LVwG-350229/2/KLi/PP
Linz, 15.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die (undatierte) Beschwerde des Mag. Dr. S. W., geb. x, x, E., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.2.2016, GZ: SJF, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Bedarfsorientierte Mindestsicherung)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.2.2016, GZ: SJF, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27, 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.1.2016 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, und zwar Kontoauszüge der letzten sechs Monate für beide Ehegatten, AMS-Terminvormerkungen für beide Ehegatten, den Nachweis der Höhe der Alimente für S. W., Schulbesuchsbestätigungen, Schulbesuchsbestätigung S. W. bzw. AMS-Anmeldung, Einkommensnachweise, Vermögensnachweise (Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherung, Wertpapierdepot), Familienbeihilfenbescheid, Nachweise darüber, wovon der Lebensunterhalt bislang bestritten werden konnte, beizubringen. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne.
In rechtlicher Hinsicht sei dazu Nachfolgendes auszuführen: Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG sei die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens
1. erforderlichen Angaben zu machen, 2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und 3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen. Komme eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, könne die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür sei, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sei.
Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für seinen Antrag die Entscheidungsgrundlage. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die undatierte und am 2.3.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Bescheid zu früh zurückgewiesen worden sei. Es sei nicht die volle Verbesserungsfrist abgewartet worden. Gemäß Zustellgesetz hätte eine Frist plus Postlauf abgewartet werden müssen, was in diesem Fall nicht angewendet worden sei. Nachdem die Behörde sich wochenlang (fast monatelang) mit der Bearbeitung des ursprünglichen Bescheides Zeit gelassen habe, könne scheinbar mit der Zurückweisung nicht einmal die gewährte (ohnehin kurze) Verbesserungsfrist abgewartet werden. Es lasse dies fast einen Belastungszwang der Behörde vermuten. Der Beschwerdeführer sei damit in seinen verfassungsgesetzlichen Rechten auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), sowie dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) verletzt. Weiters sei das Schikaneverbot von Behörden verletzt worden.
II.3. Am selben Tag (26.1.2016) nahm der Beschwerdeführer telefonisch Kontakt mit der belangten Behörde auf und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens. Ihm wurde berichtet, dass am selben Tag ein Verbesserungsauftrag an ihn ergangen ist. Nachdem der Beschwerdeführer wissen wollte, welche Unterlagen von ihm verlangt werden, wurde ihm dies erklärt. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er nicht einsehe, sich beim AMS anmelden zu müssen und dies auch nicht im Gesetz stehen würde und er stehe dem Arbeitsmarkt ja sowieso zur Verfügung.
II.4. Der Verbesserungsauftrag vom 26.1.2016 wurde dem Beschwerdeführer mittels RSb-Sendung übermittelt. Sie wurde vom Beschwerdeführer am 28.1.2016 übernommen. Während der 14-tägigen Frist ist der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde nicht nachgekommen.
Nachdem der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag am 28.1.2016 übernommen hatte, endete die Frist zur Vorlage der Unterlagen (Verbesserung) am 11.2.2016.
Der Beschwerdeführer hat das Schreiben der belangten Behörde innerhalb offener Frist nicht beantwortet und keine Unterlagen vorgelegt.
II.5. Daraufhin erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 11.2.2016, GZ: SJF, der zudem den Hinweis enthält, dass mit diesem Bescheid keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag erfolgt ist, jedoch unter Hinweis auf die geforderte Mitwirkungspflicht eine neuerliche Antragstellung möglich ist.
II.6. Am 2.3.2016 langte bei der belangten Behörde die undatierte Beschwerde des Beschwerdeführers ein, mit welcher ein ELDA-Auszug der Oö. GKK betreffend den Beschwerdeführer, eine Niederschrift über einen Unterhaltsvergleich betreffend seinen Stiefsohn, Kontoauszüge sowie eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vorgelegt wurden.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Die persönlichen Verhältnisse und die Antragstellung des Beschwerdeführers für sich und seine Familienmitglieder gehen aus dem Akteninhalt hervor. Weitere Erhebungen zur Antragstellung selbst waren insofern nicht erforderlich.
III.2. Der weitere Verfahrensverlauf ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der belangten Behörde. Aus diesem geht zunächst der Auftrag zur Verbesserung mit den von der Behörde geforderten Unterlagen sowie das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer hervor. Weiters ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Verbesserungsfrist keine Unterlagen vorgelegt hat.
III.3. Letzten Endes ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt, dass allfällige Unterlagen erst mit der Beschwerde vorgelegt wurden. Insofern konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, das bereits der Akteninhalt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 VwGVG).
IV. Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
Gemäß § 28 Abs. 5 Oö. BMSG sind im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
1. zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;
2. aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;
3. Wohnsituation;
4. zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.
Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens
1. erforderlichen Angaben zu machen,
2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und
3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.
Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihre Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:
V.1. Zunächst ist auszuführen, dass „Sache“ des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit der in Rede stehenden Zurückweisung ist (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).
Im Beschluss vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, führt der Verwaltungsgerichtsgerichtshof zu den Verfahrensbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer in administrativen Instanzen zu übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/002).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat insofern im gegenständlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht. Wenn der Beschwerdeführer eine Entscheidung „in rem“ verlangt, so kann auch diese Entscheidung nur über die Zurückweisung des Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgen und nicht über die Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Mit anderen Worten: Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren ist oder nicht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals eine Stellungnahme zu den geforderten Unterlagen abgegeben hat, kann daher die Sachentscheidung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auch die außerhalb der Vorlagefrist mit der Beschwerde eingebrachten Urkunden, können nicht Sache des Beschwerdeverfahrens werden.
V.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.1.2016 von der belangten Behörde aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies wurde ihm am selben Tag auch telefonisch mitgeteilt. Bereits in diesem Telefongespräch kündigte der Beschwerdeführer an, die geforderten Unterlagen nicht vorzulegen.
Die schriftliche Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 28.1.2016 zugestellt. Die Frist zur Vorlage der Unterlagen endete somit am 11.2.2016. Innerhalb dieser Frist langten keine Unterlagen bei der belangten Behörde ein. Erst mit der Beschwerde wurden diese Unterlagen (teilweise) vorgelegt.
Am 11.2.2016 erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde habe sich mit der Entscheidung wochenlang Zeit gelassen, während er nur eine kurze Frist zur Verfügung gehabt habe, ist § 32 Abs. 1 Oö. BMSG entgegen zu halten, wonach der Behörde für ihre Entscheidung eine Höchstfrist von drei Monaten gesetzlich gesetzt wird, welche auch die Verbesserung durch den Beschwerdeführer inkludiert.
V.3. In rechtlicher Hinsicht steht die Zurückweisung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Der Beschwerdeführer wurde iSd § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. BMSG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seines Antrages sowie zur Vorlage von Urkunden aufgefordert. Erfolgt die Behebung eines nach § 13 Abs. 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 § 13 AVG E33b; VwGH 22.2.1995, 93/03/0141). Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. VwGH 9.9.1987, 87/01/0144).
Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG ist auch für die Vorgehensweise nach
§ 30 Oö. BMSG relevant. In der Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. GP wird zu § 30 Oö. BMSG ausgeführt:
Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens zur hilfebedürftigen Person(en) sowie der tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu erfolgen hat. D.h., dass bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen sind. Das kann nur anhand der von der belangten Behörde geforderten Unterlagen, die Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben, gewähren. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Behauptung nicht im Recht, dass Schulbesuchsbestätigungen oder Nachweise über Unterhaltszahlungen seiner Kinder nicht angefordert werden dürfen. Konkrete Angaben, welche Unterlagen die Behörde anfordern darf, sind dem Oö. BMSG nicht zu entnehmen (vgl. VwSen-560239/2/Kl/TK v. 29.1.2013). Die belangte Behörde ist gemäß § 30 Oö. BMSG allerdings dazu berechtigt, jene Urkunden und Unterlagen zu verlangen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich sind.
V.5. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zutreffend im angefochtenen Zurückweisungsbescheid unter Hinweis auf die erforderliche Mitwirkungspflicht auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen.
V.6. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer