LVwG-800177/6/Kl/Rd
Linz, 12.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn R K O, vertreten durch Herrn KR L D, x, T, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
1. Februar 2016, GZ: 0008965/2015, in welchem der Antrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes des Strafbetrages in der Höhe von 3.600 Euro für
6 Monate abgelehnt sowie der Antrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes der Verfahrenskosten in der Höhe von 360 Euro für 6 Monate zurückgewiesen wurde, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
1. Februar 2016, GZ: 0008965/2015, wurden die Anträge des Herrn R K O, vertreten durch Herrn KR L D, x, T, auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes des Strafbetrages (Faktum I) in der Höhe von 3.600 Euro sowie der Verfahrenskosten (Faktum II) in Höhe von 360 Euro für die Dauer von
6 Monaten gemäß § 54b Abs.3 VStG abgelehnt (Faktum I) sowie zurückgewiesen (Faktum II). Der Strafbetrag sowie die Verfahrenskosten begründen sich aus dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 11.5.2015, GZ: 0008965/2015.
Begründet wurde die Entscheidung hinsichtlich Faktum I dahingehend, dass der Bestrafte entsprechend der ihn treffenden Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen habe, aus welchen Mitteln zur Geldleistung er nach dem erbetenen Zahlungsaufschub fähig sein werde. Diesen Nachweis habe der Bestrafte gänzlich unterlassen. Da auch bei der ha. Behörde insgesamt 15.521,50 Euro inklusive Verfahrenskosten noch zur Bezahlung ausstehen, gehe die Behörde aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Bestraften zu Recht davon aus, dass dieser Nachweis auch nicht zu erbringen sein werde. Die Entscheidung hinsichtlich Faktum II wurde damit begründet, dass das Gesetz die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung ausschließlich für verhängte Geldstrafen vorsehe. Für vorgeschriebene Kostenbeiträge und Barauslagen seien kein Aufschub und auch keine Teilzahlung möglich.
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Stattgebung des Antrages auf Zahlungsaufschub bis Oktober 2016 beantragt.
Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:
"Aufgrund einer Zahlungsunterstützung von III. Seite, durch Geld zur Verfügungstellung seiner Frau in der Höhe des zu erwartenden Betrages in der Höhe von ca. 3.000 € vom Sozialministerium Service für den Verdienstentgang das Jahr 2015 ist der Beschuldigte in der Lage den Strafbetrag zu zahlen."
3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weshalb davon Abstand genommen werden kann, zumal auch der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Mai 2015, GZ: 0008965/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 rechtskräftig eine Geldstrafe von
3.600 Euro sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 360 Euro verhängt.
Mit 10. August 2015 wurde von der belangten Behörde eine Vollstreckungsverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit 25. September 2015 wurde vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein Antrag auf Einbringungsaufschiebung eingebracht. Gleichzeitig wurde zunächst Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bezüglich der Vollstreckungsverfügung
erhoben, welche aber wiederum vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2015 zurückgezogen wurde.
In der Folge wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2016 über das Ansuchen vom 25. September 2016 auf Zahlungsaufschub entschieden.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde.
4.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Februar 2016, LVwG-800177/2/Kl/Rd, aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen, die seine Behauptungen im Ansuchen über die Verbindlichkeiten, das Einkommen und die Haftung für einen offenen Firmenkredit, belegen. Mit Eingabe vom 25. März 2016 wurde eine Lohn/Gehaltsabrechnung Februar 2016, in welchem ein Nettoeinkommen von 1.097,41 Euro sowie eine Pfändung in Höhe von 220 Euro ausgewiesen sind, vorgelegt. Die Summe der ausgewiesenen Abzüge in Höhe von 722,62 Euro in der Gehalts-
abrechnung konnten rechnerisch nicht nachvollzogen werden, auch nicht unter Berücksichtigung der geltend gemachten Rückerstattung des Pfändungsbetrages.
Des Weiteren wurde ein Schreiben der S O vom 17. September 2015 vorgelegt, in welchem deren Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer aufgelistet wurden. So wurde die Kündigung des Kreditrahmens aus wirtschaftlichen Gründen für ein näher genanntes Konto ausgesprochen. Darüber hinaus wurden aber auch Kündigungen für drei weitere Konten ausgesprochen und die Realisierung von zwei Konten sowie des Wertpapier-Depots zur Reduktion der Forderungen verwendet. Weiters wurde darin aufgelistet, dass noch Forderungen in Höhe von insgesamt 22.134,24 Euro an Forderungen offen sind und diese bis zum 2. Oktober 2015 auszugleichen sind.
Eine telefonische Anfrage bei der belangten Behörde hinsichtlich deren Forderungen in Höhe von ca. 15.000 Euro hat ergeben, dass in vier anhängigen Verfahren mit 1. Februar 2016 Ratenzahlungsvereinbarungen mit jeweils unterschiedlichen Höhe getroffen, aber vom Beschwerdeführer bislang keine der vereinbarten Einzahlungen geleistet wurden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in einem anderen bei der belangten Behörde anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren, die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle des Strafbetrages von 1.000 Euro angetreten hat.
Diese Feststellungen wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. § 54b Abs. 3 VStG lautet: Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (vgl. VwGH vom 21.10.1994, 94/17/0364). Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stützen (vgl. VwSlg. 12.898 A/1989).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen.
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des Abs. 3 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein, sodass etwa die Bereitschaft der Gattin des Bestraften, eine Ratenzahlung zu übernehmen, nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit der Geldstrafe darzutun (vgl. VwGH vom 23.1.1991, 90/02/0211). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Betrag in Höhe von 3.000 Euro von seiner Frau – welcher wiederum vom Sozialministerium Service (Verdienstentgang für das Jahr 2015) stammt - zur Verfügung gestellt wird, kann keine Einbringlichkeit der Geldstrafe begründen.
Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach Abs.2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren (vgl. VwGH 8.9.1995, 95/02/0032; 24.6.2008, 2005/17/0078).
Zudem müssen die für die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. VwGH vom 22.3.1991, 90/18/0265). Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. zB VwSlg. 12.898 A/1989, VwGH vom 20.6.1991, 91/09/0132; 20.4.1994, 94/02/0165), den Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen (VwGH 30.4.1992, 92/02/0008, 21.10.1994, 94/17/0374) und nach Abs. 2 vorzugehen.
Bei den finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers handelt es sich nicht nur um vorübergehende. Die Begleichung der gegenständlichen Geldstrafe wäre nur durch eine – ohnehin bloß behauptete - Geldzurverfügungstellung seiner Frau möglich, welcher Umstand aber nicht die Einbringlichkeit der Geldstrafe darzutun vermag. Weiters beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ca. 1.320 Euro und sind dabei auch noch die Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind entsprechend zu berücksichtigen. Zudem kann der Beschwerdeführer seiner Ratenzahlungsvereinbarung mit der belangten Behörde betreffend andere Verfahren auch nicht nachkommen. Es liegen sohin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des Zahlungsaufschubes nicht vor und war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber soll noch angefügt werden, dass die belangte Behörde bei ihrer Vorgangsweise dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren faktisch zudem noch Zeit eingeräumt hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen, da seit der Zustellung des Straferkenntnisses am 21. Mai 2015 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (4. Februar 2016) ein nicht unbeträchtlicher Zeitraum gelegen war, den der Beschwerdeführer trotz ergangener Vollstreckungsverfügung ungenützt verstreichen ließ.
Darüber hinaus ist Abs. 3 auch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden. In Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl. Walter/Thienel II² § 54b Anm.11) und war daher der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt – also der Zurückweisung des Begehrens – zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt