LVwG-700148/2/BP/JB
Linz, 01.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des G L,
geb. x, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. März 2016, GZ: Sich96-323-2015, wegen Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. §§ 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG wird die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten des oa. Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 40 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
15. März 2016, GZ. Sich96-323-2015, wurden über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) unter Spruchpunkt 1. gemäß § 82 Abs. 1 sowie unter Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 1 SPG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils
100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt.
Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:
vorheriger Abmahnung durch Beamte der Polizeiinspektion Traun während diese ihre
gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch die
Amtshandlung behindert.
In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. Folgendes aus:
Beamten zu zweifeln. Ihre Einspruchsangaben hingegen können nur als Schutzbehauptung
gewertet werden, zumal Sie als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und sich
somit in jede Richtung rechtfertigen können.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 18. März 2016, worin er wie folgt ausführt:
3. Mit Schreiben vom 25. März 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis weder eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand und auch vom Bf materiell nicht in Frage gestellt wird und im Übrigen kein darauf gerichtetes Parteienvorbringen besteht (vgl. § 44 Abs. 3 VwGVG).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1 und I.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
II.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt vom Bf nicht in Abrede gestellt wurde, sondern lediglich im Gegenteil erneut – im Übrigen eher schwer nachvollziehbare – Vorwürfe gegen die Amtshandlungen per se und insbesondere gegen die Person eines der einschreitenden Beamten erhoben wurden, erübrigt sich eine detaillierte Beweiswürdigung.
III.
1.1. Gemäß § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
1.2.1. Tatbildlich im Sinn des § 82 Abs. 1 SPG ist sohin ein aggressives Verhalten einer Person gegenüber Organen (wie hier) der öffentlichen Aufsicht, während diese eine Amtshandlung durchführen. Dieses Verhalten muss zudem trotz vorangegangener Abmahnung fortgesetzt werden und darüber hinaus die Durchführung der Amtshandlung behindern.
1.2.2. Unbestritten ist nun zunächst, dass es sich bei den einschreitenden Beamten um Organe der öffentlichen Aufsicht handelte. Weiters steht außer Streit, dass diese wegen Sachverhaltsabklärung und Abholung von KFZ-Kennzeichen eine Amtshandlung durchführten. Dass der Bf mit der Amtshandlung per se nicht einverstanden war und – wie er mitteilt – auch selbst die Kennzeichen auf die PI gebracht hätte, belastet das Vorgehen der Beamten nicht mit Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit.
Ob eine Amtshandlung auf öffentlichem Gut oder auf einem Privatgrundstück stattfindet, spielt im Übrigen keine Rolle.
1.2.3. Weiters erfordert § 82 Abs. 1 SPG das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens.
"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen.
Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten".
So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 90/10/0056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82 mit weiteren Verweisen). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen.
Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist sohin Schreien und / oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in § 82 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft.
Im vorliegenden Fall ist aus dem weiteren Situationsverlauf völlig nachvollziehbar und wird vom Bf auch nicht in Abrede gestellt, dass er stark erregt, besonders laut vorgetragen und mit entsprechender Gestik seinen Rechtsstandpunkt vertrat, die Amtshandlung per se nicht akzeptierend. Aus dem Umstand, dass ihm in der Folge auch die Festnahme angedroht wurde, lässt sich erschließen, dass sich das über 10 Minuten andauernde Verhalten des Bf der Intensität nach noch steigerte. Es wurde im Übrigen von ihm selbst auch nicht in Abrede gestellt, dass er selbst die Beamten mit entsprechender Gestig provozierte, ihn festzunehmen. Von einem maßvollen Vertreten eines Rechtsstandpunktes kann hier also jedenfalls nicht gesprochen werden.
Im Ergebnis ist das Verhalten des Bf demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu qualifizieren.
1.2.4. Hinsichtlich der ebenfalls in § 82 Abs. 1 SPG geforderten vorausgegangenen Abmahnung ist zunächst anzumerken, dass für eine solche keine exakte wörtliche Determinierung besteht. Dem Adressaten muss jedenfalls klar gemacht werden, dass er sein strafbares Verhalten einzustellen und damit die Behinderung der Amtshandlung aufzugeben hat. Diese Abmahnung muss grundsätzlich so vorgetragen werden, dass der Adressat sie auch wahrnehmen kann. Der Erfüllung dieser Verpflichtung steht jedoch nicht entgegen, wenn der Adressat zwar akustisch und sprachlich in der Lage ist die "Botschaft" zu erhalten, jedoch dem aussprechenden Organ keinerlei diesbezügliche Aufmerksamkeit schenken will und somit nicht aufnahmebereit ist.
Im vorliegenden Fall trat auch der Bf der Darstellung der Beamten nicht entgegen, dass sie ihn mehrfach abgemahnt hätten.
1.2.5. Es ist nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 SPG nicht erforderlich, dass die Amtshandlung durch das aggressive Verhalten tatsächlich gänzlich verhindert wird. Tatbildmäßig ist hier zweifelsfrei schon, dass ein geordneter Ablauf bzw. Verlauf einer Amtshandlung erschwert oder verzögert wird.
Im hier zu beurteilenden Fall musste die Amtshandlung betreffend Sachverhaltserhebung – mangels Kooperationsbereitschaft des Bf – abgebrochen werden, weshalb auch dieses Tatbestandselement erfüllt ist.
1.2.6. Da somit alle Tatbestandselemente des § 82 Abs. 1 SPG als erfüllt zu betrachten sind, war die objektive Tatseite zu spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.
1.3.1. § 82 Abs. 1 SPG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
1.3.2. Der Bf ließ jedenfalls die auch ihm gebotene Besonnenheit vermissen. Er hätte sich dessen bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten den Beamten gegenüber völlig überzogen reagierte. Im Verfahren hat er zudem keine anerkennenswürdigen Umstände geltend gemacht, die sein Verhalten entschuldigen könnten, da er jedenfalls zunächst an der Amtshandlung hätte mitwirken müssen.
1.3.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.
2.1. Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl.
Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.
2.2.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es sohin eines besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Person, das zu einer ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich führen muss.
Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Demnach kommen verschiedene Verhaltensweisen in verschiedenen Lebenszusammenhängen in Betracht, sofern sie nur nach den jeweiligen Umständen besonders rücksichtslos sind. Rücksichtslos ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, S. 772).
2.2.2. Im vorliegenden Fall bestand das hier zu beurteilende Verhalten des Bf im Aufsuchen der Liegenschaft einer dritten Person, wo eine - als Folge der nur wenige Minuten zuvor beim Bf durchgeführten Amtshandlung – stattfindende Amtshandlung mit der offensichtlichen Absicht deren Ablauf zu stören. Dieses Verhalten kann fraglos als rücksichtslos qualifiziert werden.
Bei den an der Amtshandlung beteiligten Personen (Organen und Privatpersonen) wurde nachvollziehbar großer Unmut hervorgerufen und das Verhalten des Bf als besonders störend aufgenommen. Zudem ereignete sich die Situation im Freien, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten.
2.2.3. Die objektive Tatseite ist daher sämtlich als vorliegend zu betrachten.
2.3.1. Die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG nicht anwendbar ist. Daraus folgt aber, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Bf nachzuweisen ist, wobei fahrlässiges Verhalten genügt.
2.3.2. Nun ist festzuhalten, dass der Bf durchaus leicht hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten einen verwaltungsstrafrechtlichen Erfolg herbeiführte. Er wurde diesbezüglich von den Beamten auch aufgeklärt, ignorierte dies aber und setzte sein Verhalten fort. Dass er – wie er offensichtlich meint – zur lautstarken Störung der Amtshandlung berechtigt gewesen sei, weil der sich in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit im Recht fühlte, kann sein Vorgehen aber keinesfalls entschuldigen. Auch, dass er seine persönlichen Animositäten mit einem der einschreitenden Beamten anführt, vermag ihn nicht zu entschuldigen.
Er nahm die Folgen seines Handelns bewusst in Kauf; dies im Sinne eines „na wenn schon“, woraus sich durchaus dolus eventualis erschließen lässt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.
3.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.
3.2. Im vorliegenden Fall wendet sich der Bf nicht gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen, sondern kündigt lediglich an, diese nicht begleichen zu wollen. Es sei angemerkt, dass auch das LVwG Oberösterreich keinen Anlass gefunden haben würde, die Strafbemessung zu bemängeln.
3.3. Es konnte im vorliegenden Fall kein Aspekt erkannt werden, weshalb § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG in Anwendung zu bringen gewesen wäre, da in beiden Fällen sowohl das Verschulden des Bf als auch die Folgen der Tat für das geschützte Rechtsgut nicht als unbedeutend bzw. geringfügig zu qualifizieren sind.
4. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde betreffend beide Spruchpunkte als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
5.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
5.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 40 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree