LVwG-150782/5/EW/FE

Linz, 22.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des H R, U R x, x W, vertreten durch Mag. R S, Rechtsanwalt, H x, x G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg ob der Aist vom 31.8.2015, Zl. 030‑0/2576-2015/Bi (Gemeinderatsbeschluss vom 2.7.2015),

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg ob der Aist vom 31.8.2015, Zl. 030-0/2576-2015/Bi, mit welchem die Beseitigung der Einfriedung/Rankhilfe sowie des Weidezaunes und des Gänseunterstandes auf den GrstNr. x und x, je KG U, angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages mit drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schreiben vom 6.9.2012 ersuchte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Baubehörde, auf dem Grundstück Nr. x entlang der Grundgrenzen zu den Grundstücken Nr. x und x, je KG U (im Folgenden beziehen sich alle Grundstücksnummern auf die KG U), einen Sichtschutz aus Vlies mit Stehern aus Holz errichten zu können. Mit Schreiben vom 19.9.2012 teilte die Behörde dem Bf mit, dass das Grundstück, auf welchem der Sichtschutz errichtet werden soll, im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist und gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (kurz: Oö. ROG 1994) im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die notwendig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Seitens der Baubehörde könne daher ein Ansuchen um Errichtung eines derartigen Sichtschutzes nicht genehmigt werden.

 

I.2. Bei einem durch den bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein am 5.12.2013 wurde festgestellt, dass der Bf auf Grundstück Nr. x eine Einfriedung/Rankhilfe mit Baustellengitter mit davor gepflanzten Sträuchern hergestellt hat. Daraufhin wurde der Ortsplaner um eine Stellungnahme ersucht, ob durch die errichtete Einfriedung eine Verletzung des Ortsbildes möglich sei. Der Ortsplaner gab mit Schreiben vom 13.1.2014 folgende Stellungnahme ab:

 

"Gem. § 3 Abs. 3 Zi. 3 Oö. BauTG 2013 müssen Bauwerke so ausgeführt sein, dass 'das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei müssen die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerkes auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes und die Charakteristik der Umgebung abgestimmt werden'.

 

Das zum Bauzaun benachbarte Objekt 'U R x liegt am westlichen Rand eines als 'Bauland-Dorfgebiet' gewidmeten Kleinsiedlungsbereiches. Der gegenständliche Zaun bildet demnach einen 'räumlichen Abschluss' des Siedlungsbereiches zum landwirtschaftlichen Grünland. Eine für das Orts- und Landschaftsbild relevante 'Einsichtigkeit' ist insb. von der südlich vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche gegeben.

 

Die bauliche Ausführung des vorliegenden Zaunes ist, sowohl im näheren Umgebungsbereich, als auch generell, als unüblich zu bezeichnen. Insb. die den Stehern aufgesetzten Aludosen, sowie aber auch die Baustahlgittermatten, nehmen weder auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes, noch auf die Charakteristik der Umgebung Rücksicht. Die räumliche Abgrenzung eines Siedlungsgebietes in der vorliegenden Form führt zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes. [...]

 

Die räumliche Abgrenzung eines Siedlungsgebietes entspricht weder der Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes, noch der Charakteristik der Umgebung und führt in der vorliegenden Form jedenfalls zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes."

 

I.3. Bei einem durch die Baubehörde durchgeführten Lokalaugenschein am 11.8.2014 zusammen mit dem agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass der Bf auf Grundstück Nr. x im Bereich zwischen Grundstück Nr. x und der privaten Zufahrtsstraße eine weitere Einzäunung errichtet hat (2 m Pfosten und 1,5 m hoher Gitterzaun). In diesem Bereich werden nun drei Gänse gehalten und es wurde ein Gänseunterstand errichtet. Ein Teil des bisherig gegenständlichen Zaunes entlang von Grundstück Nr. x dient somit auch als Einzäunung der Gänse.

 

I.4. Nach einem am 29.8.2014 durch den bautechnischen Sachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein gab dieser zur Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Einzäunung bzw. des Gänseunterstandes um ein Bauwerk im Sinn des § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (kurz: Oö. BauTG 2013) handle, im Schreiben vom 29.8.2014 folgende fachliche Stellungnahme ab:

 

„Bei diesem Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass der Bereich zwischen dem Öffentlichen Gut x sowie der Bereich südlich der Privatstraße des Grundstückes x beide KG U mittels Eisengittermatten umwehrt wurde. Zur Stabilisierung dieser senkrecht stehenden Eisengittermatten wurden teils Holzsteher und teils Eisenrohre verwendet.

Da diese Einzäunung grundsätzlich die Funktion einer Einfriedung erfüllt, und weiters fest mit dem Boden verbunden ist, wird die Ansicht vertreten, dass es sich hierbei um ein Bauwerk im Sinne des § 2 Z5 BauTG 2013 handelt.

Weiters wird festgehalten, dass durch den oberen Abschluss dieser Stabmatten eine Verletzungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Die vertikalen Streben wären daher bis zu den waagrechten Streben zu kürzen. Darüber hinaus wird auf die vorgelegte Stellungnahme des Ortsplaners DI M M vom 13.01.2014 verwiesen, bei welcher Zusammenfassend festgestellt wurde, dass eine Einfriedung, hergestellt durch Eisengittermatten, eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken.

 

Zu der Frage inwieweit es sich bei dem vorgefundenen Gänseunterstand um ein Bauwerk handelt, wird folgendes festgehalten:

Die besichtigte Dachkonstruktion liegt auf Heuballen auf, welche grundsätzlich als nicht mit dem Boden verbunden betrachtet werden können. Die ausgeführten Seitenwände sowie der Boden des Unterstandes wurden in Form von Holzpaletten ausgeführt und sind ebenfalls nicht mit dem Boden verbunden, sondern liegen nur auf diesem auf. Für die Entfernung des vorliegenden Unterstandes wäre daher kein Eingriff am Boden notwendig. Gemäß der Definition eines Bauwerkes gem. §2 Z5 BauTG 2013 „eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung Bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;" kann somit abschließend die Ansicht vertreten werden, dass nicht alle Parameter erfüllt sind und daher dieser Unterstand nicht als Bauwerk im Sinne der oberösterreichischen Baugesetzgebung zu werten ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der vorgefundenen Ausführung des Unterstandes zu prüfen wäre in wie weit durch den Unterstand eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirkt wird.“

 

In weiterer Folge gab der agrarfachliche Amtssachverständige im Schreiben vom 2.10.2014 ein agrarfachliches Gutachten ab:

 

„Herr H R (geb. 1972), ist wohnhaft in R x, ist Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einer Gesamtfläche von insgesamt rd. 20 ha, welche im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes Nr. x als Grünlandfutterbaubetrieb mit einer Wirtschaftsfläche von 12,97 ha bewirtschaftet wird. Die Flächen liegen arrondiert um die Hofstelle.

 

Zu den Grundstücken zählt auch eine kleine Teilfläche aus der großen Parzelle Nr. x, welche durch eine private Siedlungsstraße vom übrigen größeren Flächenkomplex getrennt ist. Östlich dieser Teilfläche liegt die Bauparzelle U R Nr. x.

Herr R hat konsenslos im Jahr 2013 eine Einfriedung seiner Teilfläche in Form von Baustahlgittern vorgenommen und zwar unmittelbar an der östlichen Grenzstreifen zur Nachbarparzelle Nr. x sowie am verbliebenen Grünstreifen zwischen der Privatstraße und der nördlichen Grundgrenze der Nachbarparzelle. Die Einzäunung erfolgt mittels Baustahlgittermatten, welche auf Einzelpflöcken befestigt sind.

Die Einfriedung erstreckte sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins um die gesamte Teilfläche zwischen Zufahrtsstraße und der Parzelle U R x.

 

Herr R nutzt mittlerweile das Grundstück als Gänseweide für 3 Gänse. Für die Tiere wurde behelfsmäßig ein Unterschlupf in Form von einer einfachen Überdachung, welche auf Rundballen gesetzt ist, aufgebaut. Weiters waren auf der Liegenschaft ein Trinkwasserbehälter und mehrere kleine Wasserbecken für die Tiere aufgestellt.

 

Herr R gibt bekannt, dass die Einzäunung entlang der Grenzen zum Nachbargrundstück Nr. x und x als Strauchstütze für die Pflanzung angelegt wurde und die übrige Umzäunung zum Schutz der Weidegänse vorgenommen wurde.

 

Die Umzäunung der Liegenschaft R erfolgte konsenslos und ist Gegenstand eines anhängigen baurechtlichen Verfahrens. Entsprechend den Angaben der Aufsichtsbehörde handelt es sich beim betreffenden Zaun neben der Nachbarliegenschaft um Bauten und Anlagen im Sinne des § 30 (5) Oö. Raumordnungsgesetzes, deren Errichtung im Grünland zulässig ist, wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung notwendig sind. Beim Gänseunterstand handelt es sich hingegen um kein Bauwerk.

 

Es soll nun aus agrarfachlicher Sicht beurteilt werden, inwieweit die vorliegende Umzäunung im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG nötig ist.

 

Gutachten:

 

Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist gemäß § 30 (5) Oö. ROG 1994 im gewidmeten Grünland zulässig wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung nötig sind. Darunter wird die Nutzung im Rahmen eines aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verstanden, der nach Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes durch die planvolle, auf die Erzielung von nachhaltigen Einnahmen gerichtete Tätigkeit gekennzeichnet ist.

 

Im vorliegenden Fall besteht durch die Eigenbewirtschaftung von 13 ha Wiesen bzw. 7 ha Wald und dem Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Produkte ein Landwirtschaftsbetrieb im Sinne des ROG, der im Falle der betrieblichen Notwendigkeit Bauten begründen kann.

 

Bei der Beurteilung von Baumaßnahmen im Grünland gilt es die baulichen Maßnahmen/Anlagen auf ihre funktionelle Eignung für die angegebene Bewirtschaftung, die bauliche Ausführung, die Situierung sowie arbeitswirtschaftliche Aspekte in Hinblick auf das Erfordernis einer zeitgemäßen Landwirtschaft zu prüfen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde an zwei Seiten einer benachbarten Bauparzelle eine Einfriedung mittels Baustahlgitter und Pfosten vorgenommen, welche als Stütze für eine Bepflanzung dienen sollen. Der übrige Teil des Zauns dient der Einzäunung der Gänseweide.

 

1. Einfriedung an der benachbarten Bauparzelle

Da die gegenständliche Umzäunung im nördlichen Bereich parallel neben einem bestehenden (Nachbar)Zaun auf einem schmalen nicht landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksstreifen steht, kann ihr aus hi. Sicht keine betrieblich landwirtschaftliche Funktion (Schutz landwirtschaftlicher Güter) zugeordnet werden.

Die Funktion als Pflanzenstütze für die jungen Sträucher erfordert kein derartiges Bauwerk, sondern erfolgt üblicherweise in Form von Einzelpflöcken. Gleiches gilt für die Umzäunung an der Westseite der Nachbarparzelle.

 

2. Weidezaun

Die Haltung von Weidegänsen auf einer Wiese erfordert einen entsprechenden Schutz der Tiere und wird in der Regel mittels in der Landwirtschaft üblichen Weidezäunen (Maschendrahtzaun) vorgenommen. Diese Umzäunung kann variabel gehandhabt werden und ist kostengünstig.

 

Die vorliegende Einzäunung der Gänseweide mittels Baustahlmatten ist hinsichtlich Handhabung und Variabilität im Vergleich zu einem Maschendrahtzaun völlig unzweckmäßig und hinsichtlich der Kosten weitaus zu teuer.

Weiters ist der Standort für eine derartige Hobbytierhaltung ungünstig, da die Betreuung und Aufsicht der in Hofnähe wesentlich vorteilhafter gestaltetet werden können.

 

Es lässt sich abschließend zusammenfassen, dass aus agrarfachlicher Sicht der gegenständliche Zaun für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstücks nicht nötig ist.“

 

Das Ergebnis des agrarfachlichen Gutachtens wurde dem Bf mit Schreiben vom 19.1.2015 mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In seiner Stellungnahme, eingelangt am 4.2.2015, führte der Bf dazu aus, dass er sich im Streit mit den Nachbarn befinde und der Zaun zum Selbst- bzw. Sichtschutz errichtet wurde. Von den Nachbarn seien die von ihm gesetzten Strauchhölzer ausgerissen worden. Er werde daher im Frühjahr Weinstauden und Hopfen pflanzen und diese Pflanzen würden dringend eine Aufwuchshilfe benötigen. Es sei jedem landwirtschaftlichen Grundbesitzer selbst überlassen, wo er Tiere halte und wie. Es müsse sich um eine artgerechte Tierhaltung handeln (dies sei von der Behörde auch schon bestätigt worden) und es sei ihm überlassen, wie er die Einzäunung gestalte und wie viel Geld er dafür ausgebe.

 

I.5. Mit Bescheid vom 16.2.2015 wurde dem Bf durch die Baubehörde erster Instanz aufgetragen, die von ihm konsenslos errichtete Einfriedung/Rankhilfe sowie den Weidezaun und den Gänseunterstand auf den Grundstücken Nr. x und x gemäß § 49 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO 1994) bis spätestens 30. März 2015 zu beseitigen und den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Ihre Begründung stützte die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen auf das agrartechnische Gutachten. Die Umzäunung an der benachbarten Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. x im nördlichen Bereich, parallel neben einem bestehenden Zaun auf einem schmalen nicht landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksstreifen, könne keiner betrieblichen landwirtschaftlichen Funktion (Schutz landwirtschaftlicher Güter) zugeordnet werden. Die Funktion als Pflanzenstütze für die jungen Sträucher würde kein derartiges Bauwerk erfordern, sondern erfolge üblicherweise in Form von Einzelpflöcken. Die vorliegende Einzäunung der Gänseweide mittels Baustahlmatten sei hinsichtlich der Handhabung und Variabilität im Vergleich zu einem Maschendrahtzaun völlig unzweckmäßig und hinsichtlich der Kosten weitaus zu teuer. Außerdem sei der Standort für eine derartige Tierhaltung ungünstig, da die Betreuung und Aufsicht in Hofnähe wesentlich vorteilhafter gestaltet werden könne.

 

I.6. Mit Schriftsatz vom 3.3.2015 erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung. Diese begründete er im Wesentlichen wie folgt:

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht hinreichend determiniert. Die Einfriedung sei nicht baubewilligungspflichtig und es könne daher keine konsenslose Errichtung geben. Die Einfriedung bis zu einer Höhe von 2 m sei bewilligungsfrei und es stehe dem Grundeigentümer frei, aus welchen Materialien er Einfriedungen errichte. Dem Grundeigentümer könne nicht vorgeschrieben werden, was er als Rankhilfe für seinen Zaun verwende, solange dieser hinreichend standsicher sei und die Höhe von 2 m nicht überschreite. Auch hinsichtlich der Einfriedung der Gänseweide könne dem Grundeigentümer nicht verboten werden, einen Zaun aus Baustahlgitter zu errichten, welcher auch eine entsprechend höhere Festigkeit habe. Dem Bewirtschafter des Grundstückes müsse es frei stehen, aus welchen Materialien er den Zaun errichte. Ebenso sei es dem Landwirt überlassen, wie er seine landwirtschaftlichen Flächen nutze und ob die Haltung von Gänsen in Hofnähe vorteilhafter wäre. Da es sich beim Gänseunterstand um kein Gebäude im Sinn der Oö. Bauordnung handle, sei der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig und aufzuheben.

 

Beim durch den Gemeinderat der Gemeinde Wartberg ob der Aist (= belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde am 2.6.2015 festgestellt, dass neben den Gänsen auch noch Hühner in der Weide gehalten werden, und der Bf wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Neben den schon in seiner Berufung vorgebrachten Gründen verweist der Bf in seiner Stellungnahme vom 10.6.2015 darauf, dass es sich bei der Einfriedung um eine bauliche Anlage und kein Bauwerk im Sinn des § 2 Z 5 Oö. BauTG 2013 handle. Zwar sei eine stabile Einfriedung naturgemäß eine bauliche Anlage, die mit dem Boden in Verbindung stehe, jedoch sind zu ihrer fachgerechten Herstellung keine bautechnischen Erkenntnisse erforderlich. Die gegenständliche Einfriedung/Rankhilfe sowie der Weidezaun und der Gänseunterstand würden sämtlichen Anforderungen der §§ 3 und 49 Oö. BauTG 2013 entsprechen.

 

I.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.8.2015 wurde die Berufung des Bf abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Die Frist zur Erfüllung des Entfernungsauftrages gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 wurde bis 30. Oktober 2015 verlängert. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Bescheid definitiv darüber abgesprochen worden sei, auf welchen Grundstücken sich die zu entfernenden Anlagen befinden und welche Anlagen zu entfernen seien. Selbst für den Fall, dass der Spruch des Bescheides Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lasse, wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen, welche zur Deutung herangezogen werden müsse. Der fehlende Konsens für die errichtete Einfriedung sei in diesem Fall nicht durch die fehlende Baubewilligung gemäß § 24 Oö. BauO 1994 begründet, sondern gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 durch die Feststellung, dass die errichteten Einfriedungen im gewidmeten Grünland für die bestimmungsgemäße Nutzung entsprechend dem agrarfachlichen Sachverständigengutachten nicht notwendig seien. Die Einzäunung der Gänseweide mittels Baustahlmatten hinsichtlich Handhabung und Variabilität im Vergleich zu einem Maschendrahtzaun sei völlig unzweckmäßig und hinsichtlich der Kosten weitaus zu teuer. Ebenso wird auf den ungünstigen Standort der Tierhaltung verwiesen. Daher kann eine Notwendigkeit zur widmungsgemäßen Nutzung gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 im gegenständlichen Fall durch die bereits errichteten Anlagen zur Bewirtschaftung des Grünlandes nicht abgeleitet werden. Außerdem sei bei der Beurteilung von Baumaßnahmen im Grünland auch deren funktionelle Eignung für die angegebene Bewirtschaftung, die bauliche Ausführung, die Situierung sowie arbeitswirtschaftliche Aspekte im Hinblick auf das Erfordernis einer zeitgemäßen Landwirtschaft zu überprüfen. Bei Berücksichtigung dieser Punkte wurden vom agrarfachlichen Sachverständigen die Unzweckmäßigkeit der bestehenden Gänseweideeinzäunung und der ungünstige Standort der Tierhaltung gutachtlich festgehalten. Entgegen der Ansicht des Bf handle es sich unter Zugrundelegung der bautechnischen Stellungnahme vom 29.8.2014 bei der Einfriedung, welche mit dem Boden fest verbunden sei, um ein Bauwerk im Sinn des § 2 Z 5 
Oö. BauTG 2013.

 

I.8. Mit Schriftsatz vom 21.9.2015 erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. In seiner Begründung führt der Bf zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 erstmals von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid als Rechtsgrundlage angeführt worden sei und der Bescheid daher gegen das sogenannte Überraschungsverbot verstoße. Da dem Bf nicht einmal bekannt war, von welcher Widmung des Grünlandes der agrarfachliche Sachverständige bzw. die Baubehörden ausgegangen seien, sei das Recht des Bf auf Parteiengehör verletzt. Ebenfalls sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, von welcher (Sonder‑)Widmung die belangte Behörde ausgegangen sei. Weiters werde den Ansichten des agrarfachlichen Sachverständigen entgegengetreten, da ausdrücklich bestritten werde, dass der Bf eine Fläche habe, die für die Haltung seiner Hühner und Gänse zweckmäßiger sei. Die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass der gegenständliche Zaun aus Baumatten im Verhältnis zu einem Maschendrahtzaun unzweckmäßig und zu teuer und der Standort für die Tierhaltung ungünstig sei, seien nicht hinreichend, um eine Notwendigkeit dieser Bauwerke und Anlagen im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 auszuschließen. Darüber hinaus sei nicht richtig, dass ein Maschendrahtzaun leichter umgesteckt werden könne als der gegenständliche Zaun aus Baumatten. Ob die vom Bf verwendeten Baumatten im Verhältnis zu einem Maschendrahtzaun tatsächlich unzweckmäßiger seien, wurde im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend erhoben. Dass die Baumatten (behaupteter Weise) zu teuer seien als ein Maschendrahtzaun, habe mit den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 nichts zu tun und es liege im Ermessen des Bf, wie viel er für seinen Weidezaun auslegen wolle. Es könne dem Bf nicht verboten werden, einen Zaun aus Baustahlgittern zu errichten, der auch eine entsprechend höhere Festigkeit habe. Wenn der Bf Schweine halten würde, würde ein einfacher Maschendrahtzaun nicht mehr ausreichen, weil er nicht die nötige Festigkeit aufweise. Darüber hinaus ist es in der Tierhaltung vorteilhaft, wenn die Flächen nacheinander von unterschiedlichen Tieren bewohnt werden. Hinsichtlich der Lage der Weide müsse es dem einzelnen Landwirt überlassen werden, die Zweckmäßigkeit anhand der Erfordernisse des konkreten Betriebes selbst zu beurteilen. Die Beseitigung des Unterstandes für die Gänse wurde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht begründet. Der agrartechnische Sachverständige habe ausgeführt, dass der Gänseunterstand für die Haltung von Gänsen durchaus geeignet sei. Es ist daher von der erforderlichen Notwendigkeit im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 auszugehen. Die Einfriedung/Rankhilfe sowie der Weidezaun und der Gänseunterstand seien keine bewilligungs-pflichtigen Gebäude oder Bauwerke noch sonst bewilligungspflichtige Anlagen nach anderen Rechtsvorschriften als der Oö. Bauordnung 1994. Da im erstbehördlichen Bescheid nicht auf § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 verwiesen wurde, sei die Entscheidung der ersten Instanz durch den nunmehr bestätigenden Bescheid der belangten Behörde auch rechtswidrig. § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 spreche von Bauwerken und Anlagen. Von der belangten Behörde wurde jedoch nicht festgestellt, ob es sich bei der gegenständlichen Einfriedung/Rankhilfe sowie dem Weidezaun samt Gänseunterstand um solche Bauwerke und Anlagen handle. Eine Einfriedung/Rankhilfe sei außerdem eine bauliche Anlage und kein Bauwerk im Sinn des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. Der Gänseunterstand erfülle weder die Voraussetzung einer baulichen Anlage noch eines Bauwerkes im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen und könne aus diesem Grund nicht Gegenstand eines auf § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 gestützten Beseitigungsauftrages sein. Der Bescheid der belangten Behörde sei hinsichtlich seiner Begründung, welche im Wesentlichen nur den Inhalt der Bestimmung des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sowie die Feststellung des agrarfachlichen Sachverständigen bzw. die Begründung der Baubehörde erster Instanz wiedergibt, so unzureichend, dass seine Richtigkeit an sich gar nicht überprüft werden könne. Darüber hinaus dienen die gegenständliche Einfriedung/Rankhilfe sowie der Weidezaun und der Gänseunterstand der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, auch wenn sie noch optimiert werden könnten. Sie sind daher für die bestimmungsgemäße Nutzung im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 jedenalls notwendig. Die belangte Behörde hätte sich daher in der Begründung ihres Bescheides mit den Ausführungen des Amtssachverständigen auseinandersetzen müssen, insbesondere ob es sich um ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage handelt und ab wann man vor dem Hintergrund von "Notwendigkeit" im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sprechen müsse. Außerdem leide das Verfahren an einem Mangel, da das Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen dem Bf nie zur Kenntnis gebracht wurde und er dazu auch nicht Stellung nehmen und keine Fragen an den Sachverständigen stellen konnte. Zwar wurde dem Bf mit Schreiben vom 19.1.2015 der wesentliche Inhalt des eingeholten Gutachtens mitgeteilt. Das Gutachten selbst konnte der Bf jedoch nicht einsehen. Das Baustahlgitter erfülle den Zweck als Rankhilfe und unterliege keiner Bewilligungspflicht. Dem Grundeigentümer dürfe nicht vorgeschrieben werden, was er als Rankhilfe für seinen Zaun verwende, solange diese hinreichend standsicher sei und die Höhe von 2 m nicht überschreitet.

 

I.9. Mit Schreiben vom 13.10.2015, eingelangt am 15.10.2015, wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 06.11.2013, 211/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089; 09.10.2014, 2014/05/0076).

 

III. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 132 Abs. 6  B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist daher zulässig.

III.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 90/2013 lauten auszugsweise:

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

[...]

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö Raumordnungsgesetz 1994 LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 69/2015 lauten auszugsweise:

 

§ 30,

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

[...]

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs  2 bis 4). [...]“

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch
§§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

IV.2. Im Flächenwidmungsplan Nr. x, Teil Süd, welcher durch Kundmachung vom 14.11.2006 bis 30.11.2006 rechtswirksam wurde, sind die Grundstücke
Nr. x und x als „Grünland, Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ gewidmet. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die gegenständlichen baulichen Maßnahmen ab dem Jahr 2013 daher jedenfalls im „Grünland, Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ errichtet wurden.

 

Gemäß § 30 Abs. 5 ROG ist auf als Grünland gewidmeten Grundstücken die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig sind, um diese bestimmungsgemäß (Abs 2 und 4) zu nutzen. "Bestimmungsgemäß" bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046) ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße "Nützlichkeit" der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (VwGH 20.10.2015, 2013/05/0172). Unter „bestimmungsgemäßer Nutzung“ im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 kommt im Beschwerdefall daher nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht gesondert im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 gewidmet ist.

 

Die belangte Behörde legt ihrer Begründung die gutachterlichen Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen zugrunde. Der agrarfachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten die baulichen Anlagen auf ihre funktionelle Eignung für die angegebene Bewirtschaftung, die bauliche Ausführung, die Situierung sowie arbeitswirtschaftliche Aspekte in Hinblick auf das Erfordernis einer zeitgemäßen Landwirtschaft geprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auf GrstNr. x, entlang der benachbarten Bauparzelle
Nr. x eine Einfriedung mittels Baustahlgitter und Pfosten vorgenommen wurde, welche als Stütze für eine Bepflanzung dienen. Die Einfriedung im nördlichen Bereich befindet sich auf einem schmalen nicht landwirtschaftlich nutzbaren Grundstückstreifen und kann aus fachlicher Sicht keiner betrieblichen landwirtschaftlichen Funktion (Schutz landwirtschaftlicher Güter) zugeordnet werden. Die Funktion als Pflanzenstütze für die jungen Sträucher erfordert kein derartiges Bauwerk, sondern erfolgt üblicherweise durch Einzelblöcke. Gleiches gilt für die Umzäunung an der Westseite der benachbarten Bauparzelle. Die Einzäunung der Gänseweide mittels Baustahlmatten ist nach Ansicht des Amtssachverständigen hinsichtlich der Handhabung und Variabilität im Vergleich zu einem Maschendrahtzaun völlig unzweckmäßig und hinsichtlich der Kosten zu teuer. Weiters ist der Standort für eine derartige Hobbytierhaltung ungünstig, da die Betreuung und Aufsicht in Hofnähe wesentlich vorteilhafter gestaltet werden können.

 

Zu den Einwendungen des Bf, dass es ihm frei stehen müsse wie er sein Grünland widmungskonform nutze, aus welchen Materialen er den Zaun und die Rankhilfe errichte und die Zweckmäßigkeit anhand der Erfordernisse des konkreten Betriebes selbst zu beurteilen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher der Sachverständige zu beurteilen hat, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau bzw. die vorgesehene Anlage als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in GRÖSSE, AUSGESTALTUNG UND LAGE für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (vgl VwGH 23.2.2010, 2009/05/0234 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687; und 16.9.2003, 2002/05/0728; VwSlg Nr. 16.167/A).

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts hat der agrarfachliche Amtssachverständige entsprechend dieser Judikatur in seinem Gutachten beurteilt, ob die Größe, Ausstattung und Lage der Einfriedung, des Weidezaunes und der Tierhaltung auf dem gegenständlichen Grundstück für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die Argumente des Bf konnten die Schlüssigkeit der fachlichen Ausführungen, dass die Einfriedung entlang der benachbarten Bauparzelle keine betrieblich, landwirtschaftliche Funktion aufweist und der Standort für die Tierhaltung in Hofnähe wesentlich vorteilhafter ist, nicht in Zweifel ziehen. Darüber hinaus ist der Bf dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch aus diesem Grund vermochten die Vorbringen das Beweisergebnis nicht zu erschüttern.

 

Die auf dem agrarfachlichen Gutachten aufbauende, von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die gegenständlichen Bauten nicht im Sinn des § 30 Abs. 5 ROG nötig seien, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen, ist folglich nicht zu beanstanden.

 

IV.3. Da unter "maßgeblicher Rechtslage" in § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö BauO jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine "bauliche Anlage" handeln (VwGH 24.4.2007, 2006/05/0054; 17.4.2012, 2009/05/0063). Zwar wird der Begriff der baulichen Anlage in den Oö. Baugesetzen nicht explizit definiert, jedoch ist nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046). Bei der Einzäunung und dem Weidezaun liegen die genannten Voraussetzungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unzweifelhaft vor und wird die Eigenschaft als bauliche Anlage vom Bf auf Seite 8 der Beschwerde („eine stabile Einfriedung [ist] naturgemäß eine bauliche Anlage“) auch selbst angenommen und nicht bestritten. Der Ansicht des Bf, dass es sich beim Gänseunterstand mangels fester Verbindung mit dem Boden um keine bauliche Anlage handle, ist aber entgegen zu halten, dass die Verbindung mit dem Boden bereits durch das Druck ihres (Eigen-)Gewichts des Gänseunterstandes gegeben ist (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247). Da auch die anderen Voraussetzungen als erfüllt betrachtet werden, stellt der Gänseunterstand nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine bauliche Anlage dar.

 

Da diese bauliche Anlagen – wie bereits festgestellt – jedenfalls § 30 Abs. 5
Oö. ROG 1994 widersprechen, kann entgegen den Ausführungen des Bf auch dahingestellt bleiben, ob die baulichen Anlagen den Erfordernissen des
Oö. BauTG gerecht werden.

 

IV.4. Insoweit der Bf vorbringt, dass ein Verstoß gegen das sog. Überraschungsverbot vorliege, ist auf § 45 Abs. 3 AVG zu verweisen, welcher einen derartigen Verstoß nur annimmt, wenn die Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung Tatsachen und Beweise einbezieht, welche dem Bf nicht bekannt waren (VwGH 23.2.1992, 91/08/0142; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2
§ 45 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Dass die Bestimmung des § 30 Abs 5 ROG 1994 erstmals von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage angeführt wird, stellt aber keine Verletzung des Parteiengehörs dar, weil es sich bei einer gesetzlichen Bestimmung nicht um Tatsachen und Beweise handelt.

 

Der Einwand des Bf, dass ihm des agrarfachlichen Gutachtens nicht bekannt gewesen sei, kann im Übrigen nicht nachvollzogen werden, da ihm der Inhalt des Gutachtens mit Schreiben vom 19.1.2015 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme – von welcher im Übrigen Gebrauch gemacht hat (Stellungnahme eingelangt am 4.2.2015) – zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Entgegen der Ansicht des Bf hat die belangte Behörde ihre rechtliche Begründung des bekämpften Bescheides sehr wohl auf das Vorliegen der Grünlandwidmung des gegenständlichen Grundstückes gestützt. Außerdem wurde dem Bf mit Schreiben der Gemeinde vom 19.9.2012 zu seinem geplanten Vorhaben bereits mitgeteilt, dass aufgrund der Grünlandwidmung des betroffenen Grundstückes sein geplantes Vorhaben § 30 Abs. 5 Oö. ROG widerspreche. Darüber hinaus hatte der Bf die Möglichkeit in seiner Beschwerde diesbezügliche Einwände vorzubringen.

 

Der Bf konnte mit seinen Beschwerdebehauptungen somit in keiner Weise eine Verletzung des Parteiengehörs aufzeigen.

 

IV.5. Dass im Spruch des bekämpften Bescheides als grundlegende Bestimmungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages durch die belangte Behörde § 49 Abs 6 und § 55 Oö. Bauordnung angeführt sind, § 30
Abs. 5 Oö. ROG 1994 jedoch nur in der Begründung genannt wird, stellt darüber hinaus keinen Verfahrensmangel dar, welcher zu einer Aufhebung des Bescheides führt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 59 Rz 74 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

Zum vom Bf behaupteten Begründungsmangel des erstinstanzlichen Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Verfahrensmangel durch die Begründung des Bescheides der Rechtsmittelbehörde behoben werden kann (VwSlg 13.791 A/1993). Entgegen der Ansicht des Bf ist die Begründung des bekämpften Bescheides auch nicht so unzureichend gefasst, dass seine Richtigkeit nicht überprüft werden könne. Ein solch wesentlicher Verfahrensmangel kann das Landesverwaltungsgericht somit nicht erkennen.

 

IV.6. Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen muss der Inhalt von Gesetzen und Verordnungen in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis gebracht werden, damit sich der Normunterworfene dementsprechend verhalten kann. So muss der Rechtsunterworfene die Widmung eines Grundstückes ohne technische Hilfe erkennen können (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7 [2014]
Oö. ROG § 18 Rz 17; VfSlg 14759/1997). Die gegenständlichen Grundstücke sind nach dem Flächenwidmungsplan Nr. 5, Teil Süd, als Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gewidmet. Da Flächenwidmungspläne nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Verordnungen im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG sind (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7 [2014] Oö. ROG § 18 Rz 2 mwN), in welche jederzeit Einsicht genommen werden kann, vermag sich der Bf nicht erfolgreich auf Unkenntnis der Widmung der gegenständlichen Grundstücke stützen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer