LVwG-601285/4/Bi

Linz, 05.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn A P, M, S, vom 12. Februar 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Jänner 2016, VerkR96-1196-2014, wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs.4 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 98 Abs.1 und 134 Abs.1 iVm § 58 Abs.1 Z1 lit.e KDV, 3) §§ 106 Abs.2 iVm 134 Abs.3d KFG 1967 und 4)  §§ 37 Abs.1 iVm 14 Abs.7 FSG Geldstrafen von 1) 80 Euro, 2) 90 Euro, 3) 50 Euro und 4) 58 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden, 2) 48 Stunden und 3) und 4) je 24 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 VStG  Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 40 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe mit dem Lkw FR-x mit Anhänger FR-x

1) am 14. August 2013, 16.55 Uhr, im Gemeindegebiet Linz auf der Mühlkreisautobahn A7, FR Nord, bei km 0.760 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da mittels Videomessungen ein zeitlicher Abstand von 0,47 Sekunden festgestellt worden sei,

2) am 14. August 2013, 16.57 Uhr, im Gemeindegebiet Linz auf der Mühlkreisautobahn A7, FR Nord, bei km 2.904 die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen und Autostraße erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen sei,  

3) am 14. August 2013, 16.57 Uhr, im Gemeindegebiet Linz auf der Mühlkreisautobahn A7, FR Nord, bei km 4.100 als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden. Er habe eine ihm angebotene Organstrafverfügung nicht bezahlt.

4) Am 14. August 2013, 17.00 Uhr, im Ortsgebiet Linz Muldenstraße beim Anhalteplatz Kreisel Bindermichl, sei festgestellt worden, dass er mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besessen und diesen nicht an seine Wohnsitzbehörde abgeliefert habe, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat aufgestellter Führerscheine sei, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern habe. Er besitze folgende Führerscheine: Nr.09423xxx, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, und Nr.B2450xxx, kF 4646/96, ausgestellt von der BPD Linz.  

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rsb-Rückschein am 14. Jänner 2016 durch Ersatzzustellung an einen „Mitbewohner“.

 

 

2. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) hat mit Mail vom 15. Februar 2016 eine mit 12. Februar 2016 datierte Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

 

3. Der Bf macht geltend, er habe das Straferkenntnis am 18. Jänner 2016 erhalten.

Ihm wurde mit h. Schreiben vom 14. März 2016 eine Rückschein-Kopie übermittelt und ihm dargelegt, dass mit der Zustellung am 14. Jänner 2016 die 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen und demnach am 11. Februar 2016 geendet habe. Die mit Mail am 15. Februar 2016 übermittelte Beschwerde sei demnach voraussichtlich verspätet. Er wurde zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Dieses Schreiben wurde ihm laut Rückschein am 16. März 2016 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am selben Tag zugestellt, er hat darauf nicht reagiert.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

 

Gemäß § 16 Abs.1 Zustellgesetz darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Abs.2 kann Ersatz­empfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

 

Gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses im Wege der Ersatzzustellung am Donnerstag, dem 14. Jänner 2016, endete die  Beschwerdefrist am Donnerstag, dem 11. Februar 2016, dh spätestens an diesem Tag hätte die Postaufgabe oder die Absendung des E-Mails zu erfolgen gehabt.

 

Obwohl das dem Bf zugegangene Straferkenntnis eine mit der obigen Bestimmung im Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat der Bf erst am 15. Februar 2016 per Mail Beschwerde eingebracht. Eine Ortsabwesenheit in der Zeit von 14. Jänner 2016 und danach wurde nicht geltend gemacht. Die Beschwerde  war demnach zweifellos verspätet und somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger