LVwG-650574/3/FP
Linz, 07.04.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von I V, geb. x, A S-A, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz- Land vom 14. Dezember 2015, GZ. VerkR21-520-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 bestätigte die belangte Behörde ihren Mandatsbescheid vom 2. November 2015 mit welchem sie dem Beschwerdeführer (Bf) seine Lenkberechtigung für im Bescheid näher bezeichnete Klassen für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab dem 15. Oktober 2015, entzogen und eine begleitende Maßnahme in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet hatte.
Dem Bf war vorgeworfen worden ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen LL-x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (zumindest) in Betrieb genommen zu haben und mit einem Wert von 0,60 mg/l alkoholisiert gewesen zu sein.
Der Bf habe zudem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, indem er gegen ein Garagentor geprallt sei.
I.2. Der geschilderte Sachverhalt (Inbetriebnahme eines KFZ in alkoholisiertem Zustand) war Gegenstand eines niederschriftlichen Straferkenntnisses vom 5. November 2015 mit welchem über den Bf eine Geldstrafe iHv Euro 1.200,-- zzgl. Euro 120,-- an Verfahrenskosten verhängt worden war. Infolge Rechtsmittelverzichts des Bf erwuchs das Straferkenntnis sofort in Rechtskraft.
I.3. Gegen den unter I.1. beschriebenen Bescheid erhob der Bf mit als Einspruch tituliertem Schreiben vom 8. Jänner 2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese lautete wörtlich wie folgt:
„[...]
Betreff: Einspruch GZ: 'VerkR21-520-2015/LL
Sehr geehrter Hr. K
Ich kann es nicht verstehen,das durch mehrere Gespräche mit dem Besitzer und Rechtsanwalt wo alle beide sagen das
dies ein privat Grundstück ist,und laut ihren angaben das dieses Grundstück nicht als privat Grundstück akzeptiert wird,nur weil das Tor offen ist.
Hätte ich es gewusst das dies kein privat Grundstück ist, hätte ich mich nicht ins Auto rein gesetzt um mich zu wärmen,da dieser Abend sehr kalt war.
Ich habe keine Fahrer flucht begonnen oder sonstiges,den verursachten Schaden habe ich mit dem Besitzer beglichen,und bei der Polizeilichen Kontrolle habe ich auch nichts verweigert. Da ich geglaubt habe da dies ein privat Grundstück ist, bekomme ich meinen Führerschein am nächsten Tag wider, und so habe ich den Führerschein und die Fahrzeug Schlüssel abgegeben.
Da ich mir keinen Anwalt leisten kann,und sie mir des öfteren geschrieben haben das dies eine Straße mit öffentlichen Verkehr ist,obwohl es ein privat Grundstück ist laut Besitzer.
Da ich keinen Ausweg mehr weiß, und ich beim Ams bin habe ich ein sehr geringes Einkommen ca.1000€ monatlich.und ein Kind mit 70¾hinderung.
Ich mache derzeit eine Ausbildung über eine Stiftung und kann dies durch die Situation aufgeben,da ich ohne Führerschein nicht den Kurs besuchen kann in Mattinghofen.
Ich kann mir die Strafe von 1320€ normalerweise nicht leisten,aber mit Unterstützung meiner Eltern könnte ich es irgendwie zahlen,aber wenn sie mir die Nachschulung und 1monat kürzen könnten,wäre mir momentan sehr geholfen,da ich meine Ausbildung und meine Arbeit weiter ausführen konnte,und ich ihnen sehr dankbar wäre.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis (wegen meines Einkommens-Ausbildung und meines Behinderten Sohnes)und hoffe auf eine positive Antwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
[...]“
I.4. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vor.
I.5. Am 1. April 2016 folgte die belangte Behörde dem Bf seinen Führerschein wieder aus. Der Bf hatte eine Teilnahmebestätigung im Hinblick auf die Nachschulung vorgelegt.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil der Bf keinen Verhandlungsantrag gestellt hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Bindungswirkung des Straferkenntnisses vom 5. November 2015 weitgehend fest steht. Der übrige verfahrenswesentliche Sachverhalt (Verkehrsunfall) ist unbestritten, bzw. vom Bf zugestanden.
Eine mündliche Erörterung lässt daher keine weitere Klärung der Sachlage erwarten.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Über den Bf wurde mit rechtskräftigem niederschriftlichen Straferkenntnis vom 5. November 2015, wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Geldstrafe iHv 1.200 Euro verhängt.
Der Textteil des Spruchs lautet:
„Sie haben am 14.10.2015 um 23.40 Uhr, im Gemeindegebiet von Ansfelden, T, das Kraftfahrzeug, PKW, KZ LL-x, in Betrieb genommen, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden (Alkoholisierungsgrad 0,60 mg/l).“
Dem Bf wurde mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt. Er verzichtete ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
(Straferkenntnis)
Der Bf ist mit seinem Fahrzeug gegen ein am Ort befindliches Garagentor geprallt und hat einen Sachschaden verursacht.
(zugestandener Sachverhalt)
II.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2004, 2004/11/0046 ausgesprochen, dass die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden sind (vgl. E 26.3.1998, 98/11/0042, E 30.6.1998, 98/11/0134, und E 1.7.1999, 99/11/0172). Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte diese Delikte begangen hat, sei der belangten Behörde verwehrt. Dies gilt gleichermaßen für die Verwaltungsgerichte.
Das Landesverwaltungsgericht ist aufgrund des rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 5. November 2015 gebunden und ist ihm eine eigenständige Beurteilung, ob der Bf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat, verwehrt. Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Frage, ob der Bf sein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen hat, zumal diese Frage, von der Wirkung des Straferkenntnisses zwingend mitumfasst ist.
Dass der Bf mit seinem Fahrzeug auch einen Verkehrsunfall verursacht hat, ist unbestritten, zumal er in seiner Beschwerde dargelegt hat, den verursachten Schaden beglichen zu haben. Im Übrigen ergibt sich dieser Umstand zweifelsfrei aus der Anzeige der Polizei. Das Fahrzeug wurde in Unfallsendlage vorgefunden.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind: Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand (Z1) ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, [...].
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 leg. cit. genannten und in Abs. 3 leg. cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 leg. cit. genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wird.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der belangten Behörde steht fest, dass der Bf einen Verstoß gegen § 99 Abs 1a StVO zu verantworten hat. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt ist das Verwaltungsgericht an die mit dem Straferkenntnis rechtskräftig festgestellten Tatsachen gebunden.
Das Gericht ist daher nicht berechtigt, die vom Bf erhobenen Einwände im Hinblick auf die Frage, ob der Tatort eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, oder nicht, zu behandeln, weil diese Sachverhaltsfrage durch das Straferkenntnis abschließend geklärt ist.
So sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt am 24. September 2015 (Ra 2015/02/0132) aus:
„Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeits-überschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. E 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).“
In seiner Entscheidung vom 6. Juli 2004, 2004/11/0046 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Die Kraftfahrbehörden sind an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (Hinweis E 26.3.1998, 98/11/0042, E 30.6.1998, 98/11/0134, und E 1.7.1999, 99/11/0172). Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Besch diese Delikte begangen hat, ist der belangten Behörde demnach verwehrt. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des UVS nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Besch die strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (Hinweis E 26.3.1998, 98/11/0042, E 1.7.1999, 99/11/0172).“
Es steht sohin fest, dass der Bf eine Übertretung des iVm § 99 Abs 1a StVO begangen hat.
Die Lenkberechtigung war ihm sohin zu entziehen.
III.2.2. Zur Entziehungsdauer:
Gem. § 26 Abs. 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung in Fällen einer Alkoholisierung ab 0,6 mg/l auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Diese Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsun-zuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).
Fest steht, dass der Bf unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Er gesteht diesen Umstand in der Beschwerde auch zu indem er darstellt, den Schaden beglichen zu haben.
Im Rahmen der Wertung ist dem Bf sohin nachteilig anzulasten, dass er auch einen Verkehrsunfall verursacht und verschuldet hat. Es zeigt sich dabei gerade die Gefährlichkeit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss und dass alleine die Inbetriebnahme unter Alkoholeinfluss, ohne große Strecken zurückzulegen, geeignet ist, Sachschäden und gleichermaßen Personenschäden herbeizuführen, geeignet ist.
Der Verkehrsunfall rechtfertigt jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs. 2 Z 4 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG aber zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von 5 Monaten bis zum Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit ausgereicht hat. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer war aufgrund des verschuldeten Verkehrsunfalles nicht angezeigt.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014).
Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).
III.2.3. Zur Nachschulung:
Eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker war gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.
III.2.4. Die belangte Behörde hat zudem zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, da es angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf geboten war, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (vgl. etwa VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).
IV. Im Ergebnis war daher der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l