LVwG-550667/28/KLe - 550687/2

Linz, 20.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer aus Anlass der Beschwerden vom 9. Juli 2015 von I A, J B, J Z E, E und M L, F C Z, der Agrargemeinschaft P, E und J A, J E, H H, Ing. J H, Ing. K H, W M, G und M P, G P, F R, K R, K S und J S, alle vertreten durch die L R GmbH, x, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 2015, GZ: ForstR-100924/81-2015-Sr/Km (mitbeteiligte Partei: N O GmbH, vertreten durch O, O, K, H R GmbH, x, W) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 17 und 31 Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Erlassung einer rechtskräf­tigen Entscheidung der Oö. Landesregierung über das zu
GZ: AUWR-2016-124514 anhängige Verfahren betreffend die Fest­stellung der UVP-Pflicht des Projektes „110 kV-Freileitung V-S-K“ ausgesetzt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 2015, GZ: ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, wurde der N O GmbH, x, L, die Bewilligung erteilt, „zum Zweck der Errichtung von Masten auf Waldgrund­stücken für die mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 19. Oktober 2012, GZ: BMWFJ-556.050/0187-IV/4a/2012, stark­stromwegerechtlich bewilligte 110 kV-Freileitung V-K die nachstehend ange­führten auf den beiliegenden Lageplänen (Maßstab 1:1000) als Mastaustritts­flächen gekennzeichneten Teilflächen mit einem Gesamtausmaß von 72,21 im Bezirk G und von 415,25 im Bezirk K dauernd sowie die schraffiert gekenn­zeichneten Teilflächen mit einem Gesamtausmaß von 563,68 m² im Bezirk G und von 3310,81 im Bezirk K befristet zu roden“. Die Rodungsflächen wurden detailliert angeführt bzw. Auflagen, Bedingungen und Fristen vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 9. Juli 2015, mit der beantragt wird, „das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich möge

1.   den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015,
ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, aufheben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass die Rodung für die 110 kV-Leitung V nach K einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist,

in eventu

2.   den angefochtenen Bescheid vom 26.05.2015,
ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen,

3.   eine mündliche Verhandlung durchführen und

4.   erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“.

 

Bergründend wird zusammenfassend ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt dem UVP-G 2000 unterliege.

 

Die belangte Behörde hat diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 17. September 2015 vorgelegt.

 

Im Rodungsbewilligungsverfahren ist nach den Bestimmungen des Forst­gesetzes 1975 der Landeshauptmann zuständige bescheiderlassende Behörde.

 

Die mitbeteiligte Partei hat mit Eingabe vom 29. März 2016 bei der
Oö. Landesregierung als zuständige Behörde einen Feststellungsantrag gemäß
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingebracht.

 

Gemäß §§ 38 AVG iVm 17 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aussetzen, um eine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage durch eine zuständige Behörde abzu­warten.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich bei der Frage, ob der Landeshauptmann von Oberösterreich die zuständige Behörde war, um eine Vorfrage.

 

Da bei der Oö. Landesregierung als zuständige UVP-Behörde nunmehr ein Antrag auf Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anhängig ist, war das gegenständliche Verfahren auszusetzen.

 

 

II.            Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer