LVwG-500124/24/Kü/TO

Linz, 18.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn Mag. W F, x, W, vom 24. März 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Februar 2015, GZ: UR96-5725-2014, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Februar 2015, GZ: UR96-5725-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landes­hauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwin­digkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 14. März 2014, um 15:59 Uhr, bei km 159.800 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der die Einstellung des Verfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden. Begründet wird dies damit, dass die IG-L 100-Beschränkung zum Zeitpunkt des Passierens der Verkehrsbeeinflussungsanlage nicht kundgemacht gewesen sei. Dazu wird Folgendes (wortwörtlich wieder­gegeben) vorgebracht:

„Der Beschuldigte fuhr am 14.03.2014 um 15:59 Uhr mit dem PKW x auf der Autobahn A 1 (Asten, bei km 159.801), mithin im Bereich des dort mittels variabler Verkehrsbeeinflussungsanlage fallweise verhängten „IG-L-Hunderters", in Fahrtrichtung Wien. Zur Tatzeit waren sämtliche Überkopf­anzeiger außer Betrieb. Der „IG-L-Hunderter" war daher nicht kundgemacht, folglich nicht in Kraft und galt daher eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Der Beschuldigte hat diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Das am Tatort aufgestellte Radargerät löste dennoch aus: Der Beschuldigte bemerkte dies und war erstaunt. Er fotografierte daher zu Beweiszwecken den folgenden Überkopfanzeiger, dieser war genauso außer Betrieb wie die vorigen.

Dennoch wurde mit Strafverfügung vom 09.07.2014 eine Verwaltungsstrafe wegen Überschreitung einer festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (um 14 km/h) verhängt. Mit Einspruch vom 18.07.2014 führte der Beschuldigte aus, dass zur Tatzeit eine andere als die allgemein erlaubte Höchst­geschwindigkeit nicht kundgemacht war. Sämtliche Überkopfanzeiger waren ausgeschalten und haben keine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angezeigt. Der Beschuldigte durfte daher davon ausgehen, dass die normale Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h in Geltung war. Er legte dazu das Foto des ausgeschalteten Überkopfanzeigers bei, das unmittelbar nach Tatort und -zeit angefertigt worden war.

Überraschender Weise begründet die belangte Behörde ihr nunmehr bekämpftes Straferkenntnis damit, dass das Vorbringen des Beschuldigten und das Foto des inaktiven Überkopfanzeigers nicht zu seiner Entlastung beitragen können, da eine Geschwindigkeitsbeschränkung erst durch die Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" bzw „Ende von Überholverboten und Geschwin­digkeitsbeschränkungen" oder eine andere Beschränkung aufgehoben werde. Überkopfanzeiger die außer Betrieb seien, würden eine Beschränkung nicht aufheben. Da das Verkehrsbeeinflussungssystem außer Betrieb gewesen sei, habe im gesamten Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten.

Damit ist die belangte Behörde im Unrecht, ihr Vorbringen ist unschlüssig.

Der Beschuldigte behauptet nicht die Aufhebung einer Geschwindigkeits­beschränkung, sondern moniert deren fehlende Kundmachung. Die mutmaßlich übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung war gar nicht erst in Kraft gesetzt worden und musste daher nicht beendet werden. Es ist logisch nicht denkbar, dass gerade durch die Inaktivität der Überkopfanzeiger eine Geschwindigkeits­beschränkung gelten soll. Der "IG-L-Hunderter" war zur Tatzeit nicht kund­gemacht.

Die belangte Behörde hat ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit gemäß § 39 Abs 2 iVm § 37 AVG verletzt. Sie hat es verabsäumt, eine gehörige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung zu behaupten und in der Folge zu beweisen. Dies vermutlich deshalb, weil es ihr nicht möglich ist, da die dazu dienenden Überkopfanzeiger (wie von der Behörde selbst zugestanden) außer Betrieb waren und die mutmaßliche Beschränkung auch nicht durch andere geeignete Mittel kundgemacht war.

Der angefochtene Bescheid wird daher auf Grund nicht gehöriger Kundmachung der ihm zu Grunde liegenden Verordnung zu beheben und das Verfahren einzustellen sein. Das bisherige Vorbringen des Beschuldigten wird zum weiteren Beschwerdevorbringen erhoben.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde mit Schreiben vom 20. April 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 2016, an der Herr Mag. R L als Vertretung des Bf teilgenommen hat. Die Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land war entschuldigt.  

Aufgrund des Beschwerdevorbringens hinsichtlich Überkopfanzeiger, die nicht in Betrieb waren, wurden bei der A Erhebungen über die ordnungsgemäße Funktion des Überkopfanzeigers bei km 160.067 (Fahrtrichtung Wien) durch­geführt und das Ergebnis dieser Anfrage dem Bf mit Schreiben vom 9. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 wird vom Bf die Beibringung eines gültigen Eichscheins des den IG-L-Hunderter auslösenden Luftmessgerätes zur münd­lichen Verhandlung am 17. März 2016 gefordert.

Mit Schreiben des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz vom 11. März 2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mitgeteilt, dass es für die Messstelle Enns-Kristein keinen Eichschein im engeren Sinn gebe, die Messung aber einem mehrstufigen Qualitätsmanagementsystem auf Basis des Akkreditierungs-gesetzes, der Norm EN 14211, des Immissionsschutzgesetz-Luft und der
EU-Richtlinie 2008/50/EG unterliege. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Vertreter des Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung übergeben.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sach­verhalt aus:

Der Bf hat mit dem auf die Firma S & Co AG, x, W, zugelassenen PKW, mit dem Kennzeichen x, am 14.03.2014 um 15:59 Uhr in der Gemeinde Asten auf der A 1 bei km 159.800 in Fahrt­richtung Wien, die in diesem Bereich mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 14 km/h überschritten. Die Geschwindigkeits­messung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.

 

4.2. Die Lenkereigenschaft sowie die mit dem geeichten Messgerät gemessene Geschwindigkeit wurden vom Bf nicht bestritten und konnten daher in dieser Weise festgestellt werden.

 

Zum Einwand des Bf, wonach durch die Verkehrsbeeinflussungsanlage zum fraglichen Zeitpunkt keine 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen war, ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei der A die am 14.03.2014 ausgewiesenen Schaltzeiten der Verkehrsbeein­flussungsanlage angefordert hat und diese Aufstellung, der zu entnehmen ist, dass das Verkehrsbeeinflussungssystem in Betrieb war, dem Bf übermittelt hat.

 

Die von der A vorgelegte Datenauswertung der Anzeigen der Verkehrs­beeinflussungsanlage belegt, dass auf dem Überkopfanzeiger bei Str.km 160.067 auf der A 1 in Fahrtrichtung Wien am 14.03.2014 um 15:59 Uhr die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesen wurde. An der ordnungsgemäßen Funktion des Überkopfanzeigers bestehen daher keinerlei Zweifel. Die Kundmachung der Geschwindigkeits­beschränkung von 100 km/h erfolgt sohin ca. 200m vor der Geschwindig­keitsmessung mittels Radargerät und musste daher für den Bf bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar sein. Sofern vom Bf ein nicht in Betrieb befindlicher Überkopfanzeiger zum Tatzeitraum (Bf liegt entsprechendes Foto vor) ein­gewendet wird, ist anzumerken, dass die A im Großraum Linz mit Baustart im April 2013 eine Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) errichtet hat. Die gesamte Anlage ging Anfang Dezember 2014 in Betrieb. Der Großraum Linz umfasst insgesamt eine Strecke von 92 Kilometern auf den Autobahnen A1, A7, A8, A9 und A25 mit 24 Anschlussstellen und 4 Autobahnknoten. Es wurden ab Frühjahr 2013 ca. 50 Anzeigequerschnitte sowie 28 Wechselwegweiser zusätzlich errichtet. Somit konnte der Bf bei seiner am 14. März 2014 erfolgten Autobahnfahrt Richtung Wien Überkopfanzeiger der VBA im Großraum Linz sichten und auch fotografieren, die noch nicht in Betrieb waren. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass - wie oben dargestellt - der Überkopfanzeiger bei Str.km 160.067 in Fahrtrichtung Wien in Betrieb gewesen ist und eine 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen hat.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1-Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend - mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht zur Kenntnis gebracht wurde sei, wird auf die Auswertung der Schaltzeiten durch die A verwiesen, die dem Bf im Zuge des Parteien­gehörs übermittelt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Tempo 100-Beschrän­kung am 14. März 2014 zum Tatzeitpunkt geschaltet war.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal-tungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Vom Bf wurde im Rahmen seiner Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an seinem schuldhaften Verhalten bewirken könnte. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch für den Bf erkennbar gewesen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

Entgegen dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016, wonach die Luftmesswerte nicht verwertbar seien, da für die Messstelle Enns-Kristein kein Eichschein vorliege und es nicht der Rechtslage entspreche, dass die Werte dieser Messstelle als Grundlage für eine
100 km/h–Beschränkung herangezogen werden würden, auch wenn dies durch Verordnung festgelegt sei, unterliegt die Lustmessstelle Enns-Kristein nicht der Eichpflicht gemäß Maß- und Eichgesetz (MEG).

 

An der Messstelle Enns-Kristein wird die Konzentration bestimmter Luftschad­stoffe gemessen. Die Errichtung und der Betrieb dieser Messstellen richtet sich nach den Vorgaben der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012. Gemäß der Auskunft des Amtes der Oö. Landeregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz unterliegt die Messstelle Enns-Kristein einem mehr­stufigen Qualitätsmanagementsystem auf Basis des Akkreditierungsgesetzes, der Norm EN 14211, des Immissionsschutzgesetz-Luft und der EU-Richtlinie 2008/50/EG.

 

Entgegen dem Einwand des Bf werden in den §§ 8 bis 13 MEG nicht einzelne Messgerätearten genannt sondern werden diejenigen Messgrößen aufgezählt, deren Bestimmung zur Eichpflicht des dabei verwendeten Gerätes führt. Luft­schadstoffe sind in den genannten Bestimmungen nicht enthalten, weshalb eine Eichpflicht eines derartigen Messgerätes nach den Bestimmungen des MEG nicht anzunehmen ist. Mit dem Einwand des fehlenden Eichscheins für die genannte Messstelle ist für den Bf daher nichts zu gewinnen.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen­den. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes-sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts-verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Bf entsprechend berücksichtigt wurden. Sonstige strafmildernde und straferschwerende Gründe konnten nicht gefunden werden. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

Es war daher das Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

III.           Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzes­stelle begründet.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger