist dem zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, nicht gegeben ist, von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann (VwGH vom 24. Jänner 2013, 2012/07/0030, mwN).
5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in Verwaltungsstrafverfahren zur Übertretung von Auflagen in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden dahingehend, dass das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (VwGH vom 2. Oktober 1998, 88/04/0032).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet diese Judikatur, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Übertretung von vier Auflagenvorschreibungen des Genehmigungsbescheides für die mobile Behandlungsanlage nicht eine Gesamtstrafe, sondern jeweils vier Einzelstrafen nebeneinander zu verhängen gehabt hätte. Die Berufungsbehörde hat bei Verhängung einer Gesamtstrafe durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer Gesamtstrafe zu verhängen, soferne die Summe der Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt (VwGH vom 16.12.2011, 2010/02/0105 mwN).
Auf Grund des Umstandes, dass der Bf gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, wäre der erhöhte Strafrahmen des § 79 Abs. 2 AWG 2002 zur Anwendung zu bringen und von einer Mindeststrafe von 2.100 Euro pro Delikt auszugehen. Da der Bf auf Grund seiner Beschwerde nicht schlechter gestellt werden darf, war daher die von der belangten Behörde verhängte Gesamtstrafe in Höhe von 3.000 Euro auf die vier Delikte zu verteilen, sodass hinsichtlich der vorliegenden Delikte somit eine Strafe von 750 Euro je Delikt ausgesprochen werden konnte. Da somit der Bf deutlich unter der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe zu bestrafen war, erübrigt sich eine weitere Erörterung der Strafbemessungsgründe im Sinne des § 19 VStG.
Insgesamt war daher dem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen und das angefochtene Straferkenntnis unter Aufteilung der von der belangten Behörde widriger Weise verhängte Gesamtstrafe auf die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltenen vier Straftatbestände zu bestätigen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur-teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu-bringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger