LVwG-601226/3/EW
Linz, 29.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde Ing. M N, x, B, vertreten durch Dr. M H, Rechtsanwalt, x, V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.12.2015, GZ. VerkR96-9204-2015pl, wegen der Bemessung der Strafe
zu Recht e r k a n n t :
I.1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses von 100 Euro auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird.
I.2. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses von 250 Euro auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auf 67 Stunden herabgesetzt wird.
I.3. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 3. des Straferkenntnisses von 250 Euro auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden auf 67 Stunden herabgesetzt wird.
I.4. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafe hinsichtlich Punkt 4. des Straferkenntnisses von 400 Euro auf 280 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden auf 118 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 74 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.
III.1. Gegen die Spruchpunkte I.2., I.3. und I.4. dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
III.2. Gegen den Spruchpunkt I.1. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.12.2015, GZ: VerkR96-9204-2015pl, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:
„1) Sie haben als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen HALT befindet einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben wodurch es zum Zusammenstoß kam. Die Lenkerin des gegnerischen Fahrzeuges wurde bei dem Unfall verletzt.
Tatort: Gemeinde S, Landesstraße F, Wiener Straße Richtung F-GdeStr., x bei km 233.330, Kreuzung neue B 1 (Umfahrung S) mit der F-GdeStr..
Tatzeit: 26.04.2015, 20:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 StVO
2)Sie haben das Fahrzeug nicht sofort angehalten, obwohl Sie mit dem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind.
Tatort: Gemeinde S, Landesstraße F, Wiener Straße Richtung F-GdeStr., x bei km 233.330, Kreuzung neue B 1 (Umfahrung S) mit der F-GdeStr..
Tatzeit: 26.04.2015, 20:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 4 Abs 1 lit a StVO 1960
3) Sie haben es unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
Tatort: Gemeinde S, Landesstraße F, Wiener Straße Richtung F-GdeStr., x bei km 233.330, Kreuzung neue B 1 (Umfahrung S) mit der F-GdeStr..
Tatzeit: 26.04.2015, 20:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§4 Abs 2 StVO 1960
4) Sie haben weiters an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem Sie die Unfallstelle verlassen haben und zu Hause unerlaubt einen Nachtrunk getätigt haben. Laut ihren eigenen Angaben haben Sie zu Hause noch 4 Achterl Rotwein konsumiert.
Unfallsort: Gemeinde S, Landesstraße F, Wiener Straße Richtung F-GdeStr., x bei km 233.330, Kreuzung neue B 1 (Umfahrung S) mit der F-GdeStr..
Tatort Nachtrunk: x
Tatzeit: 26.04.2015, nach 20:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§4 Abs 1 lit c StVO 1960
Fahrzeug:
Kennzeichen x, PKW, M-B x, schwarz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §§
Ersatzfreiheitsstrafe von
1.) 100,-- Euro 48 Stunden 99 Abs. 3 lit a StVO
2.) 250,-- Euro 96 Stunden 99 Abs. 2 lit. a StVO
3.) 250,-- Euro 96 Stunden 99 Abs. 2 lit. a StVO
4.) 400,-- Euro 168 Stunden 99 Abs. 2 lit. a StVO
Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro); 0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro.“
Strafmildernd berücksichtigte die belangte Behörde, dass der Bf nicht einschlägig vorbestraft gewesen sei und dass keine straferschwerenden Umstände vorgelegen seien. Bei der Strafbemessung seien seine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen berücksichtigt worden.
II. Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig mit Schriftsatz vom 21.1.2016, eingelangt am 22.01.2016, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Bf sei zum Tatzeitpunkt in einem gesundheitlich schlechten Zustand gewesen und zeige sich einsichtig und reuig und habe sein diesbezügliches Verhalten dementsprechend geändert. Aufgrund eines Schlaganfalles im Oktober 2014 und den daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen sei der wirtschaftliche Ertrag seines Einzelunternehmens massiv geschmälert worden. Daher würden nun offenen Verbindlichkeiten ehemaliger Angestellter, des Finanzamtes, der Gebietskrankenkasse und seiner Hausbank in Höhe von rund 80.000,-- Euro bestehen. Außerdem sei von einem Gläubiger ein Konkursantrag zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden. Daneben bestehe eine Unterhaltsverpflichtung für seine beiden Söhne, welche sich in Ausbildung befinden. Die verhängten Geldstrafen würden nicht seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entsprechen und seien daher nicht angemessen. Der Bf beantragt daher die verhängte Geldstrafe und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu mäßigen.
III.a) Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 25.01.2016 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und dem Auszug aus der Insolvenzdatei der Justiz Ediktdatei zu LG Wels (519), Aktenzeichen 20 S 20/16s vom 29.03.2016 (ON 2). Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei eine Durchführung beantragte.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I. und III.a dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 lauten:
„§ 4. Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
[...]
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.
[...]
§ 19. Vorrang.
[...]
(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
[...]
(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
[...]
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) [...]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
[...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[...]“
b.) Da der Bf sich in seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe wendet, sind die Übertretungen der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Rechtsvorschriften der StVO 1960 als erwiesen anzusehen und ist vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Bemessung der Strafe zu überprüfen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 18.02.2016, Aktenzeichen 20 S 20/16s, wurde über den Bf ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Die aufgrund dieses Verfahrens beim Bf anzunehmenden ungünstigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse müssen aufgrund der Beschwerde gemäß § 19 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung nun durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 22.2.1996, 95/11/0361; 18.3.2004, 2003/05/0201). Ebenfalls kommen die Sorgfaltspflichten für seine beiden in Ausbildung befindlichen Söhne zum Tragen.
Darüber hinaus wird als Strafmilderungsgrund neben der – bereits von der belangten Behörde angeführten – zum Tatzeitpunkt vorliegenden Unbescholtenheit auch das in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Schuldeingeständnisses gewertet. Straferschwerungsgründe liegen wie die belangte Behörde schon feststellte nicht vor.
Aus diesen Gründen waren die verhängten Strafen bei Abwägung aller Umstände, in den Spruchpunkten I.1. bis I.4. auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen.
c) Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie hoch die Bestrafung der im vorliegenden Fall begangenen Übertretungen auszufallen haben, um eine nicht zur Verallgemeinerung geeignete Einzelfallbeurteilung handelt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
zu Spruchpunkt III.1.:
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
zu Spruchpunkt III.2.:
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer