LVwG-350206/11/KLi/TO

Linz, 06.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 29. Juni 2015 der Z V,
geb. x, x, S, vertreten durch Mag. A L, C, Rechtsberatung, x, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juni 2015, GZ: 3.01-ASJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Einstellung und Rückerstattung zuerkannter Leistungen nach dem Oö. BMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.6.2015, GZ: 3.01 – ASJF ersatzlos aufgehoben wird. Im Hinblick auf Spruchpunkt 1 wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.06.2015, GZ: 3.01-ASJF, wurde ausgesprochen, dass die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.11.2014 zuerkannte Leistung mit 31.03.2015 eingestellt werde und sie aufgrund des Bescheides vom 12.11.2014 die zuerkannte Leistung für den Zeitraum November 2013 bis März 2015 in Höhe von 4.878,24 Euro zurückzuerstatten habe.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.11.2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung zugesprochen worden sei. Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 4.03.2015 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden. Der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 19.319,70 Euro beinhalte u.a. die erhöhte Familienbeihilfe für die Zeiträume September 2009 bis März 2010 und ab Mai 2011 bis zur Bescheiderlassung.

 

Von November 2013 bis einschließlich März 2015 habe die Beschwerdeführerin bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt 4.878,24 Euro ausbezahlt erhalten. Da die Beschwerdeführerin zu verwertbaren Vermögen gelangt sei, müsse sie diese Kosten ersetzen.

 

 

I.2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die C, Rechtsberatung, mit Schreiben vom 29.06.2015 Beschwerde ein, in der Folgendes (wortwörtlich wiedergeben) vorgebracht wurde:

 

„Zu Spruchpunkt I:

 

1. Gem § 12a FLAG gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Familienbeihilfe prinzipiell als Einkommensbestandteil zu sehen ist, aber eben nicht als solches des Kindes. Dies ergibt sich auch aus der Judikatur des VfGH (VfGH 26.11.2014, V 75/2014 Rz 2.2.3)

Nach der Judikatur, des VwGH stellt die Familienbeihilfe einen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft anzurechnenden Einkommensbestandteil dar (VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217)

Entgegen der Ansicht der-Behörde ist die an die BF rückwirkend ausbezahlte Familienbeihilfe somit nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen, weshalb die Bestimmungen des § 9 Mindestsicherungsgesetzes anzuwenden sind.

 

Gem § 9. Abs 1 Z 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz dürfen beim Einsatz der eigenen Mittel Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz nicht als Einkünfte berücksichtigt werden. Dabei darf es - vor allem auch für-die Annahme einer sozialen Notlage iSd § 6 Oö Mindestsicherungsgesetzes - aber keinen Unterschied machen, ob die Einkünfte monatlich oder zB aufgrund der Beschreitung des Instanzenzuges oder aus anderen Gründen, auf einmal rückwirkend - ausbezahlt werden, da der Antragsteller die durch- die erhöhte –Familienbeihilfe abzudeckenden Mehraufwendungen in jedem Fall hat und, wie im Fall der BF, diese durch die Anhäufung von Schulden decken muss. Dies würde eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe; gegenüber jenen, denen von vorneherein die Familienbeihilfe zuerkannt wird, und somit in diesem Fall eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts des Gesetzes bedeuten (VfGH 11.3.2015,
E 1542/2014.

 

2. Selbst wenn man - entgegen den Bestimmungen des Oö Mindestsicherungsgesetzes und entgegen obigen Ausführungen - davon ausgehen würde, dass die Familienbeihilfe als für die Mindestsicherung anrechenbares Einkommen zu werten sei, dürfte nach der Judikatur des VfGH keinesfalls der den normalen Richtsatz übersteigende Teil der Familienbeihilfe für

erheblich Behinderte Personen als Einkommen angerechnet werden, da dieses für den erhöhten Mehrbedarf der Person vorgesehen ist (VfGH 26.11.2014, V 75/2014).

Zudem ist zu beachten, dass die. BF aufgrund der erst im Instanzenzug durchgefochtenen und dadurch verspätet ausbezahlten erhöhten Familienbeihilfe aufgrund des geringen Einkommens gezwungen war, zur Sicherung der Existenz Schulden anzuhäufen.

Die BF befindet sich nach wie vor in einer finanziellen Notlage, da sie über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt, sondern lediglich Notstandshilfe iHv ca. 300 Euro monatlich und die erhöhte Familienbeihilfe erhält. Die-- ihr vom- Finanzamt rückwirkend ausbezahlte Familienbeihilfe ist nach der oben genannten Bestimmung-des Mindestsicherungsgesetzes weder als Einkommen noch als Vermögen anzurechnen. Die Einstellung der Mindestsicherung ist daher, nicht rechtmäßig erfolgt.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

1. Gem §. 37 Abs 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz sind Empfänger  bedarfsorientierter Mindestsicherung zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen.

Gem § 27 Abs 2 FLAG ist. der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht pfändbar. Somit handelt es sich bei der Nachzahlung nicht um verwertbares Vermögen. Schon aus diesem Grund ist die Vorschreibung der Rückzahlung daher nicht rechtmäßig.

 

2. Zudem wird auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I Punkt 1., verwiesen.

 

3. Gem § 41 Abs 1 Oö Mindestsicherungsgesetz dürfen Ansprüche gem den §§ 37 - 39 nicht geltend gemacht werden, wenn, dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person gefährdet wird.

 

Die BF bezieht derzeit lediglich 300-Euro an Notstandshilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Ihr wurde von der belangten Behörde nicht nur die Rückerstattung der bereits bezogenen Mindestsicherung aufgetragen, sondern, im angefochtenen Bescheid auch der laufende Bezug eingestellt. Aufgrund, der verspäteten Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe war die BF gezwungen; in den letzten Jahren Schulden anzuhäufen, um überhaupt ihre Existenz sichern zu

können.

Die Kostenerstattung würde die wirtschaftliche Existenz der BF gefährden, weshalb von dieser abzusehen ist. Aufgrund der erheblichen Behinderung der BF-und des damit verbundenen erhöhten Kostenaufwandes würde die Rückzahlung jedenfalls eine besondere Härte für die BF darstellen.“

 

 

I.3. Mit Schreiben vom 12.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.02.2016, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

I.4.1. Das Landesgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs vom 12.09.2014 beginnend ab Antragstellung diese Geldleistung in Höhe des Mindeststandards gemäß § 1
Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.11.2014, GZ: 3.01-ASJF befristet bis 30.09.2015 unter der Voraussetzung zuerkannt, dass sie sich im Rahmen des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 11 Oö. BMSG zur intensiven, täglichen Arbeitssuche, zum Hervorstreichen der Arbeitswilligkeit bei Bewerbungsgesprächen und zur Annahme aller angebotenen Tätigkeiten verpflichtet, um sich aus der sozialen Notlage nach § 6 Oö. BMSG zu befreien.

 

Die Beschwerdeführerin hat aufgrund dieses Bescheides Zahlungen in Höhe von 4.878, 24 Euro erhalten.

 

Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 04.03.2015 wurde ihr rückwirkend die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt. Dieser Nachzahlungsbetrag hat eine Höhe von 19.319,70 Euro.

 

Anlässlich einer Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 26.03 2015 hat die Beschwerdeführerin den Erhalt der Rückzahlung vom Finanzamt bekanntgegeben. Aufgrund dieser Information erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 18.06.2015, GZ: 3.01 – ASJF.

 

I.4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.02.2016.

 

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Oö BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die

1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange­hörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Oö. BMSG darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet ist. Die ist insbesondere anzunehmen bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende.

 

§ 34 Abs. 1 Oö. BMSG normiert, dass die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Oö. BMSG sind Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 Oö. BMSG darf gegenüber Empfängerinnen und Empfängern bedarfsorientierter Mindestsicherung ein Ersatz nicht geltend gemacht werden, wenn es sich um Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung handelt, deren Wert im Kalenderjahr in Summe das Fünffache des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt.

 

I.5.2. Die belangte Behörde begründet Spruchpunkt 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe zu verwertbarem Vermögen gelangt sei und sie somit die im Zeitraum von November 2013 bis März 2015 die von der belangten Behörde erhaltenen Leistungen, deren Kosten sich auf 4.878,24 Euro belaufen, zu ersetzen habe.

 

Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 Oö. BMSG jedoch abzusehen, wenn die Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung, den Wert im Kalenderjahr in Summe das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt.

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 37 OÖ. BMSG (vgl. AB 434/2011 BlgLTXXVII.GP) ist zu entnehmen, dass im Gegensatz zu § 46 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998 auf Empfängerinnen und Empfänger von bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß Abs. 1 künftig nur mehr dann ein Kostenersatz in Frage kommt, wenn dieser entweder auf nachträglich nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes Vermögen abzielt oder aus bereits vorhandenem Vermögen möglich wird, das aber ursprünglich nicht verwertbar war und deshalb sichergestellt wurde. Neben dieser inhaltlichen Einschränkung des Kostenersatzes ist auch eine zeitliche Einschränkung durch die Verjährungsvorschriften des § 40 zu berücksichtigen.

Der Vermögensbegriff stimmt mit jenem des Leistungsrechts im § 8 überein – klargestellt wird aber, dass die Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Vermögens gemäß § 10 für das Kostenersatzrecht nicht maßgeblich sind. Vielmehr finden sich im Abs. 2 speziell auf das Kostenersatzverfahren ausgerichtete Ausnahmen. Die Ausnahme in Z 4 greift die bisherige Bagatellgrenze im § 46 Abs. 2 Z 4 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 auf und passt die Höhe an § 10 Abs. 1 Z 4 an. Diese Bagatellgrenze ist ausschließlich verwaltungsökonomisch motiviert und als Freigrenze ausgestaltet.

 

I.5.3. Die Beschwerdeführerin hat in den Monaten Jänner 2015 bis März 2015 eine Aufstockung auf den Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt ca. 1.800,-Euro erhalten. Zieht man diesen Betrag vom zurückerstattenden Betrag in Höhe von 4.878,24 Euro ab, so ergibt das ca. 3.070,-- Euro.

 

Das Fünfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für 2015 hat 4.139,11 Euro betragen, für 2014 4.069,92 Euro und für 2013 3.974,55 Euro. Für die Beschwerdeführerin wurde das Fünffache des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht überschritten.

 

Da somit die von der belangten Behörde herangezogenen Voraussetzungen für eine Rückerstattung der zuerkannten Leistungen aus bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Zeitraum November 2013 bis März 2015 nicht vorlagen, war Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Bescheides ersatzlos zu beheben.

 

I.5.4. Dass sich jedoch durch die Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin geändert hat und nun keine soziale Notlage mehr, als sachliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, vorliegt, kann Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.

 

I.5.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer