LVwG-450094/8/ZO/TK

Linz, 19.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn R. G., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. S., L., vom 27.10.2015, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 5.10.2015, Zl. 27886/2015 betreffend die Haftung für Lustbarkeitsabgabe­verbindlichkeiten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.3.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als (ehemaliger) Geschäftsführer der R. GmbH, x, L., zur Haftung für Lustbarkeitsabgabeverbindlichkeiten dieser Gesellschaft im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 15.3.2014 in der Höhe von 64.127,44 Euro herangezogen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 20.4.2015, Zl. 3625/2015, den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Haftung für Lustbarkeits­abgabeverbindlichkeiten herangezogen, welche für die R. GmbH, x, L., im Abgabenzeitraum 2008 bis 2.5.2014 in Höhe von 65.404,44 Euro entstanden sind. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Stadtsenat der Stadt Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass bei der R. GmbH im Zeitraum von 2008 bis 2.5.2015 Lustbarkeitsabgabe­verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 67.323,91 Euro entstanden, aber nicht bezahlt worden seien. Über dieses Unternehmen sei mit 2.5.2014 der Konkurs eröffnet worden, die Forderung sei im Konkursverfahren geltend gemacht und eine Konkursquote von 1.919,47 Euro überwiesen worden. Es seien daher noch Lustbarkeitsabgabeverbindlichkeiten in Höhe von 65.404,44 Euro offen. Der Beschwerdeführer sei im gesamten Zeitraum Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen und habe als dieser nicht dafür gesorgt, dass die Lustbarkeitsabgaben bezahlt werden. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass die Veranstaltungen entgegen § 4 der Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz nicht angemeldet worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese Pflichtverletzungen auch verschuldet. Bezüglich der pauschal behaupteten Unmöglichkeit der Erfüllung der Abgabenverbindlichkeiten verwies die Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den Betroffenen eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast treffe, welcher er nicht nachgekommen sei. Die Geltendmachung der Haftung sei unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben geboten und es liege im Ermessen der Abgabenbehörde, welcher von mehreren potentiell Haftenden konkret zur Haftung herangezogen wird. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Billigkeitsgründe vorgebracht, welche im Rahmen der behördlichen Ermessungsübung zu berücksichtigen gewesen seien.   

 

 

II.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass der Bescheid, mit welchem die Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 49.681,74 Euro vorgeschrieben worden sei, vom 15.2.2014 datiere. Der Betrieb sei jedoch bereits im Februar 2014 eingestellt worden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie es zu diesem Bescheid gekommen sei bzw. welche Schätzungen diesem zugrunde liegen. Es stehe jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang mit allfälligen Lustbarkeitsabgaben stehe. Für diese sei ausschließlich seine damalige Gattin, Frau K. G. zuständig gewesen. Er habe deshalb kein wie immer schuldhaftes Verhalten gesetzt.

Ab Februar 2014 seien keine Verbindlichkeiten der R. GmbH mehr bezahlt worden, Gläubiger seien nicht mehr befriedigt worden. Es sei daher keine Schlechterstellung der Abgabenbehörde erfolgt, weshalb die Erlassung eines Haftungsbescheides ausscheide.

 

 

III.           Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 2. November 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.3.2016. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und die Zeugin K. G. teilgenommen. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

IV.1. Die R. GmbH, x, L., betrieb zumindest vom 1.10.2010 bis 30.6.2012 das Lokal „B.“ in L., x, sowie zumindest ab 16.1.2007 bis Mitte März 2014 (Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) das Lokal „S.“ in L., x. Am 2.5.2014 wurde über dieses Unternehmen der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer war vom 23.12.2006 bis 2.5.2014 durchgehend handels­rechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Seine (damalige) Gattin K. G. war vom 23.12.2006 bis 9.9.2011 sowie vom 20.12.2011 bis 2.5.2014 ebenfalls handelsrechtliche Geschäftsführerin.

 

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 8.2.2007,
GZ. 933-2, wurde für eine mechanische Musikanlage für das Lokal „S.“ eine monatliche Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 21,80 Euro festgesetzt. In diesem Bescheid wird die R. GmbH auch darauf hingewiesen, dass die Monatspauschale bis 15. jedes Monats unaufgefordert zu entrichten ist und diese Pauschalabgabe nicht für Lustbarkeiten gilt, für die ein Entgelt eingehoben wird. Diese monatliche Lustbarkeitsabgabe für die Musikanlage wurde von der R. GmbH in der Folge bis einschließlich Juni 2013 regelmäßig bezahlt, ab Juli 2013 erfolgten dann diesbezüglich keine Bezahlungen mehr.

 

Mit Bescheid vom 5.2.2014, GZ. 933-2, hat das Magistrat der Landeshauptstadt Linz der R. GmbH für den Zeitraum vom 1.10.2010 bis 30.6.2012 für das Lokal „B.“ (vormals N.) in L., x, eine Abgabennachforderung an Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von 12.746,43 Euro festgesetzt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass die R. GmbH der Anmeldepflicht nicht nachgekommen sei und die Lustbarkeitsabgabe daher von der Behörde festzusetzen war, wobei sie als Pauschalabgabe nach der Roheinnahme zu bemessen war. Es sei eine Roheinnahme für Eintritte von 101.971,44 Euro ermittelt worden, daraus ergebe sich die vorgeschriebene Lustbarkeitsabgabe.

 

Ebenfalls mit Bescheid vom 5.2.2014, GZ. 933-2, hat das Magistrat der Landeshauptstadt Linz der R. GmbH für das Lokal „S.“ über den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.12.2013 eine Abgabennachforderung an Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von 49.681,74 Euro festgesetzt. Auch diese Abgabennachforderung wurde damit begründet, dass die Anmeldepflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sei und aufgrund der Ergebnisse der Prüfung die Bemessungsgrundlage im Wege einer Schätzung ermittelt worden sei. Insgesamt habe die Roheinnahme für Eintritte 393.189,84 Euro betragen, woraus sich eine Pauschalabgabe in Höhe von 49.148,73 Euro ergebe. Weiters sei die Kartenabgabe für die Mehreintrittskarten in Höhe von 533,01 Euro ermittelt worden, sodass sich eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von insgesamt 49.681,74 Euro ergebe.

 

Alle diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Am 26.5.2014 hat das Magistrat der Landeshauptstadt Linz zu GZ. 933-2 mit einem weiteren Bescheid für die im Lokal „S.“ veranstalteten Lustbarkeiten (Disco) die Lustbarkeitsabgabe mit 3.339,18 Euro festgesetzt. Dieser Bescheid wurde an die R. GmbH zH deren Masseverwalter adressiert.

 

Der Gesamtbetrag dieser vorgeschriebenen Lustbarkeitsabgaben einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge beträgt 67.323,91 Euro. Diese Forderungen wurden auch im Konkursverfahren angemeldet und vom Masseverwalter nicht bestritten. Im Zuge des Konkursverfahrens wurde eine Quote von 1.919,47 Euro bezahlt, sodass ein offener Betrag von 65.404,44 Euro verbleibt.

 

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu dieser Lustbarkeitsabgabe an, dass in den Lokalen ein bestimmter Betrag als Eintritt verlangt wurde, wobei als Gegenleistung bestimmte Getränke verbilligt abgeben worden seien.

 

IV.2. Nach dem Vorbringen in den Schriftsätzen während des Verfahrens sei der Betrieb des Lokals „S.“ im Februar 2014 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass die Betriebseinstellung Mitte März bis Anfang April 2014 erfolgt sei. Im Hinblick auf diese eindeutige Aussage des Beschwerdeführers selbst ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass das Lokal zumindest bis Mitte März 2014 betrieben wurde.

 

IV.3. In der Beschwerde sowie im behördlichen Verfahren wurde behauptet, dass die R. GmbH ab Februar 2014 keinerlei Verbindlichkeiten mehr bezahlt habe. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass im Jahr 2014 keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien, welche Beträge davor vorhanden gewesen seien, könne er nicht sagen, da dies von seiner damaligen Gattin erledigt worden sei. Der Beschwerdeführer war bereits mit Schreiben der Behörde vom 16.6.2015 aufgefordert worden, einen Nachweis dahingehend zu erbringen, welche finanziellen Mittel der R. GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Lustbarkeitsabgabe zur Entrichtung der offenen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten zur Verfügung standen und welche Forderungen mit diesen vorhandenen Mitteln zu diesen Fälligkeitszeitpunkten tatsächlich befriedet wurden. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit in irgendeiner Weise belegt und keinerlei Unterlagen vorgelegt.

 

IV.4.1. Zur Frage einer allfälligen Aufgabenaufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen (damaliger) Gattin – also den beiden Geschäftsführern der R. GmbH - gab der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid an, dass die Geschäftsführerin K. G. die Geschäfte zuletzt geleitet habe und für die steuerlichen Belange verantwortlich gewesen sei. In der bereits vorher erstatteten Stellungnahme nach Einleitung des Haftungsverfahrens am 18.2.2015 wurde eine derartige Aufgabenverteilung nicht behauptet.

 

In der Beschwerde wird dazu pauschal vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung mit allfälligen Lustbarkeitsabgaben stehe. Für diese sei ausschließlich Frau K. G. zuständig gewesen.

 

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich nicht um die Abrechnung der Eintritte und der Getränke gekümmert habe, dass sei Aufgabe seiner damaligen Gattin gewesen. Es sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass er sich um den Einkauf und Reparaturen kümmere, die Abrechnungen und alle finanziellen Belange seine Gattin verwalte. Das Geschäftsmodell (gemeint das Einheben von Eintritten und die dafür verhältnismäßig günstige Abgabe von Getränken) sei vom Franchisegeber vorgegeben worden, er sei der Meinung gewesen, dass es sich dabei nicht um lustbarkeitsabgabenpflichtige Eintritte handeln würde. Er habe sich diesbezüglich nicht beim Magistrat erkundigt, ob seine Gattin dies gemacht habe, wisse er nicht. Mit dem Steuerberater habe ausschließlich seine Gattin, mit dem Masseverwalter habe im Wesentlichen nur er Kontakt gehabt. Im Jahr 2014 habe er mit dem Geschäftsbetrieb nichts mehr zu tun gehabt. Er habe aufgrund der aufrechten Ehe seiner damaligen Gattin vertraut und sich um die Zahlen nie im Detail gekümmert. Eine schriftliche Aufzeichnung über diese Aufgabenaufteilung existiere nicht.

 

Die zur mündlichen Verhandlung am 8.3.2016 geladene ehemalige Gattin des Beschwerdeführers verweigerte zu dieser Frage die Aussage. Der Beschwerdeführer erteilte auf Befragen keine Zustimmung, den Steuerberater der R. GmbH von seiner Schweigepflicht betreffend die Frage, welcher Geschäftsführer dieses Unternehmens mit ihm Kontakt gehabt hatte, zu entbinden.

 

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin wurden vom LG Linz zu Zl. 23 Hv 67/15y rechtskräftig wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung verurteilt, weil sie als für die abgabenrechtlichen Belange der R. GmbH verantwortliche Geschäftsführer die Verkürzung verschiedener Abgaben (allerdings nicht der Lustbarkeitsabgabe) bewirkt hatten. Das Strafgericht wertete dabei die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers als mildernd.

 

IV.4.2. Zu diesen Beweisergebnissen ist in freier Würdigung Folgendes festzuhalten:

 

Auffällig ist vorerst, dass in der ersten Stellungnahme zum anhängigen Haftungsverfahren die angebliche Aufgabenaufteilung überhaupt nicht erwähnt wird. In der Berufung wird erstmals behauptet, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Geschäfte zuletzt geleitet habe und für die steuerlichen Belange verantwortlich gewesen sei. In der Beschwerde wird dann pauschal behauptet, dass für die Lustbarkeitsabgabe ausschließlich die damalige Gattin des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt so dar, als ob er sich um die finanziellen Belange der R. GmbH fast überhaupt nicht und um die steuerlichen Belange gar nicht gekümmert hätte und dies von Anfang an so vereinbart gewesen sei.

 

Allein der zeitliche Ablauf dieser Behauptungen und der Umstand, dass die angebliche steuerliche Alleinverantwortlichkeit der Gattin im Laufe des Verfahrens immer stärker betont wurde, sprechen gegen deren Richtigkeit. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Behauptung, wenn sie den Tatsachen entsprechen würde, nicht von Anfang an in vollem Umfang vorgebracht worden wäre.

 

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Fragen zu diesem Thema nach Ansicht des zuständigen Richters einen unsicheren und zögerlichen Eindruck machte.

 

Der Umstand, dass es bezüglich der behaupteten Aufgabenverteilung keine schriftlichen Aufzeichnungen gibt, würde für sich allein deren Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen, in Verbindung mit den oben angeführten Überlegungen spricht aber auch dies gegen die behauptete klare Aufgabenaufteilung. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Gattin des Beschwerdeführers zwischen 9.9. und 20.12.2011, also für ca. 3,5 Monate, laut Firmenbuch nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin der R. GmbH war. Würden die Behauptungen des Beschwerdeführers stimmen, dann wäre in dieser Zeit überhaupt kein Geschäftsführer dieses Unternehmens für deren steuerliche Belange zuständig gewesen, was jedoch ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint.

 

Dass der Beschwerdeführer die Befragung des Steuerberaters der R. GmbH zu diesem Thema verweigert hat, würde für sich allein seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen einem Steuerberater und dessen Klienten u.a. auch durch das Aussageverweigerungsrecht des § 171 BAO geschützt wird. Im Hinblick auf die starken Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Aufgabenaufteilung, welche sich aus den oben angeführten Überlegungen ergeben, spricht jedoch auch dieser Umstand gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seine damalige Gattin hat die Aussage zu Recht verweigert, daraus können keine Schlüsse in irgendeine Richtung gezogen werden.

 

Aus der gerichtlichen Verurteilung, insbesondere dem Geständnis des Beschwerdeführers ist abzuleiten, dass dieser für die abgabenrechtlichen Belange der R. GmbH grundsätzlich verantwortlich war. Dieses Urteil umfasst die hier gegenständliche Lustbarkeitsabgabe nicht, weil die Hinterziehung von Gemeindeabgaben nicht nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen ist. Aus dem Geständnis des Beschwerdeführers (welches wohl auch seine Verantwortlichkeit umfassen muss) ergibt sich aber, dass seine Angaben in der Verhandlung, wonach von Anfang an vereinbart gewesen sei, dass sich nur seine Gattin um die steuerlichen Belange kümmere, nicht richtig sein kann.

 

Insgesamt ist es aufgrund dieser Überlegungen als erwiesen anzusehen, dass die behauptete klare Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern der R. GmbH nicht gegeben war und sich der Beschwerdeführer ebenso wie seine Gattin um die steuerlichen Belange des Unternehmens gekümmert hat bzw. als Geschäftsführer hätte kümmern müssen.

 

 

V.           Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

V.1. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesem zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

Die relevanten Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz (LAO Linz) lauten wie folgt:

 

§ 4 Abs. 1: Lustbarkeiten, die im Gemeindegebiet von Linz veranstaltet werden, sind grundsätzlich spätestens zwei Werktage vorher beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt, anzumelden.

 

§ 6 Abs. 1: Die Abgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird in einer der nachstehenden Formen eingehoben:

1.   In der Form der Kartenabgabe (Prozentualabgabe), sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen (Gutschein, Programmen, Bausteinen, Festabzeichen usw.) abhängig gemacht ist;

2.   In der Form der Pauschalabgabe (nach festen Sätzen),

a)   sofern und soweit die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise zugänglich ist,

b)   anstelle der Kartensteuer, wenn jeder Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen hat, die Durchführung der Kartensteuer jedoch nicht hinreichend überwacht werden kann oder für die Veranstaltung störend oder hindernd wirkt oder wenn durch die Pauschalabgabe ein höherer Abgabenertrag erzielt wird;

3.   In der Form der Sonderabgabe von der Roheinnahme.

 

§ 13 Abs. 2: Die Abgabenschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Abgabenschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.

 

§ 14 Abs. 1: Für die Höhe der Pauschalabgabe ist der Charakter und das voraussichtliche Bruttoergebnis der Lustbarkeitsveranstaltung, die Anzahl der Mitwirkenden, die voraussichtlich Zahl der Teilnehmer, die Zahl und Größe der für die Lustbarkeit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (Flächen, Plätze), die Dauer der Lustbarkeit, bei Lustbarkeiten in Gastlokalitäten auch der Speise- und Getränkepreise, stets aber insbesonders das Erträgnis der Kartenabgabe bei gleichen oder ähnlichen Lustbarkeiten in Betracht zu ziehen.

 

§ 14 Abs. 2: Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz kann anstelle des Pauschalbetrages für einzelne Lustbarkeiten eine Monats- oder Jahrespauschale festsetzen.

 

§ 15 Abs. 2: Unter Roheinnahme ist die Summe der Vergütungen, die der Veranstalter von den Besuchern für die Zulassung zu der Veranstaltung erhält, nicht aber sonstige Einnahmen des Veranstalters, etwa aus der Verabreichung von Speisen oder Getränken, zu verstehen.

 

§ 19: Die Pauschalabgabe ist bei der Anmeldung durch Abgabenbescheid festzusetzen. Die Pauschalabgabe für einzelne Lustbarkeiten ist spätestens einen Monat nach dem Tag der Lustbarkeit fällig und zu entrichten. Monatspauschalbeträge sind am 15. jedes Monats, Jahrespauschalbeträge in vier gleichen Raten zu Beginn des Vierteljahres fällig.

 

V.2.1. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Abgabenzeitraums handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. GmbH. Er gehört daher jedenfalls zu den gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO haftungspflichtigen Personen. Die Haftung des § 9 BAO setzt die Uneinbringlichkeit der Abgabe, eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter und sein Verschulden an dieser Verletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.

 

V.2.2.1. Gegen die R. GmbH wurde am 2.5.2014 der Konkurs eröffnet, weshalb die Abgaben mit Ausnahme der Konkursquote bei der R. GmbH als Primärschuldnerin uneinbringlich sind.

 

V.2.2.2. Die Uneinbringlichkeit einer Abgabe setzt voraus, dass diese Abgabe überhaupt entstanden ist. Bezüglich der Lustbarkeitsabgabe für das Lokal „B.“ für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.6.2012 in Höhe von 12.746,43 Euro sowie für das Lokal „S.“ für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2013 in Höhe von 49.681,74 Euro steht dies aufgrund der Rechtskraft der entsprechenden Festsetzungsbescheide sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bindend fest.

 

V.2.2.3. Bezüglich des Bescheides vom 26.5.2014 betreffend die Lustbar­keitsabgabe für das Lokal „S.“ für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2014 in Höhe von 3.339,18 Euro ist anzuführen, dass dieser Bescheid an die R. GmbH z.H. des Masseverwalters adressiert war. Über die R. GmbH war zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides das Konkursverfahren bereits eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes tritt in einem Abgabeverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Der gegenständliche Festsetzungsbescheid wäre daher direkt an den Masseverwalter zu richten gewesen und nicht an die R. GmbH. Gegenüber dieser konnte der Festsetzungsbescheid nicht wirksam erlassen werden, weil ihr in den die Masse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen war (vgl. dazu VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061). Der Festsetzungsbescheid, welcher an die R. GmbH z.H. des Masseverwalters adressiert war, entfaltet daher keine Bindung.

 

Die Frage der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Jänner bis April 2014 ist daher als Vorfrage im Haftungsverfahren selbständig zu beurteilen. Diesbezüglich ist glaubwürdig, dass der Betrieb tatsächlich bereits Mitte März eingestellt wurde, woraus sich ergibt, dass im Jahr 2014 Einnahmen aus Eintritten lediglich für 2,5 Monate erzielt wurden. Die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Bemessungsgrundlage ist unbedenklich, weil dieser nie konkret widersprochen wurde. Es ergibt sich daher eine monatliche Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 834,80 Euro, sodass sich für 2,5 Monate eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 2.087 Euro ergibt. Auch die Pauschalabgabe für die im Lokal „S.“ betriebene mechanische Musikanlage reduziert sich entsprechend. Diese beträgt für jedes angefangene Monat 21,80 Euro und ist jeweils am 15. des laufenden Monates fällig. Sie war daher für die Monate Jänner, Februar und März 2014 noch zu bezahlen, für April 2014 ist jedoch diese Lustbarkeitsabgabe nicht mehr entstanden (das gilt auch für die entsprechende Mahngebühr in Höhe von 3,00 Euro). Insgesamt verringert sich die Lustbarkeitsabgabe für das Jahr 2014 daher um 1.277 Euro und der Abgabezeitraum vom 1.1. bis 15.3.2014.

 

V.2.2.4. Weiters ist zu klären, wann die jeweilige Lustbarkeitsabgabe entstanden ist und wann diese fällig wurde. Gemäß § 4 Abs. 4 BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Daraus ergibt sich, dass die Entstehung und die Fälligkeit der Lustbarkeitsabgabe nicht von der Erlassung der jeweiligen Festsetzungsbescheide abhängig sind.

 

Es handelt sich bei der gegenständlichen Lustbarkeitsabgabe um eine sogenannte Pauschalabgabe nach der Roheinnahme im Sinne des § 15 LAO Linz. In einem geringen Ausmaß (Mehreintrittskarten im Lokal „S.“) handelt es sich auch um eine Kartenabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 LAO Linz. Aus § 6 Abs. 1 Z 2 LAO Linz ergibt sich, dass auch bei der Pauschalabgabe als Steuergegenstand der Verkaufserlös der erzielten Eintrittskarten bzw. wenn keine Karten ausgegeben wurden, die eingehobenen Eintrittsgelder anzusehen sind, wobei die Abgabe im Gegensatz zur Kartenabgabe pauschaliert festgesetzt wird. Für die Form der Pauschalabgabe nach der Roheinnahme ist im Gegensatz zur Kartenabgabe der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld nicht ausdrücklich geregelt. Im Hinblick darauf, dass es sich inhaltlich um denselben Abgabengegenstand handelt und der Unterschied lediglich darin besteht, dass dieser pauschaliert wird, kann mangels einer anderslautenden Regelung für das Entstehen der Abgabenschuld die Bestimmung des § 13 Abs. 2 LAO Linz für die Kartenabgabe herangezogen werden. Die Abgabenschuld entstand daher bereits mit der Ausgabe der jeweiligen Karten (bzw. mit dem Einheben des entsprechenden Eintrittsgeldes, sofern keine physischen Karten ausgefolgt wurden). Auch aus § 14 Abs. 1 letzter HS. LAO Linz ist abzuleiten, dass die Pauschalabgabe inhaltlich der Kartenabgabe nahe kommt und der Unterschied zwischen diesen beiden Abgabenformen nur darin besteht, dass die Pauschalabgabe (wie der Name nahe legt) pauschaliert festgesetzt wird. Gemäß § 19 1. Satz LAO Linz wäre die Höhe dieser pauschalierten Abgabe bei der Anmeldung der Lustbarkeit durch Abgabenbescheid festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer bzw. die von ihm vertretene GesmbH hat die Lustbarkeit aber nicht angemeldet, weshalb der Festsetzungsbescheid letztlich erst im Februar 2014 erlassen wurde. Dieser Festsetzungsbescheid hat jedoch gemäß § 4 Abs. 4 BAO ohnedies keinen Einfluss auf die Entstehung und die Fälligkeit der Lustbarkeitsabgabe. Die Abgabe ist gemäß § 19 2. Satz LAO Linz spätestens einen Monat nach dem Tag der Lustbarkeit fällig geworden. Die für den Beginn des nunmehr vorgeschriebenen Zeitraumes (Jänner 2008) festgesetzte Lustbarkeit ist daher bereits im Februar 2008 fällig geworden. Für die zuletzt Mitte März 2014 durchgeführt Lustbarkeit ist die Lustbarkeitsabgabe Mitte April 2014 fällig geworden.

 

V.2.2.5. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Jahr 2013 bei der R. GmbH eine Lustbarkeitsabgabeprüfung durch das Magistrat der Landeshauptstadt Linz durchgeführt wurde, weshalb die ab Jänner 2008 fällig gewordenen Lustbarkeitsabgaben nicht verjährt sind (§ 238 Abs. 2 BAO).

 

V.2.3. Bezüglich der für die Haftung erforderlichen Pflichtverletzung ist festzu­halten, dass die R. GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten überhaupt keine Lustbarkeitsabgabe bezahlt hat. Sie hat jedoch jedenfalls Eintrittsgelder kassiert, weshalb ihr auch Geldmittel zur Verfügung standen, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Selbst wenn diese Einnahmen aus Eintrittsgeldern zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten bei Weitem nicht ausgereicht hätten, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, die Lustbarkeitsabgabe zumindest anteilsmäßig zu bezahlen.

 

Der Beschwerdeführer wäre als Geschäftsführer des angeführten Unternehmens gemäß § 80 Abs. 1 BAO jedenfalls verpflichtet gewesen, für die Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe zu sorgen. Soweit er geltend macht, dass er nach der unternehmensinternen Aufgabenaufteilung für steuerliche Belange gar nicht zuständig gewesen sei, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung (siehe oben Pkt. IV.4.) zu verweisen. Aufgrund dieses Beweisergebnisses war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich um die steuerlichen Belange der R. GmbH zu kümmern, weshalb er die fehlende Bezahlung der Lustbarkeitsabgabe zu vertreten hat. Zu dieser Frage hat der Beschwerdeführer eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, welcher er nicht entsprochen hat. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.1986, 84/13/0246 haften bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer sogar dann alle, wenn eine entsprechende Aufgabenabgrenzung nicht festgestellt werden kann. Selbst wenn eine derartige „Beweislastumkehr“ zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könnte, ist im konkreten Fall jedenfalls festzuhalten, dass nach den Ergebnissen der Beweiswürdigung es tatsächlich keine derartige Aufgabenverteilung gegeben hat.

 

Zusätzlich hat die belangte Behörde zu Recht in ihrer Begründung ausgeführt, dass die R. GmbH entgegen der Verpflichtung des § 4 Abs. 1 LAO Linz die gegenständlichen Lustbarkeiten nicht angemeldet hat. Auch diese unterlassene Anmeldung stellt eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer hätte für die entsprechende Anmeldung sorgen müssen.

 

V.2.4. Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der behauptete Irrtum bzgl. der Abgabenpflicht das Verschulden nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließt, weil sich der Beschwerdeführer bei der Abgabenbehörde nicht diesbezüglich erkundigt hat. Eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit der R. GmbH würde das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen. Dazu ist allerdings anzuführen, dass bis zur Betriebseinstellung im März 2014 jedenfalls Einnahmen erzielt wurden, weshalb die Lustbarkeitsabgabe zumindest anteilsmäßig hätte bezahlt werden müssen. Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Geschäftsführers darlegen muss, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145 sowie in letzter Zeit 23.3.2010, 2010/13/0042). Der Beschwerdeführer wurde von der Abgabenbehörde zur Konkretisierung und zum Nachweis der behaupteten Zahlungsunfähigkeit zu den jeweiligen Fälligkeits­zeitpunkten aufgefordert, er hat dazu jedoch keine konkreten Angaben gemacht und keinerlei Unterlagen vorgelegt. Im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung zu seiner diesbezüglichen qualifizierten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht ist daher auch von Verschulden des Beschwerdeführers an den nicht erfolgten Zahlungen auszugehen.

 

V.2.5. Zur Kausalität der Pflichtverletzung ist darauf hinzuweisen, dass es bei rechtzeitiger Bezahlung der Lustbarkeitsabgabe zum jeweiligen Fälligkeits­zeitpunkt zu keiner Abgabenverkürzung gekommen wäre. Die fehlende Zahlung ist daher jedenfalls kausal für die Abgabenverkürzung. Auch diesbezüglich ist zur behaupteten vollständigen (bzw. auch teilweisen) Zahlungsunfähigkeit auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach wegen des nicht ausreichend konkreten Vorbringens davon ausgegangen werden kann, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Abgabenverkürzung war und der Geschäftsführer für die Abgabenschulden zur Gänze haftet.

 

Die Verletzung der Anmeldepflicht führte nicht direkt zu einer Abgabenver­kürzung, weil die Lustbarkeitsabgabe unabhängig von der unterlassenen Anmeldung entstanden ist und fällig wurde. Dennoch ist auch diese Pflichtverletzung kausal für die Abgabenverkürzung. Hätte nämlich der Geschäftsführer dafür gesorgt, dass die R. GmbH die Lustbarkeit ordnungsgemäß angemeldet hätte, so wäre die Höhe der Abgabe von Anfang an durch die Abgabenbehörde festgesetzt worden und es ist davon auszugehen, dass die R. GmbH ihre Zahlungsverpflichtung (zumindest im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten) nachgekommen wäre. Ansonsten müsste nämlich die R. GmbH unterstellt werden, dass sie trotz Kenntnis dieser Abgabenverpflichtung vorsätzlich Abgaben hinterzogen hätte, was aber nicht angenommen werden kann.

 

V.3. Letztlich ist noch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geltendmachung der Haftung des Geschäftsführers um eine Ermessensentscheidung handelt. Diesbezüglich hat die Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung der Haftung die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches darstellt, weshalb diese unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben grundsätzlich geboten ist. Im gesamten Verfahren wurden auch keine konkreten Gründe vorgebracht, weshalb die Haftung nicht bzw. nicht für den gesamten offenen Betrag geltend gemacht werden sollte, weshalb auch aus diesem Grund keine Ermessensüberschreitung vorliegt. Bezüglich der Frage, gegenüber welchem/n Geschäftsführer/n die Haftung geltend gemacht wird, hat die Behörde ein Auswahlermessen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Haftungszeitraumes Geschäftsführer der R. GmbH war, während die zweite Geschäftsführerin diese Tätigkeit zumindest kurze Zeit nicht ausgeübt hat, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Haftung ihm gegenüber geltend gemacht wurde.

 

V.4. Der Beschwerde war daher im Wesentlichen keine Folge zu geben. Lediglich aufgrund des im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen etwas kürzeren Zeitraumes, in welchem das Lokal „S.“ betrieben wurde, reduziert sich der Zeitraum und damit auch die Höhe der Lustbarkeitsabgaben. Die Haftung war daher für den diesbezüglich geringfügig niedrigeren Betrag vorzuschreiben.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Geschäftsführers für offene Abgabenverbindlichkeiten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl