LVwG-601328/2/MB/BD
Linz, 19.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn R K, geb. x 1961, L, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 4. April 2016, GZ. 0006924/2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Geldstrafe mit 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) festgesetzt wird.
II. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 30 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (in Folge: belangte Behörde) vom 4. April 2016, GZ. 0006924/2016, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x auf Verlangen der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses KFZ am 6.9.2015 um 12:32 Uhr gelenkt hat.
Der Bf habe daher § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 81 Stunden, sowie ein Kostenbeitrag idHv. 40 Euro verhängt wurde.
In der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:
Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige der ASFINAG vom 27.01.2016 wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes am 06.09.2015, gerichtet gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x
Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 03.02.2016 wurde der Beschuldigte, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Nach dem, im Akt aufliegenden Rückschein (RSb), wurde diese Aufforderung am 09.02.2016 übernommen, somit ordnungsgemäß zugestellt und demzufolge die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung ausgelöst. Der Beschuldigte ist seiner Verpflichtung eine ordnungsgemäße Lenkerauskunft zu erteilen nicht fristgerecht nachgekommen.
Mit Strafverfügung vom 15.03.2016 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte in offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:
„Nach Durchsicht meiner Post, habe ich kein Schreiben von Ihnen bezüglich einer Lenkerauskunft erhalten. Sollte doch der Fehler bei meiner Seite liegen erhebe ich auch gegen die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,- Einspruch da sie in keinem Verhältniß zur Schwere des Deliktes steht und existenzbedrohend ist, insoferne auch da ich nachweislich zur Zeit arbeitslos bin und nur vom Existenzminimum lebe."
Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.
In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:
Gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges der anfragenden Behörde Auskunft darüber erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte müssen den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 03.02.2016 wurde - entgegen der Behauptung des Beschuldigten - nachweislich (RSb) übernommen, demnach rechtswirksam zugestellt und hat die zweiwöchige Frist zur Verpflichtung der Auskunftserteilung ausgelöst.
Der Beschuldigte hat die erforderliche Auskunft bis dato nicht erteilt.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Kraftfahrgesetz 1967
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person
enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Der Beschuldigte hat, obwohl er als Zulassungsbesitzer schriftlich und nachweislich dazu aufgefordert wurde, der anfragenden Behörde nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt lenkte.
Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Schuldfrage:
Das KFG 1967 sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn
• einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und
• zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und
• der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.
Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen.
Dem Beschuldigten trifft als Zulassungsbesitzer gem. § 103 KFG 1967 die - im Verfassungsrang stehende - Verpflichtung zur Auskunftserteilung sowie die Verpflichtung die notwendige Aufzeichnungen zu führen. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde nachweislich zugestellt; die Auskunftserteilung wäre dem Beschuldigten persönlich zumutbar gewesen.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.
Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist; insofern spielt auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, eine entsprechende Rolle. Nach Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg. cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.
Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.
Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden. Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat [Verfassungsbestimmung]. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Übertretungen der erwähnten Bestimmung können daher nicht als „Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro (LVwG-600758/2/Sch/SA).
Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist mit einem nicht geringen Unrechtsgehalt behaftet, da durch dieses Verhalten dem Zweck der Gesetzbestimmung, nämlich der raschen Feststellung eines verantwortlichen Lenkers im Interesse der Ahndung von Straftaten durch die Behörde, zuwidergehandelt wird (VwGH 28.11.1990, 90/02/0113).
Im Lichte dieser Ausführungen wurde bei der Strafbemessung auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Übertretung des BStMG 2002 - welche Grundlage für die gegenständliche Lenkerauskunft darstellt - eine Mindeststrafe von € 300,00 vorgesehen hätte und eine Herabsetzung der Strafe Spezial- sowie Generalpräventiven Grundsätzen entgegenstehen würde.
Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1200,- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.
Den Angaben des Beschuldigten - er ist nachweislich zur Zeit arbeitslos und leb nur vom Existenzminimum - steht folgendes entgegen:
Der Beschuldigte war bis 29.02.2016 als arbeitslos gemeldet und ist seit 17.02.2016 im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Personenbetreuung". Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Einkommen aus seinem Gewerbe bezieht.
Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsund Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 5. April 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (irrtümlich als Einspruch bezeichnet) und führte darin wie folgt aus:
Gegen den Bescheid unter obiger Geschäftszahl erhebe ich Einspruch.
Ihre Annahme von einem Nettoeinkommen von Euro 1200,-- ist falsch, im Februar erhielt ich Arbeitslosengeld in der Höhe von ca 900,- Euro, da ich dass Gewerbe Personenbetreuung angemeldet habe, heißt nicht dass ich aus diesem Gewerbe bereits regelmäßige Einkünfte beziehe, vielmehr dass ich mich in der Personenbetreuung selbstständig machen werde, aber erst nachweislich Euro 220,-- verdient habe dass ich selbstverständlich am Finanzamt einkommensteuermäßig zu versteuern habe und auch sozialversicherungsmäßig zu betrachten habe, und auch meine Benzinkosten zu berechnen habe.
Des weiteren betrachte ich die Höhe der Geldstrafe im Gegensatz zur Schwere meines Vergehens als existenzbedrohend und gefährdend, die Höhe entspricht mehr als ein Drittel meines monatlichen Nettoeinkommens und lt. meiner Rechtsauffassung hat mir dass Existenzminimum bzw die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bleiben, um ordnungsgemäß meine Miete Betriebskosten Strom usw. bezahlen zu können.
Als österreichischer Staatsbürger der bis jetzt mehr als 40 Jahre gearbeitet hat, Steuern bezahlt hat verlange ich dasselbe Recht dass jedem Asylwerber zugestanden wird.
Des weiterem teile ich nur der Form halber mit dass ich ihren Bescheid meiner Rechtsvertretung zur Prüfung übergeben habe.
3. Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 6. April 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
2. Da sich die Beschwerde alleine gegen die Strafhöhe richtet konnte gem. § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Bf auch keinen Antrag gestellt hat.
III.
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:
" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) [...]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende
Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
§ 134. Strafbestimmungen.
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
1.2. Da sich die Beschwerde alleine gegen die Strafbemessung wendet, war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt die Strafbarkeit dem Grunde nach zu prüfen.
2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).
3. In Abweichung zur Strafbemessung der belangten Behörde ist zu erkennen, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich als unbescholten zu werten ist, da ein anderes Beweisergebnis aus dem Akt nicht ableitbar ist. Weiters ist zu erkennen, dass das Grundeinkommen des Bf in Relation zum angenommenen Einkommen zu senken ist. Der Bf gibt unwidersprochen an, dass er lediglich 220 Euro in Summe aus seiner gewerblichen Tätigkeit zusätzlich zum Arbeitslosengeld von ca. 900 Euro ins Treffen führen kann. Daher erkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (EFS: 60 Stunden) für tat- und schuldangemessen. Zudem ist die Verhängung einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderlich, um den Bf von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten, zumal der Bf sich in keinster Weise schuldeinsichtig gezeigt hat, sondern vielmehr die Pflichtverletzung auf Seiten der belangten Behörde fixiert.
4. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Demgemäß hat der Bf keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
5. Gemäß § 64 VStG reduziert sich der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde auf 30 Euro.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter