LVwG-601257/7/MZ
Linz, 30.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des E F, x, S, gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29.1.2016, GZ. VStV/915301823859/2015, durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,- EUR zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29.1.2016, GZ. VStV/915301823859/2015 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:
II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Dieses begründet der Bf wie folgt:
„Was Punkt 2 [richtig: 1] betrifft, behaupte ich nach wie vor[,] meine gesetzliche Ruhezeit eingehalten zu haben.
Da sogar in meinem Dienstvertrag der Firma M schriftlich festgehalten wird, täglich eine Stunde Mittag zu machen, würde ich mich dadurch selbst betrügen!
Da ich mit Hr[n]. H seit einigen Jahren Schwierigkeiten habe, und all seine Anzeigen im Sand verlaufen sind, behaupte ich, dass Hr. H die Auswertung des Tachographen zu meinem Nachteil manipulierte. Wie allgemein bekannt ist, manipulieren Fahrer zum Vorteil [i]hre Geräte. Also kann auch die Polizei dies zum Nachteil des Fahrers machen.“
III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen der Ladung zur Verhandlung wurde der Bf aufgefordert, zum Nachweis der Beschwerdebehauptung, der Meldungsleger habe die Ausdrucke der Fahrerkarte manipuliert, von ihm selbst erstellte Ausdrucke zur Verhandlung mitzubringen.
Der Bf übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Folge händische Aufzeichnungen. Zur Verhandlung erschien er nicht, wobei er am Tag vor der Verhandlung eine „Arbeitsunfähigkeitsmeldung“ übermittelte. Eine vom erkennenden Richter am Verhandlungstag erfolgte Rücksprache mit dem behandelten Arzt ergab, dass der Bf an diesem Tag zwar gesundheitlich nicht in der Lage war, seiner Beschäftigung nachzugehen, aus ärztlicher Sicht jedoch eine Teilnahme an der Verhandlung unproblematisch möglich gewesen wäre. Von einer Vertagung wurde vor diesem Hintergrund abgesehen.
c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf lenkte am 14.10.2015 von 06:23 Uhr bis 16:55 Uhr 8 Stunden und 8 Minuten den LKW mit dem Kennzeichen x, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt. In diesem Zeitraum legte er eine Pause von 15 Minuten, je zwei Mal eine Pause von 16 Minuten und eine Pause in der Dauer von 22 Minuten ein. Eine Ruhezeit wurde nicht eingelegt.
c.2) Insoweit der Sachverhalt strittig ist ergibt er sich aufgrund folgender Überlegungen:
Im Verwaltungsakt enthalten sind mithilfe der DAKO Software ausgewertete Ausdrucke der Fahrerkarte des Bf. Diesen sind die oben angeführten Zeiten unmissverständlich zu entnehmen.
Dafür, dass diese Ausdrucke – wie vom Bf behauptet – durch den Meldungsleger manipuliert sein sollen, finden sich keine Anhaltspunkte. Der Bf hat es trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unterlassen, eigene Ausdrucke, welche von den im Akt enthaltenen abweichen, vorzulegen. Vorgelegt wurde lediglich eine handschriftliche Aufzeichnung der zu entnehmen ist, dass der Bf am 14.10.2015 von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr Rüben transportiert hat. Aufzeichnungen, wann Lenkunterbrechungen stattgefunden haben, sind nicht enthalten und vermögen schon allein deshalb die Behauptung des Bf nicht untermauern.
Auch wenn der Bf – wie von ihm vorgebracht – aufgrund seines Dienstvertrages dazu verhalten sein sollte, täglich eine Stunde Mittagspause einzulegen, vermag dies das Beweisergebnis nicht zu verändern. Dass eine solche Pause tatsächlich eingelegt und vom Bf vergessen wurde, beim Kontrollgerät die Pausetaste zu drücken, steht insofern mit der DAKO-Auswertung in Widerspruch, als etwa eine Stunde lange Zeitspannen (konkret: 59 und 63 Minuten) lediglich in der Spalte der Lenkzeiten aufscheinen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a.1) Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 3820/85 des Rates (im Folgenden: EG-VO 561/2006) lautet:
„Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.“
a.2) Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes – KFG 1967 lauten in der hier anzuwendenden Fassung:
„Fahrerkarte
§ 102a. (1) …
(3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.
(4) Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.
(5) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Lenkers befindet, hat der Lenker
1. zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck
a) die Angaben einzutragen, anhand derer er identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins) und zu unterschreiben, sowie
b) die in Art. 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich lit. b, c und d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen,
2. am Ende seiner Fahrt die Angaben gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu machen.
(6) Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges
1. von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder
2. mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.
(7) Der Lenker hat zu Kontrollzwecken die durch Zeitablauf ungültig gewordene Fahrerkarte mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit sowie die erforderlichen Schaublätter im Fahrzeug mitzuführen.
(8) Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen. …
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
(1c) …“
b) Der Bf hat am 14.10.2015 um 6:23 Uhr begonnen, den LKW mit dem Kennzeichen x, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, zu lenken. Um 16:55 Uhr beendete der Bf seinen Arbeitstag, wobei die Gesamtlenkdauer an diesem 8 Stunden und 8 Minuten betrug. Es wäre daher gemäß Art 7 EG-VO 561/2006 notwendig gewesen, sofern keine Ruhezeit einlegt wird, nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen. Der Bf hat weder eine Ruhezeit genommen noch eine 45-minütige Pause eingelegt. Freilich könnten die genannten Unterbrechungen durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, wenn diese in die Lenkzeit so eingefügt werden, dass die oben genannten Bestimmungen eingehalten werden.
Im relevanten Zeitraum legte der Bf zwar eine Pause von 15 Minuten, je zwei Mal eine Pause von 16 Minuten und eine Pause in der Dauer von 22 Minuten ein. Eine Pause in der Dauer von mindestens 30 Minuten wurde jedoch nicht eingelegt, der objektive Tatbestand der genannten Bestimmung damit verwirklicht und die ununterbrochene Lenkzeit um 3 Stunden und 38 Minuten überschritten. Im Sinne des § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG ist auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes anzunehmen, da der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung gehört und der Bf nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Wie dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zu entnehmen ist, stellt eine derartige Übertretung einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
c.1) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
c.2) Bei sehr schwerwiegenden Verstößen betreffend die Einhaltung der Fahrtunterbrechungen sieht der Gesetzgeber eine Strafe in der Höhe von nicht weniger als 300,- Euro vor. Diese Mindeststrafe wurde von der belangten Behörde auch nicht überschritten. Weitere Überlegungen zur Strafzumessung vermögen daher zu entfallen.
d) Gem § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs 2 leg cit zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- EUR zu bemessen. Im vorliegenden Fall ist daher ein Betrag in der Höhe von 60,- EUR vorzuschreiben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer