LVwG-800183/2/Kl/Rd

Linz, 06.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn M P, x, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 2016,
GZ: 0045185/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güter-beförderungsgesetz - GütbefG 1995  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

„... Kennzeichen: x, einen gewerbsmäßigen Gütertransport ...“.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 72,60 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 2016, GZ: 0045185/2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG verhängt, weil er als Gewerbeinhaber des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen“ im Standort L, x, nachstehend angeführte Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat: Der Beschuldigte hat am 6. Juli 2015 um 8.55 Uhr in A, auf der Landstraße-Freiland, Straßen­nummer L x bei Straßenkilometer 7.300, durch den Lenker R W mit dem KFZ Marke: Peugeot, Farbe: weiß, Fahrzeugart: 932/LKW, Kennzeichen: x, einen Gütertransport durchführen lassen und dabei die Bestimmungen des GütbefG nicht eingehalten. Der Beschuldigte hat nicht dafür Sorge getragen, dass eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzes­sions­urkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kraftfahrzeug mitgeführt wird, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwen­deten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift oder Konzessions­urkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mit­geführt wird. Das oben genannte KFZ war auf der Fahrt von Ansfelden nach Bad Leonfelden und hatte verschiedene Pakete geladen.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt. Begründend wurde unter Verweis auf die Rechtfertigung vom
1. Oktober 2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass in jedem im gewerblichen Gebrauch befindlichen Fahrzeug eine Kopie der entsprechenden Gewerbebe­rechtigung mitgeführt werde. Zum gegenständlichen Missgeschick sei es laut Nach­frage beim Lenker aus dessen eigenem Verschulden gekommen, da er durch Unacht­samkeit (es sind immer viele verschiedene Papiere mitzuführen - Lieferschein, etc.) bei einer der täglichen Räumungen des in Frage kommenden Fahrzeuges diese Berechtigung verloren haben muss. Dies sei aber erst im Zuge der Kontrolle bemerkt worden. Es könne nicht Aufgabe des Gewerbeinhabers sein, fortwährend derartige Dinge überprüfen zu müssen, noch dazu, wo kein täglicher persönlicher Kontakt zwischen Gewerbeinhaber und angestelltem Fahrer möglich sei. Unter den herrschenden Umständen müsse es eine entsprechende Eigenverantwortung der Mitarbeiter geben. Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass es für den Gewerbeinhaber keine wie immer geartete Bestrafung geben könne. Da der Fahrer bereits bestraft worden sei, sei diese Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen.     

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich vorge­legt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt erscheint hinreichend geklärt und wurde dieser vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Es hat daher nur mehr die rechtliche Beurteilung der Verschuldensfrage zu erfolgen.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhand­lung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer Verhand­lung beantragt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.   

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs. 2 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG 1995 begeht, abgesehen von gemäß dem
V. Haupt­stück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässige Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen“ mit dem Sitz in L, x, hat am 6. Juli 2015 um 8.55 Uhr auf der L x bei Straßenkilometer 7.300, durch den Lenker R W, eine gewerbs­mäßige Güterbeförderung von Ansfelden nach Bad Leonfelden mit dem KFZ, Kenn­zeichen: x, durchführen lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Dies geht auch aus der im Akt einlie­genden Anzeige der Polizeiinspektion G hervor, wonach der Lenker keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzes­sions­urkunde oder keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorweisen konnte. Überdies wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungs­übertretung erfüllt. Der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber und Unternehmer hat daher die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Ver­waltungsübertretung verwaltungs-strafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt es im Einzelfall, ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnah­men getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

In der Beschwerde bzw. in der Äußerung zur Aufforderung zur Rechtfertigung wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die gegenständliche Ver­wal­tungsübertretung durch das alleinige Verschulden des Fahrers - dieser habe die Berechtigung bei der täglichen Räumungsarbeit des in Frage kommenden Fahrzeuges verloren - herrühre. Es könne nicht Aufgabe des Gewerbeinhabers sein, fortwährend derartige Dinge überprüfen zu müssen, wo doch kein täglicher persönlicher Kontakt zwischen ihm und dem angestellten Fahrer möglich sei. Es müsse eine entsprechende Eigenverantwortung der Mitarbeiter geben. 

 

Dieser Rechtsansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Hinweis auf die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kontrollsystem nicht anschließen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
13. November 1996, 96/03/0232, ausgeführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist. Der Unternehmer hat ein wirksames beglei­tendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhal­tung der ein­schlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Der Unter­nehmer hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129, 17.12.2007, 2004/03/0117, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 31.3.2005, 2003/03/0154, 17.12.2007, 2003/03/0296, 10.10.2007, 2003/03/0187, uvm). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0102, 25.4.2008, 2008/02/0045, mwH).

 

Vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Angaben zum Kontrollsystem gemacht, sodass keine Maßnahmen aufgezeigt und nachgewiesen werden konnten, um Verstöße gegen die Pflichten des Güterbeförderungsgesetzes zu vermeiden. Es war daher auch Verschulden, nämlich zumindest fahrlässige Tatbegehung, gegeben.       

 

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 363 Euro - sohin die gesetzliche Mindeststrafe - verhängt, da der Strafrahmen für die zur Last gelegte Über­tretung von 363 Euro bis 7.267 Euro reicht. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde­führers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro und keinen Sorgepflichten, ausge­gangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herange­zogen werden konnte.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht nähergetreten werden, da hierfür die Voraussetzungen, nämlich ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellt noch kein ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe dar - nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Da vom Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen, wann, wie oft und durch wen Kontrollen durchgeführt werden, dargelegt wurden, konnte kein geringes Verschulden - der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Kontrolle auf der Vollständigkeit der mitzuführenden Dokumente ausschließ­lich der Sphäre des Lenkers zuzurechnen sei - erkannt werden. Es wurden daher die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG normierten kumulativen Anwendungsvoraussetzungen vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechts-widrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzu­halten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegen­ständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

7. Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit des Gütertransportes seitens des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich war gesetzlich geboten und erfolgte fristgerecht im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG.  

 

 

II. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).  

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt