LVwG-410993/6/Kof/MSt - LVwG-410994/3 LVwG-411035/6/Kof/MSt – LVwG-411036/3 LVwG-411038/3/Kof/MSt
Linz, 25.03.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerden
1.1. des Herrn C B; 1.2. der P GmbH und 1.3. der A Handels GmbH, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F M, sowie
2. des Finanzamtes Kirchdorf-Steyr-Perg
gegen das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben des Bezirkshauptmannes
des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 10. September 2015, Sich96-
127/128/129-2015 wegen der Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2016,
den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.
Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden – mit der Feststellung, dass ein behördlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
An die nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) ist das nachfolgende – als „Bescheid“ bezeichnete – Schreiben wie folgt ergangen:
„Beschlagnahme von Glücksspielgeräten
BESCHEID
Vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Kirchdorf an der Krems
als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ergeht folgender
Spruch:
Die anlässlich der Kontrolle am 12.08.2015 um 10.30 Uhr in dem von Herrn C. B., Adresse betriebenen Lokal „J. C.", Adresse, von Organen der Finanzpolizei des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr,
mit denen Glücksspiel in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurde,
werden zur Sicherung der Einziehung sowie zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.1 GSpG beschlagnahmt und
Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs.1 Z1 lit.a, § 52 Abs.3 des Glücksspielgesetzes (GSpG),
BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014.“
Gegen dieses in der Präambel zitierte – als „Bescheid“ bezeichnete – Schreiben des Bezirkshauptmannes haben die Bf innerhalb offener Frist jeweils eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Das in der Präambel zitierte Schreiben ist nicht von der Bezirkshauptmannschaft, sondern vom Bezirkshauptmann ergangen.
Siehe den eindeutigen Wortlaut: „Vom Bezirkshauptmann des
Bezirkes Kirchdorf an der Krems …… ergeht folgender Spruch“.
Gemäß § 8 Abs.5 lit.b Übergangsgesetz, BGBl Nr. 368/1925 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 77/2014, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft.
Der Bezirkshauptmann ist nicht selbst Behörde, sondern steht an der Spitze der Bezirkshauptmannschaft und ist somit „nur“ Behördenleiter.
VwGH vom 27.06.1995, 95/11/0203; vom 17.11.2008, 2008/17/0190;
vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0111.
VfGH vom 28.09.1964, B 345a, b/63 = VfSlg 4774.
vgl. dazu auch die nach Art. 78a und 78b B-VG idF vor der B-VG-Novelle
BGBl. I Nr. 49/2012 geltende Rechtslage hinsichtlich der Bundespolizeidirektionen und Sicherheitsdirektionen.
Behörde war – bis zum Ablauf des 31. August 2012 – die Bundespolizeidirektion
bzw. die Sicherheitsdirektion; der Polizeidirektor bzw. Sicherheitsdirektor war nicht selbst Behörde, sondern „nur“ Behördenleiter;
VwGH vom 20.02.1992, 92/18/0015; vom 20.01.2011, 2010/22/0218.
Die Entscheidung des Bezirkshauptmannes ist somit ein „Nichtbescheid“;
VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0223; vom 24.01.2000, 95/17/0480
Die gegen diesen „Nichtbescheid“ eingebrachten Beschwerden waren daher
– mit der Feststellung, dass ein behördlicher Bescheid nicht vorliegt –
als unzulässig zurückzuweisen; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E62 zu § 66 AVG (Seite 1255f) zitierte Judikatur sowie
VwGH vom 19.03.2015, 2012/06/0145; vom 17.05.2011, 2007/01/0389 ua.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro
zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler
Beachte:
Der Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben
VwGH vom 27. Oktober 2017, Zl.: Ra 2016/17/0214 bis 0216-5