LVwG-000130/17/Gf/Mu

Linz, 15.04.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Grof über die Beschwerde des K S, vertreten durch RA Dr. E K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Dezember 2015, Zl. SanRB96-116-2014, wegen zwei Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. April 2016

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG eingestellt wird; im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafnorm zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses „§ 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG“ (anstelle von „§ 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG“) zu lauten hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Kostenbeitrag von 20 Euro zu leisten.

 

III. Gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG hat der Beschwerdeführer Untersuchungskosten in Höhe von 146,15 Euro zu ersetzen.

 

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

 

I.

 

Ablauf des Behördenverfahrens

 

 

1. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. November 2014, Zl. ESV-531387-1-0099-2014/RABN, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (im Folgenden: LMSVG) sowie der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (im Folgenden: LMKV) eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erstattet.

 

Danach habe ein Lebensmittelaufsichtsorgan anlässlich einer am 11. September 2014 um 7:45 Uhr in den Betriebsräumlichkeiten einer GmbH in L durchgeführten Kontrolle u.a. drei originalverpackte Gläser mit Karfiolsalat (jeweils 370 g) als Probe entnommen, weil diese im Lager der GmbH zum Verkauf bereitgehalten worden und sohin als in Verkehr gebracht anzusehen, jedoch zum Kontrollzeitpunkt jeweils mangelhaft gekennzeichnet gewesen seien.

 

Diesem Schreiben war das (mit keiner Aktenzahl versehene) Probeziehungsblatt des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 11. September 2014, das Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH – Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck (im Folgenden: AGES) vom 16. Oktober 2014, Zl. 14093571, ein Kostenbegehren und ein Auszug aus dem Firmenbuch (Stichtag: 10. November 2014) beigelegt.

 

Aus diesem Gutachten der AGES ergibt sich, dass das auf der gegenständlichen Probe angebrachte Etikett u.a. die Angabe „Ohne Konservierungsmittel“ enthalten habe, in der Zutatenliste jedoch u.a. auch der Hinweis „Antioxidationsmittel E 224“ angeführt gewesen sei. Bei Letzterem handle es sich um den Zusatzstoff „Kaliummetabisulfit“, der wohl antioxidativ, aber auch konservierend wirke; konkret sei laut dem zur Nr. 14093571-001 gehörigen Prüfbericht bei dieser Probe ein Anteil von 99,5 ± 9,95 mg/kg an schwefeliger Säure (Kaliummetabisulfit, ausgedrückt als SO2) nachgewiesen worden. Davon ausgehend werde nach Auffassung der AGES ein Verbraucher hinsichtlich der tatsächlichen Zusammensetzung des Lebensmittels insgesamt getäuscht, wenn auf dem Etikett ausdrücklich die Eigenschaft „Ohne Konservierungsmittel“ hervorgehoben wird, obwohl dieses Lebensmittel zugleich einen Gehalt an konservierend wirkendem Kaliummetabisulfit von 99,5 ± 9,95 mg/kg (also einen Gehalt zwischen 89,55 mg/kg und 109,45 mg/kg) aufweise. Die auf dem Etikett der vorliegenden Probe enthaltenen Angaben seien daher im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG zur Irreführung geeignet und sohin unzulässig gewesen. Weiters wurde in diesem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Kennzeichnung der Lebensmittel nicht den Anforderungen der LMKV entspreche. Denn nach § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. g LMKV sei jede Zutat, die in Anhang III zu dieser Verordnung angeführt ist (wie z.B. Schwefeldioxide und Sulfite), zu deklarieren, und zwar auch dann, wenn diese im Enderzeugnis nur noch in veränderter Form vorhanden ist. Dies gelte zwar nicht, wenn die Sachbezeichnung bereits einen deutlichen Hinweis auf eine solche Zutat enthält, doch könne die bloße Angabe einer EWG-Nummer – wie „E 224“ – nicht als eine Sachbezeichnung angesehen werden.

 

2. In der Folge wurden über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Mai 2015, Zl. SanRB96-116-2014, zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 100 Euro verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter einer GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser am 11. September 2014 um 07:45 Uhr in ihrem Lager solche Lebensmittel, die einerseits mit zur Irreführung geeigneten Angaben – nämlich „Karfiolsalat, 370 g“ mit der Bezeichnung „Ohne Konservierungsmittel“, obwohl ein schwefeliger Säuregehalt nachgewiesen worden sei – versehen gewesen seien und bei denen andererseits ein deutlicher Hinweis auf eine zu deklarierende Zutat gefehlt habe, bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 2 LMSVG und zum anderen eine Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. g der LMKV begangen, weshalb er jeweils nach § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

3. Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht einen Einspruch erhoben und darin vorgebracht, dass ihm die vorgeworfenen Übertretungen vornehmlich in subjektiver Hinsicht nicht zurechenbar seien und er daher schon aus diesem Grund die ihm angelasteten Delikte nicht begangen haben könne; auch in objektiver Hinsicht sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers bezüglich des Antioxidationsmittels „E 224“ kein Irreführungstatbestand gegeben. Außerdem habe es in der Vergangenheit bei vergleichbaren behördlichen Überprüfungen nie eine Beanstandung gegeben. Darüber hinaus habe die GmbH das gegenständliche Lebensmittel ohnehin bereits vom Markt genommen, wobei als Beleg hierfür seine persönliche Einvernahme beantragt und weitere Beweismittel geltend gemacht wurden.

 

4. Im Zuge des von der belangten Behörde hierauf durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 8. Juni 2015, Zl. SanRB96-116-2014, dazu aufgefordert, sich zum gegenständlichen Tatvorwurf zu rechtfertigen.

 

5. In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2015 wendete der Rechtsmittelwerber ein, dass die hier in Rede stehenden Lebensmittel von seiner GmbH – wenngleich nicht aus kennzeichnungsrechtlichen, sondern aus marktstrategischen Gründen – bereits aus dem Sortiment genommen und vor dem Zeitpunkt der Kontrolle, konkret: seit dem 4. Mai 2013, nicht mehr produziert worden seien. Folglich hätte auch eine früher in Geltung gestanden habende Rechtsgrundlage angewendet werden müssen. Weiters wurde angeführt, dass wegen der geringen Größe des Etiketts bloß das verwendete Antioxidationsmittel „E 224“ angegeben hätte werden können, ein zusätzlicher Hinweis auf dessen konservierende Wirkung jedoch unterbleiben hätte müssen. Außerdem seien in der Vergangenheit ähnliche Lebensmittel trotz Probeziehung und Begutachtung von der Behörde unbeanstandet geblieben, obwohl diese ebenfalls mit dem Hinweis versehen gewesen seien, dass sie keine Konservierungsstoffe, wohl aber Antioxidationsmittel als Zutaten enthalten. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der vorgeworfene Sachverhalt produktionstechnisch nun schon mehr als zwei Jahre zurückliege und eine Irreführung von Konsumenten infolge Offenlegung des Wirkstoffes „Antioxidationsmittel“ tatsächlich nicht vorliege; insbesondere habe der Rechtsmittelwerber eine solche auch subjektiv nicht zu vertreten, weil er dieses Lebensmittel bereits aus der Produktion genommen bzw. für den Verkauf gesperrt habe und deshalb für die Verbraucher effektiv keinerlei Nachteil entstanden sei.

 

Unter abschließendem Hinweis auf sein bisheriges langjähriges Wohlverhalten wurde daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu bloß eine Ermahnung auszusprechen.

 

6. Mit Schreiben vom 1. September 2015, Zl. SanRB96-116-2011, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sowohl die in seiner Rechtfertigung bezogenen Etiketten von vergleichbaren Lebensmitteln als auch jenes Schriftstück, mit dem er ein Auslieferungsverbot bezüglich des gegenständlichen Produktes angeordnet habe, vorzulegen.

 

7. Dem entsprechend übermittelte der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17. September 2015 ein „Sperrprotokoll“ vom 7. November 2014 hinsichtlich des beanstandeten Lebensmittels sowie je ein Etikett des Produktes „Silberzwiebel“ bzw. „Maiskölbchen handgelegt“, aus denen jeweils hervorgehe, dass auch auf den Etiketten dieser Gläser einerseits der Hinweis „Ohne Konservierung“ und andererseits in der Zutatenliste lediglich das Antioxidationsmittel „E 224“ angeführt gewesen sei.

 

8. In weiterer Folge äußerte ein Lebensmittelaufsichtsorgan im Rahmen eines Telefonates mit der belangten Behörde am 6. Oktober 2015 die Meinung, dass sich jeder Betrieb über die Kennzeichnung seiner Lebensmittel stets vorab und genau informieren müsse.

 

Die Frage, weshalb vergleichbare Produkte zuvor unbeanstandet blieben, habe dieses Aufsichtsorgan deshalb nicht beantworten können, weil die entsprechenden Gutachten jeweils nicht von ihm, sondern von der AGES erstellt würden.

 

9. Sodann wurden mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Dezember 2015, Zl. SanRB96-116-2014, über den Beschwerdeführer wiederum zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 10 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: insgesamt 20 Euro, Untersuchungskosten: 208,56 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag daher: 428,56 Euro) verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter einer GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von seinem Unternehmen Lebensmittel, nämlich „Karfiolsalat, 370 g“, die einerseits mit der zur Irreführung geeigneten Angabe „Ohne Konservierungsmittel“, obwohl ein schwefeliger Säuregehalt nachgewiesen worden sei, versehen gewesen seien und bei denen andererseits ein deutlicher Hinweis auf eine zu deklarierende Sachbezeichnung gefehlt habe, am 11. September 2014 um 7:45 Uhr im Lager bereitgehalten bzw. beworben und somit in Verkehr gebracht worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 67/2014 (LMSVG), und andererseits eine Übertretung des § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. g der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl 72/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl 67/2014 (LMKV), begangen, weshalb er jeweils nach § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des am 11. September 2014 einschreitenden Lebensmittelaufsichtsorganes des Amtes der Oö. Landesregierung und des Gutachtens der AGES vom 16. Oktober 2014 als erwiesen anzusehen seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 4.500 Euro; keine Sorgepflichten).

 

10. Gegen dieses ihm am 18. Dezember 2015 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche, am 13. Jänner 2016 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich.

 

Darin wird vom Rechtsmittelwerber vorgebracht, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Denn die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend mit der subjektiven Tatseite auseinandergesetzt, obwohl er diesbezüglich ein umfangreiches Vorbringen erstattet und auch die Aufnahme von entsprechenden Beweisen beantragt habe. Der Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren das Produkt nicht nur bereits seit dem 4. Mai 2013 nicht mehr produziert, sondern darüber hinaus auch seit dem 7. November 2014 vom Unternehmen nicht mehr ausgeliefert worden sei, sei von der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen worden. Schon in der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer stets dafür Sorge getragen, dass hergestellte Waren ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Darüber hinaus habe er bezüglich vergleichbarer Produkte im Rahmen des von ihm eingerichteten Kontrollsystems schon am 17. Juli 2012 entsprechende Prüfungen in Auftrag gegeben.

 

Weiters weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, dass die verfahrensgegenständlichen Proben beim Hersteller gezogen und somit weder in Verkehr gebracht noch einem Konsument zugänglich gemacht worden seien. Dazu komme, dass er am 7. November 2014 vom Lebensmittelaufsichtsorgan über das Ergebnis der Probenbegutachtung informiert worden sei, worauf hin er noch am selben Tag eine Sperre über dieses Produkt verfügt und dies auch dem Aufsichtsorgan mitgeteilt habe. Auf Grund der Einrichtung dieses Kontrollsystems und der daraus resultierenden Konsequenz der Sperre des Produktes könne ihm sohin kein subjektives Fehlverhalten vorgeworfen werden. Darüber hinaus habe ihn die belangte Behörde weder zu seinem Vorbringen einvernommen noch dazu aufgefordert, die von ihm angebotene Nachreichung der Probebegleitschreiben zu den in der Eingabe vom 17. September 2015 vorgelegten Etiketten bezüglich vergleichbarer Produkte als weitere Entlastungsbeweise zu übermitteln.

 

Indem sohin kein tragfähiger subjektiver Tatvorwurf vorliege und er zudem für das gegenständliche Unternehmen langjährig als Betriebsleiter tätig und insoweit unbescholten sei, hätte die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt.

 

11. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich den Bezug habenden Akt vorgelegt.

 

12. Über Aufforderung des LVwG Oberösterreich hat die AGES mit Schreiben vom 26. Februar 2016 ausgeführt, in welche Kategorie das beanstandete Produkt nach EU-Kriterien einzuordnen sei, welche Grenzwerte hierfür vorgeschrieben seien, welcher Wert konkret nachgewiesen worden sei und aus welchen Gründen „E 224“ als Konservierungsstoff und Antioxidationsmittel eingesetzt werde, sodass die Bezeichnung „Ohne Konservierungsmittel“ nicht zutreffend sei; außerdem könne dieser Stoff auch Allergien auslösen.

Schließlich wurden für diese Stellungnahme zusätzliche Kosten in Höhe von 173,80 Euro begehrt.

 

13. Da in diesem Schreiben die Frage, ab welchem Grenzwert bzw. in welcher Konzentration der Stoff „Kaliummetabisulfit“ konservierend wirkt, nicht hinreichend beantwortet wurde, hat die AGES über neuerliche Aufforderung des LVwG Oberösterreich mit e‑mail vom 16. März 2016 auf das „Lehrbuch Lebensmittelchemie und Ernährung“ von Robert Ebermann und Ibrahim Elmadfa hingewiesen. Dort  heißt es u.a. (vgl. nunmehr 2. Aufl., Wien 2011, S. 614 f [Hervorhebungen im Original]):

 

Schwefelige Säure E 220 – 228 ..... wird seit vielen Hundert Jahren zum Konservieren (Schwefeln) von Wein verwendet. Die große Zahl von „E-Nummern“ weist darauf hin, dass schwefelige Säure in Form von vielen verschiedenen Verbindungen Lebensmitteln zugesetzt werden kann (Schwefeldioxid, Natrium-, Kalium-, Calciumhydrogensulfit, Natriumsulfit, Natrium- und Kaliummetabisulfit oder Disulfit). Freie schwefelige Säure ist eine etwa 6%ige Lösung von Schwefeldioxid in Wasser, die mit Wasser als mittelstarke Säure (HSO3- + H+ D H2O + SO2) reagiert. Schwefelige Säure inhibiert vorwiegend das Wachstum von Bakterien und ist gegen Schimmelpilze und Hefen wenig aktiv. Da schwefelige Säure zu Sulfat oxidiert werden kann ...., im Stoffwechsel katalysiert durch die Sulfitoxidase ....., wirkt sie außerdem als Antioxidans ..... und kann z.B. Carotinoide und Ascorbinsäure in Lebensmitteln stabilisieren. ..... Die akute Toxizidät[1] LD50 liegt bei 60 – 70 mg/kg. Besonders Menschen mit niedrigem Magensäuregehalt sind empfindlich gegenüber Sulfit (Durchfall, Kopfschmerz). Bei gleichzeitiger Gegenwart von Ascorbinsäure und Nitrit können sich toxische Produkte bilden, ein Grund, warum Sulfit für die Konservierung von Fleisch- und Fischprodukten nicht zugelassen ist.

 

In der Lebensmitteltechnologie ist Sulfit als Inhibitor der oft unerwünschten Maillard-Reaktion von Bedeutung, durch Inhibierung von Polyphenoloxidasen und Peroxidasen werden auch enzymatische Bräunungsreaktionen gehemmt. Schwefelige Säure eignet sich als mittelstarke Säure zur Konservierung von sauren Lebensmitteln, z.B. Obst- und Gemüseprodukten. Die verwendete Menge variiert zwischen 0,025 und 0,3 g/kg.“

 

Umgerechnet entspreche eine Menge zwischen 0,025 g/kg und 0,3 g/kg einem Anteil von 25 mg/kg bis 300 mg/kg.

 

14. Diese Äußerungen der AGES wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt; gleichzeitig wurde er dazu aufgefordert, einen Nachweis über seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der verfahrensgegenständlichen GmbH vorzulegen.

 

15. Mit Telefax vom 30. März 2015 hat der Rechtsmittelwerber ein Schreiben vom 25. Jänner 1990 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass er (u.a.) gemäß § 9 VStG „zum verantwortlichen Beauftragten für die Belange des Lebensmittelrechts in Bezug auf alle Eigenerzeugnisse“ bestellt und ihm auch die Befugnis erteilt wurde, für diesen Bereich die entsprechenden Anordnungen zu treffen.

 

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass er das zugesetzte Kaliummetabisulfit infolge der geringen Konzentration nicht als Konservierungsstoff qualifiziert habe, zumal vergleichbare Produkte bislang weder von Lebensmittelaufsichtsorganen noch von der AGES beanstandet worden seien. Daher konnte er von einer rechtskonformen Kennzeichnung ausgehen, weshalb ihm die angelasteten Übertretungen subjektiv nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Davon abgesehen habe er stets darauf geachtet, jeder Änderung der Rechtslage durch Beiziehung akkreditierter Laboratorien umgehend Rechnung zu tragen, zumal sein Unternehmen dazu auch auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Zertifizierung nach den „International Food Standards (IFS)“ verhalten sei. 

 

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Weil diesbezüglich weder im LMSVG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. SanRB96-116-2014 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. April 2016, zu der als Parteien einerseits RA Dr. E K als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie anderseits Fr. K R als Vertreterin der belangten Behörde und die Zeugin Ing. R R (Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Oö. Landesregierung) erschienen sind; entschuldigt ferngeblieben sind der Beschwerdeführer (wegen Krankheit) sowie die ebenfalls zur Verhandlung geladene Zeugin und Sachverständige der AGES, Dr. S M (wegen eines Auslandsaufenthalts).

 

2. Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Ergebnissen der öffentlichen Verhandlung resultiert insgesamt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

2.1. Zur Funktion des Rechtsmittelwerbers als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher i.S.d. § 9 Abs. 2 VStG:

 

2.1.1. Mit Urkunde vom 25. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen GmbH unter dem Titel „Regelung der Verantwortlichkeit nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz“ zum „verantwortlichen Beauftragten für die Belange des Lebensmittelrechts in Bezug auf alle Eigenerzeugnisse sowie im Zusammenhang mit der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen“ bestellt und dazu ermächtigt, „für den oben angeführten Bereich die entsprechenden Anordnungen zu treffen“; zugleich wurde ihm hierfür „für jedes Kalenderjahr ohne Beanstandungen ..... eine Prämie von ÖS 5.000,-- brutto“ (≈ 363,40 Euro) in Aussicht gestellt.

 

Dieses Schreiben wurde sowohl vom damaligen Geschäftsführer als auch vom Rechtsmittelwerber selbst unterzeichnet.

 

2.1.2. Objektiv besehen liegt damit eine wirksame Bestellung des Rechtsmittelwerbers zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG vor, was auch von dessen Rechtsvertreter zugestanden und von der Vertreterin der belangten Behörde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

2.2. Zur konkreten Durchführung der Kontrolle und zum Inverkehrbringen durch Lagerung:

 

2.2.1. Am 11. September 2014 hat die Zeugin in ihrer Funktion als Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Oö. Landesregierung gegen 7:45 Uhr im Lager des in L situierten Betriebes dieser GmbH eine Kontrolle gemäß § 35 LMSVG durchgeführt und in deren Zuge drei Gläser des Produktes „Karfiolsalat“ á 370 g sowie drei Gläser „Knoblauch mild“ á 200 g als Probe gezogen und jeweils drei als Gegenprobe gekennzeichnete Gläser dort zurückgelassen.

 

Zum Kontrollzeitpunkt war die Lagerhalle des Unternehmens aufgrund der gerade abgeschlossenen Erntezeit gut gefüllt; im Besonderen befanden sich dort an diesem Tag von den seit 3. Mai 2013 hergestellten 4.620 Gläsern „Karfiolsalat“ noch 954 bzw. nach Abzug von Probe und Gegenprobe noch 948 Gläser.

 

Konkret läuft eine Kontrolle derart ab, dass die Zeugin von einzelnen Lebensmittelsorten – hier: „Karfiolsalat“ und „Knoblauch mild“ – entsprechende Stichproben herausnimmt, wobei sie darauf achtet, solche Produkte auszuwählen, die schon länger keiner Kontrolle mehr unterzogen wurden. Von diesem Aspekt abgesehen gab es keinen weiteren spezifischen Grund für die Probeentnahme gerade dieser beiden Sorten; insbesondere erfolgte diese nicht auf eine diesbezügliche Vorgabe der AGES hin.

 

Dass diese beiden Produkte bereits für den Verkauf bestimmt waren, ergab sich für die Zeugin daraus, dass sie während der Kontrolle von einem Bediensteten des Unternehmens durch die Halle begleitet wurde, wobei ihr diese Person zu verstehen gegeben hat, dass diese Paletten schon für den Verkauf bereitstehen.

 

Davon abgesehen sind nach den Usancen dieses Unternehmens sämtliche Produkte, die in dessen Halle gelagert sind, auch generell für den unmittelbaren Verkauf gedacht, sofern diese nicht ausdrücklich als „gesperrt“ gekennzeichnet, also z.B. mit einem Band oder Aufkleber, auf dem sich ein entsprechender Sperrhinweis befindet, versehen sind. Letzteres traf jedoch damals – insbesondere auch bezüglich der von der Zeugin als Probe gezogenen Produkte – nicht zu.

 

2.2.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Aussage der in der öffentlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Lebensmittelinspektorin, die auch vom der Vertreter des Beschwerdeführers in keiner Weise in Zweifel gezogen wurde.

 

2.3. Zur Übermittlung der Probe an die AGES und deren Begutachtung:

 

In der Folge wurde diese Probe von der Zeugin an die AGES übermittelt, wobei Letztere mittels Gutachten vom 16. Oktober 2014, Zl. 14093571, im Ergebnis festgestellt hat, dass am Etikett einerseits „Ohne Konservierungsmittel“ angegeben, andererseits in der dort angeführten Zutatenliste aber auch bzw. nur die Bezeichnung „Antioxidationsmittel: E 224“ enthalten war.

 

2.3.1.1. Konkret geht diesbezüglich aus dem im Akt erliegenden Befund des Untersuchungszeugnisses der AGES vom 16. Oktober 2014, Zl. 14093571, zunächst hervor (vgl. S. 3), dass die im Labor des Instituts für Lebensmittelsicherheit Wien auf Zusatzstoffe untersuchte Probe „Karfiolsalat – Packung 03“ einen (durchschnittlichen) Anteil an schwefeliger Säure von 99,5 mg/kg ± 9,95 mg/kg (und damit Extremwerte zwischen 89,55 mg/kg und 109,45 mg/kg) – bzw. absolut besehen: einen Gehalt von (maximal) ca. 40 mg pro Glas – aufwies. Im Besonderen handelte es sich bei dieser schwefeligen Säure um den chemischen Stoff „Kaliummetabisulfit[2]“ (= E 224).

 

2.3.1.2. Da gemäß Anhang II Teil E zur VO 1333/2008 der hinsichtlich „04.2.2. Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake“ – in diese Kategorie fällt  laut Stellungnahme der AGES vom 26. Februar 2016 das verfahrensgegenständliche Produkt „Karfiolsalat“ – für das Antioxidationsmittel „Kaliummetabisulfit“ höchstzulässige Anteil mit 100 mg/kg festgesetzt ist (vgl. auch Anhang III Teil B der Zusatzstoff-Verordnung, BGBl II 383/1998), lag der im Zuge der Untersuchung festgestellte Durchschnittswert von 99,5 mg/kg (wenngleich nur knapp) unter, der Spitzenwert von 109,45 mg/kg hingegen über der gemäß Anhang II Teil E zur VO 1333/2008 höchstzulässigen Grenze.

 

2.3.1.3. Als Antioxidationsmittel wirkt Kaliummetabisulfit primär den durch Sauerstoffreaktion eintretenden chemischen Veränderungen von Lebensmitteln (wie Farbveränderungen [Bräunung], Fäulnis, .....) entgegen; zugleich hat Kaliummetabisulfit ab einer bestimmten Konzentration aber auch einen konservierenden, d.h. den durch Mikroorganismen (v.a. Bakterien, Pilze, Algen, .....) verursachten chemischen Reaktionen entgegenwirkenden Effekt. Hinsichtlich der Frage, ab welcher Konzentration von Kaliummetabisulfit diese konservierende Wirkung eintritt, hat die AGES (erst) in ihrem ergänzenden e-mail vom 16. März 2016 auf wissenschaftliche Literatur, konkret auf R. Ebermann – I. Elmadfa, Lehrbuch Lebensmittelchemie und Ernährung, 1. Aufl. (2008), S. 585, verwiesen. Daraus (sowie wortgleich aus der nunmehr 2. Aufl. [2011], S. 615) ergibt sich, dass Kaliummetabisulfit ab einer Menge zwischen 0,025 g/kg und 0,3 g/kg (= 25 mg/kg bis 300 mg/kg) zur Konservierung geeignet ist (vgl. oben, I.13.).

 

2.3.1.4. Daraus folgt, dass die in der Probe vorgefundene Menge von (durchschnittlich) 99,5 mg/kg Kaliummetabisulfit nicht nur antioxidierende, sondern auch konservierende Wirkung hatte, sodass die auf den Etiketten enthaltene Angabe „Ohne Konservierungsmittel“ unzutreffend war.

 

2.3.2. Diese Feststellungen blieben von den Vertretern der beiden Verfahrensparteien unbestritten.

 

2.3.3. Ebenso wurde von beiden Verfahrensparteien die Tatsache nicht in Zweifel gezogen, dass auf den Etiketten der Probengläser lediglich der Hinweis „Antioxidationsmittel: E 224“, nicht jedoch auch die Bezeichnung „Kaliummetabisulfit“ und/oder „SO2“ angebracht war.

 

2.3.4. Weiters wurde von den Verfahrensparteien ohne Einwände zur Kenntnis genommen, dass der ADI-Wert („acceptable daily intake“ = erlaubte [d.h.: medizinisch unbedenkliche] Tagesdosis) von Kaliummetabisulfit 0,7 mg pro kg Körpergewicht[3], also beispielsweise für einen 70 kg schweren Menschen 49 mg, beträgt. Von dem festgestellten durchschnittlichen Gehalt der Probe von 99,5 mg/kg ausgehend wäre der ADI-Wert daher erst bei Konsum des gesamten Inhaltes eines 370 g-Glases durch einen über 140 kg schweren (oder von zwei solchen Gläsern durch einen 70 kg schweren) Menschen überschritten worden. Allerdings kann Kaliummetabisulfit bei Menschen mit Enzymmangel bzw. niedrigem Magensäuregehalt z.B. Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen und/oder allergische Reaktionen (bis hin zu Asthmaanfällen) auslösen; in der Regel wird daher von einem häufigen Verzehr dieses Lebensmittelzusatzstoffes abgeraten, insbesondere bei Kindern ist Vorsicht geboten[4].

 

2.4. Hinsichtlich der „Produktsperre“:

 

Allseits unbestritten wurde das Lebensmittel „Karfiolsalat“ von der GmbH des Beschwerdeführers jedenfalls nach dem 4. Mai 2013 nicht mehr produziert; allerdings befanden sich am Tag der Kontrolle (11. September 2014) noch mehrere Verkaufseinheiten dieser Ware, nämlich 954 Gläser á 370 g, im Lager des Unternehmens (s.o., III.2.2.1.). Mit Wirkung vom 7. November 2014 wurde über dieses Produkt vom Rechtsmittelwerber eine sog. „Sperre“ verfügt, worunter zu verstehen ist, dass es jedenfalls nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Verkehr gebracht wurde.

 

Das entsprechende, im Akt der belangten Behörde enthaltene „Sperrprotokoll“ (bezüglich „Karfiolsalat“) wurde vom Rechtsmittelwerber noch am Tag der Anzeigenlegung, also am 7. November 2014 – und zwar als umgehende Reaktion auf die dementsprechende Beanstandung durch die Behörde – erstellt; bis zu diesem Zeitpunkt wussten weder der Beschwerdeführer noch das Lebensmittelaufsichtsorgan selbst, dass die in der gezogenen Probe enthaltene Menge an Kaliummetabisulfit (nicht nur einen antioxidierenden, sondern auch) einen konservierenden Effekt hatte.

 

Da sich dieses Sperrprotokoll umfangmäßig bloß auf 456 Gläser bezieht, am Kontrolltag jedoch noch 954 Gläser im Lager vorhanden waren (wobei davon 6 Gläser als Probe entnommen wurden), wäre auch die Klärung der Frage von Interesse gewesen, was innerhalb des zwischen Kontrolle und Produktsperre verstrichenen Zeitraumes von ca. zwei Monaten mit den verbleibenden 492 Gläsern geschehen ist, insbesondere, ob diese allenfalls verkauft wurden; diesbezüglich konnte jedoch keine der an der Verhandlung beteiligten Personen zweckdienliche Angaben machen, sodass dieser Aspekt nicht festgestellt werden konnte.

 

Ergänzend wurde in diesem Zusammenhang vom Vertreter des Beschwerdeführers glaubwürdig darauf hingewiesen, dass Letzterer zusätzlich zur Produktsperre zum einen auch das unternehmensinterne Kontrollsystem (in Form einer entsprechenden Verfahrensanweisung an die Mitarbeiter) verschärft hat und zum anderen seither neue Produkte in der Regel schon prophylaktisch an akkreditierte Labors zur Untersuchung übermittelt werden, um sowohl den freiwillig akzeptierten International Food Standards (IFS) zu entsprechen als auch, um künftigen Problemen mit der Lebensmittelkennzeichnung schon von vornherein zu begegnen.

 

2.5. Hinsichtlich der bisherigen Nichtbeanstandung vergleichbarer Produkte (konkret: „Maiskölbchen“ bzw. „Silberzwiebel“; vgl. die Stellungnahme des Vertreters des Rechtsmittelwerbers vom 17. September 2015):

 

Die diesbezüglich vorgelegten Etiketten weisen u.a. die Angaben „Silberzwiebel“, „ohne Konservierungsmittel“, „Antioxidationsmittel: E 224“, „.....datum: 6.6.2011 – Stückzahl: 10300“, „Geprüft von:“ und ein unleserliches Kurzzeichen einerseits bzw.Maiskölbchen“, „ohne Konservierungsmittel“, „Antioxidationsmittel: E 224“, „Lieferdatum: 15.6.2010 – Stückzahl: 12000“, „Geprüft von:“ sowie ebenfalls ein unleserliches Kurzzeichen andererseits auf; diese (wenngleich nicht vom Beschwerdeführer, sondern wohl von einem anderen Bediensteten der verfahrensgegenständlichen GmbH stammenden) Kurzzeichen sind jeweils identisch.

 

2.5.1. Aus einem in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend zur Verhandlung beigebrachten Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 14. Juni 2014, Zl. 5000GRUB0078/11, ergibt sich, dass damals der AGES ein Produkt mit der Bezeichnung „Silberzwiebel“ (Charge/Los: L 3260) zur Untersuchung übergeben worden war, wobei allerdings nicht mit Sicherheit feststeht, ob es sich hierbei um das gleiche Produkt handelt, auf das auch in der Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers vom 17. September 2015 Bezug genommen wurde. Allerdings sei die damalige Probe – deren Etiketten des Beschwerdeführers ebenfalls die Hinweise „Ohne Konservierungsmittel“ sowie „Antioxidationsmittel: E 224“ enthalten haben sollen – nach dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Folge unbeanstandet geblieben.

 

Diesem Vorbringen wurde von der Vertreterin der belangten Behörde nicht entgegengetreten, sodass dieses mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zutreffend zu unterstellen ist.

 

2.5.2. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich hat die belangte Behörde ergänzend dazu mit e-mail vom 6. April 2016 das Untersuchungszeugnis der AGES vom 16. Oktober 2014, Zl. 14093570, bezüglich des im Zuge der Kontrolle vom 11. September 2014 ebenfalls beprobten Produktes „Knoblauch mild“-Gläser (á 200 g) vorgelegt.

 

Daraus ergibt sich, dass auf den Etiketten dieser Gläser ebenfalls die Hinweise „Ohne Konservierungsmittel“ bzw. „Antioxidationsmittel: E 224“ angebracht waren (vgl. S. 6 und 8 dieses Untersuchungszeugnisses). Da im Zuge der Untersuchung dieser Probe kein Anteil an schwefeliger Säure nachgewiesen werden konnte, erfolgte insoweit insbesondere keine Beanstandung wegen einer (gegebenenfalls, nämlich bei Vorliegen einer entsprechenden Konzentration nicht bloß antioxidierenden, sondern auch) konservierenden Wirkung (vgl. S. 5 dieses Untersuchungszeugnisses [„Gutachten“]; allerdings wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass (wie beim zeitgleich begutachteten Produkt „Karfiolsalat“ auch hier) ein deutlicher Hinweis auf die Sachbezeichnung fehlt (vgl. die „Ergänzende Mitteilung“ der AGES vom 16. Oktober 2014, Zl. 14093570).

 

Dessen ungeachtet wurde in der an die belangte Behörde erstatteten Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 7. November 2014, Zl. ESV-531387/1-0099-2014/RABN, die Probe „Knoblauch mild, 200 g“ in der Rubrik „Mangel“ (offensichtlich unzutreffend) als „nicht beanstandet, Ergänzende Mitteilung“ qualifiziert.

 

2.6. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers:

 

In diesem Zusammenhang wurde vom Vertreter des Rechtsmittelwerbers vorgebracht, dass Letzterer für zwei minderjährige Kinder und zum Teil auch für seine Gattin, die nur über eine halbtägliche Anstellung verfügt, sorgepflichtig ist.

 

Dem wurde von der Vertreterin der belangten Behörde nicht entgegengetreten, sodass dieses Vorbringen als zutreffend zu unterstellen ist.

 

Weiters wurden die Parteienvertreter darüber informiert, dass die AGES für die vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich angeforderte Anfragebeantwortung vom 26. Februar 2016 Kosten in Höhe von 173,80 Euro begehrt hat.

 

3. Im Übrigen wird das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 5. April 2016, LVwG-000130/14/Gf/Mu, zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt.

 

 


 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

Über die vorliegende Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Verfahrensrechtliche Aspekte

 

 

1.1. Gemäß § 47  Abs. 1 VStG (in der hier bereits maßgeblichen Fassung BGBl I 33/2013; vgl. § 66b Abs. 19 Z. 3 VStG) kann die Behörde u.a. dann ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen,  wenn von einem Organ der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird.

 

Nach § 24 LMSVG obliegt die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften dem Landeshauptmann (Abs. 1), wobei er sich hierzu besonders geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen hat, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen; dies ist durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun (Abs. 3).

 

1.2. Im vorliegenden Fall wurden die dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen zwar von einem Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß § 24 LMSVG zur Anzeige gebracht, doch hat dieses die Erfüllung der – insbesondere sämtlicher – Tatbestandsvoraussetzungen nicht persönlich wahrgenommen; vielmehr hat die Lebensmittelinspektorin bloß Proben gezogen und diese umgehend weitergeleitet, sodass die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers schon von vornherein – im Wege der Einholung eines Gutachtens – der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) überantwortet wurde.

 

Somit lagen aber hier die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VStG nicht vor (vgl. z.B. N. Raschauer, in: N. Raschauer – W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG, 2. Aufl. [2016], RN 14 zu § 47, und J. Weilguny, in: P. Lewisch – M. Fister – J. Weilguny [Hrsg.], Verwaltungsstrafgesetz 1991 [2013], RN 5 zu § 47), sodass sich die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Mai 2015, Zl. SanRB96-116-2014, als rechtswidrig erweist.

 

1.3. Dieser Umstand führte allerdings nicht zur Nichtigkeit, sondern bloß zu einer Fehlerhaftigkeit dieser Strafverfügung (vgl. VwGH v. 8. Juni 1988, 88/03/0102 [im RIS nur Rechtssatz]). Dies bedeutet, dass die Strafverfügung ab deren Erlassung auch verbindlich war, wobei diese Geltung bis zu ihrem durch die Erhebung eines Einspruches bewirkten Außerkrafttreten gemäß § 49 Abs. 1 dritter Satz VStG andauerte. Somit lag während dieses Zeitraumes (hier: vom 26. Mai 2015 [Datum der Zustellung der Strafverfügung] bis zum 3. Juni 2015 [Datum der Telefax-Übermittlung des Einspruches]) insbesondere auch eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Dass deren Geltung in der Folge wieder weggefallen ist, bewirkte sohin – im Gegensatz zu einer absolut nichtigen Verfolgungshandlung – nicht, dass diese Strafverfügung geeignet war, den Eintritt der Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG hintanzuhalten, weil diese Bestimmung in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VStG nur das Vorliegen einer rechtswirksamen Verfolgungshandlung überhaupt, nicht aber auch darüber hinaus erfordert, dass diese Handlung den gesamten Verfolgungszeitraum über Verbindlichkeit aufweisen muss (dies ganz abgesehen davon, dass hier von der belangten Behörde mit der an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Juni 2015, Zl. SanRB96-116-2014, innerhalb der einjährigen Frist des § 31 Abs. 1 VStG ohnehin eine weitere, den Anforderungen des § 32 Abs. 2 VStG entsprechende [und zudem – dauerhaft – nicht rechtswidrige] Verfolgungshandlung gesetzt wurde).

 

 

 

2. In der Sache selbst

 

 

 

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

 

 

2.1.1. Hinsichtlich der Tatanlastung gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Irreführung)

 

Nach § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben, insbesondere mit zur Täuschung geeigneten Angaben über die Eigenschaft des Lebensmittels – wie dessen Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart –, in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.

 

Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG begeht u.a. derjenige, der mit irreführenden Angaben versehene Lebensmittel in Verkehr bringt, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro) zu bestrafen, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in einem Ausmaß von bis zu sechs Wochen festzusetzen ist; bei vorsätzlichen Verstößen ist – sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind – eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 700 Euro (bei Wiederholung in Höhe von mindestens 4.000 Euro) festzusetzen.

 

Nach Anhang I Z. 3 zur Verordnung (EG) 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (im Folgenden: VO 1333/2008), der die Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen festlegt, sind „Konservierungsstoffe“ solche, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützen; dagegen gelten als „Antioxidationsmittel“ nach Anhang I Z. 4 zur VO 1333/2008 solche Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln dadurch verlängern, dass sie diese vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation (wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen) schützen.

 

Anhang II Teil E zur VO 1333/2008 legt bezüglich der Lebensmittelkategorie „04.2.2. Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake“ speziell für den Zusatzstoff „Kaliummetabisulfit“ einen höchstzulässigen Grenzwert von 100 mg/kg fest; dem entspricht die nationalrechtliche Umsetzung in Anhang III Teil B der Zusatzstoff-Verordnung, BGBl II 383/1998.

 

Zufolge Art. 4 Abs. 1 der VO 1333/2008 dürfen nur die in Anhang II zu dieser Verordnung angeführten Lebensmittelzusatzstoffe als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden; gemäß Art. 5 der VO 1333/2008 darf niemand einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in Verkehr bringen, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes nicht mit dieser Verordnung im Einklang steht.

 

 

2.1.2. Hinsichtlich der Tatanlastung gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Unvollständige Kennzeichnung)

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. g LMVK sind verpackte Waren u.a. in der Form zu kennzeichnen, dass jede Zutat (Bestandteile und Zusatzstoffe), die in Anhang III zu dieser Verordnung angeführt ist, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutat zu deklarieren ist; enthält bereits die Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat, so ist diese gesonderte Angabe nicht erforderlich.

 

Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a LMKV ist unter der „Sachbezeichnung einer Ware“ jene Bezeichnung zu verstehen, die in den für diese Produkte geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

 

Gemäß Anhang III Z. 12 LMKV sind Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg pro kg ausgedrückt als SO2 am Etikett einer verpackten Ware anzuführen.

 

Nach § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, der den Bestimmungen einer auf Grund des § 6 LMSVG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

Zufolge § 98 Abs. 1 LMSVG gilt die LMKV als eine auf Grund des LMSVG – konkret: als nach § 6 Abs. 1 LMSVG – erlassene Verordnung.

 

 

2.1.3. Hinsichtlich des gemeinsamen Tatbestandsmerkmals des Inverkehrbringens

 

Unter „Inverkehrbringen“ sind gemäß § 3 Z. 9 LMSVG – von im gegenständlichen Fall nicht maßgeblichen Sonderkonstellationen abgesehen – alle jene Vorgangsweisen zu verstehen, die nach der Legaldefinition des Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 (im Folgenden: VO 178/2002) als Inverkehrbringen anzusehen sind, nämlich: das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke – einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht – einerseits sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst andererseits; ein Inverkehrbringen liegt jedoch nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

 

 

2.2. Zur Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Angaben „Ohne Konservierungsmittel“ einerseits und „Antioxidationsmittel: E 224“ andererseits

 

 

2.2.1. Wenngleich im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bloß der diesbezügliche Inhalt des Gutachtens der AGES vom 16. Oktober 2014, Zl. 14093571, wörtlich wiedergegeben wird, geht bei verständiger Würdigung insgesamt besehen doch (noch) hinreichend deutlich hervor, dass der Rechtsmittelwerber dadurch nicht – woran angesichts des Untersuchungsergebnisses, demzufolge ein Anteil an schwefeliger Säure von „99,5 mg/kg ± 9,95 mg/kg“ und somit ein Höchstwert von 109,45 mg/kg festgestellt wurde, primär zu denken wäre – wegen einer Überschreitung des gemäß Anhang II Teil E der VO 1333/2008 für die Lebensmittelkategorie „04.2.2. Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake“ – in diese fällt laut Stellungnahme der AGES vom 26. Februar 2016 das verfahrensgegenständliche Produkt „Karfiolsalat“ – bezüglich des Antioxidationsmittels „Kaliummetabisulfit“ festgelegten höchstzulässigen Grenzwertes von 100 mg/kg bestraft werden sollte; vielmehr wurde mit diesem Spruchteil über ihn wegen einer durch eine missverständliche Kennzeichnung des Lebensmittels veranlassten Irreführung der Verbraucher eine Geldstrafe verhängt, wobei diese Irreführung konkret darin bestanden haben soll, dass einerseits das auf der Verpackung angebrachte Etikett (u.a. auch) mit der Angabe „Ohne Konservierungsmittel“ versehen war, während das verfahrensgegenständliche Produkt tatsächlich auch den Stoff Kaliummetabisulfit enthalten hat, der auf Grund seiner Konzentration nicht bloß antioxidierend, sondern auch konservierend gewirkt haben soll.

 

2.2.1.1. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es dann, wenn eine spezifische Bestrafung wegen einer so gearteten Übertretung erfolgen soll, der Behörde obliegt, den Umstand nachzuweisen, dass dem in der gezogenen Probe enthaltenen Stoff „Kaliummetabisulfit“ nicht nur eine oxidierende, sondern darüber hinaus auch – bzw. sogar vorwiegend – eine konservierende Wirkung zukam.

 

Ein derartiger Nachweis ist jedoch weder der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch dem Untersuchungszeugnis bzw. Gutachten der AGES vom 16. Oktober 2014, Zl. 14093571, auf das sich diese Begründung stützt, zu entnehmen.

 

2.2.1.2. Allerdings ergibt sich aus diesem Gutachten in Verbindung mit der Stellungnahme der AGES vom 26. Februar 2016, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Lebensmittel um ein in ein Säuregemisch eingelegtes Gemüse im Sinne der Kategorie „04.2.2.“ der VO 1333/2008 handelte, das einen Kaliummetabisulfit-Anteil zwischen 89,55 mg/kg und 109,45 mg/kg aufwies („99,5 mg/kg ± 9,95 mg/kg“; vgl. S. 3 dieses Gutachtens).

 

Von diesem festgestellten Quantum von 99,5 mg/kg (Mittelwert) ausgehend resultierte somit pro Verpackungseinheit (= ein Glas zu je 370 g) eine (durchschnittliche) Masse (Stoffmenge) von ca. 40 mg Kaliummetabisulfit[5].

 

2.2.1.3. Die Frage, ab welcher Konzentration dieser Stoff seine (nicht nur antioxidierende, sondern darüber hinaus auch) konservierende Wirkung entfaltet, stellt sich schon deshalb, weil nach Art. 9 der VO 1333/2008 in den Anhängen II und III zu dieser Verordnung die Lebensmittelzusatzstoffe zwar den einzelnen „Funktionsklassen“ im Sinne des Anhanges I entsprechend ihrer technischen Hauptfunktion zugeordnet sind – nämlich insbesondere „konservierend“ bzw. „antioxidierend“ i.S.d. Anhanges I Z. 3 und Z. 4 zu dieser Verordnung –, diese Zuordnung aber nach den angeführten Bestimmungen nicht ausschließt, dass solche Zusatzstoffe auch für andere Zwecke verwendet werden können; jedoch sind die in den Anhängen II und III enthaltenen Listen der Lebensmittelzusatzstoffe (sog. „E-Nummern“) gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 der VO 1333/2008 nicht nach Funktionsklassen, sondern vielmehr nach dem Kriterium der Kategorien jener Lebensmittel, denen sie zugesetzt werden dürfen, erstellt.

 

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich daraus, dass allein die Einreihung eines Zusatzstoffes in eine bestimmte Klasse – z.B. in die Klasse 200 bis 297 bzw. in die Klasse 300 bis 392 – noch keinen hinreichenden Nachweis dafür bildet, dass diesem Stoff beispielsweise auch tatsächlich eine (vorwiegend) konservierende bzw. (vorwiegend bloß) antioxidierende Wirkung zukommt, oder bzw. kurz: Einer E‑Nummer kommt (generell und auch insoweit) bloß Indizwirkung[6] zu.

 

Vor diesem Hintergrund hat die AGES über (neuerliche) Aufforderung des LVwG Oberösterreich im Grunde nicht selbst Stellung genommen, sondern mit e-mail vom 16. März 2016 vielmehr auf eine Literaturstelle hingewiesen; aus dieser ergibt sich, dass Kaliummetabisulfit sowohl antioxidierende als auch konservierende Wirkung hat und dieser Stoff im Besonderen ab einer Menge zwischen 0,025 g/kg (= 25 mg/kg) und 0,3 g/kg (= 300 mg/kg) zur Konservierung geeignet ist (vgl. R. EbermannI. Elmadfa, Lehrbuch Lebensmittelchemie und Ernährung, 2. Aufl. [2011], S. 615 und dazu näher oben, I.13.).

 

2.2.1.4. Daraus folgt insgesamt, dass der im verfahrensgegenständlichen Produkt vorgefundenen (Durchschnitts-)Menge an Kaliummetabisulfit von 99,5 mg/kg (= 0,0995 g/kg) – weil dieses Quantum innerhalb der für diese Zwecksetzung als lebensmittelchemisch geeignet angeführten Bandbreite liegt – (nicht nur eine antioxidierende, sondern auch) eine konservierende Wirkung zukam, wenngleich dadurch (zumindest im Durchschnitt) der gemäß Anhang II Teil E der VO 1333/2008 für die Kategorie „04.2.2. Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake“ festgelegte höchstzulässige Grenzwert von 100 mg/kg nicht überschritten wurde und erst recht keine Gesundheitsgefährdung zu befürchten war[7].

 

Im Ergebnis erweist sich somit die auf dem Etikett der Verpackung enthaltene Angabe „Ohne Konservierungsmittel“ jedenfalls als sachlich unrichtig.

 

2.2.1.5. Zugleich war diese aber auch geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen, weil bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Konsumenten als Maßstab realistischerweise nicht erwartet werden kann, dass dieser erkennt, dass die Auslobung „Ohne Konservierungsmittel“ durch den gleichzeitig am Etikett angebrachten Hinweis, dass im verfahrensgegenständlichen Lebensmittel auch ein Antioxidationsmittel enthalten ist, entsprechend relativiert bzw. konkret: nicht bloß neutralisiert, sondern sogar ins Gegenteil verkehrt wird. Denn einem durchschnittlichen Verbraucher ist schon nicht zusinnbar, zu wissen bzw. zu erkennen, dass einem spezifischen Antioxidationsmittel – hier: „E 224“ (= „Kaliummetabisulfit“) – ab einem bestimmten Quantum zugleich auch eine konservierende Wirkung zukommt, und erst recht nicht, ab welcher Konzentration ein derartiger Effekt eintritt.

 

Da ein durchschnittlicher Verbraucher die Angabe „Ohne Konservierungsmittel“ in Verbindung mit dem gleichzeitigen Hinweis „Antioxidationsmittel“ vielmehr dahin versteht, dass ein solches Lebensmittel keinerlei chemische Konservierungsstoffe enthält, liegt insgesamt besehen also ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG (und nicht, wie von der belangten Behörde diesbezüglich im angefochtenen Straferkenntnis fälschlich angeführt: § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG vor: Denn die Angabe „Ohne Konservierungsmittel“ in Verbindung mit „Antioxidationsmittel: E 224“ ist insgesamt besehen nicht geeignet, eine Irreführung durchschnittlicher Verbraucher darüber, dass der von ihnen erworbene „Karfiolsalat“ tatsächlich nicht die Eigenschaft hat, frei von jeglichen Konservierungsstoffen zu sein (sondern dass das Antioxidationsmittel „Kaliummetabisulfit“ hier in einer Konzentration vorhanden ist, der konservierende Wirkung zukommt), verlässlich hintanzuhalten.

 

2.2.2. Hinsichtlich der Frage, ob diese Tat dem Beschwerdeführer auch persönlich zuzurechnen ist, war nach der Aktenlage und dem Parteienvorbringen in der öffentlichen Verhandlung zunächst allseits unbestritten davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten der GmbH bestellt wurde (vgl. die dementsprechende Vereinbarung vom 25. Jänner 1990, oben III.2.1.1.).

 

Diese Funktion umfasst u.a. jedenfalls auch die Verpflichtung, sich über die jeweilige chemische Zusammensetzung der im Unternehmen produzierten Lebensmittel detailliert zu informieren und davon ausgehend dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte jeweils in einer Weise gekennzeichnet werden, dass Konsumenten bezüglich deren wesentlicher Eigenschaften nicht in die Irre geführt werden bzw. dafür im Außenverhältnis verwaltungsstrafrechtlich einstehen zu müssen, wenn diese Agenden unternehmensintern auf (eine) andere Person(en) delegiert werden.

 

Hinsichtlich der Verschuldensform ist dem Beschwerdeführer nicht nur fahrlässiges (vgl. dem gegenüber unten, IV.2.3.4.), sondern deshalb bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten, weil es ihm im Hinblick auf den Wettbewerbsvorteil, der objektiv besehen aus dem Verkauf eines konservierungsmittelfreien Lebensmittels resultiert, offensichtlich gerade darauf ankam, bei einem durchschnittlichen Verbraucher diese – im Ergebnis unzutreffende – Erwartungshaltung zu erzeugen.

 

2.2.3. Zufolge diesbezüglicher Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass seine Strafbarkeit wegen einer Übertretung des § 90 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG grundsätzlich gegeben ist.

 

 

2.3. Zur Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Nichtkennzeichnung als „Kaliummetabisulfit“ und „SO2

 

 

2.3.1. Dass sich auf der Verpackung des verfahrensgegenständlichen Lebensmittels nur der Hinweis „Antioxidationsmittel: E 224“, nicht jedoch auch diesen Begriff näher erläuternde Umschreibungen fanden, wurde während des gesamten Verfahrens auch vom Beschwerdeführer selbst nie in Abrede gestellt.

 

2.3.2. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Angabe „Antioxidationsmittel“ allerdings nicht um eine Sachbezeichnung für ein Lebensmittel i.S.d. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a LMKV, sondern vielmehr um die begriffliche Beschreibung der chemisch-physikalischen Wirkung von dementsprechenden stofflichen Zusammensetzungen.

 

Auch der Hinweis „E 224“ verkörpert keine solche Sachbezeichnung, sondern nur ein Kürzel für einen Zusatzstoff, der in der in Anhang II Teil B zur VO 1333/2008 angeführten Liste von zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen enthalten ist. Isoliert betrachtet hat aber diese Kurzbezeichnung lediglich symbolischen Charakter, d.h. dass sie per se, also ohne gleichzeitige Anführung des Stoffes selbst, nichtssagend ist; daran ändert auch ein zusätzlicher Hinweis auf dessen (bloße) Wirkungsweise (Funktion) als „Antioxidationsmittel“ nichts.  

 

Dazu kommt schließlich noch, dass Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg gemäß Anhang III Z. 1 LMKV am Etikett einer verpackten Ware explizit – und zwar ausgedrückt als SO2 – anzuführen sind.

 

2.3.3. Da das verfahrensgegenständliche Lebensmittel einen (durchschnittlichen) Anteil von 99,5 mg/kg Kaliummetabisulfit enthielt, hätte sohin das Etikett neben der Deklaration „Antioxidationsmittel: E 224“ auch noch einen entsprechend äquivalenten Hinweis – nämlich „Kaliumsulfit“, „Kaliumdisulfit“, „Kaliumpyrosulfit“, „Kaliummetabisulfit“ o.Ä. – sowie auch die Angabe „SO2“ aufweisen müssen.

 

Da jedoch eine solche Angabe zweifelsfrei fehlte, lag insgesamt besehen somit eine i.S.d. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 7 lit. g LMKV i.V.m. Anhang III Z. 1 LMKV tatbestandsmäßige Handlung vor.

 

2.3.4. Diese war dem Beschwerdeführer aus den bereits zuvor angeführten Gründen (s.o., IV.2.2.2.) auch persönlich zuzurechnen.

 

Hinsichtlich der Verschuldensform ist ihm insoweit fahrlässiges Verhalten anzulasten, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG – gerade angesichts des Umstandes, dass er diese Funktion im verfahrensgegenständlichen Unternehmen zum Tatzeitpunkt bereits seit 25 Jahren ausgeübt hatte – in besonderer Weise dazu verhalten war, sich mit den bekanntermaßen komplexen Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften nicht bloß oberflächlich, sondern auch im Detail vertraut zu machen.

 

2.3.5. Infolge diesbezüglicher Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit seines Verhaltens ist daher als weiteres Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers auch wegen einer Übertretung des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 7 lit. g LMVK und i.V.m. Anhang III Z. 12 zur LMKV grundsätzlich gegeben ist.

 

 

2.4. Zum Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“

 

 

2.4.1. Soweit es im gegenständlichen Fall das den Strafbestimmungen des § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG und des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG gemeinsame Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“ betrifft, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses explizit vorgeworfen, dass er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass diese das verfahrensgegenständliche Lebensmittel „im Lager für den Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht“ habe. Daraus wird hinreichend deutlich, dass ihm ein Inverkehrbringen in Form einer Lagerung zum Zweck des Verkaufs dieses Produktes an einen Dritten angelastet werden sollte.

 

Eine solcherart zweckgebundene Lagerung würde grundsätzlich ein Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Z. 8 der VO 178/2002 bzw. des § 3 Z. 9 fünfter Satz LMSVG darstellen, weil es nach diesen Legaldefinitionen nicht darauf ankommt, dass beabsichtigt sein muss, dass die entgeltliche Weitergabe des Produktes an einen Letztverbraucher erfolgt; vielmehr reicht auch einen Lagerung zum Zweck eines intendierten Verkaufes an einen anderen Unternehmer (Zwischenhändler) hin. Allerdings liegt nach Art. 3 Z. 9 siebenter Satz LMSVG dann kein Inverkehrbringen vor, „wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt“.

 

2.4.2. In diesem Zusammenhang hat die Lebensmittelinspektorin in der öffentlichen Verhandlung vor dem LVwG als Zeugin angegeben, dass sie im Zuge ihrer Kontrolle am 11. September 2014 in der Lagerhalle der verfahrensgegenständlichen GmbH nur Lebensmittel wahrgenommen hat, die bereits unmittelbar zum Verkauf bereitstanden – darunter auch „Karfiolsalat“ (und „Knoblauch mild“); diese Verkaufsabsicht wurde ihr zudem auch von einem ihre Inspektion begleitet habenden Bediensteten der GmbH zweifelsfrei so kommuniziert und schließlich befanden sich dort auch keine Produkte, die als „gesperrt“ gekennzeichnet waren.

 

Da der Rechtsmittelwerber dem während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch dessen Vertreter im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in keiner Weise entgegengetreten ist, ist somit davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens durch Lagern in Form des Bereithaltens zum Verkauf de facto erfüllt war.

 

 

2.5. Zur Art der Sanktionierung des tatbestandmäßigen und schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers

 

 

2.5.1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt.

 

2.5.1.1. Angesichts der Schuldform (bedingter Vorsatz; s.o., IV.2.2.2.) wäre jedoch gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG eine Mindeststrafe von 700 Euro festzusetzen gewesen, es sei denn, die Folgen der Übertretung wären nicht unbedeutend gewesen.

 

Die Frage, ob diese letzteren Voraussetzungen hier gegeben waren, kann jedoch im Hinblick auf das in § 42 VwGVG festgelegte Prinzip, dass auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe als im angefochtenen Straferkenntnis verhängt werden darf (Verbot der reformatio in peius), auf sich beruhen.

 

2.5.1.2. Ungeachtet dessen hätte die belangte Behörde im Zuge der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers jedenfalls als mildernd zu berücksichtigen gehabt, wobei im gegenständlichen Fall gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG und i.V.m. § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB noch hinzukommt, dass er die Funktion des verantwortlichen Beauftragten bereits dem Jahr 1990 bekleidet und es seither – allseits unwidersprochen – zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist.

 

Weiters ist als gleichsam achtenswerter Beweggrund im Sinne des § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG und i.V.m. § 34 Abs. 1 Z. 3 StGB in Kalkül zu ziehen, dass die konservierende Wirkung des Antioxidationsmittels „Kaliummetabisulfit“ (E 224) den objektiv besehen für die weitaus überwiegende Mehrzahl der Konsumenten durchaus positiven Effekt hatte, nicht bloß der Bräunung und Fäulnis des Karfiolsalates, sondern auch dessen Beeinträchtigung durch Mikroorganismen (insbesondere Pilze, Bakterien, Algen) entgegenzuwirken und dadurch einen vergleichsweise höherwertigen Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

 

Schließlich ist auch noch zu beachten, dass bis zur Begutachtung durch die AGES niemandem – und insbesondere auch dem Lebensmittelaufsichtsorgan – die hohe, einen konservierenden Effekt nach sich ziehende Konzentration von „Kaliummetabisulfit“ aktuell bewusst war. In Verbindung mit der bisherige Nichtbeanstandung gleichartiger Produkte durch die AGES („Silberzwiebel“ und „Maiskölbchen“; siehe dazu oben, III.2.5.) kommt dies im Sinne des § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG und i.V.m. § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB einem Entschuldigungsgrund nahe.

 

2.5.1.3. Wenngleich diesen Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen und Erstere sonach deutlich überwiegen, würde dieser Aspekt gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 20 VStG hier doch bloß dazu führen, dass die Mindeststrafe von 700 Euro (vgl. § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG) bis zur Hälfte unterschritten hätte werden können.

 

Dadurch ist jedoch für den Beschwerdeführer deshalb nichts gewonnen, weil einerseits die vorgenannte Bestimmung dann schon von vornherein nicht zum Tragen kommt, wenn man – wie die belangte Behörde – von einem bloß fahrlässigen Verhalten ausgeht, da § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG nur für Vorsatz, nicht jedoch auch für Fahrlässigkeit eine Mindeststrafe festlegt. Nimmt man hingegen andererseits vorsätzliches Tun an (vgl. oben, IV.2.2.2.), dann liegt die von der belangten Behörde verhängte – und im Rechtsmittelverfahren gemäß 42 VwGVG nicht mehr weiter ausdehnbare – Geldstrafe von 100 Euro ohnedies bereits unter der Hälfte der Mindeststrafe von 350 Euro.

 

2.5.1.4. Im Übrigen liegen aber auch die in § 50 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 6 VStG normierten Gründe für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil die Bedeutung des durch die angelastete Tat beeinträchtigten Rechtsgutes i.S.d. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (hier: Schutz der Konsumenten vor Irreführung) nicht gering war.

 

Ist demnach aber die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht gegeben, dann stellt sich auch die Frage der – vom Beschwerdeführer beantragten – Erteilung einer bloßen Ermahnung nicht, weil eine solche gesetzlich explizit nur als Alternative zu einer spezifisch auf den Umstand der geringfügigen Bedeutung des beeinträchtigten Rechtsguts gegründeten Verfahrenseinstellung vorgesehen ist.

 

2.5.1.5. Sohin erweist sich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses im Ergebnis auch der Strafhöhe nach nicht als rechtswidrig.

 

 

2.5.2. In Bezug auf die Strafbemessung zur Tatanlastung gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gilt zunächst hinsichtlich des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und des langjährigen bisherigen Wohlverhaltens das oben unter IV.2.5.1.2. in gleicher Weise.

 

Darüber hinaus ist im Sinne des § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG und i.V.m. § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB zu beachten, dass  aus der Nichtbeisetzung der Bezeichnungen „Kaliummetabisulfit“ und „SO2“ kein Schaden entstanden ist. Zwar sind insbesondere bei spezifisch disponierten Konsumenten gesundheitliche Beeinträchtigungen denkbar (vgl. oben, I.12. und III.2.3.4.), generell besehen handelte es sich jedoch mit Bezugnahme auf den ADI-Wert (vgl. oben, III.2.3.4.) um eine im Grunde harmlose Dosis. Zusammengefasst wurde sohin gleichsam bloß eine formale Ordnungsvorschrift übertreten, wobei objektiv besehen durch die zusätzliche Bezeichnung mit „Kaliummetabisulfit“ und „SO2“ für einen durchschnittlichen Konsumenten kein nennenswerter Erkenntnisgewinn einhergeht.

 

Letztlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer in Gestalt der freiwillige Unterwerfung seines Unternehmens unter die „International Food Standards (IFS)“, im Wege der prophylaktische Begutachtung seiner Produkte durch zertifizierte Labors im unmittelbaren Anschluss an die im vorliegenden Fall erfolgte Beanstandung und durch die Erteilung betriebsinterner Anweisungen für eine verschärfte Kontrolle zahlreiche konkrete Schritte gesetzt hat, um weitere nachteilige Folgen im Sinne des § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG und i.V.m. § 34 Abs. 1 Z. 15 StGB hintanzuhalten.

 

2.5.3. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Bedeutung des strafrechtlich (in Form einer bloßen Ordnungsvorschrift) geschützten Rechtsgutes als auch – angesichts der vergleichsweise geringfügigeren Verschuldensform (bloß Fahrlässigkeit [vgl. oben, IV.2.3.4.] gegenüber bedingtem Vorsatz [vgl. oben, IV.2.2.2.]) – dessen aktuelle Beeinträchtigung jeweils nur gering ist, kommt dem Rechtsmittelwerber insoweit ein Rechtsanspruch (arg. „hat“) auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG zu.

 

2.5.4. Einer Ermahnung zur Verhinderung der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen bedarf es im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht, weil der Rechtsmittelwerber bereits im unmittelbaren Anschluss an die Beanstandung durch die Lebensmittelaufsicht konkrete und zweckentsprechende Vorsorgehandlungen (Produktsperre, IFS-Zertifizierung, prophylaktische Laboruntersuchungen, Verschärfung der betriebsinternen Kontrolle) getroffen hat.

 

2.5.5. Daher erweist sich die gegen Spruchpunkt 2. erhobene Beschwerde des Rechtsmittelwerbers im Ergebnis als berechtigt.

 

 

3. Entscheidung

 

 

Aus allen diesen Gründen war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG einzustellen war; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

 

4. Kosten

 

 

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag von 20 Euro zu leisten.

 

4.2. Nach § 71 Abs. 3 LMSVG ist einer zum Kostenersatz verpflichteten Partei auch der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben, wobei die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif zu berechnen sind (§ 71 Abs. 4 LMSVG). Nach § 66 Abs. 1 LMSVG sind vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der AGES für deren Tätigkeiten im Rahmen amtlicher Kontrollen mit Verordnung nach Maßgabe eines Tarifs kostendeckende Gebühren festzusetzen.

 

4.2.1. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht i.S.d. § 71 Abs. 3 LMSVG kostenersatzpflichtig ist, waren die darauf bezogenen Rechnungsposten der Kostenmitteilung der AGES vom 16. Oktober 2014, Zl. 14093571, entsprechend – nämlich: „Kennzeichnungsprüfung von Lebensmitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften“ zur Gänze sowie „Beschreibung von Lebensmitteln“ um 50% – zu modifizieren.

 

Dem entsprechend reduziert sich die diesbezügliche Kostenvorschreibung auf einen Gesamtbetrag von 146,15 Euro.

 

4.2.2. Der mit Kostenmitteilung der AGES vom 29. Februar 2016, Zl. 10097676, beanspruchte Betrag von 173,80 Euro war dem Beschwerdeführer deshalb nicht vorzuschreiben, weil in der in dieser Mitteilung bezogenen Stellungnahme vom selben Tag, Zl. 16016772, dem vom Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich gestellten Begehren inhaltlich nicht entsprochen wurde.

     

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge-richtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Judikatur; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

 

LVwG-000130/17/Gf/Mu vom 15. April 2016

 

Erkenntnis

 

Normen:

Art. 4 VO (EG) 1333/2008

Art. 9 VO (EG) 1333/2008

Anh II VO (EG) 1333/2008

§ 5 LMSVG; § 24 LMSVG

§ 71 LMSVG; § 90 LMSVG

§ 4 LMKV

§ 34 StGB

§ 31 VStG

§ 32 VStG

§ 45 VStG

§ 47 VStG

§ 49 VStG

 

 

Rechtssätze:

 

* Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VStG deshalb nicht vor, weil die dem Bf. angelasteten Übertretungen zwar von einem Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß § 24 LMSVG zur Anzeige gebracht wurden, dieses aber die Erfüllung der – insbesondere sämtlicher – Tatbestandsvoraussetzungen nicht persönlich wahrgenommen hat, so erweist sich die Strafverfügung als rechtswidrig. Dieser Umstand führte allerdings nicht zur Nichtigkeit, sondern bloß zu einer Fehlerhaftigkeit, was bedeutet, dass die Strafverfügung ab deren Erlassung auch verbindlich war, wobei diese Geltung bis zu ihrem durch die Erhebung eines Einspruches bewirkten Außerkrafttreten gemäß § 49 Abs. 1 dritter Satz VStG andauerte. Somit lag während dieses Zeitraumes insbesondere auch eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Dass deren Geltung in der Folge wieder weggefallen ist, bewirkte sohin – im Gegensatz zu einer absolut nichtigen Verfolgungshandlung – nicht, dass diese Strafverfügung geeignet war, den Eintritt der Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG hintanzuhalten, weil diese Bestimmung in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VStG nur das Vorliegen einer rechtswirksamen Verfolgungshandlung überhaupt, nicht aber auch darüber hinaus erfordert, dass diese Handlung den gesamten Verfolgungszeitraum über Verbindlichkeit aufweisen muss;

 

* Soll eine Bestrafung nicht wegen Überschreitung eines in Anhang II Teil E zur VO 1333/2008 festgelegten höchstzulässigen Grenzwertes für einen Zusatzstoff, sondern vielmehr speziell wegen einer durch eine missverständliche Kennzeichnung des Lebensmittels veranlassten Irreführung der Verbraucher, die darin bestanden haben soll, dass einerseits das auf der Verpackung angebrachte Etikett (u.a. auch) mit der Angabe „Ohne Konservierungsmittel“ versehen war, während das verfahrensgegenständliche Produkt tatsächlich auch den Stoff Kaliummetabisulfit enthalten hat, der (sowohl antioxidierend als auch) konservierend wirkt, erfolgen, so obliegt es der Behörde, dieses Faktum entsprechend nachzuweisen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ab welcher Konzentration dieser Stoff seine konservierende Wirkung entfaltet, schon deshalb, weil nach Art. 9 der VO 1333/2008 in den Anhängen II und III zu dieser VO die Lebensmittelzusatzstoffe zwar den einzelnen „Funktionsklassen“ im Sinne des Anhanges I entsprechend ihrer technischen Hauptfunktion zugeordnet sind – nämlich insbesondere „konservierend“ bzw. „antioxidierend“ i.S.d. Anhanges I Z. 3 und Z. 4 – und diese Zuordnung nicht ausschließt, dass solche Zusatzstoffe auch für andere Zwecke verwendet werden können; jedoch sind die in den Anhängen II und III enthaltenen Listen der Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 der VO 1333/2008 nicht nach Funktionsklassen, sondern nach dem Kriterium der Kategorien jener Lebensmittel, denen sie zugesetzt werden dürfen, erstellt; daraus ergibt sich, dass allein die Einreihung eines Zusatzstoffes in eine bestimmte Klasse – z.B. in die Klasse 200 bis 297 bzw. in die Klasse 300 bis 392 – noch keinen hinreichenden Nachweis dafür bildet, dass diesem Stoff tatsächlich beispielsweise auch eine konservierende bzw. antioxidierende Wirkung zukommt, d.h., dass einer E‑Nummer nicht mehr als bloße Indizwirkung zukommt;

 

* Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Angabe „Antioxidationsmittel“ nicht um eine Sachbezeichnung i.S.d. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a LMKV, sondern vielmehr um die begriffliche Beschreibung der chemisch-physikalischen Wirkung von dementsprechenden stofflichen Zusammensetzungen. Auch der Hinweis „E 224“ verkörpert keine solche Sachbezeichnung, sondern nur ein Kürzel für einen Zusatzstoff, der in der in Anhang II Teil B zur VO 1333/2008 angeführten Liste von zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen enthalten ist; isoliert betrachtet hat aber diese Kurzbezeichnung lediglich symbolischen Charakter, d.h. dass sie per se, also ohne gleichzeitige Anführung des Stoffes selbst, nichtssagend ist; daran ändert auch ein zusätzlicher Hinweis auf dessen Wirkungsweise („Antioxidationsmittel“) nichts. Dazu kommt schließlich noch, dass Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg gemäß Anhang III Z. 1 LMKV am Etikett einer verpackten Ware explizit – und zwar ausgedrückt als SO2 – anzuführen sind;

 

* Ist die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht gegeben, stellt sich auch die Frage der Erteilung einer bloßen Ermahnung nicht, weil eine solche gesetzlich explizit nur als Alternative zu einer spezifisch auf diesen Umstand gegründeten Verfahrenseinstellung vorgesehen ist;

 

* Davon ausgehend, dass der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde, waren die auf § 71 Abs. 3 LMSVG gegründeten Rechnungsposten der AGES entsprechend – nämlich teilweise zur Gänze und teilweise um 50% – zu reduzieren. Darüber hinaus waren dem Bf. von der AGES auf das Verfahren vor dem LVwG bezogene Kosten deshalb nicht vorzuschreiben, weil in der Stellungnahme der AGES dem vom LVwG gestellten Begehren inhaltlich nicht entsprochen wurde.

 

Schlagworte:

 

Zusatzstoffe; Konservierungsstoff; Antioxidationsmittel; Kaliummetabisulfit; Schwefeldioxid; Irreführung; unvollständige Bezeichnung; E‑Nummer; Strafverfügung; Verfolgungshandlung; Nichtigkeit; Wohlverhalten; achtenswerter Beweggrund; Entschuldigungsgrund; keine Schadensentstehung; Verhinderung nachteiliger Folgen; Ermahnung; Untersuchungskosten

 

 

 

 

 

 



[1] LD50 = Dosis, bei der 50% der Versuchstiere sterben (vgl. Ebermann – Elmadfa, a.a.O., S. 709).

[2] Bzw. „Kaliumdisulfit“ (chemische Formel: K2S2O5), eine Verbindung, die unter sauren Bedingungen Schwefeldioxid abspaltet (K2S2O5 + 2 HCl 2 KCl + 2 SO2 + H2O).

[3] Vgl. z.B. Deutsches Lebensmittellexikon (www.lebensmittellexikon.de/k0003900.php).

[4] Vgl. Deutsches Lebensmittellexikon (www.lebensmittellexikon.de/k0003900.php).

[5] Die in ca. 200 g (bzw. l) Säuregemisch (Nettofüllgewicht [380 g bzw. l] minus Abtropfgewicht [180 g bzw. l]) enthalten war; entsprechend der Molaritätsformel (Molarität = Stoffmenge : Volumen) ergab dies eine Stoffmengenkonzentration von 9 Mol (bzw. bezogen auf das Nettofüllgewicht von 380 g [bzw. l]: von 4,74 Mol]) Kaliummetabisulfit pro Liter Säuregemisch (Molare Masse von K2S2O5: 222,33 g x mol-1; 0,04 g x 222,33-1 g = 1,8 mol; Molarität = 1,8 mol : 0,38 l = 4,74 Mol [bzw. 1,8 mol : 0,2 l = 9 Mol]), die einer absoluten Stoffmenge von 0,045 g (9 : 200) bzw. von 0,012 g (4,74 : 380) entspricht.

[6] Vgl. auch die Einschränkung bei Helmut Bohacek, E-Nummern-Liste, 2014, S. 4 (Download unter: www.vbg.arbeiterkammer.at/service/broschuerenundratgeber/Konsument/E-Nummern.html): (Bloß) „Zur groben Orientierung dient folgende Aufstellung: ..... Konservierungsmittel zur Verlängerung der Haltbarkeit: E 200 – E 297; Antioxidantien zum Verhindern der Reaktion mit Luftsauerstoff: E 300 – E 385, E 270; .....“ (Hervorhebung nicht im Original).   

[7] Aus medizinisch-chemischer Sicht ist bezüglich Kaliummetabisulfit ein ADI-Wert („acceptable daily intake“) von 0,7 mg pro kg Körpergewicht festgelegt (vgl. dazu z.B. das Deutsche Lebensmittellexikon [www.lebensmittellexikon.de/k0003900.php]), d.h. dass etwa bei einem 70 kg schweren Menschen eine Tagesdosis von ca. 50 mg (= 0,05 g) dieses Stoffes unbedenklich ist (wobei im gegenständlichen Fall sogar der gesamte Inhalt eines Probeglases [mit einem jeweiligen tatsächlichen Nettofüllgewicht von 380 g] bloß einen Anteil von ca. 40 mg [= 0,045 g] Kaliummetabisulfit [s.o., FN 5] aufwies).