LVwG-150192/47/VG
Linz, 25.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
(Ersatzentscheidung)
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde (vormals Vorstellung) der A W, vertreten durch Dr. x, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Adlwang vom 29. Dezember 2010, GZ: Bau-937-1/2010, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, in Verfolg der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ro 2015/05/0019 und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ro 2015/05/0019, verwiesen.
Auf Grund des am 8. September 2006 beim Gemeindeamt der Gemeinde Adlwang eingelangten Ansuchens von K A und M A (in der Folge: Bauwerber) um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. x wurde vom Bürgermeister dieser Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) am 21. September 2006 eine Bauverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wies der bautechnische Amtssachverständige darauf hin, dass das zu bebauende Grundstück in dem von der Oö. Landesregierung am 26. Jänner 2006 genehmigten Flächenwidmungs-plan Nr. x der genannten Gemeinde als „Wohngebiet“ ausgewiesen sei, wobei über den äußersten südwestlichen Teil des Grundstückes Nr. x eine „Schutzzone im Bauland“ gelegt worden sei, und dass das projektierte Wohngebäude zur südwestlichen Bauplatzgrenze mit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einen Mindestabstand von 12,66 m habe.
Die Beschwerdeführerin erhob in dieser Verhandlung gegen das Bauvorhaben Einwendungen und brachte (u.a.) vor, dass der genannte Flächenwidmungsplan gesetzwidrig sei, weil damit einerseits ihr Grundstück von „Betriebsbaugebiet“ in ein „gemischtes Baugebiet“ umgewidmet und gleichzeitig die Bauparzelle, auf welcher das Projekt errichtet werden solle, – neben anderen Grundstücken – als Wohngebiet gewidmet worden sei. Tischlereibetriebe dürften nur im Betriebsbaugebiet errichtet werden, und es sei, weil die Betriebsliegenschaft, auf welcher seit 1992 eine Tischlerei betrieben werde, nunmehr als gemischtes Baugebiet gewidmet sei, auf die bisherige widmungskonforme Nutzung keine Rücksicht genommen worden. Konkret habe die Gemeinde durch die Widmung in unmittelbarer Nähe des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin situierten emittierenden Betriebes einen Zustand der Immissionsbeeinträchtigung oder zumindest eine eminente Gefahr einer solchen für das Wohnbauland, insbesondere die gegenständliche Bauparzelle, geradezu herbeigeführt. Dabei gehe es vor allem auch um die Beeinträchtigung durch Lärm. Die auf dem Grundstück der Bauwerber geschaffene Schutzzone habe lediglich eine Breite von 10 bis 13 m zur Grenze mit dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Dass eine Beeinträchtigung durch Emissionen/Immissionen, insbesondere in Form von Lärm, drohe, sei aktenkundig. Wie sich aus dem Betriebsanlagen-genehmigungsakt ergebe, habe die Gewerbebehörde anlässlich der Verhandlung vor Ort ausdrücklich hervorgehoben, dass nicht nur wegen der konkreten Ausführung der Betriebsanlage, sondern (auch) „wegen der großen Abstände der Nachbarhäuser [...] keine unzumutbaren Lärmbelästigungen auftreten werden“. Die Betriebsanlage sei nach wie vor dieselbe, und die zuvor großen Nachbarabstände würden mit der geplanten Bauführung entscheidend verringert. Die Gemeinde habe weiters außer Acht gelassen, dass eine Erweiterung des Gewerbebetriebes geplant sei. Die Betriebserweiterung und die damit einhergehende Vergrößerung bzw. Intensivierung der Immissionen gerade im Hinblick auf die Bauwerber seien dabei völlig ignoriert worden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Oktober 2006 wurde den Bauwerbern gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf deren Grundstück unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 6. November 2006 den Antrag, ihr eine Ausfertigung dieses Bescheides zuzustellen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Adlwang (im Folgenden: Gemeinderat) vom 20. November 2007 mit Bescheid vom selben Tag mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin mangels Erhebung tauglicher Einwendungen gegen das Bauvorhaben die Parteistellung verloren habe.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31. Oktober 2008 der genannte Bescheid des Gemeinderates behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an „die Gemeinde“ zurückverwiesen. Dazu führte die Oö. Landesregierung (u.a.) aus, dass die Beschwerdeführerin in der Bauverhandlung am 21. September 2006 mit ihrem Vorbringen, dass aufgrund des auf ihrer Liegenschaft situierten Betriebes eine Beeinträchtigung des Baugrundstückes durch Emissionen/Immissionen, insbesondere durch Lärm, drohe, eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 AVG iVm § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 geltend gemacht habe. Ob im konkreten Fall die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 erfüllt seien, sei im Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung zu prüfen.
Mit Schriftsatz vom 9. April 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung durch den Bürgermeister ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer Einwendungen unter anderem in Bezug auf die Emissionen des Tischlereibetriebes auf das Baugrundstück, worin sie auf den Inhalt des in den Jahren 1991 und 1992 geführten gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahrens (insbesondere auch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung) verwies. Ferner beantragte sie die Einholung von Sachverständigengutachten, insbesondere aus den Fachbereichen „technische Akustik“ und „Schallschutz“, und legte ein Konvolut von Unterlagen aus diesem gewerbebehördlichen Verfahren vor.
Diese Unterlagen waren jedoch nach Aussagen der damit befassten Amtssachverständigen für eine gutachtliche Beurteilung im Ergebnis nicht ausreichend. So wurde in einem Schreiben des lärmtechnischen Sachverständigen vom 12. August 2009 festgehalten, dass der W GesmbH mit Bescheid der BH Steyr-Land vom 22. April 1992 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Tischlereibetriebsanlage erteilt worden sei. In der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift sei im Befund des technischen Sachverständigen unter anderem ausgeführt worden, dass in der Handwerkstätte eine 5-fach kombinierte Holzbearbeitungsmaschine aufgestellt und betrieben werde; in der Maschinenwerkstätte die im Maschinen-aufstellungsplan angeführten Maschinen (Zuschnittkreissäge, Abricht-hobelmaschine, Dicktenhobelmaschine, Bandsäge, Kehlautomat, Ablängesäge, Langlochbohrmaschine, 2 Tischfräsen, Zapfenschneidemaschine und Kettenfräse) aufgestellt und betrieben würden; die von den Maschinen anfallenden Späne, Stäube etc. über eine zentrale Absauganlage abgesaugt und in einen Spänesilo befördert würden; zu erwarten sei, dass wegen der großen Abstände der Nachbarwohnhäuser und wegen der massiven Ausführung des Betriebsgebäudes keine unzumutbaren Belästigungen durch Lärm auftreten würden und die Staub- bzw. Rußbelästigung sich innerhalb der zumutbaren Grenzen bewegen werde und um die Auswirkungen, insbesondere durch Lärm zu verifizieren, eine Betriebsbewilligungsverhandlung vorgeschlagen werde. In der Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates sei unter anderem angeführt worden, dass um eine Lärmbeeinträchtigung der im Arbeitsraum beschäftigten Arbeitnehmer hintanzuhalten, es erforderlich sei, dass die 5-fach kombinierte Holzbearbeitungsmaschine in schallschutztechnischer Hinsicht entweder gekapselt oder durch Verwenden von lärmarmen Werkzeugen bzw. Verkleidungen gedämmt werde, sodass ein Spitzenwert von max. 10 dB über dem Grundgeräuschpegel erreicht werde, wobei der Beurteilungspegel von 85 dB(A) nicht erreicht bzw. überschritten werden dürfe. Im angeführten Bescheid seien hinsichtlich der zulässigen Emissionen, ausgenommen der Lärmbeeinträchtigung für die Arbeitnehmer durch die 5-fach kombinierte Holzbearbeitungsmaschine, keinerlei Festlegungen bzw. Beschränkungen enthalten. Die vorliegenden Unterlagen würden für eine lärmtechnische Beurteilung daher nicht ausreichen. Um die von der bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehenden, auf das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. x einwirkenden Lärmimmissionen beurteilen zu können, sei vom Nachbarn selbst (lt. Rechtsauskunft der Baurechtsabteilung des Landes Oberösterreich vom 1.10.2001, BauR-154752/1-2001-Ha/Vi) ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Betriebsinhaberin habe daher Messungen der tatsächlichen Lärmemissionen durchzuführen bzw. zu veranlassen, deren Ergebnis der Baubehörde als entsprechender Nachweis vorzulegen sei.
Daraufhin forderte die Baubehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2009 auf, Messungen der tatsächlichen Lärmemissionen durchzuführen bzw. zu veranlassen und deren Ergebnis der Baubehörde als entsprechenden Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 vorzulegen.
In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 eine ergänzende Stellungnahme samt Urkundenvorlage (Beilage ./I). Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der Hinweis in § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994, wonach der Nachbar die „entsprechenden Nachweise“ beizubringen habe, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass dieser eigens lärmtechnische Messungen durchzuführen, geschweige denn ein lärmtechnisches Gutachten beizubringen habe. Ein solches Verständnis würde bedeuten, dass die eigentliche Aufgabe des anhängigen Verwaltungsverfahrens, nämlich die Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts, in die sachliche und auch finanzielle Verantwortung einer Partei gelegt werde. Vielmehr habe die Baubehörde einen (Amts-)Sachverständigen mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit Schriftsatz vom 9. April 2009 für die von ihrem Betrieb ausgehenden Emissionen mehrere Urkunden vorgelegt. So sei insbesondere dem als Beilage ./B vorgelegten Maschinenaufstellplan zu entnehmen, welche Maschinen für den Tischlereibetrieb an welcher Stelle bewilligt seien. Im Übrigen sei auf die als Beilage ./E vorgelegte Verhandlungsschrift der BH Steyr-Land vom 31. März 1992 und die dortigen Ausführungen der Amtssachverständigen betreffend Lärmemissionen zu verweisen. Als Nachweis im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 werde ergänzend zu den bereits vorgelegten Unterlagen noch ein Auszug aus der Sicherheitsinformation „Lärmbekämpfung in Holzverarbeitungs-Betrieben“ der AUVA (Beilage ./I) vorgelegt. Diese enthalte eine Zusammenfassung der „Pegelwerte von Holzbearbeitungsmaschinen“, unterteilt nach Leerlauf und Lärmspitze. Die dort angeführte Tabelle enthalte auch die im bereits vorgelegten Maschinenaufstellungsplan aufgelisteten Holzbearbeitungs-maschinen. Diese ergänzende Urkunde sei dem einzuholenden Amtssach-verständigengutachten zu Grunde zu legen.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin in Entsprechung der Vorstellungsentscheidung vom 31. Oktober 2008 die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zuerkannt und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des Bürgermeisters vom 4. Oktober 2006 Folge gegeben.
In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen ihr sodann am 19. Juli 2010 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 Berufung, die vom Gemeinderat mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 als unbegründet abgewiesen wurde. Darin führte die Berufungsbehörde in Bezug auf den Einwand der „heranrückenden Bebauung“ (u.a.) aus, dass gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 der Nachbar die entsprechenden Nachweise über die konsentierten Immissionen zu erbringen und die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht Genüge getan habe.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung vom 24. Jänner 2011 wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4. August 2011 als unbegründet abgewiesen. Darin führte die Oö. Landesregierung (u.a.) aus, dass die von der Beschwerdeführerin zur Thematik der heranrückenden Wohnbebauung vorgelegten Unterlagen sowohl vom Sachverständigen als auch vom Gemeinderat in nachvollziehbarer Weise für eine entsprechende Beurteilung im Bauverfahren zutreffend als nicht ausreichend qualifiziert worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ein Verordnungsprüfungsverfahren einleitete.
Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, V 42/2014 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof (soweit hier noch relevant) die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ für das hier gegenständliche Baugrundstück Nr. x als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof begründete dieses Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass im Vorfeld zur Erstellung des Flächenwidmungsplanes keine dem § 15 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 entsprechende Raumforschung erfolgt sei und insbesondere auch jede Auseinandersetzung mit der Frage der an die Betriebsanlage heranrückenden Wohnbebauung fehle.
Mit weiterem Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, B 1114/2011, hob der Verfassungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 4. August 2011 auf. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof (u.a.) aus, mit der Argumentation, die Regelung des § 31 Abs. 5 Oö BauO 1994 sei im Hinblick auf die darin enthaltene Nachweispflicht verfassungswidrig, sei die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Diese Nachweispflicht dürfe freilich bei verfassungskonformer Auslegung – auch im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B-VG – nicht überspannt werden. So müsse es etwa im Falle von für die Behörde offenkundigen Tatsachen, die nach § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises bedürften (z.B. einer bei der Behörde selbst aktenkundigen Betriebsanlagengenehmigung oder von im seinerzeitigen Betriebsanlagenverfahren erstellten lärmtechnischen Gutachten), ausreichen, auf diese Tatsachen hinreichend bestimmt hinzuweisen. Dennoch sei die Beschwerde begründet, weil die Oö. Landesregierung mit dem genannten Flächenwidmungsplan eine gesetzwidrige Verordnung angewendet habe und nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen sei, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig gewesen sei.
In der Folge erließ das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 zuständig geworden war, den Beschluss vom 25. Februar 2015, LVwG-150192/10/VG. Soweit hier noch relevant, wurde unter Spruchpunkt I. der als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung der Beschwerdeführerin stattgegeben und der Bescheid des Gemeinderates vom 29. Dezember 2010 aufgehoben sowie die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an den Gemeinderat zurückverwiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Beschlusses erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision hinsichtlich des Spruchpunktes I. für zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht zwar grundsätzlich zur meritorischen Entscheidung verpflichtet sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe. Da der Verfassungsgerichtshof den genannten Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig aufgehoben habe, sei der den Bauwerbern erteilten Baubewilligung die Rechtsgrundlage entzogen worden. Der Wegfall dieser Grundlage bewirke, dass die darauf bezogenen Sachverhaltsannahmen der Baubehörde nunmehr unzutreffend seien. Damit stehe auch der für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt nicht (mehr) fest.
Mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 20. Oktober 2015 hob der Verwaltungsgerichtshof diese zurückverweisende Entscheidung des Landes-verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
II. Beweiswürdigung, Feststellungen:
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorlegten Verwaltungsakt, Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 2016. Demnach steht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei fest:
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG E, mit den Grundstücken Nrn. x und .x. Das Grundstück Nr. x grenzt unmittelbar an das Grundstück Nr. x der KG E an. Auf dem Grundstück Nr. .x befindet sich eine Tischlereibetriebsanlage, für die im Jahr 1992 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde und die seither an diesem Standort betrieben wird.
Für das Baugrundstück ist derzeit keine Flächenwidmung festgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 die (in der Vorstellung vom 24. Jänner 2011 zitierten) Unterlagen ./A bis /.I vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte keine Messergebnisse zu den von der bestehenden Tischlereibetriebsanlage tatsächlich ausgehenden Lärmemissionen vor.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Bestimmung des § 31 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 in der hier noch maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 96/2006 lautet auszugsweise:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[…]
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Nachbarin im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 Oö. BauO 1994.
Vorweg ist festzuhalten, dass durch die Aufhebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2015 die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hat (ex tunc Wirkung). Das Landesverwaltungsgericht hat somit eine (meritorische) Ersatzentscheidung über die ursprünglich an die Oö. Landes-regierung erhobene Vorstellung vom 24. Jänner 2011 zu treffen.
Die Ausführungen in der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) zum Flächenwidmungsplan sind inzwischen obsolet, da die damals für das Baugrundstück noch relevante Flächenwidmung durch die unter Punkt I. erwähnte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben wurde und für das Baugrundstück derzeit (noch) keine Flächenwidmung besteht. Strittig bleibt allein die in der Beschwerde angesprochene Thematik der heranrückenden Wohnbebauung und insbesondere die Frage der Nachweispflicht gemäß § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994. Dies ergab im Übrigen auch die vor dem Landesverwaltungsgericht am 17. März 2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung. In der Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin dazu ausgeführt, dass der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung bislang noch nicht behandelt worden sei. Problematisch seien in diesem Zusammenhang insbesondere die lärmintensiven Maschinen, konkret der Kehlautomat und die 5-fach kombinierte Holzbearbeitungsmaschine. Dem hielt der Rechtsvertreter der Bauwerber entgegen, dass sich die Vorstellungsbehörde im Vorstellungsbescheid vom 4. August 2011 bereits umfassend mit dieser Thematik auseinandergesetzt hatte. Die Vorstellungsbehörde sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen sei. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 auch nicht verfassungswidrig sei.
Richtig ist, dass sich bereits die Vorstellungsbehörde in ihrer (inzwischen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) Entscheidung vom 4. August 2011 mit der Thematik der heranrückenden Wohnbebauung befasst hat. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin [Anm.: im zitierten Text als Erstvorstellungswerberin bzw. Einschreiterin bezeichnet] führte die Vorstellungsbehörde wörtlich Folgendes aus:
„Zur Vorstellung der Erstvorstellungswerberin:
Zur Thematik der heranrückenden Wohnbebauung verweist die Einschreiterin in der Vorstellung zunächst auf die im Bauverfahren vorgelegten Unterlagen, die sämtliche entscheidungsrelevanten Aktenteile des gewerbebehördlichen Verfahrens umfassen würden.
Sie übersieht dabei aber, dass die vorgelegten Unterlagen in nachvollziehbarerweise sowohl vom Sachverständigen als auch von der Baubehörde II. Instanz für eine entsprechende Beurteilung im Bauverfahren als nicht ausreichend qualifiziert wurden. Der Eigentümer eines Betriebsgrundstücks muss, um einer auf § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 gestützten Verfahrensanordnung (= Nachweispflicht) nachzukommen, angeben, welche von ihm als problematisch angesehenen Immissionen von der Anlage ausgehen, wobei dies grundsätzlich eine detaillierte Betriebsbeschreibung erfordert, in der vor allem die für die geltend gemachten Emissionen maßgeblichen Angaben darzulegen wären. Es trifft den Betriebsinhaber, der Einwendungen wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen auf das Bauvorhaben erhebt, eine besondere Mitwirkungspflicht, weil über seine Betriebsanlage und deren Emissionen im Gegensatz zum im Baubewilligungsverfahren zu beurteilenden Bauvorhaben, über das der Behörde ein entsprechender Antrag, eine Baubeschreibung und entsprechende Planunterlagen vorliegen, der Baubehörde grundsätzlich nichts bekannt ist und auch nichts bekannt sein muss. Die von der Erstvorstellungswerberin vorgelegten und in der Vorstellung genannten Unterlagen werden diesen Anforderungen an einen dem § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprechenden ‚Nachweis‘ ebensowenig gerecht wie die in der Vorstellung angeführten Zitate aus diversen Schreiben und gutachtlichen Beurteilungen.
Die Schlussfolgerung der Einschreiterin, aus der Tatsache, dass sich in den vorgelegten gewerbebehördlichen Entscheidungen keine konkreten Angaben zu den für die Betriebsanlage zulässigen Immissionen finden lassen, sei abzuleiten, dass für die Vorstellungswerberin ‚Immissionen jeglicher Art und jeglichen Ausmaßes zulässig‘ seien, unterstellt dem Betriebsanlagenbescheid einen denkunmöglichen Inhalt. Keinesfalls kann mit dieser bloßen Behauptung ein dem § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprechender Nachweis ersetzt werden, da ‚Immissionen jeglicher Art und jeglichen Ausmaßes‘ keiner baubehördlichen Beurteilung zugänglich wären.
Voraussetzung einer solchen Beurteilung ist nämlich, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen die behaupteten Emissionen nach Art und Umfang qualifizieren bzw. quantifizieren lassen. Werden die Unterlagen dem nicht gerecht, so sind sie keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung durch Sachverständige.
Die Erstvorstellungswerberin wurde im baubehördlichen Verfahren mehrmals zur Vorlage solcher Unterlagen bzw. Nachweise aufgefordert. Sie behauptet nun auch in ihrer Vorstellung nicht, dass und aus welchen Gründen ihr die Vorlage nicht möglich gewesen sei. Vielmehr bestreitet sie grundsätzlich ihre Verpflichtung, über die bereits vorgelegten Unterlagen hinausgehende Nachweise wie etwa lärmtechnische Messungen beizubringen.
Sie übersieht dabei aber, dass es gerade wegen der Beweislastumkehr des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 an der Einschreiterin selbst gelegen wäre, entsprechende Immissionsnachweise zu erbringen. Aufgrund dieser gesetzlichen klaren Anordnung kann sie sich dieser Verpflichtung auch nicht durch den Hinweis auf die ihr dadurch entstehenden Kosten entziehen.
Nicht zielführend sind auch die Ausführungen, wonach einem von der Erstvorstellungswerberin in Auftrag gegebenen Gutachten weniger Beweiskraft zukomme als einem Amtssachverständigengutachten. Dem muss nämlich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegengehalten werden, wonach die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben. Der Wert eines Beweismittels müsse vielmehr stets nach der Schlüssigkeit der inhaltlichen Aussagen beurteilt werden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beweislastumkehr des § 31 Abs. 5 letzter Satz Oö. BauO 1994 der Forderung der Erstvorstellungswerberin entgegensteht, dass der für § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 maßgebliche Immissionsrahmen von Amts wegen durch die Baubehörde selbst zu ermitteln gewesen wäre. Ebenso wie die Baubehörde II. Instanz geht aber auch die Vorstellungsbehörde aus den dargestellten Gründen von einem fehlenden Nachweis der Immissionen der Betriebsanlage der Erstvorstellungswerberin aus, die von dieser Anlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken.
Da aber vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 5 letzter Satz Oö. BauO 1994 die Beibringung eines entsprechenden Nachweises eine rechtlich relevante Tatsache darstellt, deren Vorliegen bzw. Nichtvorliegen für die Frage entscheidend ist, ob der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung einer materiellen Überprüfung zugänglich ist, ist in der angefochtenen Entscheidung keine subjektive Rechtsverletzung der Erstvorstellungswerberin im Sinn des § 102 Oö. GemO 1990 zu sehen.“
Diese ursprünglich von der Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde vertretene Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht vollinhaltlich geteilt und zur eigenen rechtlichen Begründung der gegenständlichen Entscheidung erhoben. Zusammenfassend geht auch das Landesverwaltungsgericht sohin davon aus, dass in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ./A bis ./I, insbesondere in der vorgelegten Betriebsanlagengenehmigung keine konkreten Angaben zu den für die Betriebsanlage zulässigen Emissionen vorhanden sind. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, daraus sei abzuleiten, dass somit Immissionen jeglicher Art und jeglichen Ausmaßes zulässig seien, unterstellt sie dem Betriebsanlagenbescheid einen denkunmöglichen Inhalt. Keinesfalls kann mit dieser bloßen Behauptung ein dem § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprechender Nachweis ersetzt werden, da Immissionen jeglicher Art und jeglichen Ausmaßes keiner baubehördlichen Beurteilung zugänglich wären. Es wäre vielmehr – wegen der mit § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 angeordneten Beweislastumkehr – an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, Messungen der tatsächlichen Lärmemissionen aus ihrer Betriebsanlage vorzulegen. Messungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten lärmintensiven Maschinen (Kehlautomat, 5-fach kombinierte Holzbearbeitungsmaschine), wurden jedoch nicht vorgelegt. Nur der Vollständigkeit halber hält das Landesverwaltungsgericht dazu noch fest, dass auch die (auszugsweise) vorgelegte Sicherheitsinformation der AUVA (Dokument ./I, „Lärmbekämpfung in Holzverarbeitungs-Betrieben“), die nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin eine Zusammenfassung der Pegelwerte von Holzbearbeitungsmaschinen, unterteilt nach Leeerlauf und Lärmspitze, enthält, jedenfalls konkrete Messungen der Lärmemissionen zu den mit dem seinerzeitigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren genehmigten, bereits in Betrieb befindlichen, Maschinen nicht zu ersetzen vermag.
Aufgrund der gegebenen Beweislastumkehr erübrigte sich jedenfalls die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Lärmemissionen aus der bestehenden Tischlereibetriebsanlage und deren Immissionswirkung auf die Nachbarliegenschaft der Bauwerber.
Das Landesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung der Beschwerdeführerin nicht etwa zu einer Versagung der gegenständlichen Baubewilligung, sondern allenfalls zur Vorschreibung von Auflagen für das gegenständliche Bauvorhaben (Wohnhaus samt Garage) hätte führen können. Dies deshalb, weil die Bestimmung des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO 1994 festlegt, dass der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen kann, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird. Daraus ist – wohl im Umkehrschluss – abzuleiten, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die Emissionen nicht vom Bauvorhaben selbst, sondern von einem dazu benachbarten, bereits bestehenden, Betrieb ausgehen (vgl. in diese Richtung gehend Zauner/Doppler, Heranrückende Wohnbebauung - rechtliche Grundlagen, Praxisfälle und Lösungsansätze, RdU-UT 2012/9, 21). Die derzeit fehlende Flächenwidmung steht der Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung jedenfalls nicht entgegen (siehe dazu die erwähnte aufhebende Entscheidung des VwGH vom 20.10.2015, Ro 2015/05/0019).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage zu lösen war, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht – soweit erkennbar – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, auf welche Art und Weise die Betriebsemissionen im Falle der heranrückenden Wohnbebauung nachgewiesen werden müssen und können, wenn – wie im vorliegenden Fall – der seinerzeitige Betriebsanlagengenehmigungsbescheid hinsichtlich der zulässigen Emissionen keinerlei Festlegungen bzw. Beschränkungen enthält. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass aufgrund der mit § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 normierten Beweislastumkehr der Betriebsinhaber in einem solchen Fall, Messergebnisse zu den von der seinerzeit genehmigten und bereits bestehenden Betriebsanlage tatsächlich ausgehenden Lärmemissionen vorzulegen hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch
Beachte:
Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.
VwGH vom 27. Februar 2018, Zl.: Ro 2016/05/0009-5