LVwG-601214/10/KLi/CG

Linz, 06.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 15. Jänner 2016 des M L,
geb. x, x, L, vertreten durch Mag. H P, Rechtsanwalt, x, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Dezember 2015, GZ: VerkR96-3862-2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Dezember 2015,
GZ: VerkR96-3862-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 13.6.2014, 17:35 Uhr in der Gemeinde Pregarten, Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Tragwein, B 124, bei km 5.400, Pregarten Richtung Tragwein als Lenker des KFZ Seat Ibiza, grün, Kennzeichen: x, vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt. Er habe dadurch gegen § 16 Abs.2 lit.b StVO verstoßen. Über ihn werde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 80,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden verhängt. Ferner habe er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zu leisten

 

Zusammengefasst führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse feststehe, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Bei dem feststellenden Beamten handle es sich um einen Polizisten und somit um eine Person, die besonders geschult sei, Sachverhalte auf öffentlichen Straßen im Lichte der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beobachten, festzustellen, zur Anzeige zu bringen, zu beurteilen und letztlich auch zu bezeugen. Unter Bedachtnahme darauf, dass dessen Aussage unter dienstrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit stehe, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass dessen Wiedergabe seiner dienstlichen Wahrnehmung den Tatsachen entspreche. Auf Grund der langjährigen Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst sei es ihm aufgrund seiner Schulung und Ausbildung ohne weiteres möglich, derartige Übertretungen festzustellen. Nach hiesiger Ansicht sei der Beamte aus seiner Position jedenfalls in der Lage gewesen, die angezeigte Tat korrekt wahrzunehmen.

 

Wie bereits dargelegt, liege dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Polizeibeamten zu Grunde, diese Anzeige sei von dem Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt worden. Die Behörde vertrete die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig seien und der Wahrheit entsprechen würden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet sei, es bestehe auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen sei, dass von Polizeibeamten erwartet werden könne, dass sie einen Sachverhalt entsprechend feststellen. Es bestünden somit keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftlichen Aussagen des Polizeibeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Zum Argument, der Überholvorgang sei nicht wie vom Polizeibeamten ausgesagt, bei Strkm. 5,4 begonnen worden, sondern 200 m vorher und die Sichtweite sei daher ausreichend gewesen, werde bemerkt, dass wie oben bereits erwähnt, von einem Polizeibeamten erwartet werden könne, dass er einen Sachverhalt – im konkreten Fall die Angabe des Straßenkilometers bei Beginn des Überholvorgangs – entsprechend und richtig wahrzunehmen. Es bestünden somit keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftlichen Aussagen des Polizeibeamten der Entscheidung zugrunde zu legen. Zudem hat er diese Angaben im Zuge des Verfahrens als Zeuge bestätigt.

 

Das darauf aufbauende Gutachten komme zum Ergebnis, dass die Sichtweite für das getätigte Überholmanöver keinesfalls ausreichend gewesen sei.

 

Eine Ergänzung des Gutachtens, sowie eine zeugenschaftliche Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin seien nach Ansicht der Behörde daher nicht erforderlich gewesen, da auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes – insbesondere der Zeugenaussage des Meldungslegers als auch des darauf aufbauenden verkehrstechnischen Gutachtens – eine allfällige Einvernahme keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens genommen hätte und diese Ermittlungen lediglich eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätten.

 

Der Beschwerdeführer habe sich in jede Richtung rechtfertigen können. Dieser Umstand dürfe nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden. Seine Angaben könnten jedoch lediglich als der menschlich zwar verständliche aber untaugliche Versuch gewertet werden, sich strafbefreiend zu verantworten.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung seien erschwerende Umstände nicht zu Tage getreten, mildernd wäre die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 15. Jänner 2016, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach als unrichtig bekämpft wird.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, das eingeholte Gutachten  gehe von falschen Voraussetzungen aus. Es möge das Gutachten dahingehend ergänzt werden, dass der Sachverständige dahingehend zu befragen sei, ob die Überholstrecke ausreichend gewesen sei, wenn der Beschuldigte sein Überholen, wie er angibt, 43 m vor Kilometer 5,2 begonnen habe. Das Gutachten gehe fälschlich von einem Überholbeginn bei Kilometer 5,4 aus. Es sei nicht unterschieden worden zwischen Überholbeginn und dem Überholen selbst, das eine längere Strecke beansprucht. Wenn der Meldungsleger angebe, bei Straßenkilometer 5,4 überholt worden zu sein, so lasse sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass das Überholmanöver dort begonnen worden wäre, sondern vielmehr sei es wahrscheinlich, dass der Meldungsleger erst nachdem das überholende Fahrzeuge an ihm vorüber gewesen sei, auf dieses aufmerksam geworden sei.

 

Die Behörde habe es unterlassen, die beantragte Zeugin zu hören, worin ein Verfahrensmangel zu erblicken sei, da diese im Fahrzeug des Beschuldigten gewesen sei und daher über dieses Überholmanöver Auskunft geben hätte können. Es werde daher beantragt, die Zeugin zu hören und das Sachverständigengutachten im obigen Sinne zu ergänzen.

 

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen; in eventu die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin am 14. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. In dieser Verhandlung wurden zunächst der Beschwerdeführer und der Zeuge F L befragt und sodann das KFZ-technische Sachverständigengutachten ergänzt.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 13.6.2014 um 17.35 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW, Seat Ibiza, grün, Kennzeichen x in Pregarten, Landesstraße Freiland, Tragwein, B 124 in Richtung Tragwein. Er passierte dabei unter anderem die Stellen StrKm. 5,2 und 5,4.

 

II.2. Zur selben Zeit lenkte der Zeuge F L ein Zivilfahrzeug der PI P von der Tragweiner Straße kommend in Richtung Kreuzung mit der B 124, in welche er sodann einfuhr und nach links abbog.

 

Von rechts kommend näherte sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers der Kreuzung Tragweiner Straße/B 124. Der Zeuge fuhr noch vor diesem Fahrzeug in die B 124 ein und befand sich sodann vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers.

 

II.3. Ob der Beschwerdeführer in weiterer Folge sein Überholmanöver des Zivilfahrzeuges bei StrKm. 5,2 oder erst bei StrKm. 5,4 begonnen hat, kann nicht festgestellt werden.

 

 

Wenn man im Hinblick auf StrKm. 5,4 und eine dort erreichte Geschwindigkeit des Zivilfahrzeuges von 80 km/h ausgeht, sowie davon, dass der Beschwerdeführer dort das Überholmanöver begonnen hat, so ist im Hinblick auf die dort vorhandene Sicht, aus Sicht des Beschwerdeführers in einer Größenordnung von 213 m nicht ausreichend, um das Überholmanöver gefahrlos durchführen zu können.

 

Legt man dagegen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Grunde, dass er das Überholmanöver bei StrKm. 5,2 oder kurz davor begonnen hat, so ist bei einer Geschwindigkeit des Zivilfahrzeuges mit ca. 67 – 68 km/h die vorhandene Sichtweite für einen Überholvorgang mit ca. 350 m als ausreichend einzustufen.

 

Ob nun das Überholmanöver wie vom Beschwerdeführer angegeben im Bereich des StrKm. 5,2 begonnen wurde bzw. ob dieses erst bei StrKm. 5,4 begonnen wurde oder ob sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei StrKm. 5,4 auf selber Höhe mit dem Zivilfahrzeug befunden hat, kann nicht festgestellt werden.

 

 

III.         Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zum Tatort und zur Tatzeit sowie zur Örtlichkeit (Kreuzung Tragweiner Straße/B 124) ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und des Zeugen. Ebenfalls ergibt sich aus dem Akt und aus den Aussagen der beteiligten Personen, dass der Zeuge mit einem Zivilfahrzeug von der Tragweiner Straße in die B 124 nach links abgebogen ist während das Fahrzeug des Beschwerdeführers sich von rechts näherte.

 

III.2. Unterschiedliche Angaben liegen dazu vor, wo der Beschwerdeführer sein Überholmanöver begonnen hat.

 

Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass dies im Bereich bzw. kurz vor StrKm. 5,2 gewesen sein soll, wobei er damit das Ausscheren seines Fahrzeuges auf die Gegenfahrbahn meinte. Der Zeuge gab dazu an, dass das Überholmanöver bei StrKm. 5,4 von ihm festgestellt worden sei, wobei im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr erhoben werden konnte, ob StrKm 5,4 jene Stelle war, an welcher der Beschwerdeführer das Überholmanöver tatsächlich begonnen hat oder ob es jene Stelle war, an welcher der Zeuge auf das Fahrzeug aufmerksam wurde, welches zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschert auf der Gegenfahrbahn oder sogar schon auf gleicher Höhe mit dem Zivilfahrzeug fuhr.

 

Je nachdem, welche Position allerdings für den Beginn des Überholmanövers zu Grunde gelegt wird, wäre nach der Aussage des Beschwerdeführers die Sicht als ausreichend einzustufen, während diese nach Angaben des Zeugen nicht ausreichend wäre, wenn man davon ausgeht, dass das Überholmanöver erst bei StrKm. 5,4 begonnen wurde.

 

III.3. Dazu schilderte der Beschwerdeführer zunächst, dass er das Überholmanöver bei StrKm. 5,2 begonnen hatte. Ferner gab er an, dass das Fahrzeug des Zeugen von der Tragweiner Straße in die B 124 eingefahren sei und dann eine Geschwindigkeit von ca. 50 – 60 km/h gefahren sei (Protokoll
ON 9, Seite 2, Abs.3). Diese Aussage zur Geschwindigkeit des Beschwerdeführers bzw. des Zeugen deckt sich auch mit den Angaben des Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige gab dazu an, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers mit rd. 60 km/h berechnet werden könne (Protokoll ON 9, Seite 7, Abs.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich diesbezüglich auch in Einklang mit dem technisch objektiven Sachverständigengutachten bringen.

 

Legt man nun die Aussage des Beschwerdeführers zu Grunde, so ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass das Zivilfahrzeug eine Geschwindigkeit im Bereich von ca. 67 bis 68 km/h, die das vorausfahrende Fahrzeug bis zu diesem Standort erreicht hat, eingehalten hat. Unter dieser Prämisse, dass das Polizeifahrzeug bei StrKm. 5,2 oder kurz vorher überholt wurde, ist die vorhandene Sichtweite für einen Überholvorgang bei Berücksichtigung des Gegenverkehrs von 100 km/h als ausreichend einzustufen. Geht man von der Annahme des Beschwerdeführers aus, dass wie er angibt der Polizeiwagen aus der gegenständlichen Ausfahrt auf die B 124 gefahren ist und dann mit rechnerisch 1,5 m/sec² beschleunigt hat, so hätte der Polizeiwagen bei Überholbeginn des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeit in der Größenordnung von 67, vielleicht maximal 70 km/h erreicht. Unter dieser Prämisse wäre eine Gesamtüberholsicht von rd. 213 m erforderlich. Da dann der Überholbeginn des Beschwerdeführers im Bereich von StrKm. 5,2 wäre und die vorhandene Gesamtsicht von 5,2 ca. 350 m beträgt, wäre die Überholsicht ausreichend, da die Gesamtüberholsicht bei einem Gegenverkehr von 100 km/h mit ca. 213 m anzugeben ist (Protokoll ON 9, Seite 7, Abs.4, Seite 8, Abs.1).

 

Der Zeuge L gab an, sich noch einigermaßen an den Unfall erinnern zu können, aber für Details auf die Anzeige verweisen zu müssen. Befragt dazu, wo das Überholmanöver stattgefunden habe, gab er zunächst an, dass ihn der Beschwerdeführer ungefähr bei km 5,4 überholt habe (Protokoll ON 9, Seite 3, Abs.8). Der Zeuge konkretisierte dazu, dass er ihn nicht bei km 5,4 überholt habe, sondern dass er dort ausgeschert sei, weil das Überholmanöver dann eher insgesamt länger dauere (Protokoll ON 9, Seite 3, Abs.9). Befragt dazu, ob er das Ausscheren des Beschwerdeführers auch beobachtet habe gab der Zeuge an, dass dies schwer zu sagen sei, weil er ja nicht ständig in den Rückspiegel schaue, weil er sich auf seine eigene Fahrt konzentrieren müsse (Protokoll ON 9, Seite 4, Abs.2). Befragt durch den Sachverständigen gab er an, dass das Fahrzeug, als er es sah, jedenfalls schon ausgeschert auf die andere Fahrbahnseite, also nicht mehr direkt hinter ihm gewesen sei (Protokoll ON 9, Seite 4, Abs.3). Über weiteres Befragen des Sachverständigen gab er an, den km 5,4 in Erinnerung zu haben. Es sei ihm aber nicht möglich, genau zu sagen, wo der Beschwerdeführer wann war. Er müsste ja ständig darauf achten, dass er ausschert und dass er überholt. Das sei ihm leider nicht möglich. Man kann ja auch immer nur ca. sagen, auf welcher Höhe etwas passiert sei, eine genauere Einschätzung könne er nicht vornehmen. Er würde also sagen, dass er bei km 5,4 noch hinter ihm war (Protokoll ON 9, Seite 4, Abs.6).

 

III.4. In weiterer Folge wurde das KFZ-technische Sachverständigengutachten ergänzt. Der Sachverständige führte dazu aus:

 

Aus technischer Sicht ist Folgendes festzuhalten: Geht man davon aus, dass der Polizist wie er angibt bei Str.km 5,4 überholt wurde und bei der von ihm ausgeführten Ausfahrt auf die B 124 ausfuhr, so ist es rechnerisch plausibel, dass wenn man davon ausgeht, dass er mit ungefähr 20 bis 25 km/h auf die B 124 auffuhr, dass er bei Str.km 5,4 bei einer moderaten Beschleunigung von
1,5 m/sec2 eine Fahrgeschwindigkeit in der Größenordnung von 80 km/h erreicht hat.

 

Legt man die Ausführungen des Beschwerdeführers zugrunde, dass man davon ausgeht, dass er bei der geschilderten Ausfahrt ausfuhr und dann stärker beschleunigt hat mit 2 m/sec2 als Rechenwert, so ergibt sich 80 Meter nach der Ausfahrt, das wäre der Punkt an dem der Beschwerdeführer angibt, dass er das Zivilstreifenfahrzeug überholt hat, eine Fahrgeschwindigkeit von rechnerisch
67 km/h. Nimmt man die gleichen Rahmenbedingungen her und setzt eine Fahrzeugbeschleunigung statt 2,0 m/sec2 von 1,5 m/sec2 an, so erreicht das Polizeiauto am Ort wie vorstehend angeführt statt 67 km/h rund 60 km/h. Dazu ist anzumerken, dass 2 m/sec2 die Obergrenze des Beschleunigungsvermögens des Fahrzeuges darstellt und 1,5 m/sec2 ein übliches Beschleunigungsmanöver darstellt.

 

Geht man von den Ausführungen des Anzeigenlegers aus, dass er die besagte Ausfahrt verwendet hat und dann in Richtung Str.km 5,4 beschleunigt hat, so ergibt sich bei einer moderaten Anfahrbeschleunigung von 1,5 m/sec2 eine dort erreichte Geschwindigkeit in der Größenordnung von 80 km/h.

 

Wenn im Hinblick auf diesen Ort Str.km 5,4 und der erreichten Fahrgeschwindigkeit des Polizeiautos von größenordnungsmäßig 80 km/h dort das Überholmanöver begonnen hat, so ist es im Hinblick auf die dort vorhandene Sicht, aus Sicht des Beschwerdeführers ergibt sich eine Rechtskurve, die aber nach rechts abfällt, ergibt sich im Hinblick auf die Sichtverhältnisse von ca. 150 Meter und eine zumindest erforderliche Gesamtsichtweite in der Größenordnung von 213 Meter eine nicht ausreichende Sicht, um das Überholmanöver bei einer Geschwindigkeit des Gegenverkehrs von 100 km/h gefahrlos durchführen zu können.

 

Legt man dagegen die Ausführungen des Beschwerdeführers zugrunde, dass er kurz vor der Brücke überholt wurde, so ergibt sich im besten Fall für das Polizeiauto eine Geschwindigkeit im Bereich von ca. 67-68 km/h, die das ausfahrende Polizeifahrzeug bis zu diesem Standort erreicht hat. Wenn man dann unter dieser Prämisse, dass das Polizeifahrzeug bei Str.km 5,2 oder kurz vorher überholt wurde, ist die vorhandene Sichtweite für einen Überholvorgang bei Berücksichtigung des Gegenverkehrs mit 100 km/h als ausreichend einzustufen. Geht man von der Annahme des Beschwerdeführers aus, dass wie er angibt der Polizeiwagen aus der gegenständlichen Ausfahrt auf die B 124 ausgefahren ist und dann mit rechnerisch 1,5 m/sec2 beschleunigt hat, so hätte der Polizeiwagen  bei Überholbeginn des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeit in der Größenordnung von 67, vielleicht maximal 70 km/h erreicht. Unter dieser Prämisse wäre eine Gesamtüberholsicht von rund 213 Meter erforderlich. Da dann der Überholbeginn des Beschwerdeführers im Bereich von Str.km 5,2 wäre und die vorhandene Gesamtsicht von 5,2 ca. 350 Meter  beträgt, wäre die Überholsicht ausreichend, da die Gesamtüberholsicht bei einem Gegenverkehr von 100 km/h mit ca. 213 Meter anzugeben ist.

 

 

III.5. Weder der Beschwerdeführer selbst noch der vernommene Zeuge konnten eine für ein Strafverfahren verlässliche Aussage über den Beginn des Überholmanövers ablegen. Insofern erscheint es zweifelhaft, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin, welche Beifahrerin im Fahrzeug des Beschwerdeführers war, dies noch genauer wissen sollte, als die unmittelbar beteiligten Personen, nämlich der Beschwerdeführer selbst und der Zeuge. Darüber hinaus bezog sich der Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin im Verfahren vor der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit und nicht auf den Beginn des Überholmanövers. Eine Vernehmung der Zeugin konnte insofern unterbleiben.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

IV.1. § 16 StVO regelt Überholverbote. Gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z.B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs.2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.

 

IV.2. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gegenständlich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 16 Abs.2 lit.b StVO begangen hat.

 

Dazu liegen im Verfahren unterschiedliche Aussagen vor.

 

Während der Beschwerdeführer angibt, er habe sein Überholmanöver spätestens bei StrKm. 5,2 oder noch knapp davor begonnen, schildert der Zeuge den Punkt, an welchem er auf das Überholmanöver aufmerksam wurde, als Strkm. 5,4. Nicht genau feststellbar war, ob unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen der Beschwerdeführer das Überholmanöver bei StrKm. 5,4 begonnen hat oder ob er bei StrKm. 5,4 bereits auf der Gegenfahrbahn war. Dazu konnte sich der Zeuge nicht festlegen. Er gab zwar einerseits an, dass das Fahrzeug bei diesem Punkt noch hinter ihm war, andererseits aber, dass es bereits ausgeschert war und auch, dass es sich noch nicht auf der Gegenfahrbahn befunden habe.

 

V.2. Zu beachten ist sehr wohl, dass sich der Beschwerdeführer als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren in jeder beliebigen Form verantworten kann. Allerdings entstand beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, eine bloße Schutzbehauptung aufzustellen. Die Angaben des Beschwerdeführers, welche er auch bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor der Behörde gemacht hat, hielt er aufrecht.

 

In Zusammenschau mit dem KFZ-technischen Sachverständigen sind die Angaben des Beschwerdeführers auch technisch nachvollziehbar und kann sich bei Berechnung des Sachverständigen das Überholmanöver so zugetragen haben, wie vom Beschwerdeführer geschildert.

 

Unter Zugrundelegung der  Aussage des Beschwerdeführers, er habe sein Überholmanöver bei StrKm. 5,2 begonnen, wäre die Sicht ausreichend gewesen. Folgt man den Schilderungen des Beschwerdeführers, wäre ein Verstoß gegen
§ 16 Abs.2 lit.b StVO nicht gegeben.

 

Legt man dem gegenüber die Aussage des Zeugen zu Grunde, der Beschwerdeführer habe sein Überholmanöver erst bei StrKm. 5,4 begonnen, so wäre auch diese Version nach den Ausführungen des Sachverständigen technisch möglich. Auch für diesen Fall konnte der Sachverständige die Gesamtsicht berechnen und wäre in diesem Fall die Gesamtsicht nicht ausreichend und somit eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.b StVO gegeben.

 

Diesbezüglich ist allerdings noch zu ergänzen, dass eine für ein Verwaltungsstrafverfahren relevante Ungenauigkeit besteht, zumal trotz intensiver Erhebungen, Befragungen des Beschwerdeführers und des  Zeugen sowie Berechnungen des Sachverständigen nicht ermittelt werden konnte, ob der Beschwerdeführer sein Überholmanöver bei StrKm. 5,4 allenfalls erst begonnen hat oder bereits auf der Gegenfahrbahn war.

 

 

 

V.3. Zusammengefasst ergeben sich insofern drei mögliche Varianten:

 

(1)        Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers hat er sein Überholmanöver bei StrKm. 5,2 begonnen und wäre die Sicht ausreichend gewesen;

(2)        nach den Angaben des Zeugen hat er sein Überholmanöver bei StrKm. 5,4 begonnen und wäre die Gesamtsicht nicht ausreichend;

(3)        möglicherweise hat sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei StrKm. 5,4 schon auf der Gegenfahrbahn befunden, wobei diesbezüglich keine Berechnungen vorliegen.

 

V.4. Wie sich somit aus den Feststellungen des Sachverhaltes und den Überlegungen in der Beweiswürdigung ergibt, ist nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen § 16 Abs.2 lit.b StVO verstoßen hat. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch einen Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern es müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln.

 

V.5. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

V.6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Verfahren vor der belangten Behörde als auch gemäß § 52 Abs.8 VwGVG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß
§ 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Lidauer