LVwG-000092/2/Wei
Linz, 18.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des G L, geb. x 1957, L, vertreten durch Dr. M M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft von Urfahr-Umgebung, vom 6. November 2014, GZ. SanRB96-18-2014-Bd, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt
II. Gemäß § 52 Abs 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen. Zudem war der Beschwerdeführer auch nicht zum Ersatz der Lebensmitteluntersuchungskosten gemäß § 71 Abs 3 LMSVG zu verpflichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 6. November 2014 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) wie folgt schuldig erkannt:
„Straferkenntnis
Sie haben es als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortlich Beauftragte der Firma ‚H Fleischwaren GmbH', mit dem Sitz in L zu vertreten, dass die am 14.11.2013 um 12:09 Uhr im angeführten Betrieb entnommene Probe in Verkehr gebracht wurde, obwohl sie nicht den Vorschriften des LMSVG entsprochen hat (Auftragsnummer 13123037-001, Probenzeichen 4006MAYW0182/13) der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung (AGES)).
Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung ‚Aufschnitt 2/3 V Krakauer Wiener Extra‘ ist genusstauglich, weist aber folgende Mängel auf:
Das Wasser:Eiweiß-Verhältnis beträgt 4,1 ± 0,2, obwohl im Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B14 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Unterkapitel G (Grenzwerte) Punkt G.1.2.2 ‚Fleischwürste‘ der Wassergehalt für Wiener durch ein Wasser: Eiweiß-Verhältnis von 3.4 limitiert ist. Da das kollagenfreie Eiweiß mehr als 2%-Punkte über dem Grenzwert liegt ist der Grenzwert für das Wasser:Eiweiß-Verhältnis um 0,2 höher (somit bei 3,6 Toleranz: 0,2) Der im Befund ermittelte Wert ist auch unter Berücksichtigung der kodifizierten Analysentoleranz und der Messunsicherheit überschritten.
Der Kollagenwert der Teilprobe Krakauer beträgt 15,8+/-1,1 und das Fett:Eiweiß-Verhältnis beträgt 1,7 +/-0,1, obwohl im Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B14 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Unterkapitel G (Grenzwerte), Punkt G.1.2.2 der Kollagenwert für Krakauer mit 12 (Toleranz: 10% des Grenzwertes) limitiert ist und das Fett:Eiweiß-Verhältnis mit 0,9 (Toleranz: 0,2) limitiert ist. Diese Werte sind auch unter Berücksichtigung der kodifizierten Analysentoleranz und der Messunsicherheit überschritten bzw. unterschritten.
Die Probe ist daher nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs 5 Z 3 LMSVG als verfälscht zu beurteilen.
Zum Zeitpunkt der Probenziehung wurde der Mangel nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht. Die Probe wurde im Expeditkühlraum im oben angeführten Betrieb für den Verkauf bereitgehalten und befand sich daher im Verkehr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 90 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs.1. Z.2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006 i.d.g.F.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Bf gemäß § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG eine Geldstrafe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 50 Euro (10 % der Geldstrafe) und als Ersatz der Barauslagen für Lebensmitteluntersuchung 608,30 Euro vorgeschrieben.
I.2. Zur Begründung führte die belangte Behörde wie folgt aus,
„Begründung:
Aufgrund der Anzeige vom 07. März 2014 durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wegen des Verdachts der Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes wurde gegen den für diese Verwaltungsübertretung benannten Verantwortlichen der Firma H Fleischwaren GmbH wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Die Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 07. April 2014 zur Last gelegt.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 erhoben Sie nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M M gegen diese Strafverfügung Einspruch mit folgender Begründung:
"Auf dem Etikett der beanstandeten Ware war aufgedruckt und klar ersichtlich, dass diese Ware nicht nach dem Kodex hergestellt und ausschließlich für die Weiterverarbeitung bestimmt war. Es liegt daher keine Verfälschung vor. Eine Verfälschung liegt nämlich dann nicht vor, wenn „dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist" § 5 Abs. 1 22 LMSVG. Dies wurde durch die Etikettierung eindeutig durchgeführt. "
Es liegt daher kein Verstoß gegen § 5 Abs. 5Z 3 LMSVG vor und wurde diese Gesetzesstelle falsch angewandt.
Das Produkt gibt keinerlei Anlass zur Beanstandung. Es fehlt dem Beschuldigten insbesondere auch die subjektive Tatseite.
Im Ermittlungsverfahren sind keine neuen Tatsachen und Beweise hervorgekommen, weshalb von der Behörde über den Verfahrensgegenstand entschieden wird.
Die Behörde geht von folgendem entscheidenden Sachverhalt aus:
Anlässlich einer am 14.11.2013 um 12:09 Uhr durch ein Aufsichtsorgan gem. § 24 LMSVG durchgeführten Kontrolle wurde im Betrieb" H Fleischwaren GmbH, die nachstehend angeführte Probe entnommen und von der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung (AGES) untersucht und wie folgt beurteilt: (AGES Gutachten vom 13. Februar 2014 mit der Auftragsnummer 13123037.)
Probe | U Zahl vom | Mangel | Probenzeichen |
Aufschnitt 2/3 V. Krakauer Wiener Extra | 13123037-001 13.02.2014 | Verfälscht gem. § 5 Abs. 5Z3 LMSVG | 4006MAYW0182/13 |
Zum Zeitpunkt der Probenziehung wurde der Mangel nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht. Die Probe wurde im Expeditkühlraum für den Verkauf bereitgehalten und befand sich daher im Verkehr. Die Beobachtungen wurden im Rahmen einer dienstlichen Wahrnehmung gemacht.
[...]
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr zu bringen.
Gemäß § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG sind Lebensmittel verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden.
Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist in Verkehr bringt,.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Nach § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Aus der von der Firma H Fleischwaren GmbH vorgefegten Bestellungsurkunde geht eindeutig hervor, dass Sie als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurden. Die Bestellung entspricht auch den inhaltlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG -Zustimmung durch den Bestelften, Festlegung eines klar abgegrenzten Verantwortungsbereich und eine entsprechende Anordnungsbefugnis. Somit wurde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit rechtswirksam auf Sie als beauftragten sonstigen Verantwortlichen übertragen.
Beim Produkt "Aufschnitt 2/3 V. Krakauer Wiener Extra" handelt es sich unbestritten um ein Lebensmittel, das unter den Geltungsbereich des LMSVG fällt (§ 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Art. 2 VO (EG) 178/2002, ABl 2002 L 31/1 idF ABI 2009 L 188/14: "alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.").
Nach § 3 Abs. 9 erster Satz LMSVG ist der Begriff des "Inverkehrbringes" im Sinne des LMSVG grundsätzlich jenem des Art, 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EU-LMVO) gleichzusetzen.
Nach Art. 3 Z. 8 EU-LMVO gilt 1.) das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht; 2.) der Verkauf; 3.) der Vertrieb; sowie 4.) jede andere Form der Weitergabe selbst jeweils als ein Inverkehrbringen.
Gemäß § 3 Z. 9 sechster Satz LMSVG liegt allerdings in diesem Fällen jeweils dann kein Inverkehrbringen vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.
Wie oben bereits angeführt, liegen die im Spruch angeführten Mängel vor, die Probe an sich ist genussfähig.
Es wird dabei auf das Gutachten der AGES verwiesen.
Der maßgebliche Sachverhalt ist durch die lebensmittelpolizeiliche Kontrolle des Lebensmittelaufsichtsorgans des Landes Oberösterreich sowie das Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, zweifelsfrei erwiesen und Sie haben den Tatbestand der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 LMSVG in objektiver Hinsicht erfüllt.
Wie oben angeführt, sind Sie verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Ihnen angelastete Übertretung, weshalb Sie die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten haben.
Ihre Rechtfertigungsangabe hinsichtlich des Hinweises, dass das Etikett darauf hinwies, dass die Ware nicht nach Kodex hergestellt sei, geht ins Leere. Dies deshalb, da sich auf dem Etikett kein derartiger Hinweis befindet.
Das LMSVG sieht hinsichtlich des Verschuldens keine Regelung vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn einem Verbot zuwidergehandelt wird oder ein Gebot nicht befolgt wird und zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Einen Schuldentlastungsbeweis in subjektiver Hinsicht im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung vermochten Sie nicht zu erbringen. Es war Ihnen daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 90 Abs. 1 Z 2 LMSVG sieht einen Strafrahmen von bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 40.000 Euro vor.
Nach Abwägung der vorliegenden Umstände erscheint die verhängtet Geldstrafen gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 LMVSG bei einem Strafrahmen bis zu 40.000,-- Euro im Wiederholungsfall (§ 90 Abs. 1 Z. 2 LMSVG) auch im Hinblick auf Ihre einschlägigen Verwaltungsvormerkungen mehr als angemessen. Die Strafhöhe ist aus spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen zu rechtfertigen, zumal sie im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und war zu verhängen, um Sie von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.
Überdies war zur berücksichtigen, dass die Probe genusstauglich war und somit keine gesundheitliche Gefährdung darstellte. Die Behörde erachtet die verhängten Geldstrafen daher als tat- und schuldangemessen.
In einem Parallelverfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse, welche gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen sind, wie folgt eingeschätzt: monatliches Nettoeinkommen 2.500 €, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten. Diese Annahme wurde von Ihnen im Zuge des Verfahrens nicht korrigiert und somit der Strafbemessung zugrunde gelegt.
Als erschwerend werden Ihre einschlägigen Verwaltungsvormerkungen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften gewertet.
Milderungsgründe traten im Verfahren nicht zu Tage.
Der Ausspruch über den Ersatz der Untersuchungskosten der AGES ist in der oben angeführten Gesetzesstelle begründet.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Nach Abwägung der vorliegenden Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, welche sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, angemessen und ist nach Ansicht der Behörde geeignet, Sie von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
II.1. Gegen das am 20. Jänner 2015 dem Rechtsvertreter des Bf zugestellte Straferkenntnis vom 6. November 2014 richtet sich die Beschwerde vom 17. Februar 2015, mit der primär die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens angestrebt wird.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde führte der Bf aus, es sei gänzlich unzutreffend, dass eine als verfälscht zu beurteilende Probe in Verkehr gebracht worden sei. Das Straferkenntnis sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht festgestellt worden, wodurch das Inverkehrbringen stattgefunden habe. Darüber hinaus liege auch keine Verfälschung vor. Dies sei dann nicht der Fall, wenn „dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht sei“. Dies sei durch die Etikettierung eindeutig durchgeführt worden. Darüber hinaus sei die Ware nicht in Verkehr gebracht worden. Die Ware sei auch nicht für den Letztverbraucher bestimmt, da die H Fleischwaren GmbH nicht an Letztverbraucher, sondern lediglich an Zwischenhändler oder Gastronomiebetriebe, die die Ware weiterverarbeiten würden, liefere. Es liege kein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 Z 3 LMSVG vor und sei die Gesetzesstelle falsch angewendet worden. Das Produkt gebe keinerlei Anlass zur Beanstandung.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen bzw. der Beschwerde Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurück zu verweisen.
II.2. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 27. Februar 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt der Bezirks-hauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu SanRB96-18-2014-Bd. Bereits aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist, sodass gemäß § 44 Abs 2 VwGVG auf eine Verhandlung verzichtet werden konnte.
Zum wesentlichen Sachverhalt kann auf den Spruch und die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen werden. Er ist bis auf die unzutreffende Beschwerdebehauptung der Kenntlichmachung des Mangels in der Etikettierung unbestritten. Das aktenkundig von der AGES abgelichtete Etikett enthält keinen Hinweis zur Frage der Konformität mit dem Codex bzw ÖLMB, ebenso wenig wie zur behaupteten Lieferung nur an Zwischenhändler oder Gastronomiebetriebe zur Weiterverarbeitung. Abgesehen davon waren lediglich Rechtsfragen zu klären.
Der Beschwerdeführer wurde am 1.12.2000 zum verantwortlichen Beauftragten für die H Fleischwaren GmbH bestellt und hat dieser Bestellung zugestimmt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter ist, ist gerichtsbekannt.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
III.2. Im Folgenden werden zum besseren Verständnis die gegenständlich relevanten Passagen im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Codexkapitel B 14 Fleisch und Fleischerzeugnisse auszugsweise wiedergegeben:
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