LVwG-150796/6/RK/GD - 150797/2

Linz, 13.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der A B und des M B, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, L., vom 24.09.2015, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 21.08.2015, Zl. RM-Abg-150031-04, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 17.10.2012, Zl. 0000519/2012/ABA Süd S110137, wurde den Bauwerbern M und A B (im Folgenden Bf), die Baubewilligung zur Errichtung eines zweigeschossigen Zubaus mit ausgebautem Dachgeschoss sowie Abbruch der bestehenden Nebengebäude an der nördlichen Grundgrenze  auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, erteilt.

Laut Verhandlungsschrift vom 08.08.2012 (Zl. 0000519/2012 (Bau) S110137) umfasste die Zweckwidmung eine Frühstückspension mit 17 Fremdenzimmern und einen Gastraum für 30 Besucher mit 25 PKW-Freiabstellplätzen.

 

I.2. Am 23.06.2014 wurden die Bf mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Zl. 501/B-AS11137, über die vorgesehene Einhebung des Verkehrsflächenbeitrages samt Berechnungsgrundlagen informiert und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Innerhalb der gewährten Frist teilte die Rechtsvertretung der Bf mit, dass die o.a. „Baubewilligung von den Bf nicht zur Gänze durchgeführt worden wäre“ und der zweigeschossige Zubau tatsächlich nicht errichtet worden sei. Es seien nur geringfügige Zubauten vorgenommen worden, weswegen der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z3 Oö. BauO zu tragen käme. Eine entsprechende Änderung der Baubewilligung hätten die Bf bereits beantragt.

Als Reaktion auf diese Stellungnahme teilte der Magistrat der Rechtsvertretung der Bf per E-Mail vom 09.07.2014 mit, dass auslösender Tatbestand zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags nicht die Konsumation der Baubewilligung, sondern nach § 19 Oö. BauO die Erteilung einer Baubewilligung sei.

 

Mit Bescheid vom 24.11.2014, Zl. 0000519/2012 ABA Süd 501/S110137, erteilte die Baubehörde die Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben  auf Grundlage der §§ 35, 39, 54 und 55 Oö. BauO 1994. Die Planabweichung umfasste den Entfall Neubauteil für Fremdenzimmer, Zubau KG-DG beim bestehenden Gebäudeteil und bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, Änderung Nutzung Keller auf „privaten Weinkeller“ und Zubau eines Verbindungstraktes zum Nebengebäude.

 

Infolge wurde den Bf mit Bescheid vom 26.03.2015, Zl. 501/B-AS11137B, des Magistrats der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde erster Instanz der Verkehrsflächenbeitrag für die Grundstücke Nr. x und x der KG K, in Höhe von 7.920 Euro gem. §§ 19 – 22, 54, 55, und 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 iVm §§ 92 – 97a BAO vorgeschrieben.

Begründend führte die Behörde aus, dass bereits mit Rechtskraft der Baubewilligung vom 17.10.2012 der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1
Oö. BauO verwirklicht worden sei. Es komme nicht darauf an, ob das abgabenauslösende und mit Bescheid bewilligte Bauprojekt verwirklich wurde. Die Konsumation der Baubewilligung sei nicht maßgeblich für die Vorschreibung der Abgabe.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf am 28.04.2015 fristgerecht Berufung und begründeten ihr Rechtsmittel damit, dass die Behörde den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, denn der Baubewilligungsbescheid vom 17.10.2012 existiere nicht mehr. Dieser Bescheid sei durch den Bescheid vom 24.11.2014, Zl. 0000519/2012 ABA Süd 501/S110137, ersetzt worden. Aus diesem Grund nehme die Erstbehörde auf einen Bescheid Bezug, der sich nicht mehr im Rechtsbestand befinde. Bei Zugrundelegung des im Rechtsbestand befindlichen Bescheids wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass (gegebenenfalls unter Anwendung des § 21 Abs. 1 Z3 Oö. BauO) kein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben sei. Die Bf beantragten die Aufhebung des Bescheides zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags vom 26.03.2015,
Zl. 501/B-AS11137 B.

 

I.4. Der Stadtsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Berufung mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 21.08.2015, Zl. RM-Abg-150031-04, als unbegründet ab und  berichtigte einen Tippfehler im erstinstanzlichen Bescheid dahingehend, dass in dessen Spruch bei den Bemessungsgrundlagen unter „Einheitssatz“ die Zahl „€ 60/“ durch die Zahl „€ 66/“ ersetzt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Abgabenanspruch des § 19 Abs. 1
Oö. BauO 1994 gem. § 4 Abs. 1 BAO mit der Erteilung einer Baubewilligung entstehe und führte ein Judikat des VwGH vom 28.11.2001, Zl. 2001/17/0150 an. Der Abgabenanspruch sei nach Maßgabe des Bescheides vom 17.10.2012 entstanden. Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit im Abgabenverfahren seien Änderungen im Sachverhalt, die sich nach Erteilung der abgabenauslösenden Baubewilligung ereignet haben, unbeachtlich. Durch den mit diesem Bescheid bewilligten Zubau sei die Nutzfläche des Gebäudes um mehr als 100 vergrößert wurden, sodass der Befreiungstatbestand des § 21 Abs. 1 Z3 Oö. BauO 1994 nicht zum Tragen komme.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mittels ihrer Rechtsvertretung am 24.09.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid des „Magistrats“ der Landeshauptstadt Linz, Magistratsdirektion, Abt. Rechtsmittelverfahren, Zl. RM-Abg-150031-04. Des Weiteren wurde in der Beschwerde auf einen „Berufungsgrund“ sowie auf Ausführungen der „Erstbehörde“ Bezug genommen.

 

Die Bf machen über ihre Rechtsvertretung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen die Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2015, Zl. RM-Abg-150031-04. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde den falschen Bescheid, nämlich jenen vom 17.10.2012 für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages herangezogen habe, anstatt jenen vom 24.11.2014: Laut Beschwerde existiere der Bescheid vom 17.10.2012 nicht mehr. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, so würde in einem Abgabeverfahren auf einen nicht existenten Bescheid Bezug genommen werden, was dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche.

Würde der Bescheid vom 24.11.2014 (Entfall Neubauteil für Fremdenzimmer, Zubau KG-DK beim bestehenden Gebäudeteil und bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, Änderung Nutzung Keller auf „privaten“ Weinkeller, Zubau eines Verbindungstraktes zu Nebengebäude, Nebengebäude bleiben bestehen, Errichtung eines Vordaches im EG an der Süd-, Ost- und Westseite) herangezogen werden, wäre kein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.

 

I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 29.09.2015 (Einlangen 02.10.2015) vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung von  Grundbuchs- und DORIS-Auszügen der betroffenen Grundstücke und Einsichtnahme in den Firmen-Compass.

Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 18 bis 21 leg. cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.2. In der Sache:

 

Aufgrund des im Abgabenverfahren anzuwendenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit lauten die hier maßgeblichen Bestimmungen der
Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl.
Nr. 36/2008
:

 

 

„§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

 

§ 21

Ausnahmen und Ermäßigungen

 

(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für

        

...

 

3.   den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 vergrößert wird;

 

 

§ 39

Beginn der Bauausführung, Planabweichungen

 

[…]

 

(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden.
§ 34 gilt sinngemäß.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen den  Bescheid des „Magistrats“ der Landeshauptstadt Linz richtet und in der Beschwerde auf einen „Berufungsgrund“ sowie auf Ausführungen der „Erstbehörde“ Bezug genommen wurde.

Aus dem Gesamtbild der Beschwerde, insbesondere aus der Zitierung des Datums des angefochtenen Bescheides („21.8.2015“) sowie der Geschäftszahl („RM-Abg-150031-04“) geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass der Berufungsbescheid des Stadtsenates angefochten wird.

 

 

IV.2. Inhaltlich  machen die Bf über ihre Rechtsvertretung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Begründend wird ausgeführt, dass die Behörde den falschen Bescheid, nämlich jenen vom 17.10.2012 für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages herangezogen habe, anstatt jenen vom 24.11.2014. Laut Beschwerde existiere der Bescheid vom 17.10.2012 nicht mehr. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, so würde in einem Abgabeverfahren auf einen nicht existenten Bescheid Bezug genommen werden, was dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche.

 

Gem. § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8
Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Nach Abs. 4 leg. cit. ist abgabepflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

Laut vorgelegter Sachverhaltsdarstellung und Einsicht in den bezughabenden Grundbuchsauszug sind die Bf  Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, EZ x, KG K, denen der Verkehrsflächenbeitrag durch die Abgabenbehörde vorgeschrieben wurde. Es steht unstrittig fest, dass das Gebäude, für welches eine Baubewilligung erteilt wurde, im Süden durch die öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde Nr. x (xstraße) aufgeschlossen ist.

 

Strittig ist im gegenständlichen Fall jedoch, welche Baubewilligung für die Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 19. Oö. BauO 1994 heranzuziehen ist. Laut Bf dürfe die Baubewilligung vom 17.10.2012 für die Vorschreibung nicht herangezogen werden, da sie nicht mehr existent sei.

 

In diesem Zusammenhang relevant ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BAO, wonach  der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Mit der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 wurde die erteilte Baubewilligung als das den Abgabentatbestand auslösende Moment bestimmt (vgl. dazu VwGH 30.04.2002, 2001/17/0197).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994  mit der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossenen Gebäudes verwirklicht  (vgl.  VwGH 18.09.2002, 2000/17/0208; 30.04.2002, 2001/17/0197).

 

Entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht fest, dass der Abgabenanspruch gegen die Bf mit dem Baubewilligungsbescheid vom 17.10.2012 entstanden ist und dieser Bescheid als abgabenauslösender Tatbestand heranzuziehen ist.

 

 

IV.3. Die Bf verweisen nun auf die Planabweichungen, die mit Bescheid vom 24.11.2014 gem. § 39 Oö. BauO 1994 („Planabweichungen“) genehmigt wurden. Nach ihrer Ansicht sollte dieser Bescheid zur Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages herangezogen werden und sei dann kein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben (Entfall Neubauteil für Fremdenzimmer, Zubau KG-DK beim bestehenden Gebäudeteil und bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, Änderung Nutzung Keller auf „privaten“ Weinkeller Zubau eines Verbindungstraktes zu Nebengebäude, Nebengebäude bleiben bestehen, Errichtung eines Vordaches im EG an der Süd-, Ost- und Westseite).

 

Mit diesem Vorbringen zeigen die Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschriften Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbinden (hier also die Erteilung der Baubewilligung), dann entsteht ex lege die Abgabenschuld. Daraus folgt aber, dass sich der Abgabenanspruch in Ermangelung gegenteiliger Anordnungen des Gesetzgebers nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes richtet. Dadurch wird erreicht, dass alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgestellt und schließlich bescheidmäßig erfasst werden. Dadurch werden Komponenten der Ungewissheit, Unsicherheit und Zufälligkeiten, die sich aus dem Erklärungsverhalten des Abgabepflichtigen und aus der Arbeitsweise der Behörde ergeben, Säumnisse in Entscheidungen, Verzögerungen in der Bearbeitung, die Dauer eines Rechtsmittels und andere schuldrechtsfremde Umstände neutralisiert (vgl. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0150 unter Hinweis auf Stoll, BAO I, Seite 58 f).

 

Hat sich daher durch die Erteilung einer Baubewilligung der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 verwirklicht und ist auf diese Weise der Anspruch der Gemeinde auf Einhebung eines Verkehrsflächenbeitrags entstanden, ist es in weiterer Folge ohne rechtliche Bedeutung, ob bzw. in welcher Form das bewilligte Bauvorhaben dann tatsächlich zur Ausführung gelangt. § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 stellt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Erteilung der Baubewilligung und nicht auf die Ausführung des Bauvorhabens ab. Selbst die Nichtkonsumation einer Baubewilligung und das daraus resultierende Erlöschen dieser Bewilligung  könnte den einmal entstandenen Abgabenanspruch der Gemeinde nicht mehr aufheben. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Erörterung dahingehend, wie sich die Planabweichungen gemäß dem Bescheid vom 24.11.2014 gestalten.

 

 

IV.4. Der Vollständigkeit halber sei noch auf das Argument der Rechtsvertretung der Bf eingegangen, wonach der Bescheid vom 17.10.2012 nicht mehr existiere und die Abgabenbehörde sich daher auf einen nicht existenten Bescheid beziehe und dadurch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletze.

 

Gem. § 39 Abs. 2 der Oö. BauO 1994  darf vom bewilligten Bauvorhaben - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden.

Mit Bescheid vom 17.10.2012 wurde den Bf die Baubewilligung zur Errichtung eines zweigeschossigen Zubaus mit ausgebautem Dachgeschoss sowie Abbruch der bestehenden Nebengebäude an der nördlichen Grundgrenze   auf  dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, erteilt. Infolge wurden die baulichen Maßnahmen nicht bewilligungsgemäß umgesetzt und eine Änderung der Baubewilligung beantragt. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 24.11.2014, Zl. 0000519/2012 ABA Süd 501/S110137) wurde den Bf eine Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben (Planabweichung) auf Grundlage §§ 35 und 39 Oö. BauO 1994 erteilt.

 

Bei der Planabweichung gem. § 39 Oö. BauO 1994, die hier unzweifelhaft vorliegt, handelt es sich – wie schon der Bescheidspruch vermittelt – um eine Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben. Im gegenständlichen Bescheid selbst ist auf Seite 2 angeführt, dass die sonstigen  Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 17.12.2010, abgesehen von den gegenstandslos gewordenen, vollinhaltlich weiterhin gültig bleiben.

 

Nachdem aus dem Bescheid zur Genehmigung von Planabweichungen eindeutig hervorgeht, dass es sich um die Genehmigung der Planabweichung „vom ursprünglichen Baubewilligungsbescheid“ handelt und darüber hinaus der VwGH in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass die Bestimmungen der Planabweichung auch für rechtskräftige Baubewilligungen gelten (VwGH 16.06.1992, 88/05/0246; 27.08.1996, 96/05/0064), ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, warum der Bescheid vom 17.10.2012 nicht mehr existieren sollte.

 

Es steht fest, dass die Baubewilligung vom 17.10.2012 in Rechtskraft erwachsen ist und die beantragte Genehmigung von Planabweichungen mit Bescheid vom 24.11.2014 erfolgt ist.

Rechtsverletzungen sind somit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.  

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Roland Kapsammer