LVwG-290001/5/SCH/MSt

Linz, 31.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn E A, vom 4. März 2015, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 5. November 2014, GZ: 0010770/2013, wegen einer Übertretung des Datenschutzgesetzes den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom     5. November 2014, GZ: 0010770/2013, über Herrn E A, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Datenschutzgesetz eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Obgenannte Beschwerde erhoben. Diese wurde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

 

Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß     § 44 Abs.2 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nach Einlangen der entsprechenden Anzeige und Wahrung des Parteiengehörs wegen eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz ein Straferkenntnis abgefasst hat. Ein erster Zustellvorgang wurde von der belangten Behörde als unwirksam angesehen, worüber auch ein entsprechender Aktenvermerk verfasst wurde.

 

Sohin erfolgte ein weiterer Zustellversuch, welcher im Akt in Form eines Rückscheines dokumentiert ist. Demnach ist vom Zustellorgan am 21. Jänner 2015 ein erster Zustellversuch unternommen worden. Dann hat das Organ laut Postrückschein die „Ankündigung eines zweiten Zustellversuches“ in den Briefkasten eingelegt. Weiters ist die Rubrik „Hinterlegung“ insofern ausgefüllt, als eine solche beim Postamt x mit dem Beginn der Abholfrist am 22. Jänner 2015 vermerkt ist.

Diese Vorgangsweise entspricht allerdings nicht der gesetzlichen Regelung des   § 17 Abs. 2 Zustellgesetz. Dieser zufolge hätte der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich verständigt werden müssen. Gegenständlich ist dieser nach der Aktenlage aber nicht von der Hinterlegung, sondern von einem zweiten Zustellversuch verständigt worden. Aufgrund dessen konnte auch nicht die Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eintreten, wonach die Hinterlegung mit der gleichzeitigen Bereithaltung zur Abholung die Zustellung eines Dokumentes bewirkt.

 

4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Straferkenntnis nie erhalten, ist daher nachvollziehbar. Anlässlich einer Vorsprache beim unterfertigten Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nach Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen noch bekräftigt und angegeben, an diesem Tag zum ersten Mal mit dem Straferkenntnis selbst vertraut gemacht worden zu sein.

Es konnte hiebei zwar nicht mehr endgültig geklärt werden, wie der Beschwerdeführer doch davon in Kenntnis gelangt ist - offenkundig dürfte dies bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde gewesen sein - dass ein Strafbescheid existiert, da er ja letztlich eine Beschwerde eingebracht hatte, dies ändert aber nichts daran, dass von einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses nicht auszugehen ist.

 

5. Diese Erwägungen wiederum bewirken gemäß § 7 Abs. 4 Z1 VwGVG, dass mangels einer rechtswirksam erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses sich auch keine Beschwerdemöglichkeit hiegegen für den Beschwerdeführer eröffnet hatte.

Die Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

 

Anzufügen ist, dass die belangte Behörde zur Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mehr als ein Jahr benötigt hat. Daher liegt zum nunmehrigen Zeitpunkt der Vofallstag, der 26. Februar 2013, bereits außerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n