LVwG-650581/5/MZ
Linz, 01.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A T, x, L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22.1.2016, GZ 16/022869 KL, wegen einer Befristung der Lenkberechtigung und der Erteilung von Auflagen
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22.1.2016, GZ 16/022869 KL, wurde die dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) von der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Zahl 16/022869 für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung bis 20.1.2017 befristet und dem Bf aufgetragen, sich bis zum genannten Zeitpunkt amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie drei Laborbefunde über Drogenharnanalysen auf THC innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Behörde vorzulegen.
Ihre Entscheidung begründet die Behörde mit einem in Kopie dem Bescheid beiliegenden amtsärztlichen Gutachten.
II. Mit Schreiben vom 4.2.2016 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Rechtsmittel begründend führt der Bf wie folgt aus:
„Ursprung dieses Verfahrens war eine Anzeige wegen Vergehens nach dem SMG, wobei dieses Vergehen schon länger zurück lag und ich nicht im Besitz von Cannabis war. Bei der Vernehmung dazu konnte ich keine Harnprobe abgeben, obwohl ich willens war (ich hatte keine Bedenken, da ich schon längere Zeit aufgehört hatte). Es wurde mir bei der Vernehmung gesagt, würde der Harntest negativ sein, wäre alles Weitere erledigt.
Ich erbrachte daraufhin einen Laborbefund mit einem negativen Ergebnis auf Cannabis.
Ich war weiter bereit, die amtsärztlichen Auflagen zu erfüllen.
Es kam schließlich zu einem Termin bei der Fachärztin Dr. Z, bei dem in einem lediglich 45 minütigen Gespräch … eine Stellungnahme über meine Person abgegeben wurde, die teilweise nicht den Tatsachen entspricht.
Dieses Untersuchungsergebnis von Fr. Dr. Z enthält falsche Interpredationen [sic] meiner dort gemachten Angaben. Ich habe bei Dr. Z frei gesprochen, da Cannabis für mich kein Thema mehr ist und ich schon lange damit aufgehört habe.
Bei der Abgabe dieses Untersuchungsergebnisses auf der Polizei bat ich um ein Gespräch mit jener Person, welche für die weiteren Entscheidungen zuständig sei. Es wurde mir zugesichert, dass ich am darauffolgenden Tag wegen eines Termines angerufen werde. Ich habe keinerlei Anruf bekommen und damit auch keine Gelegenheit zur Vorsprache gehabt.
Stattdessen wurde mir gegenständlicher Bescheid zugesandt, indem mir weitere Belastungen und damit verbundene Kosten auferlegt werden. Ich finde diese Entscheidung nicht korrekt, da ich mir im Straßenverkehr nie etwas zu Schulden kommen habe lassen und ich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges keinerlei Risiken eingehe.
Zusammenfassend gebe ich nochmals an, dass mein gültiger Laborbefund einen negativen Cannabiswert ergab, der Grund für dieses Erhebungs-(Entziehungs-)verfahren nichts mit meinem Verhalten im Straßenverkehr zu tun hat, ich nicht im Besitz von Cannabis war sondern bei meinen Angaben bei der Vernehmung durch die Polizei behilflich sein wollte (der Polizist bat mich unter anderem auch genügend Fakten gegen den angezeigten Dealer sammeln zu helfen) und ich nie unter Cannabis- oder sonstigem Einfluss ein Fahrzeug gelenkt habe.
Ich befinde mich in einer schlechten finanziellen Situation und bitte sie, den Bescheid aufzuheben, da ich sowieso der Auflage der Staatsanwaltschaft Linz entsprechend eine „gesundsheitsbezogene Maßnahme“ durchführen muss. …“
III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigem Sachverhalt aus:
Nach einem polizeilich festgestellten Suchtgiftkontakt des Bf wurde dieser mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.8.2015, GZ: FE-872/2015, aufgefordert, sich binnen zwei Monaten amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung wurde dem Bf die Vorlage eines Befundes eines Facharztes für Psychiatrie aufgetragen und diese mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.12.2015, GZ: FE-872/2015, effektuiert.
Mit Schreiben vom 14.1.2016 erstattete Fr. Dr. C Z, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, eine Psychiatrische Stellungnahme. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Stellungnahme beruht auf folgenden Grundlagen
· Befunderhebung am 13. Jänner 2016 in meiner Ordination.
· Begleitschreiben des Polizeiarztes vom 12. November 2015.
· Mandatsbescheid vom 15. Dezember 2015.
· Laboruntersuchung vom 20. November 2015.“
Es folgen Auszüge aus dem genannten Begleitschreiben und dem genannten Mandatsbescheid sowie der Hinweis auf eine negative Laboruntersuchung vom 20.11.2015 auf Drogenmetabolite im Harn des Bf.
Die Stellungnahme setzt mit einer ausführlichen Anamnese und Biographie des Bf fort, und enthält weiters eine Familienanamnese, Vegetativum sowie den Status psychicus.
Zusammenfassend hält die Fachärztin schließlich fest:
„Herr T konsumierte ab seinem 15. Lebensjahr teilweise jeden zweiten Tag bis zwei Gramm Cannabis pro Woche, den er vom eigenen Geld finanzierte. Als positive Wirkung schätzte Herr T, dass er mit seinen Freunden Spaß hatte.
Die erste Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz im September 2013 bewirkte bei Herrn T keine Reflexion seines Drogenkonsumverhaltens und kein Umdenken. Da in seinen Augen nichts Gravierendes passiert war, setzte er spätestens ab Dezember 2013 seinen Drogenkonsum fort.
Herr T zeigt ein sehr leichtsinniges Umgehen mit Drogen und ein unbedachtes sich Hinwegsetzen über Normen, Regeln und Gesetze.
Im September 2015 kam es erneut zu einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz. Der Dealer des Herrn T war bei den Behörden bekannt geworden. Über sein Mobiltelefon wurde Herr T ausgeforscht.
Herr T gibt an, bereits im Vorfeld Abstand vom Drogenkonsum genommen zu haben, da er erkannte, er benötige keine Drogen mehr. Außerdem habe er weitere finanzielle Belastungen vermeiden wollen.
Anhand der einzig vorliegenden Harnuntersuchung auf Drogenmetabolite vom 20. November 2015 kann die angegebene Drogenabstinenz seit Sommer 2015 nicht widerlegt werden. Herr T möchte auch in Zukunft drogenabstinent bleiben und gibt sich dazu gut motiviert.
Anhand der bekannten Fakten ist zumindest von psychischer Abhängigkeit auszugehen. Herr T konsumierte über mindestens vier Jahre regelmäßig Cannabis, setzte sich leichtsinnig über Gesetze hinweg und führte seinen Drogenkonsum trotz Negativsanktionen fort.
Diagnose
· Langjähriger schädlicher Gebrauch einer psychotropen Substanz (Cannabis) – psychische Abhängigkeit anzunehmen – ggw. anamnestisch abstinent F12.20.
Stellungnahme
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, durch Herrn T ist bei dringend anzunehmender, psychischer Abhängigkeit von Cannabis nur bedingt zu befürworten.
Empfehlungen
· Befristung der Lenkerberechtigung auf ein Jahr.
· Unregelmäßige, nicht angemeldete Harnuntersuchung auf Drogenmetabolite (Cannabis) während dieser Frist.
· Kontaktaufnahme mit einer Drogenberatungsstelle … mit schriftlichem Terminnachweis.“
Dem daraufhin erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 20.1.2016 ist zu entnehmen:
„Die amtsärztliche Untersuchung von Hr. T A erfolgte aufgrund einer Zuweisung seitens der Behörde nach der 2. Anzeige nach dem SMG.
Es zeigt sich ein altersentsprechender AEZ. Der Patient ist kardiorespiratorisch kompensiert, grobneurologisch sowie kognitiv unauffällig.
Er gibt an - keine Medikamente einnehmen zu müssen
Erster Kontakt zu SG mit ca. 15 Jahren – lt. eig. Angaben – THC sonst nichts
Einer psychiatrischen Stellungnahme v. Dr. Z ist zu entnehmen:
langjähriger schädlicher Gebrauch einer psychotropen Substanz
Cannabis – psychische Abhängigkeit anzunehmen
Das Lenken eines KFZ der Gr. 1 durch Hr. T ist bei dringend anzunehmender psychischer Abhängigkeit von Cannabis nur bedingt zu befürworten.
Befristung der LB auf 1 Jahr – unregelmäßige nicht angemeldete Harnuntersuchungen auf Drogenmetabolite.
Kontaktaufnahme mit einer Drogenberatungsstelle …
BEFUNDWÜRDIGUNG
Bei dem Betreffenden liegt die 2. Anzeige nach dem SMG vor.
Psychiatrisch fachärztlicherseits wird von einem langjährigen schädlichen Gebrauch v. Cannabis ausgegangen, wo die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Abhängigkeit als groß eingestuft wird.
Derzeit dürfte Abstinenz bestehen.
Die beigebrachte Drogenharnanalyse ist leicht verdünnt aber negativ.
In Anlehnung an das psychiatrische Gutachten[,] wonach eine weitere Nachkontrolle unabdingbar ist, ist aus amtsärztlicher Sicht eine befristete Erteilung der LB f. 12 Monate auszusprechen.
Beizubringen ist eine Drogenharnanalysen [sic] auf THC 3x nach Aufforderung durch die Behörde.
Nach der 12monatigen Frist abschließende amtsärztliche Untersuchung.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1.3.2016 wurde dem Bf, welcher in seinem Beschwerdeschriftsatz das Facharztgutachten angreift, die Möglichkeit eingeräumt, ein seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung attestierendes psychiatrisches Gutachten, in welchem auch auf das (anderslautende) Ergebnis im bereits vorliegenden Gutachten eingegangen wird, beizubringen.
Von dieser Möglichkeit hat der Bf nicht Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.3.2016 wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein mit 5.3.2016 datierter Amtsvermerk zu Kenntnis gebracht, wonach beim Bf während einer Fahrzeugkontrolle ein Klemmsäckchen mit Marihuana und ein Crasher aufgefunden wurden. Ein durchgeführter Drogenschnelltest auf THC sei positiv verlaufen, wobei dem Bf nach amtsärztlicher Prüfung Fahrtauglichkeit attestiert wurde.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs 1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.
Gemäß § 14 Abs 5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
b) Entsprechend der dem amtsärztlichen Gutachten zugrundeliegenden fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, welche aufgrund eines mit dem Bf geführten Gesprächs erstellt wurde, ist beim Bf aufgrund des unstrittigen langjährigen schädlichen Gebrauchs der psychotropen Substanz Cannabis eine psychische Abhängigkeit anzunehmen. Der Amtsarzt hat sich in seinem Gutachten vom 20.1.2016 nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes (zweite Anzeige des Bf nach dem SMG, Cannabismissbrauch seit dem 15. Lebensjahr, negative Drogenharnanalyse) auf diese Stellungnahme gestützt und – in Übereinstimmung mit der Fachärztin – die von der Behörde schließlich vorgeschlagene Befristung bzw die vorgeschriebenen Auflagen angeregt.
Der Bf bringt in seinem Beschwerdeschriftsatz zwar vor, dass die Facharztstellungnahme „nicht den Tatsachen entspreche“ oder „falsche Interpredationen [sic]“ enthalte. Er hat es jedoch unterlassen, obwohl im vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Möglichkeit eingeräumt wurde, relevante Mängel am vorliegenden amtsärztlichen Gutachten bzw an dem diesem zugrundeliegenden Facharztgutachten aufzuzeigen oder dem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag es vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das vom Amtsarzt erstattete Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und daraufhin den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Richtigkeit der Annahme der im Verfahren beteiligten Ärzte, dass beim Bf weitere Kontrollen nötig sind, um seine Abstinenz zu überprüfen, wird zudem durch den Vorfall am 5.3.2016, wo beim Bf wiederum Cannabis gefunden und von ihm auch ein auf THC positiv absolvierter Schnelltest abgelegt wurde, bestätigt.
Die Beschwerde des Bf ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Zeinhofer